Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Heike Hänsel, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/13873 – Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Gemäß einer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beauftragten Studie waren im Jahr 2014 etwa 350 Unternehmen der Verteidigungsindustrie in Deutschland tätig. Ein bedeutender Teil der Produktion ist für den Export bestimmt (Bundestagsdrucksache 19/984, Antwort zu Frage 1). Von Januar bis Juni 2019 hat die Bundesregierung Rüstungsexporte im Wert von 5,3 Mrd. Euro genehmigt. Das ist mehr als doppelt so viel wie im Vorjahreszeitraum und schon mehr als im gesamten vergangenen Jahr mit 4,8 Mrd. Euro. Unter den zehn wichtigsten Empfängerländern sind mit Ägypten an Nummer 2 (801,8 Mio. Euro) und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) auf Platz 6 (206,1 Mio. Euro) zwei Länder, die am Jemen-Krieg beteiligt sind (www.ad-hoc-news.de/wirtschaft/washington-wirtschaftsministerpeter -altmaier-hat-die-sprunghafte/59196678). Allerdings durchqueren und verlassen nicht nur in Deutschland gefertigte Waffen und Rüstungsgüter tagtäglich das deutsche Staatsgebiet, sondern andere Länder wickeln ihren eigenen Export ebenfalls über die deutschen Verkehrswege und Verkehrsknotenpunkte ab. Bei den Ein-, Aus- und Durchfuhren von Waffen und sonstigen Rüstungsgütern sind deutsche Transporteure, Speditionen, Frachtunternehmen, Flugzeuggesellschaften, Reedereien usw. sowie deutsche Frachtvermittler beteiligt. Die Beförderung von Kriegswaffen im Sinne der Kriegswaffenliste innerhalb des Bundesgebietes ist nach Ansicht der Fragesteller gemäß § 3 Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) genehmigungspflichtig, unabhängig davon, ob es sich um eine Einfuhr, Ausfuhr oder eine Durchfuhr handelt. In den Jahren 2005 bis 2009 wurden 1.780 Genehmigen für Inlandsbeförderungen , Beförderungen zum Zwecke der Durchfuhr und zum Zwecke der Einfuhr erteilt. Im selben Zeitraum wurden pro Jahr im Durchschnitt 60 Genehmigungen zur Beförderung außerhalb des Bundesgebietes erteilt (Bundestagsdrucksache 17/4909, Antwort zu Frage 2 ff.). Deutscher Bundestag Drucksache 19/15022 19. Wahlperiode 11.11.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 7. November 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Nach den Bestimmungen des KrWaffKontrG sowie des Waffen- und Sprengstoffrechts gilt, dass derjenige, der eine Beförderung vornimmt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen hat, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder unbefugt verwendet werden (Merkblatt Beförderung von Kriegswaffen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 1. März 2018, S. 3).  1. Wie viele Beförderungsgenehmigungen für Kriegswaffen wurden im Zeit- raum von 2010 bis 1. Halbjahr 2019 a) für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Durchfuhr durch das Bundesgebiet gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 KrWaffKontrG, b) für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr an die Bundeswehr gemäß § 3 Absatz 4 Satz 2 KrWaffKontrG, c) für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr an im Bundesgebiet ansässige Unternehmen, die gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert sind (§ 3 Absatz 4 Satz 3 KrWaffKontrG), d) für die Beförderung von Kriegswaffen zwischen im Bundesgebiet ansässigen Unternehmen, die gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert sind (§ 3 Absatz 4 Satz 4 KrWaffKontrG), e) für die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes von Unternehmen, die gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert sind, an die Bundeswehr sowie von der Bundeswehr durch diese Unternehmen an sich (§ 3 Absatz 4 Satz 5 KrWaff- KontrG) sowie f) für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Verbringung an Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind und in diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10. Juni 2009, S. 1) zertifiziert sind (§ 3 Absatz 4 Satz 6 KrWaff- KontrG) für welche Absende- oder Bestimmungsländer erteilt (bitte entsprechend den Jahren nach Empfängerländern, mit Güterbeschreibung und jeweiligem Warenwert auflisten; sofern eine endgültige Auswertung für das erste Halbjahr 2019 noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen zum aktuellsten Stichtag angeben)? Die Allgemeinen Genehmigungen nach § 3 Absatz 4 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) werden durch die Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 30. Juli 1961 (Bundesanzeiger Nr. 150 S. 1), in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 190-1-3 veröffentlichten bereinigten Fassung sowie die zweite Verordnung über eine Allgemeine Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 29. Januar 1975 (BGBl. I S. 421) erteilt. Die Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen ist im Fragezeitraum durch Artikel 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern vom 27. Juli 2011, BGBl. I S. 1595 (Nr. 41) und durch Artikel 2 des Gesetze zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts vom 6. Juni 2013, Drucksache 19/15022 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode BGBl. I S. 1482 (Nr. 28) geändert worden. Mit dem Erlass einer Allgemeinen Genehmigung wird die Beförderung in wenigen eng umschriebenen und für unkritische Sachverhalte unmittelbar durch Rechtsverordnung genehmigt. Genehmigungen für einzelne Beförderungsvorgänge werden in diesem Fall nicht erteilt . Eine Auflistung nach Empfängerländern, Güterbeschreibung und jeweiligem Warenwert ist im Fall Allgemeiner Genehmigungen nicht möglich.  2. Wie viele Beförderungsgenehmigungen zur Beförderung außerhalb des Bundesgebietes im Sinne des § 4 Absatz 1 KrWaffKontrG, und wie viele „Allgemeine Genehmigungen“ im Sinne des § 4 Absatz 2 KrWaffKontrG wurden im Zeitraum von 2010 bis zum ersten Halbjahr 2019 für welche Absende- oder Bestimmungsländer erteilt (bitte entsprechend den Jahren nach Empfängerländern, mit Güterbeschreibung und jeweiligem Warenwert auflisten; sofern eine endgültige Auswertung für das erste Halbjahr 2019 noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen zum aktuellsten Stichtag angeben)? Für den Zeitraum von 2010 bis 2017 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13278 und auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2376 verwiesen. Da gemäß § 4 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des KrWaffKontrG eine Wertangabe bei Antragstellungen nach dem KrWaff- KontrG nicht vorgesehen ist, können keine Wertangaben gemacht werden. Im Zeitraum von 2018 bis zum ersten Halbjahr 2019 wurden folgende Beförderungsgenehmigungen im Sinne des § 4 Absatz 1 KrWaffKontrG erteilt. lfd. Nr. Ursprungs sprungsland Zielland Transitländer Bezeichnung 2018 01 Belgien Chile Frankreich Dominikanische Republik Kolumbien Panama Peru Mistral Missiles Modul M 3 02 Belgien Peru Frankreich Dominikanische Republik Kolumbien Panama Patronen, Kaliber 5,56*45 SS109 1. Halbjahr 2019 01 Frankreich Abu Dhabi (Französische Marinebasis) Keine 2 Mine Sweepers with Ancillaries 02 Abu Dhabi (Französische Marinebasis) Frankreich Keine 2 Mine Sweepers with Ancillaries  3. Welche Kriegswaffen wurden im Rahmen der in Frage 1a bis 1f aufgeführten Genehmigungen in den Jahren 2010 bis zum ersten Halbjahr 2019 in Deutschland umgeschlagen bzw. durch Deutschland transportiert (bitte nach Jahr, Gegenstand, Wert und exportierendem bzw. importierendem Staat auflisten)? Die Fragen 1a bis 1f beziehen sich auf Kriegswaffen, die nach einer Allgemeinen Genehmigung rechtmäßig befördert werden. Für einzelne Beförderungsvorgänge wird keine Genehmigung erteilt. Dementsprechend kann hierüber auch keine Statistik geführt werden. Eine Statistik über tatsächliche Durchfuh- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/15022 ren von Waren erhebt die Bundesregierung im Einklang mit dem International Merchandise Trade Statistics der Vereinten Nationen (ST/ESA/STAT/ SER.M/52/Rev.3) nicht.  4. Mit welcher Begründung hält es die Bundesregierung aus sicherheitspolitischer Sicht für nicht erforderlich, dass hinsichtlich der genehmigungspflichtigen Ein-, Aus- und Durchfuhren von Kriegswaffen Statistiken über die gewählten Transportmittel geführt werden (Bundestagsdrucksache 17/4909, Antwort zu Frage 7)? Sicherheitspolitischen Erwägungen tragen die umfassenden Genehmigungspflichten für den Umgang mit Kriegswaffen sowie die Kriegswaffenüberwachung insbesondere im Sinne des § 12 KrWaffKontrG in ausreichendem Maße Rechnung.  5. Mit welcher Begründung hält es die Bundesregierung aus sicherheitspolitischer Sicht für nicht erforderlich, dass die tatsächlich vorgenommenen Ein-, Aus- und Durchfuhren von Kriegswaffen – anders als die erteilten Genehmigungen – nicht statistisch erfasst werden (Bundestagsdrucksache 17/4909, Antwort zu Frage 12 ff.)