Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Heike Hänsel, Dr. Diether Dehm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/13887 – Mutmaßliche Beweise zu den Angriffen auf saudische Ölanlagen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In den frühen Morgenstunden des 14. September 2019 trafen mehrere Raketen und Drohnen zwei der wichtigsten Ölanlagen im Osten Saudi-Arabiens – die größte Ölraffinerie des Landes in Abkaik sowie das Ölfeld Churais. Der staatliche Ölriese Saudi Aramco meldete 19 Treffer. Die jemenitischen Huthi- Milizen, die sich selbst „Ansar Allah“ nennen, bekannten sich zu der Bombardierung und sprachen von Vergeltung für saudische Luftangriffe im Jemen (dpa vom 24. September 2019). Trotz modernster Waffensysteme, größtenteils aus US-Produktion, und US-Unterstützung bei der Aufklärung war es den saudischen Streitkräften nicht gelungen, die Angriffe abzuwehren (www.tages schau.de/faktenfinder/iran-saudi-arabien-107.html). Nach den Angriffen auf die saudischen Ölanlagen zeigten erst die USA und Saudi-Arabien auf den Iran – nun machen auch Deutschland, Frankreich und Großbritannien das Land für die Bombardierungen verantwortlich (dpa vom 24. September 2019). „Für uns ist deutlich, dass der Iran Verantwortung für diesen Angriff trägt“, heißt es in der Mitteilung der deutschen, französischen und britischen Regierung. „Es gibt keine andere plausible Erklärung.“ Belege wurden nicht vorgelegt (dpa vom 24. September 2019). Der Iran hatte die Vorwürfe strikt zurückgewiesen und den USA vorgeworfen, Lügen zu verbreiten und zur menschlichen Tragödie im Jemenkrieg zu schweigen, in dem Saudi-Arabien Krieg führt (dpa vom 24. September 2019). US-Präsident Donald Trump erklärte, die USA stünden an Saudi-Arabiens Seite, „geladen und entsichert“. Am 18. September wies Trump an, die Sanktionen gegen den Iran „bedeutend“ zu verstärken. US-Außenminister Mike Pompeo wertete die Attacke „als Kriegsakt“ und reiste in die Hafenstadt Dschidda, um mit dem saudischen Kronprinzen Mohammed bin Salman „Bemühungen [zu] koordinieren, der iranischen Aggression in der Region entgegenzuwirken “ (dpa vom 18. September 2019 und Spiegel vom 21. September 2019). Deutscher Bundestag Drucksache 19/14983 19. Wahlperiode 11.11.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 5. November 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. V o r b e m e r k u n g e n d e r B u n d e s r e g i e r u n g I) Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt , dass die Fragen 11, 15, 20 und 27 in offener Form nicht beantwortet werden können. In der Antwort zu den Fragen sind Auskünfte enthalten, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig sind. Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen zu technischen Fähigkeiten von ausländischen Nachrichtendiensten und damit einhergehend die Kenntnisnahme durch Unbefugte hätte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit . Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Ebenso schutzbedürftig sind detaillierte Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage und den Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes. Aus ihrem Bekanntwerden könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf Modi Operandi der Behörde ziehen. Die künftige Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes würde stark beeinträchtigt. Insofern könnte die Offenlegung der entsprechenden Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Deshalb sind die Antworten als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Geheim“ eingestuft. II) Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt , dass eine Beantwortung der Fragen 9, 16, 17, 19 und 21 bis 25 aus Gründen des Staatswohls in offener Form nicht erfolgen kann. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sowie deren Erkenntnislage sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2 BNDG besonders schutzwürdig. