Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Manuela Rottmann, Luise Amtsberg, Canan Bayram, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/13426 – Externe Meldestellen für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Personen, die Informationen über illegales Verhalten oder Missstände in Unter-nehmen oder Behörden erlangen, befinden sich nach Ansicht der Fragesteller oft in einem Dilemma. Sie wissen nicht, ob sie Meldung erstatten oder besser schweigen sollen. Wenn sie sich dafür entscheiden, den Missstand zu melden, ist für sie oftmals unklar, an wen sie sich wenden sollen, und welche Konsequenzen das für sie haben wird. Grundsätzlich kommt die Meldung bei der Organisation, der sie angehören und die die Meldung betrifft oder bei einer externen Meldestelle in Betracht. Die Ausgestaltung der Meldewege und der Umgang mit einer Meldung sowie die Kommunikation mit potenziellen und bereits entschiedenen Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern spielen nach Ansicht der Fragesteller dabei eine entscheidende Rolle, ob überhaupt, und an wen sich Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber in dem Vertrauen wenden, den Missstand zum Wohle der Organisation und der Gesellschaft aufzudecken, ohne dabei selbst Schaden zu nehmen. Mit der im April 2019 verabschiedeten Richtlinie der EU zum Schutz von Personen , die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, werden die Mitgliedsländer verpflichtet, zuständige Behörden zu benennen, die befugt sind, externe Meldungen entgegenzunehmen, Rückmeldung dazu zu geben und entsprechende Folgemaßnahmen zu ergreifen. In Deutschland existieren erst wenige Meldestellen für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, an die sich diese wenden können, wenn sie einen Verstoß gegen deutsches Recht – unter Umständen anonym – zur Kenntnis bringen wollen. Externe Meldestellen sind u.a. die Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, die Hinweisgeberstelle für Verstöße gegen Aufsichtsrecht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und das Hinweisgebersystem des Bundeskartellamtes. Die Auswertung der bisherigen Tätigkeit der bereits eingerichteten externen Meldestellen kann nach Ansicht der Fragesteller einen wichtigen Beitrag bei der Umsetzung der Richtlinie sowie der weiteren Ausgestaltung des nationalen Hinweisgeberschutzes leisten. Deutscher Bundestag Drucksache 19/14980 19. Wahlperiode 08.11.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 5. November 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Welche Bundesbehörden halten nach Kenntnis der Bundesregierung bereits jetzt externe Meldestellen für die Meldung von Missständen in Unternehmen vor? Externe Meldestellen sind Anlage 1 zu entnehmen.  2. Welche Bundesbehörden haben nach Kenntnis der Bundesregierung für die Meldung von Missständen in diesen Bundesbehörden a) interne Meldestellen eingerichtet, Meldestellen einzelner Bundesbehörden sind in Anlage 2 aufgelistet. Darüber hinaus verfügen alle Bundesbehörden entsprechend den rechtlichen Vorgaben über Ansprechpersonen für Korruptionsprävention, Beauftragte für den Datenschutz sowie Gleichstellungsbeauftragte. Diese Ansprechpersonen sind mehrheitlich intern, teilweise allerdings auch extern. Die Ansprechpersonen für Korruptionsprävention können auch von Bürgerinnen und Bürgern kontaktiert werden. Einige Bundesbehörden (Bundesministerium der Verteidigung, Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, Bundesagentur für Arbeit, Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse, Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtpflege, Berufsgenossenschaft Holz und Metall, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung) haben Compliance-Management-Systeme eingerichtet. b) externe Meldestellen eingerichtet, (bitte jeweils aufzählen), und seit wann existieren diese Meldestellen? Meldestellen einzelner Bundesbehörden sind in Anlage 2 aufgelistet. Darüber hinaus fungieren die Bundesministerien in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde als Meldestelle für Missstände bei den Behörden des jeweiligen Geschäftsbereichs . Ansprechpersonen für Korruptionsprävention wurden in den Bundesbehörden ab 1998 sukzessive eingesetzt; zu einzelnen Behörden vgl. ferner die entsprechenden Angaben in Anlage.  3. Wird die Tätigkeit dieser Meldestellen nach Kenntnis der Bunderegierung systematisch ausgewertet? Wenn ja, seit wann, und nach welchen Kriterien? Wenn nein, warum nicht? Die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten wird regelmäßig intern erfasst, aber nicht systematisch ausgewertet. Die Tätigkeit der Ansprechperson für Korruptionsprävention wird für den Jahresbericht zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004 systematisch ausgewertet. Der erste Jahresbericht wurde für das Berichtsjahr 2004 erstellt. Drucksache 19/14980 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Soweit Compliance-Management-Systeme bestehen, erfolgt in deren Rahmen teilweise eine systematische Auswertung ihrer Tätigkeit, allerdings keine Veröffentlichung . Die Frage wird für die weiteren Meldestellen in den Anlage 1 und 2 beantwortet .  4. Werden die Ergebnisse der Auswertung nach Kenntnis der Bundesregierung veröffentlicht? Wenn ja, wo? Wenn nein, warum nicht? Die Jahresberichte zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung werden nach ihrer Beratung im Rechnungsprüfungsausschuss veröffentlich. Sie sind auf der Internetseite des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unter folgendem Link abrufbar: www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwal tung/integritaet-der-verwaltung/korruptionspraevention/korruptionspraeventi on-node.html. Die Frage wird für die einzelnen Meldestellen in den Anlagen 1 und 2 beantwortet .  5. Werden oder wurden aus den Auswertungen nach Kenntnis der Bundesregierung Schlüsse für erforderliche Veränderungen in den Meldeverfahren gezogen? Wenn ja, welche? Die Frage wird für die einzelnen Meldestellen in den Anlagen 1 und 2 beantwortet .  6. Plant die Bundesregierung bereits, weitere Meldestellen einzurichten? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung wird im Rahmen der Umsetzung der Hinweisgeberschutzrichtlinie über die Einrichtung neuer interner und externer Meldestellen entscheiden.  7. Welche Ombudspersonen sind für welche bundeseigenen Behörden bzw. Unternehmen nach Kenntnis der Bundesregierung für die Entgegennahme von Hinweisen zuständig? Gegliedert nach den Bundesressorts stellt sich die Situation wie folgt dar: BMF Bundesanstalt für Immobilienaufgaben: Als Ombudsstelle wurde eine auf Fragen der Compliance spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei beauftragt (seit 2011). BMWi Physikalisch-Technische Bundesanstalt: DFG-Ombudspersonen für die Einhaltung der Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der DFG (seit 1. Januar 2001) Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/14980 BMZ Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit: Ombudsperson für die GIZ, benannt auf der Website. Engagement Global: Ombudsperson ist auf der Website der Engagement Global benannt. BMI und Geschäftsbereich ohne Bundesamt für Verfassungsschutz Für die Ombudsperson gegen Korruption drei Rechtsanwälte (seit 2010 für drei Behörden des Geschäftsbereichs, seit 2015 für BMI und Geschäftsbereich). BMVg BWI GmbH: Rechtsanwalt als externe Ombudsperson. Bw Bekleidungsmanagement GmBH: Externe Ombudspersonen (Rechtsanwälte ) im Rahmen des Compliance-Management-Systems. Universität der Bundeswehr München: Ombudsperson/Schiedskommission (hinsichtlich wissenschaftlichen Fehlverhaltens). BMG Robert Koch Institut: Ombudsperson (zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis). Paul-Ehrlich-Institut: Ombudspersonen (für Hinweise auf wissenschaftliches Fehlverhalten am Institut und zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis ). BMVI DFS Deutsche Flugsicherung GmbH: Als externer Ombudsmann wurde ein Rechtsanwalt berufen (erstmalig im Mai 2015). Toll Collect GmbH: Als Ombudsmann wurde ein Rechtsanwalt berufen (seit September 2017). Deutsche Bahn AG: Im Rahmen des im DB-Konzern etablierten Hinweismanagementsystems werden drei als Vertrauensanwältinnen benannte Rechtsanwältinnen als Ombudspersonen für die konzernweite Entgegennahme von Hinweisen eingesetzt. Ressortübergreifend KfW und Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft: Ombudsperson für sämtliche Unternehmen des KfW-Konzerns.  8. Wurden die Erkenntnisse aus den bei diesen Ombudspersonen eingegangenen Hinweisen auf Missstände erfasst und ausgewertet? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? BMF BImA: Der Stabsbereich Compliance wertet die Tätigkeit jährlich aus, beginnend mit dem Jahr 2011. Untersucht werden Art und Ziel des Hinweises und seine Behandlung. BMWi PTB: Da bisher nur wenige Einzelfälle gemeldet wurden, erfolgt keine statistische Auswertung, aber eine Auswertung im Sinne des Qualitätsmanagementsystems der PTB. Drucksache 19/14980 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode BMZ GIZ, KfW und DEG, Engagement Global: Erkenntnisse aus den bei den Ombudspersonen eingegangenen Hinweisen auf Missstände werden erfasst und ausgewertet (bspw. arbeitsrechtliche Konsequenzen, Implementierung zusätzlicher Prüfungs- und Überwachungsmaßnahmen, Auszahlungsstopps). BMI Die über die Ombudsperson gegen Korruption bekannt gewordenen Korruptionsverdachtsfälle finden Eingang in den Jahresbericht zurKorruptionsprävention in der Bundesverwaltung. BMVg BWI GmbH: Jede Meldung des Ombudsmanns wird in der Abteilung Compliance Management (Geschäftsbereich CEO) aufgenommen und überprüft. In Abhängigkeit des Inhalts wird vom Compliance Management ggf. unter Einbindung von Juristen, Datenschützern etc. entschieden, ob dem CEO angeraten wird, eine offizielle Compliance-Prüfung zu beauftragen. Auf Basis der Freigabe durch den CEO wird eine Compliance-Prüfung durch das Compliance Management durchgeführt. Über die Ergebnisse der Compliance-Untersuchungen wird nach Abschluss der CEO unterrichtet. Bw Bekleidungsmanagement GmBH: Ja. In Abhängigkeit der Feststellungen werden arbeitsrechtliche Maßnahmen bis hin zu strafrechtlichen Schritten eingeleitet . Darüber hinaus werden – sofern erforderlich – prozessuale und organisatorische Anpassungen vorgenommen. Universität der Bundeswehr München: Ombudsverfahren sind selten und betreffen i. d. R. Einzelfälle. Sie lassen daher keine belastbare und keine systematische Auswertung zu. BMG Robert Koch Institut: Über die Tätigkeit wird dem Forschungsrat des RKI lediglich anonymisiert und zusammenfassend berichtet, da bei der Tätigkeit der Meldestelle Vertraulichkeit geboten ist. Hinweise auf grundsätzliche das RKI betreffende Missstände sind bei der Meldestelle nicht eingegangen. Paul-Ehrlich-Institut:Die Tätigkeit der Ombudspersonen des Instituts wird nicht systematisch ausgewertet, da seit der Einrichtung des Gremiums nur ein entsprechender Hinweis eingegangen ist. Einer systematischen Auswertung stehen auch Verschwiegenheitspflichten aller an den Verfahren beteiligten Personen entgegen. BMVI DFS Deutsche Flugsicherung GmbH: Hinweise werden beim DFS Compliance -Office zentral erfasst und unternehmensintern weiter untersucht. Sollte sich bei der Auswertung ein Compliance-relevanter Sachverhalt manifestieren, werden fallabhängig angemessene Maßnahmen empfohlen bzw. ergriffen. Toll Collect GmbH: Eingaben beim Ombudsmann werden jeweils erfasst und unter der Verantwortung des Compliance-Beauftragten und mit Unterstützung des Compliance-Komitees ausgewertet. Vom Hinweisgeber aufgezeigte Missstände können entweder entkräftet werden oder führen zu entsprechenden prozessualen , organisatorischen oder personellen Maßnahmen. Deutsche Bahn AG: Die bei den Vertrauensanwältinnen eingehenden Hinweise werden erfasst und bewertet. Je nach Ergebnis der Bewertung werden die erforderlichen Maßnahmen veranlasst. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/14980  9. Wurden die Erkenntnisse aus den bei den beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) angesiedelten Ombudspersonen gegen Korruption eingegangenen Hinweisen auf Missstände erfasst und ausgewertet ? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Den Hinweisen zu Korruptionsverdachtsfällen wird nachgegangen und soweit sich konkrete Hinweise auf eine Korruptionsstraftat ergeben, werden die Informationen an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergegeben. Disziplinarmaßnahmen bzw. arbeitsrechtliche Maßnahmen werden eingeleitet, soweit die Hinweise dies begründen. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 10. Welche bundeseigenen juristischen Personen sind dem Public Corporate Governance Kodex verpflichtet? Der Public Corporate Governance Kodex des Bundes richtet sich zunächst an die Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist. Lediglich Unternehmen mit Bundesbeteiligungen , die aufgrund einer Börsennotierung dem Deutschen Corporate Governance Kodex unterfallen, sind vom Anwendungsbereich des Public Corporate Governance Kodex ausgenommen. Es ist Aufgabe der jeweiligen beteiligungsführenden Stelle des Bundes, die Anwendung des Public Corporate Governance Kodex in der Satzung des Unternehmens bzw. im Gesellschaftsvertrag festzuschreiben und damit das Unternehmen auf den Public Corporate Governance Kodex zu verpflichten. Dies ist für die Mehrheitsbeteiligungen des Bundes in allen Fällen erfolgt. Für Minderheitsbeteiligungen des Bundes an einem Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts wird den jeweiligen beteiligungsführenden Stellen des Bundes empfohlen, die Anwendung des Public Corporate Governance Kodex im Gesellschaftsvertrag festzuschreiben. In der Praxis hat der Bund bei den Minderheitsbeteiligungen jedoch nicht den erforderlichen Einfluss, die Anwendung des Public Corporate Governance Kodex des Bundes gegen den oder die anderen Anteilseigner durchzusetzen. In einigen Fällen kommt dann der Public Corporate Governance Kodex einer anderen Gebietskörperschaft (im Falle der Flughafengesellschaft Berlin-Brandenburg GmbH beispielsweise der des Landes Brandenburg), in anderen Fällen kein Governance Kodex (z. B. bei der Flughafen München GmbH) zur Anwendung. Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gilt die Empfehlung, den Public Corporate Governance Kodex anzuwenden , soweit rechtliche Bestimmungen (wie z. B. gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Unternehmensorgane) nicht entgegenstehen. Von den im Beteiligungsbericht des Bundes aufgeführten wirtschaftlich agierenden Anstalten des öffentlichen Rechts wenden die Kreditanstalt für Wiederaufbau und die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben den Public Corporate Governance Kodex des Bundes in entsprechend modifizierter Form an. Drucksache 19/14980 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung erfasst und ausgewertet, ob, und wie die bundeseigenen Behörden und Unternehmen den Public Corporate Governance Kodex erfüllen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Die Überprüfung der Befolgung der Empfehlungen des Public Corporate Governance Kodex des Bundes durch die Unternehmen obliegt den jeweiligen beteiligungsführenden Stellen. Auch der Bundesrechnungshof achtet im Rahmen der jeweiligen Schwerpunkte seiner Prüfungen in Bezug auf die Bundesbeteiligungen darauf, ob die entsprechenden Empfehlungen beachtet werden. Die Kontrolle der Einhaltung des Public Corporate Governance Kodex setzt vertiefte Einblicke in das Unternehmen und die dortigen Abläufe voraus und kann daher auch nur durch die unmittelbar beteiligungsführenden Stellen erfolgen. Die Einhaltung des Public Corporate Governance Kodex wird nicht zentral erfasst . Im Rahmen der Einführung eines IT-gestützten Beteiligungs-Monitorings - und Informationssystems (BeMIS) in der Bundesverwaltung soll eine Hinterlegung von Informationen über die Einhaltung zentraler Compliance- Vorgaben, wie z. B. des Public Corporate Governance Kodex, für die Zwecke der jeweiligen beteiligungsführenden Stellen ermöglicht werden. 12. Wer übernimmt in der Bundesrepublik Deutschland die Aufsicht über die Einhaltung des Public Corporate Governance Kodex? Der Public Corporate Governance Kodex ist sog. soft-law, welches seine Wirksamkeit erst durch die Verankerung in der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag als Vorgabe des Eigentümers bzw. der Eigentümer der Gesellschaft an die Unternehmensorgane erlangt. Als soft-law hat der Public Corporate Governance Kodex keinen Gesetzescharakter, weshalb eine Aufsicht im Sinne einer verwaltungsrechtlichen Kontrolle mit Anordnungs- und Sanktionsbefugnissen nicht stattfindet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 13. Inwiefern werden Ombudsleute als Meldestelle für Missstände nach Auffassung der Bundesregierung durch die Regelungen des Public Corporate Governance Kodex derzeit oder perspektivisch verdrängt? Durch Regelungen des Public Corporate Governance Kodex findet keine Verdrängung von Ombudsleuten o. Ä. als Meldestelle für Missstände statt. Der Public Corporate Governance Kodex des Bundes gibt lediglich die schon aufgrund gesetzlicher Regelungen bestehende Verpflichtung wieder, dass die Geschäftsführung für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien (Compliance) zu sorgen hat. Vorgaben, wie dies erfolgen soll, enthält der Public Corporate Governance Kodex nicht. Insoweit ist die Geschäftsführung gehalten, die in Bezug auf das konkrete Unternehmen angemessenen Maßnahmen zu ergreifen. Dies kann auch die Einrichtung eines Meldesystems für Verstöße gegen rechtliche Vorschriften oder interne Vorgaben umfassen. In Bezug auf einzelne Regelungsbereiche sind entsprechende Ansprechpersonen oder Beauftragte im Unternehmen sogar gesetzlich vorgeschrieben, z. B. für den Datenschutz. Soweit externe Meldestellen, wie die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Stellen, bestehen, werden diese durch die Anwendung des Public Corporate Governance Kodex durch die Unternehmen mit Bundesbeteiligung nicht berührt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/14980 14. Liegen nach Erkenntnissen der Bundesregierung Studien vor, ob Hinweise in bundeseigenen Behörden bzw. Unternehmen erfolgreicher an interne oder externe Meldestellen geleitet und verfolgt werden als in nichtbundeseigenen Unternehmen? Wenn ja, welche? Der Bundesregierung sind keine solchen Studien bekannt. Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen 15. Wie viele Hinweise gehen nach Erkenntnissen der Bundesregierung bei der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen jeweils jährlich seit ihrem Bestehen ein, und wie vielen davon wird bzw. wurde nachgegangen? Wie viele Hinweise führen zu staatsanwaltlichen Ermittlungen, und wie viele zu Verurteilungen? Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Fragen 15 bis 32: Nach den §§ 81a und 197a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 47a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen einzurichten, die Fällen und Sachverhalten nachzugehen haben, die auf Unregelmäßigkeiten oder auf rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie der sozialen Pflegeversicherung hindeuten. Jede gesetzliche Kranken- bzw. Pflegekasse, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), wenn angezeigt auch die einzelnen Landesverbände einer Kassenart, jede Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung sowie die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KBV/KZBV) haben eine solche Stelle als organisatorische Einheit vorzusehen. Anders als die Fragestellungen nahelegen, gibt es daher nicht „die“ Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, sondern eine Vielzahl von Stellen, die bei unterschiedlichen Organisationen angesiedelt sind. In Ergänzung der gesetzlichen Vorgaben haben der GKV-Spitzenverband, die KBV und die KZBV nähere Bestimmungen zu Organisation und Tätigkeit der Fehlverhaltensbekämpfungsstellen nach § 81a Absatz 6 Satz 1 SGB V beziehungsweise § 197a Absatz 6 Satz 1 SGB V erlassen. Im Übrigen obliegt es den jeweiligen Trägern, die Stellen so einzurichten, dass sie ihre gesetzlichen Aufgaben effektiv wahrnehmen können. Eine zentrale bundesweite Statistik zu den Fallzahlen sämtlicher Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen seit ihrem Bestehen existiert nicht. Über Arbeit und Ergebnisse der Stellen hat nach § 81a Absatz 5 SGB V beziehungsweise § 197a Absatz 5 SGB V innerhalb der jeweiligen Organisation der Vorstand alle zwei Jahre dem Selbstverwaltungsgremium (Verwaltungsrat bzw. Vertreterversammlung) zu berichten und hierbei u.a. die Anzahl der nachgewiesenen Fälle von Pflichtverletzungen oder Leistungsmissbrauch und die dagegen getroffenen Maßnahmen zu nennen. Die Berichte sind den zuständigen Aufsichtsbehörden zuzuleiten. Seit dem Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen vom 30. Mai 2016 (BGBl. I S. 1254) ist vorgesehen, dass die Berichte auch dem GKV-Spitzenverband, der KBV und der KZBV zugeleitet werden, die die Ergebnisse untereinander abgleichen und veröffentlichen. Aufgrund der notwendigen Angleichung der Berichtszeiträume ist ein solcher Gesamtbericht bislang nur vom GKV- Spitzenverband veröffentlicht worden. Ausweislich dieses Berichts