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten Erkenntnisse des Bundesnachrichtendienstes betreffend würde zu einer wesentlichen Schwächung der diesem zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes erhebliche Nachteile zur Folge haben, was für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein könnte. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS-Vertraulich“ eingestuft.* 1. Welche eigenen Erkenntnisse (auch eigene nachrichtendienstliche) hat die Bundesregierung über die Verantwortung des Iran für die Angriffe auf saudische Ölanlagen am 14. September 2019 mit Raketen und Drohnen? Aufgrund der Analyse aller vorliegenden Hinweise und Erkenntnisse ist die Bundesregierung zur Einschätzung gelangt, dass Iran Verantwortung für diesen Angriff trägt. Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 2. In welchen Staaten des Nahen und Mittleren Ostens hat der Bundesnachrichtendienst (BND) Residenzen, vor dem Hintergrund, dass der BND als eine „große Stärke […] sein weltumspannendes Netz an Auslandsvertretungen , die bei uns ‚Residenturen‘ heißen“ bezeichnet, da der BND „auf allen Kontinenten präsent“ sei, „Kontakte zu etwa 450 Nachrichtendiens- * Das Auswärtige Amt hat Teile der Antwort als „VS – Geheim“ bzw. „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Drucksache 19/14983 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. ten in über 160 Staaten“ unterhält und die Residenten „den deutschen Auslandsdienst in den jeweiligen Ländern“ vertreten, wobei sie die Kooperation fördern und fordern und je nach Einsatzspektrum über die Region berichten (www.bnd.bund.de/DE/Karriere/hidden_content2/Residentin/ residentin_node.html) (bitte die Länder auflisten)? 3. Hat die Bundesregierung Informationen seitens saudischer Nachrichtendienste erhalten, die eine Verantwortung des Iran für die Angriffe auf saudische Ölanlagen am 14. September 2019 mit Marschflugkörpern und Drohnen belegen sollen? Wenn ja, um welche konkreten Informationen handelt es sich dabei? 4. Hat die Bundesregierung Informationen von US-amerikanischen Nachrichtendiensten erhalten, die eine Verantwortung des Iran für die Angriffe auf saudische Ölanlagen am 14. September 2019 mit Marschflugkörpern und Drohnen belegen sollen? Wenn ja, um welche konkreten Informationen handelt es sich dabei? 5. Hat die Bundesregierung Informationen von Nachrichtendiensten anderer Staaten erhalten, die eine Verantwortung des Iran für die Angriffe auf saudische Ölanlagen am 14. September 2019 mit Marschflugkörpern und Drohnen belegen sollen? Wenn ja, um welche konkreten Informationen handelt es sich dabei von welchen Nachrichtendiensten welcher Staaten? Die Fragen 2 bis 5 werden zusammengefasst beantwortet. Gegenstand des Informations- bzw. Auskunftsersuchens sind solche Informationen, die in besonders hohem Maße Erwägungen des Staatswohls berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen. Eine Offenlegung der angeforderten Informationen und Auskünfte birgt die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig sind. Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen zum Kenntnisstand, zur Leistungsfähigkeit , zur Ausrichtung und zu technischen Fähigkeiten von ausländischen Partnerdiensten und die damit einhergehend Kenntnisnahme durch Unbefugte würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit des BND mit ausländischen Nachrichtendiensten haben. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des Bundesnachrichtendienstes – die Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 BNDG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung von auslandsbezogenen Informationen ist für die Sicherheit und Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland sowie für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes jedoch unerlässlich. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/14983 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes nicht ausreichend Rechnung tragen. Zur Beantwortung der angefragten Inhalte müssten die Arbeitsweisen des Bundesnachrichtendienstes so detailliert beschrieben werden, dass daraus unmittelbar oder mittelbar Rückschlüsse auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten geschlossen werden kann. Eine Bekanntgabe dieser Informationen, auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern, kann dem Schutzbedürfnis somit nicht Rechnung tragen, da bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich wäre. Die erbetenen Informationen berühren demzufolge derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen , dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. 6. Trifft es zu, dass die aktuelle außenpolitische Haltung der Bundesregierung , formuliert in der gemeinsamen Erklärung von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel, des französischen Präsidenten Emmanuel Macron und des britischen Premiers Boris Johnson vom 23. September 2019 in New York, in der es heißt: „Für uns ist klar, dass Iran die Verantwortung für diesen Angriff trägt. Es gibt keine andere plausible Erklärung.“ ausschließlich auf Informationen von Nachrichtendiensten anderer Staaten basiert? Die Frage gibt den Wortlaut der E3-Erklärung nicht korrekt wieder. Vielmehr war in der genannten E3-Erklärung davon die Rede, dass „Iran Verantwortung für diesen Angriff trägt.“ Die Bundesregierung, Frankreich und Großbritannien sind gemeinsam auf der Grundlage einer Vielzahl von Informationen und Plausibilitätsabwägungen zu der Einschätzung gelangt, dass Iran Verantwortung für diesen Angriff trägt. Dies ist in der Erklärung zum Ausdruck gebracht worden. 7. Sofern die Bundesregierung Informationen von saudischen, USamerikanischen Nachrichtendiensten und/oder von Nachrichtendiensten anderer Staaten erhalten hat, die eine Verantwortung des Iran für die Angriffe auf saudische Ölanlagen am 14. September 2019 mit Marschflugkörpern und Drohnen belegen sollen, bis wann werden diese Informationen den Mitgliedern des Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKGr) zur Kenntnis gebracht? Unterrichtungspflichten der Bundesregierung gegenüber dem Parlamentarischen Kontrollgremium (PKGr) ergeben sich insbesondere nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 i. V. m. § 6 Absatz 1 Kontrollgremiumsgesetz (PKGrG). Im Übrigen wird auf die Antwort zur Frage 3 verwiesen. 8. Sofern die Bundesregierung über Informationen verfügt, die eine Verantwortung des Iran für die Angriffe auf saudische Ölanlagen am 14. September 2019 belegen sollen, aus welchem Grund hat sie bislang davon abgesehen , diese zu veröffentlichen? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 5 verwiesen. Drucksache 19/14983 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 9. Inwieweit kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis (auch nachrichtendienstlichen ) bestätigen, dass die Angaben eines saudischen Militärsprechers über die eingesetzten Raketen und Drohnen von Experteneinschätzungen abweichen, vor dem Hintergrund, dass für die Einschätzung der Reichweite und damit der Frage, ob die Flugobjekte vom weiter entfernten Jemen oder dem näher gelegenen Iran aus gestartet wurden, von Bedeutung ist (www.tagesschau.de/faktenfinder/iran-saudi-arabi en-107.html)? Es wird auf die Vorbemerkung II der Bundesregierung verwiesen. 10. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), warum es den saudischen Streitkräften – trotz modernster Waffensysteme , größtenteils aus US-Produktion, und US-Unterstützung bei der Aufklärung – nicht gelungen ist, die Angriffe abzuwehren (www.tages schau.de/faktenfinder/iran-saudi-arabien-107.html)? Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse im Sinne der Frage. 11. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung (auch nachrichtendienstliche ) darüber, mit welchem Luftabwehrsystem Saudi-Arabien die Ölanlagen in Abkaik und Churais am 14. September 2019 geschützt hat? Es wird auf Vorbemerkung I der Bundesregierung verwiesen. 12. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstlichen ), dass die saudische Luftabwehr vor allem auf Bedrohungen vom Süden her ausgerichtet ist, von wo jemenitische Huthi-Rebellen häufig mit Kurzstrecken-Raketen und Drohnen angreifen (www.tagesschau.de/ faktenfinder/iran-saudi-arabien-107.html)? 13. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse, weshalb die saudiarabische Luftabwehr vor allem auf Bedrohungen vom Süden her ausgerichtet ist, angesichts der seit Jahren wiederholt vorgetragenen Darstellung , dass insbesondere der Iran die Sicherheit des Landes bedrohe (www.welt.de/politik/ausland/article200690892/Angriff-auf-Oelanlagen- Die-erstaunlich-schlechte-Abwehrbereitschaft-Saudi-Arabiens.html)? 14. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), dass die am 14. September eingesetzten Marschflugkörper und bewaffneten Drohnen aus nördlicher Richtung in das Gebiet geflogen seien, wo die Staaten Irak und Iran liegen (www.tagesschau.de/faktenfinder/ iran-saudi-arabien-107.html)? Die Fragen 12 bis 14 werden zusammengefasst beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Anfragen vor. 15. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), dass Satellitenaufnahmen die Ausrichtung der Eintrittslöcher in Abkaik und Churais aus nördlicher Richtung zeigen sollen (www.tages schau.de/faktenfinder/iran-saudi-arabien-107.html)? Es wird auf Vorbemerkung I der Bundesregierung verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/14983 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 16. Inwieweit kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis (auch nachrichtendienstlichen ) ausschließen, dass die eingesetzten Raketen und Drohnen aus südlicher Richtung gelenkt und ihr Kurs somit geändert worden sein kann (www.tagesschau.de/faktenf inder / i ran-saudi-arabi en-107.html)? Es wird auf die Vorbemerkung II der Bundesregierung verwiesen. 17. Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnisse, dass aus der Himmelsrichtung der Einschläge vom 14. September 2019 in den saudischen Ölanlagen nur bedingt Schlüsse darüber gezogen werden können, aus welchem Land die Angriffe gestartet wurden, da Drohnen gelenkt und „zur Not auch im Kreis fliegen“ können und „in dieser Richtungslosigkeit (…) niemand mehr mit Sicherheit sagen [kann], woher ein Angriff kommt“ (Welt am Sonntag vom 22. September 2019)? Es wird auf Vorbemerkung II der Bundesregierung verwiesen. 18. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), dass die eingesetzten Drohnen und Raketen vom Iran gebaut und geliefert wurden (www.tagesschau.de/faktenfinder/iran-saudi-arabi en-107.html)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 19. Inwieweit kann die Bundesregierung nach ihren Kenntnissen (auch nachrichtendienstlichen ) ausschließen, dass die Huthi im Jemen nicht militärisch in der Lage sind, Angriffe auf saudische Ölanlagen wie die am 14. September 2019 durchzuführen? Es wird auf Vorbemerkung II der Bundesregierung verwiesen. 20. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche), dass die Huthi im Jemen wiederholt Ziele im Kernland Saudi-Arabiens – unter anderem Ölanlagen – mit Drohnen bzw. Raketen angegriffen haben? Wenn ja, wann fanden diese Angriffe auf welche Ziele in Saudi-Arabien statt? Es wird auf Vorbemerkung I der Bundesregierung verwiesen. 21. Inwiefern teilt die Bundesregierung auf Grundlage ihrer Kenntnis (auch nachrichtendienstlichen) die Einschätzung des „Wallstreet Journal“, wonach die Huthi die wohl kompetenteste nichtstaatliche Gruppe im Umgang mit Drohnen sind (FAZ am Sonntag, 22. September 2019)? 22. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung (auch nachrichtendienstliche ), dass die Huthi im Jemen über Drohnen vom Typ Qasef-1 verfügen, die in der Lage sind, mehrere Kilogramm Sprengstoff bis zu 150 Kilometer weit zu tragen, und die gesteuert werden, indem man ihnen die GPS- Koordinaten einprogrammiert – die also automatisch zu ihrem Ziel fliegen , dort abstürzen und explodieren (FAZ am Sonntag vom 22. September 2019)? 23. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung (auch nachrichtendienstliche ), dass die Huthi im Jemen mit der Qasef-2k über eine neuere Variante Drucksache 19/14983 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. der Drohne vom Typ Qasef-1 verfügen, die in der Lage sein soll, in 20 Metern Höhe zu explodieren, um größeren Schaden anzurichten (FAZ am Sonntag vom 22. September 2019)? 24. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung (auch nachrichtendienstliche ), dass die Huthi mit der sogenannten UAV-X eine Drohne besitzen, die bis zu 1500 Kilometer weit fliegen und sowohl für die Luftaufklärung als auch als Waffe eingesetzt werden kann, wobei sie im zweiten Fall einen Sprengkopf trägt, der mit 18 Kilogramm Sprengstoff und Metallkugeln versehen sein kann (FAZ am Sonntag vom 22. September 2019)? 25. Welche Kenntnise hat die Bundesregierung (auch nachrichtendienstliche), dass die Drohne UAV-X der Huthi ihre große Reichweite unter anderem einem hochwertigen Verbrennungsmotor verdankt, und dass es sich bei einigen in der Vergangenheit gefundenen Drohen um ein Aggregat aus deutscher Produktion handelt, das von einer Firma stammt, die seit über 35 Jahren Motoren für Modellflieger herstellt (FAZ am Sonntag vom 22. September 2019)? Zu den Fragen 21 bis 25 wird auf die Vorbemerkung II der Bundesregierung verwiesen. 26. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung (auch nachrichtendienstliche ), wie diese Motoren in den Jemen gelangten? Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. 27. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ) zu den Wrackteilen der im Umfeld der angegriffenen Raffinerien gefunden Raketen bzw. Drohnen über Bauart, Hersteller etc.? Es wird auf Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. 28. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung (auch nachrichtendienstliche ), mittels welchen Navigationssystems die Raketen und Drohnen in die betreffenden Ölanlagen in Saudi-Arabien gelenkt wurden? 29. Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), ob die Huthi im Verlauf des seit 2015 andauernden Krieges im Jemen militärische Rüstungsgüter erbeutet haben, mit denen Angriffe weit im saudischen Kernland durchgeführt werden können? Die Fragen 28 und 29 werden zusammengefasst beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 30. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Begründung einer Verantwortlichkeit eines Staates für militärische (bewaffnete) Angriffe allein mit der Herkunft verwendeter Waffen – statt einer Begründung mit dem Territorium des Abschusses bzw. der Zurechnung des Angriffs zu regulären nationalen Streitkräften – durch das Völkerrecht gestützt? Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates beruht auf gewohnheitsrechtlichen Regeln, deren Normgehalt sich unter anderem im Projekt der Kodifizierung der „Articles on State Responsibility“ durch die Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen (VN) zeigt. Danach setzt die völkerrechtliche Staatenverantwortlichkeit für militärische Maßnahmen voraus, dass Maßnahmen Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/14983 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. völkerrechtswidrig sind und dem betreffenden Staat zugerechnet werden können . Die völkerrechtliche Zurechnung knüpft an die Kontroll- und Einflusssphäre des betreffenden Staates an. Dabei kommt es auf eine wertende Gesamtschau des Sachverhalts an, bei der auch die Herkunft verwendeter Waffen eine Rolle spielen kann. 31. Inwieweit ist die Bundesrepublik Deutschland als Produktions-, Herkunfts- und Exportland von Rüstungsgütern nach Kenntnis der Bundesregierung gemäß Völkerrecht verantwortlich für militärische (bewaffnete ) Angriffe Saudi-Arabiens auf zivile Objekte wie Schulen und Krankenhäuser im Jemen? Der Internationale Gerichtshof hat in seinem Urteil „Military and Paramilitary Activities in and against Nicaragua“ vom 27. Juni 1986 festgestellt, dass einem Staat die Handlungen eines anderen Akteurs nicht zugerechnet werden können, es sei denn, der Staat übe die Kontrolle über den Akteur in allen Bereichen aus. Die Bundesrepublik Deutschland übt keine Kontrolle über andere souveräne Staaten aus. Sie ist auch insofern als Produktions- und Exportland von Rüstungsgütern deshalb völkerrechtlich nicht verantwortlich für militärische Maßnahmen der Empfängerstaaten dieser Güter. Drucksache 19/14983 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.