sind bei Krankenkassen und deren Verbänden im Zeitraum 2016/2017 insgesamt 33.041 Hinweise eingegangen, es wurden 14.853 Bestandsfälle und 25.237 Neufälle Drucksache 19/14980 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode verfolgt; in 3.371 Fällen erfolgte eine Unterrichtung der Staatsanwaltschaft. Nach Auskunft der KBV kam es im Berichtszeitraum 2016/2017 zu insgesamt 781 Hinweisen an die Stellen der Kassenärztlichen Vereinigungen, denen sämtlich nachgegangen wurde; in 167 Fällen kam es zur Unterrichtung der Staatsanwaltschaften . Informationen über den weiteren Verlauf bei der Staatsanwaltschaft und das Ergebnis eventueller gerichtlicher Strafverfahren liegen der Bundesregierung nicht vor. 16. Wie lange ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung die durchschnittliche Bearbeitungszeit einer Meldung bei der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen? Gibt es nach Erkenntnissen der Bundesregierung dazu gesetzliche oder untergesetzliche Vorgaben? Empirische Erkenntnisse zur durchschnittlichen Bearbeitungszeit liegen der Bundesregierung nicht vor. Gesetzliche oder untergesetzliche Vorgaben zur Bearbeitungszeit bestehen nicht. Die Bearbeitungszeit ist abhängig vom konkreten Einzelfall und kann nicht pauschal beziffert werden, da die Komplexität der zu bearbeitenden Fälle erheblich variiert. 17. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über die personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung und Ausgestaltung der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen? Nach § 81a Absatz 6 Satz 1 SGB V beziehungsweise § 197a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 SGB V haben der GKV-Spitzenverband, die KBV und die KZBV nähere Bestimmungen über die einheitliche Organisation der Fehlverhaltensbekämpfungsstellen bei ihren Mitgliedern zu treffen. Ausweislich der Begründung des Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen ist es erforderlich, dass alle Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen einen ihrer Größe und Finanzkraft entsprechenden Anteil an der Fehlverhaltensbekämpfung tragen und entsprechende persönliche und sächliche Verwaltungsmittel für diese Aufgabe einsetzen (Bundestagsdrucksache 18/6446, S. 25). Die näheren Bestimmungen der KBV sehen vor, dass sicherzustellen ist, dass die Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben ausreichend ausgestattet sind und jeweils mindestens mit einer Person besetzt sein müssen. Den näheren Bestimmungen der KZBV zufolge sollen die Stellen der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen personell und sachlich entsprechend deren Größe und Finanzkraft und entsprechend dem auf Grundlage der bisherigen Aufgabenerfüllung zu erwartenden Tätigkeitsumfang angemessen ausgestattet werden; Besetzung und Organisation sind in regelmäßigen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob sie dem tatsächlichen Tätigkeitsumfang entsprechen. Nach Angabe der KZBV sind die Stellen derzeit zumeist mit einem, teilweise mit zwei Mitarbeitern ausgestattet . 18. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, auf welchen Kanälen potenzielle Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber Meldung bei der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen machen können? Gibt es auch digitale Möglichkeiten wie Apps oder Social-Media- Kanäle? Nach § 81a Absatz 2 Satz 1 SGB V beziehungsweise § 197a Absatz 2 Satz 1 SGB V kann sich jede Person mit Hinweisen an die Fehlverhaltensbekämp- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/14980 fungsstellen wenden. Die näheren Bestimmungen des GKV-Spitzenverbandes und der KBV sehen vor, dass geeignete organisatorische Vorkehrungen zu treffen sind, damit Hinweise jederzeit entgegengenommen werden können. In der Praxis können Meldungen regelmäßig schriftlich, telefonisch oder auch auf elektronischem Wege per E-Mail sowie zum Teil über Internetformulare erstattet werden. 19. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, ob Meldende ihre Identität bei der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen offenlegen müssen oder ob auch anonyme Hinweise möglich sind? Hinweisgeber sind nicht verpflichtet, ihre Identität bei den Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen offenzulegen. 20. Erfährt der Hinweisgeber, und wenn ja, wann, falls seine Identität demjenigen gegenüber, dessen Fehlverhalten er angezeigt hat, aufgedeckt wurde ? Wenn nein, warum nicht? 21. Wie ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung der Schutz der Daten der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber gewährleistet? Die Fragen 20 und 21 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen unterliegen hinsichtlich der Datenverarbeitung den allgemeinen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung sowie bezogen auf die Verarbeitung von Sozialdaten ergänzend § 67 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Besondere Befugnisse zur Übermittlung personenbezogener Daten durch die Fehlverhaltensbekämpfungsstellen sind in § 81a Absatz 3a und 3b SGB V sowie in § 197a Absatz 3a und 3b SGB V geregelt. Die Fehlverhaltensbekämpfungsstellen sind im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen regelmäßig nicht befugt, die Identität des Hinweisgebers gegenüber demjenigen, dessen Fehlverhalten er angezeigt hat, ohne Zustimmung des Hinweisgebers aufzudecken. Eine Akteneinsicht des Angezeigten kann unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 SGB X verweigert werden . Bei Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gelten die strafprozessualen Vorschriften zu Auskunftspflichten für Zeugen und Akteneinsichtsrechten der Verteidigung. 22. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, wie die Kommunikation mit den Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern nach Eingang der Meldung (z. B. Eingangsbestätigung, Mitteilung über Stand des Verfahrens bzw. über Abschluss oder vorzeitiges Ende des Verfahrens) verläuft ? Nach Eingang eines Hinweises erfolgt typischerweise eine Eingangsbestätigung . Sofern erforderlich und möglich, werden auch Rückfragen zur Sachverhaltsaufklärung gestellt. Eine Benachrichtigung über den weiteren Verlauf des Verfahrens ist gesetzlich nicht vorgesehen. Drucksache 19/14980 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 23. Welche Maßnahmen werden nach Erkenntnissen der Bundesregierung bei der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen ergriffen , um hinreichend und verständlich zu kommunizieren, wie die Meldestelle funktioniert und das Prozedere nach Eingang der Meldung abläuft, um Ängste vor Sanktions- und Vergeltungsmaßnahmen bei potenziellen Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern zu reduzieren? Die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen informieren in der Regel auf der Internetseite der jeweiligen Organisation über ihre Aufgaben und die Möglichkeiten, sich mit Hinweisen an sie zu wenden. 24. Wie werden die Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber nach Erkenntnissen der Bundesregierung nach der Meldung bei der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen vor Repressalien geschützt ? Im Hinblick auf den Schutz der persönlichen Daten der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber wird auf die Antwort zu den Fragen 20 und 21 verwiesen. Sofern Vertrags(zahn)ärzte durch Repressalien gegenüber Hinweisgebern ihre vertrags (zahn)ärztlichen Pflichten verletzen, stehen den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen die Disziplinarbefugnisse nach § 81 Absatz 5 SGB V zur Verfügung . 25. Nach welchen Kriterien wird nach Erkenntnissen der Bundesregierung bei der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen entschieden, welchen Meldungen nachgegangen wird und welchen nicht? Die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen gehen gemäß § 81a Absatz 2 Satz 2 SGB V beziehungsweise § 197a Absatz 2 Satz 2 SGB V den Hinweisen nach, wenn diese auf Grund der einzelnen Angaben oder der Gesamtumstände glaubhaft erscheinen. Nach der Begründung des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) müssen die Hinweise hinreichend substantiiert sein (Bundestagsdrucksache 15/1525, S. 99). Die näheren Bestimmungen des GKV-Spitzenverbandes führen hierzu aus, dass auch eine bestimmte natürliche oder juristische Person benannt sein muss. Nach den Bestimmungen der KZBV ist insbesondere auf die vorhandenen oder angebotenen Beweismittel und die Detailtiefe der Vorwürfe abzustellen . 26. Gibt es nach Erkenntnissen der Bundesregierung monetäre Grenzen, bei deren Unterschreiten einer Meldung durch die Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen nicht nachgegangen wird? Wenn ja, wo liegen diese? Eine allgemeine monetäre Grenze, unterhalb derer Meldungen nicht nachgegangen wird, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Lediglich für die Unterrichtung der Staatsanwaltschaft nach § 81a Absatz 4 SGB V beziehungsweise § 197a Absatz 4 SGB V ist geregelt, dass diese nur erfolgen soll, wenn die Prüfung ergibt , dass ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung für die gesetzliche Krankenversicherung bestehen könnte. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/14980 27. Werden bei der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen im Falle von Falschmeldungen Sanktionen gegen Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber verhängt? Wenn ja, welche? Die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen haben nicht die Aufgabe, Sanktionen gegen Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber zu verhängen. 28. Inwieweit werden nach Erkenntnissen der Bundesregierung erfolgreiche Hinweise, durch die ein Missstand aufgehoben und beseitigt werden konnte, durch die Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen öffentlich bekannt gegeben? Erfolge der Arbeit der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen sind Gegenstand der regelmäßigen internen Berichte des Vorstands gegenüber dem Selbstverwaltungsgremium der jeweiligen Organisation nach § 81a Absatz 5 SGB V beziehungsweise § 197a Absatz 5 SGB V. Der GKV- Spitzenverband, die KBV und die KZBV veröffentlichen gemäß § 81a Absatz 6 Satz 3 SGB V beziehungsweise § 197a Absatz 6 Satz 3 SGB V ihre Berichte im Internet (siehe bereits die Antwort zu Frage 15). Einzelne Organisationen betreiben zudem eine proaktive Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu ausgewählten Ergebnissen der Fehlverhaltensbekämpfung. 29. Welche Regelungen zugunsten der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber greifen im Falle einer Meldung, die einen Missstand aufdeckt, bei der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 20, 21 und 24 verwiesen. 30. Beobachtet und dokumentiert die Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen nach den Erkenntnissen der Bundesregierung, ob Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, die sich an diese Stelle gewandt haben, daraufhin von arbeitsrechtlichen Sanktionen oder sonstigen Sanktionen ihrer Arbeitgeberinnen und Arbeitgerber betroffen werden? Wenn ja, wie häufig wurden seit Bestehen der Stelle solche Sanktionen gegen Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber durch ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verhängt, und um welche Art von Sanktionen handelte es sich? 31. Was unternimmt die Stelle für die Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen nach den Erkenntnissen der Bundesregierung, wenn sie von arbeitsrechtlichen oder sonstigen Sanktionen durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber erfährt ? Die Fragen 30 und 31 werden aufgrund ihres Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Eine systematische Beobachtung und Dokumentation arbeitgeberseitiger Sanktionen gegenüber Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern durch die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten ist gesetzlich nicht vorgesehen. Insofern besteht keine Datengrundlage zu Häufigkeit und Art etwaiger Sanktionen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen. Drucksache 19/14980 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 32. Welche Verbesserungsvorschläge für die Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen liegen nach Erkenntnissen der Bundesregierung vor? Beabsichtigt sie, diese umzusetzen? Wenn nein, warum nicht? Die Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten des GKV-Spitzenverbandes hat in ihrem öffentlich abrufbaren Tätigkeitsbericht 2016/2017 eine Reihe rechtspolitischer Vorschläge zur Fehlverhaltensbekämpfung unterbreitet, zu denen auch eine Stärkung des Hinweisgeberschutzes zählt. Seitens der KBV und der KZBV wird vor allem eine bessere Information der Fehlverhaltensbekämpfungsstellen über den Ausgang staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren gefordert. Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) wurden durch die Einfügung des § 81a Absatz 3b SGB V und des § 197a Absatz 3b SGB V einem Anliegen der Kranken- und Pflegekassen entsprechend klare Regeln zur Übermittlung personenbezogener Daten durch die Fehlverhaltensbekämpfungsstellen an andere Stellen (z. B. Zulassungs- und Abrechnungsstellen, Berufskammern) geschaffen und der Informationsaustausch mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung erleichtert. BaFin-Hinweisgeberstelle für Verstöße gegen Aufsichtsrecht 33. Wie viele Hinweise gehen nach Erkenntnissen der Bundesregierung bei der BaFin-Hinweisgeberstelle für Verstöße gegen Aufsichtsrecht jeweils jährlich seit Bestehen ein, und wie vielen davon wird bzw. wurde nachgegangen ? Wie viele Hinweise führen bzw. führten zu staatsanwaltlichen Ermittlungen , und wie viele zu Verurteilungen? Im Jahr 2016 gingen bei der Hinweisgeberstelle 123 Hinweise ein, im Jahr 2017 hat die BaFin 629 Hinweise erhalten und im Jahr 2018 wurden 665 Hinweise abgegeben. Grundsätzlich geht die BaFin allen Hinweisen nach, die in ihre Zuständigkeit fallen. Es liegen keine Erkenntnisse vor, wie viele Hinweise zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen oder zu Verurteilungen führten, da die Staatsanwaltschaften eigene Ermittlungen führen und insofern gegenüber der BaFin nicht berichtspflichtig sind. 34. Wie lange ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung die durchschnittliche Bearbeitungszeit einer Meldung bei der BaFin-Hinweisgeberstelle für Verstöße gegen Aufsichtsrecht? Gibt es nach Erkenntnissen der Bundesregierung dazu gesetzliche oder untergesetzliche Vorgaben? Im Einklang mit § 4 Absatz 2 Satz 1 der BaFin-Verstoßmeldeverordnung bestätigt die Hinweisgeberstelle der meldenden Person den Eingang des Hinweises unverzüglich. In der Praxis geschieht dies regelmäßig innerhalb eines Tages. Die Weiterleitung an den Fachbereich erfolgt spätestens innerhalb einer Woche; in der Regel jedoch innerhalb weniger Tage. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/14980 35. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über die personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung und Ausgestaltung der BaFin- Hinweisgeberstelle für Verstöße gegen Aufsichtsrecht? Die BaFin-Hinweisgeberstelle verfügt grundsätzlich über elf spezielle Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 der BaFin-Verstoßmeldeverordnung. Es finden regelmäßige Fortbildungen statt. 36. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, auf welchen Kanälen potenzielle Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber Meldung bei der BaFin-Hinweisgeberstelle für Verstöße gegen Aufsichtsrecht machen können? Gibt es auch digitale Möglichkeiten wie Apps oder Social-Media- Kanäle? Hinweise können in der Hinweisgeberstelle über die folgenden Kanäle eingehen : elektronisches Hinweisgebersystem (BKMS), spezielle Telefonleitung, Post, spezielle E-Mail-Adresse, persönliche Vorsprache. 37. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, ob Meldende ihre Identität bei der BaFin-Hinweisgeberstelle für Verstöße gegen Aufsichtsrecht offenlegen müssen oder ob auch anonyme Hinweise möglich sind? Die BaFin nimmt sowohl anonyme als auch nicht anonyme Hinweise entgegen. Es ist der meldenden Personen überlassen, ob sie bei der Hinweisabgabe ihre Identität preisgibt oder nicht. 38. Erfährt der Hinweisgeber, und wenn ja, wann, falls seine Identität demjenigen gegenüber, dessen Fehlverhalten er angezeigt hat, aufgedeckt wurde ? Wenn nein, warum nicht? Gemäß § 4d Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) gibt die BaFin die Identität eines Hinweisgebers grundsätzlich nicht bekannt, ohne zuvor dessen ausdrückliche Zustimmung einzuholen. Nur im Kontext weiterer Ermittlungen und nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren muss sie nach § 4d Absatz 3 Satz 3 Fin- DAG in besonderen Fällen Daten weitergeben. Ein solcher Fall ist bisher jedoch nicht bekannt. 39. Wie ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung der Schutz der Daten der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber gewährleistet? Der Schutz der Daten der HinweisgeberInnen wird insbesondere nach § 6 Absatz 1 und 2 der BaFin-Verstoßmeldeverordnung gewährleistet. So können auf die Akten und Dateien der Hinweisgeberstelle nur ausgewählte Beschäftigte zugreifen. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hält sich die BaFin an die Vorgaben des BDSG. Drucksache 19/14980 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 40. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, wie die Kommunikation mit den Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern nach Eingang der Meldung (z. B. Eingangsbestätigung, Mitteilung über Stand des Verfahrens bzw. über Abschluss oder vorzeitiges Ende des Verfahrens) verläuft ? Nach Eingang der Meldung wird zunächst eine Eingangsbestätigung an den Hinweisgeber, meist auf elektronischem Weg versandt. Für eine etwaige Folgekommunikation mit den HinweisgeberInnen ist grundsätzlich die Hinweisgeberstelle zuständig, um so den Schutz der Hinweisgeber zu gewährleisten. Falls der Hinweisgeber seine Identität offengelegt hat, ist eine Folgekommunikation möglich. Falls es sich um eine anonyme Meldung handelt, ist eine Folgekommunikation über das elektronische Hinweisgebersystem (BKMS) nur soweit möglich, als der Hinweisgeber einen geschützten Postkasten eingerichtet hat. 63 Prozent der Hinweisgeber haben bislang im Jahr 2019 einen geschützten Postkasten eingerichtet. Die BaFin-Hinweisgeberstelle darf die Hinweisgeber Innen aufgrund von Verschwiegenheitspflichten weder über das weitere Vorgehen noch über das Ergebnis der Prüfung unterrichten. 41. Welche Maßnahmen werden nach Erkenntnissen der Bundesregierung bei der BaFin-Hinweisgeberstelle für Verstöße gegen Aufsichtsrecht ergriffen , um hinreichend und verständlich zu kommunizieren, wie die Meldestelle funktioniert und das Prozedere nach Eingang der Meldung abläuft, um Ängste vor Sanktions- und Vergeltungsmaßnahmen bei potenziellen Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern zu reduzieren? Die BaFin informiert auf ihrer Internetseite über die zur Verfügung stehenden Meldekanäle, die Funktionsweise des Hinweisgeberverfahrens und die Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzes. Zudem werden in regelmäßigen Abständen Presseartikel veröffentlicht und es wird im Jahresbericht der BaFin darüber berichtet. 42. Wie werden Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber nach Erkenntnissen der Bundesregierung nach einer Meldung bei der BaFin-Hinweisgeberstelle für Verstöße gegen Aufsichtsrecht vor Repressalien geschützt? Die BaFin darf die Identität eines Hinweisgebers nach § 4d Absatz 3 Satz 1 FinDAG bzw. § 53 Absatz 3 Satz 1 und 2 GwG grundsätzlich nicht bekannt geben , ohne zuvor dessen ausdrückliche Zustimmung einzuholen. Zudem regelt § 4d Absatz 6 FinDAG bzw. § 53 Absatz 5 GwG, dass Beschäftigte in beaufsichtigten Unternehmen, die sich an die Hinweisgeberstelle der BaFin wenden, dafür grundsätzlich weder arbeitsrechtlich noch strafrechtlich verantwortlich gemacht werden. 43. Nach welchen Kriterien wird nach Erkenntnissen der Bundesregierung bei der BaFin-Hinweisgeberstelle für Verstöße gegen Aufsichtsrecht entschieden , welchen Meldungen nachgegangen wird und welchen nicht? Die BaFin-Hinweisgeberstelle ist die zentrale Stelle zur Entgegennahme von Meldungen bei Verstößen gegen Aufsichtsrecht. Grundsätzlich wird daher bei der BaFin-Hinweisgeberstelle allen Hinweisen nachgegangen, die in die Zuständigkeit der BaFin fallen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/14980 44. Gibt es nach Erkenntnissen der Bundesregierung monetäre Grenzen, bei deren Unterschreiten einer Meldung durch die BaFin-Hinweisgeberstelle für Verstöße gegen Aufsichtsrecht nicht nachgegangen wird? Wenn ja, wo liegen diese? Nein. 45. Werden bei der BaFin-Hinweisgeberstelle für Verstöße gegen Aufsichtsrecht , im Falle von Falschmeldungen Sanktionen gegen Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber verhängt? Wenn ja, welche? Nein. 46. Inwieweit werden nach Erkenntnissen der Bundesregierung erfolgreiche Hinweise, durch die ein Missstand aufgehoben und beseitigt werden konnte, durch die BaFin-Hinweisgeberstelle für Verstöße gegen Aufsichtsrecht öffentlich bekannt gegeben? Aus Gründen des Hinweisgeberschutzes erfolgt keine Veröffentlichung. 47. Welche Regelungen zugunsten der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber greifen im Falle einer Meldung, die einen Missstand aufdeckt, bei der BaFin-Hinweisgeberstelle für Verstöße gegen Aufsichtsrecht? Es wird auf die Antwort zu Frage 42 verwiesen. 48. Beobachtet und dokumentiert die BaFin-Hinweisgeberstelle für Verstöße gegen Aufsichtsrecht nach den Erkenntnissen der Bundesregierung, ob Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, die sich an diese Stelle gewandt haben, daraufhin von arbeitsrechtlichen Sanktionen oder sonstigen Sanktionen ihrer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber betroffen werden? Wenn ja, wie häufig wurden seit Bestehen der Stelle solche Sanktionen gegen Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber durch ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verhängt, und um welche Art von Sanktionen handelte es sich? Nein. 49. Was unternimmt die BaFin-Hinweisgeberstelle für Verstöße gegen Aufsichtsrecht nach den Erkenntnissen der Bundesregierung, wenn sie von arbeitsrechtlichen oder sonstigen Sanktionen durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber erfährt? Die BaFin nimmt gemäß § 4 Absatz 4 FinDAG ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Sie ist daher nicht zur Durchsetzung von Individualansprüchen befugt. Dies obliegt den zuständigen Gerichten. Drucksache 19/14980 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 50. Welche Verbesserungsvorschläge für die BaFin-Hinweisgeberstelle für Verstöße gegen Aufsichtsrecht liegen nach Erkenntnissen der Bundesregierung vor? Beabsichtigt sie, diese umzusetzen? Wenn nein, warum nicht? Die BaFin-Hinweisgeberstelle wirkt in internationalen Gremien und Konferenzen an der kontinuierlichen Weiterentwicklung der Hinweisgeberstelle mit. In enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank erfolgte beispielsweise ein Austausch zu den Regelungen der in Kürze in Kraft tretenden EU- Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (2018/0106). Etwaiger Anpassungsbedarf aufgrund der Richtlinie wird derzeit evaluiert. Hinweisgebersystem des Bundeskartellamts 51. Wie viele Hinweise gehen bzw. gingen nach Erkenntnissen der Bundesregierung bei dem Hinweisgebersystem des Bundeskartellamtes jährlich seit Bestehen ein, und wie vielen davon wird bzw. wurde nachgegangen? Wie viele Hinweise führen bzw. führten zu staatsanwaltlichen Ermittlungen , und wie viele zu Verurteilungen? Seit seiner Einführung zum 1. Juni 2012 sind über das Hinweisgebersystem des Bundeskartellamtes durchschnittlich 300 Hinweise pro Jahr eingegangen. 52. Wie lange ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung die durchschnittliche Bearbeitungszeit einer Meldung bei dem Hinweisgebersystem des Bundeskartellamtes? Gibt es nach Erkenntnissen der Bundesregierung dazu gesetzliche oder untergesetzliche Vorgaben? Eine erste Rückmeldung an den Hinweisgeber erfolgt in der Regel zeitnah innerhalb von einer Woche. Die vollständige Bearbeitungsdauer einer Meldung bis zu ihrem Abschluss hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. 53. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über die personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung und Ausgestaltung des Hinweisgebersystems des Bundeskartellamtes? Das elektronische, bei einem Drittanbieter betriebene System wird auf Seiten des Bundeskartellamtes von bis zu drei Bearbeitern betreut, die unter anderem die Hinweise erfassen und innerhalb des Bundeskartellamtes weiterverteilen. Die Kosten der Sachausstattung des Systems liegen jährlich unter 30.000 Euro. 54. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, auf welchen Kanälen potenzielle Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber Meldung bei dem Hinweisgebersystem des Bundeskartellamtes machen können? Gibt es auch digitale Möglichkeiten wie Apps oder Social-Media- Kanäle? Das Hinweisgebersystem des Bundeskartellamtes sieht eine elektronische Meldung über ein standardisiertes und zertifiziertes System vor, auf welches der Hinweisgeber über das Internet und über die Homepage des Bundeskartellam- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/14980 tes Zugriff erhält. Hinweise auf Kartellverstöße können dem Bundeskartellamt aber auch weiterhin über die klassischen Kanäle wie E-Mail, Fax, Post und Telefon übermittelt werden. 55. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, ob Meldende ihre Identität bei dem Hinweisgebersystem des Bundeskartellamtes offenlegen müssen oder ob auch anonyme Hinweise möglich sind? Über das Hinweisgebersystem des Bundeskartellamtes sind anonyme Meldungen ohne Offenlegung der Identität des Hinweisgebers möglich. Dies wird abgesichert , indem das System eine Erfassung der IP-Adresse verhindert und damit eine technische Rückverfolgung zum Hinweisgeber ausschließt. 56. Erfährt der Hinweisgeber, und wenn ja, wann, falls seine Identität demjenigen gegenüber, dessen Fehlverhalten er angezeigt hat, aufgedeckt wurde ? Wenn nein, warum nicht? Sofern der Hinweisgeber seine Identität im Hinweisgebersystem offengelegt hat, wird diese demjenigen, dessen Fehlverhalten er angezeigt hat, in der Regel erst im Zusammenhang mit der Einsichtnahme in die Verfahrensakten eines möglicherweise aufgrund des Hinweises eröffneten Verfahrens durch den Betroffenen bekannt, sofern der Betroffene eine solche beantragt hat. Abhängig von dem Inhalt des Hinweises kann der Hinweisgeber vor der Akteneinsicht anzuhören sein; ein allgemeiner Hinweis darauf, dass (demnächst) Akteneinsicht gewährt wird, erfolgt jedoch nicht. Ein Schutz der bekannten Identität des Hinweisgebers käme nach den für Bußgeldverfahren geltenden Regeln nur in Extremsituationen, z. B. bei Gefahr für Leib oder Leben, in Betracht, was in den Verfahren des Bundeskartellamtes regelmäßig nicht der Fall ist. 57. Wie ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung der Schutz der Daten der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber gewährleistet? Das Bundeskartellamt schützt die Daten der HinweisgeberInnen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Hinweisgeber werden bei der Nutzung des Hinweisgebersystems explizit darüber aufgeklärt, dass die von ihnen übermittelten Daten Teil der Verfahrensakte werden und im Zusammenhang mit einer Akteneinsicht durch Dritte einsehbar sind (wobei bei einer Akteneinsicht durch Nichtverfahrensbeteiligte etwaige Geschäftsgeheimnisse geschwärzt würden). 58. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, wie die Kommunikation mit den Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern nach Eingang der Meldung (z. B. Eingangsbestätigung, Mitteilung über Stand des Verfahrens bzw. über Abschluss oder vorzeitiges Ende des Verfahrens) verläuft ? Die Hinweisgeber können über das Hinweisgebersystem ein Postfach einrichten lassen, über das eine wechselseitige und dauerhafte Kommunikation zwischen Bundeskartellamt und Hinweisgeber möglich ist. Die Einrichtung dieses Postfaches ist freiwillig. Der Hinweisgeber erhält regelmäßig eine Bestätigung über den Eingang seiner jeweiligen Mitteilung. Er erhält jedoch keine regelmäßigen Sachstandsmitteilungen oder Informationen über den Abschluss des Verfahrens. Drucksache 19/14980 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 59. Welche Maßnahmen werden nach Erkenntnissen der Bundesregierung bei dem Hinweisgebersystem des Bundeskartellamtes ergriffen, um hinreichend und verständlich zu kommunizieren, wie die Meldestelle funktioniert und das Prozedere nach Eingang der Meldung abläuft, um Ängste vor Sanktions- und Vergeltungsmaßnahmen bei potenziellen Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern zu reduzieren? Informationen über die Funktionsweise des Hinweisgebersystems, das Prozedere nach Eingang der Meldung sowie wichtige Hinweise für den Hinweisgeber finden sich in deutscher und englischer Sprache auf der Homepage des Bundeskartellamtes und auch nochmals auf der Startseite des Hinweisgebersystems, bevor dort weitere Eingaben durch den Hinweisgeber möglich sind. 60. Wie werden Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber nach Erkenntnissen der Bundesregierung nach einer Meldung bei dem Hinweisgebersystem des Bundeskartellamtes vor Repressalien geschützt? Hinweisgeber können sich nach den allgemeinen Regeln gegen Repressalien wehren. 61. Nach welchen Kriterien wird nach Erkenntnissen der Bundesregierung bei dem Hinweisgebersystem des Bundeskartellamtes entschieden, welchen Meldungen nachgegangen wird und welchen nicht? Alle Meldungen über das Hinweisgebersystem werden an die zuständigen Beschlussabteilungen weitergeleitet. Diese prüfen im Rahmen ihres Aufgreifermessens , ob sie einer Meldung nachgehen. Bei der Auswahl, welche Verfahren eine Beschlussabteilung einleitet oder nach einer ersten Prüfungsphase weiterführt , muss sie mehrere Gesichtspunkte berücksichtigen, zu denen insbesondere die Wahrscheinlichkeit, dass tatsächlich ein kartellrechtswidriges Verhalten vorliegt, die Bedeutung des Marktes, die mutmaßliche Bedeutung der Wettbewerbsbeschränkung für den betroffenen Markt, das Vorliegen von im öffentlichen Interesse klärungsbedürftigen Grundsatzfragen, aber auch die Belastung der Beschlussabteilung mit anderen Verfahren und deren Bedeutung gehören. 62. Gibt es nach Erkenntnissen der Bundesregierung monetäre Grenzen, bei deren Unterschreiten einer Meldung durch das Hinweisgebersystem des Bundeskartellamtes nicht nachgegangen wird? Wenn ja, wo liegen diese? Nein, es gibt keine monetären Mindestgrenzen, bei deren Unterschreiten das Bundeskartellamt einer Meldung nicht nachgeht. Allerdings können Fälle von sehr geringer wirtschaftlicher Bedeutung (und auch ansonsten keiner Grundsatzbedeutung ) aufgrund der begrenzten Kapazitäten der Beschlussabteilungen des Bundeskartellamtes im Rahmen des Aufgreifermessens zunächst zurückgestellt werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/14980 63. Werden bei dem Hinweisgebersystem des Bundeskartellamtes im Falle von Falschmeldungen Sanktionen gegen Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber verhängt? Wenn ja, welche? Nein, das Bundeskartellamt verhängt keine Sanktionen aufgrund von Falschmeldungen , die über das Hinweisgebersystem erfolgen. Allerdings kommt die Einschaltung der Staatsanwaltschaft in Betracht, wenn z. B. der Verdacht einer falschen Verdächtigung besteht. 64. Inwieweit werden nach Erkenntnissen der Bundesregierung erfolgreiche Hinweise, durch die ein Missstand aufgehoben und beseitigt werden konnte, durch das Hinweisgebersystem des Bundeskartellamtes öffentlich bekannt gegeben? Das Bundeskartellamt veröffentlicht nach Abschluss wichtiger Verfahren Pressemeldungen oder Fallberichte. In diesem Rahmen kann die Bedeutung eines entsprechenden Hinweises über das Hinweisgebersystem Erwähnung finden. Die Identität des Meldenden wird dabei grundsätzlich nicht offenbart. 65. Welche Regelungen zugunsten der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber greifen im Falle einer Meldung, die einen Missstand aufdeckt, bei dem Hinweisgebersystem des Bundeskartellamtes? Es gibt hierzu für nicht-tatbeteiligte Hinweisgeber keine spezifischen Regelungen (z. B. Belohnungen oder Schutzvorschriften für Folge-Verfahren z. B. des gemeldeten Arbeitgebers gegen den Hinweisgeber). Tatbeteiligte Personen nutzen dagegen regelmäßig nicht das Hinweisgebersystem, sondern direkt die Bonusregelung des Bundekartellamts (mittels einer Kommunikation über die normalen Kanäle außerhalb des Hinweisgebersystems). 66. Beobachtet und dokumentiert das Hinweisgebersystem des Bundeskartellamts nach den Erkenntnissen der Bundesregierung, ob Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, die sich an diese Stelle gewandt haben, daraufhin von arbeitsrechtlichen Sanktionen oder sonstigen Sanktionen ihrer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber betroffen werden? Wenn ja, wie häufig wurden seit Bestehen der Stelle solche Sanktionen gegen Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber durch ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verhängt, und um welche Art von Sanktionen handelte es sich? Dies wird nicht beobachtet oder dokumentiert. Im Übrigen behalten bei der großen Mehrzahl der Meldungen die Hinweisgeber ihre Anonymität bei. 67. Was unternimmt das Hinweisgebersystem des Bundeskartellamtes nach den Erkenntnissen der Bundesregierung, wenn es von arbeitsrechtlichen oder sonstigen Sanktionen durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber erfährt? Das Bundeskartellamt hat keine Befugnisse, arbeitsrechtliche oder sonstige Sanktionen von Arbeitgebern gegenüber ihren Arbeitnehmern zu verfolgen. Drucksache 19/14980 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 68. Liegen nach Erkenntnissen der Bundesregierung Verbesserungsvorschläge für das Hinweisgebersystem des Bundeskartellamtes vor? Beabsichtigt sie, diese umzusetzen? Wenn nein, warum nicht? Der Bundesregierung liegen derzeit keine Verbesserungsvorschläge vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/14980 Drucksache 19/14980 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode bis Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/14980 Drucksache 19/14980 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/14980 Drucksache 19/14980 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode bis Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/14980 Drucksache 19/14980 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/14980 Drucksache 19/14980 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/14980 Drucksache 19/14980 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/14980 Drucksache 19/14980 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/14980 Drucksache 19/14980 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 37 – Drucksache 19/14980 Drucksache 19/14980 – 38 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 39 – Drucksache 19/14980 Drucksache 19/14980 – 40 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 41 – Drucksache 19/14980 Drucksache 19/14980 – 42 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 43 – Drucksache 19/14980 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333