? Nach Artikel 3 Absatz 1 der für die Statistik über den Warenverkehr mit Ländern außerhalb der Europäischen Union (Extrahandel) maßgeblichen Verordnung (EG) 471/2009 erfasst die Außenhandelsstatistik Ausfuhren, die nach den Zollverfahren des Ausfuhrverfahrens, der passiven Veredelung oder der Wiederausfuhr nach der aktiven Veredelung das statistische Erhebungsgebiet verlassen . Sie erfasst Einfuhren, die nach den Zollverfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und der aktiven Veredelung in das statistische Erhebungsgebiet verbracht werden. Nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) 638/2004 gilt entsprechendes, sinngemäß übertragen auf den Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Intrahandel). Sicherheitspolitischen Erwägungen im Bereich der Aus- und Einfuhren tragen die Genehmigungsverfahren sowie die Kriegswaffenüberwachung insbesondere im Sinne des § 12 KrWaffKontrG in ausreichendem Maße Rechnung. In Bezug auf Durchfuhren wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.  6. In wie vielen Fällen wurde die Durchfuhr von Waffen und sonstigen Rüstungsgütern ausländischer Herkunft im Zeitraum 2010 bis zum ersten Halbjahr 2019 von staatlichen Stellen verweigert (bitte nach Jahr, Gegenstand , Wert und exportierendem Staat auflisten; sofern eine endgültige Auswertung für das erste Halbjahr 2019 noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen zum aktuellsten Stichtag angeben)?  7. In wie vielen der in Frage 6 aufgelisteten Verweigerungen der Durchfuhr, handelte es sich um a) Verstöße gegen das Waffengesetz (z. B. Verbringen ohne vorherige Genehmigung), b) Verstöße gegen das KrWaffKontrG (z. B. Transport ohne Genehmigung nach § 3 KrWaffKontrG) sowie c) Verstöße gegen weitere Vorschriften (bitte entsprechend den Jahren auflisten; sofern eine endgültige Auswertung für das erste Halbjahr 2019 noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen zum aktuellsten Stichtag angeben)? Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet. Drucksache 19/15022 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Aus dem Gesamtzusammenhang der Kleinen Anfrage wird davon ausgegangen , dass sich die Frage nach „Waffen“ auf Kriegswaffen bezieht. Durchfuhren sonstiger Rüstungsgüter durch Deutschland unterliegen keiner exportkontrollrechtlichen Genehmigungspflicht. Die Ablehnungen von Beförderungsgenehmigungen für die Durchfuhr von Kriegswaffen wurden durch die Bundesregierung als Einzelfallentscheidungen getroffen. Diesbezüglich gilt: Die Bewertungs -, Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse der Rüstungsexportkontrolle unterfallen dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Die Auskunftspflicht der Bundesregierung beschränkt sich nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 21. Oktober 2014 (BVerfGE 137, 185) für diesen Bereich des Regierungshandelns auf die Unterrichtung des Parlaments über abschließende positive Genehmigungsentscheidungen sowie die Eckdaten von genehmigten Ausfuhrvorhaben. Die Auskunftspflicht der Bundesregierung erstreckt sich nach dem Urteil aus Staatswohlerwägungen nicht auf die Ablehnung von Kriegswaffenausfuhranträgen. Dies muss gleichermaßen für die Entscheidung über Durchfuhrvorhaben gelten, da es hier stets auch um Genehmigungsentscheidungen anderer Staaten geht. Die Bundesregierung folgt den Vorgaben des Urteils und sieht von entsprechenden Auskünften oder weitergehenden Angaben ab.  8. Wie viele Ermittlungsverfahren, Bußgeldverfahren und Strafverfahren hat es in den Jahren 2010 bis zum ersten Halbjahr 2019 wegen der illegalen Durchfuhr von Waffen oder sonstigen Rüstungsgütern innerhalb des Bundesgebietes gegeben, und in wie vielen Fällen davon kam es zu Verurteilungen wegen welcher Straftatbestände und zu Einstellungen des Verfahrens ? Die Bundesregierung führt keine entsprechende Statistik. In der vom Statistischen Bundesamt herausgegeben Strafverfolgungsstatistik ( w w w . d e s t a tis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/_inhalt.html?nn=72374) werden das Waffengesetz und das KrWaffKontrG nur in Gänze erfasst und nicht aufgeschlüsselt nach einzelnen Tatbeständen.  9. Wie viele und welche Waffen und sonstigen Rüstungsgüter, die illegal in die Bundesrepublik Deutschland zum Zweck der Durchführung eingeführt worden sind, sind in den Jahren 2010 bis zum ersten Halbjahr 2019 beschlagnahmt worden (bitte entsprechend den Jahren, mit Export- und Bestimmungsländern einschließlich Güterbeschreibung auflisten; sofern eine endgültige Auswertung für das erste Halbjahr 2019 noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen zum aktuellsten Stichtag angeben)? Die Bundesregierung führt keine entsprechende Statistik. In den insoweit einschlägigen vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Statistiken der Staatsanwaltschaften, Strafgerichte und Strafverfolgungsbehörden werden diese Angaben nicht erhoben. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/15022 10. Wie viele Fälle des illegalen Umschlags von Waffen und sonstigen Rüstungsgütern (deutscher wie ausländischer Herkunft) in welchen deutschen Überseehäfen sind der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis zum ersten Halbjahr 2019 bekannt geworden, und wie viele Ermittlungsverfahren , Bußgeldverfahren, Strafverfahren sowie Verurteilungen wegen welcher Straftaten (Verstöße gegen das Waffengesetz bzw. KrWaffKontrG etc.) hat es deshalb in diesem Zeitraum gegeben (bitte mit Angabe zum exportierenden bzw. importierenden Staat; sofern eine endgültige Auswertung für das erste Halbjahr 2019 noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen zum aktuellsten Stichtag angeben)? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 11. Welche Waffen und sonstigen Rüstungsgüter haben nach Kenntnis der Bundesregierung die USA bzw. US-amerikanische Unternehmen im Zeitraum 2010 bis zum ersten Halbjahr 2019 in Deutschland umgeschlagen (bitte auflisten nach Jahr, Gegenstand, Wert und Endverbleibsland sowie Endnutzer und unter Ausschluss der Güter, die die US-Streitkräfte zur Eigenverwendung in Deutschland umgeschlagen haben; sofern eine endgültige Auswertung für das erste Halbjahr 2019 noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen zum aktuellsten Stichtag angeben)? Die Bundesregierung führt keine entsprechende Statistik. Durchfuhren sonstiger Rüstungsgüter durch Deutschland unterliegen keiner exportkontrollrechtlichen Genehmigungspflicht, so dass diesbezüglich bereits aus diesem Grund keine statistischen Angaben verfügbar sind. Im Fall der Durchfuhr von Kriegswaffen aufgrund einer Allgemeinen Genehmigung lässt sich die angefragte Aufschlüsselung nicht vornehmen. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Eine Statistik über tatsächliche Durchfuhren von Waren erhebt die Bundesregierung im Einklang mit dem International Merchandise Trade Statistics der Vereinten Nationen (ST/ESA/STAT/SER.M/52/Rev.3) nicht. 12. In wie vielen Fällen wurde die zuständige Genehmigungsbehörde (in der Regel das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das Bundesministerium der Verteidigung) in den Jahren 2010 bis zum ersten Halbjahr 2019 darüber unterrichtet, dass die genehmigte Beförderung der Kriegswaffen nicht ohne zeitlichen Verzug vorgenommen wird und innerhalb Deutschlands nicht binnen fünf Werktagen abgeschlossen ist (Merkblatt Beförderung von Kriegswaffen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 1. März 2018, S. 2; bitte entsprechend den Jahren auflisten; sofern eine endgültige Auswertung für das erste Halbjahr 2019 noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen zum aktuellsten Stichtag angeben)? Die Bundesregierung führt keine entsprechende Statistik. Die einschlägigen Meldungen sind regelmäßig rein logistisch bedingten Verzögerungen geschuldet . Hierüber wird im jeweiligen Einzelfall entschieden. Drucksache 19/15022 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2010 bis zum ersten Halbjahr 2019 Verstöße gegen Bestimmungen des § 12 Absatz 1 KrWaffKontrG – also gegen eine ordnungsgemäße Aufbewahrung und Sicherung der Kriegswaffen, insbesondere gegen Diebstahl oder die Verwendung durch Unbefugte, während des Beförderungsvorgangs – registriert (bitte entsprechend den Jahren auflisten; sofern eine endgültige Auswertung für das erste Halbjahr 2019 noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen zum aktuellsten Stichtag angeben)? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 14. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2010 bis zum ersten Halbjahr 2019 Verstöße gegen die §§ 9 bis 14 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des KrWaffKontrG (Führung und Inhalt des Kriegswaffenbuches, Meldung der Kriegswaffenbestände, Aufbewahrungsfristen etc.) registriert (bitte entsprechend den Jahren auflisten; sofern eine endgültige Auswertung für das erste Halbjahr 2019 noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen zum aktuellsten Stichtag angeben)? Eine umfassende entsprechende Statistik führt die Bundesregierung nicht. Verstöße gegen die in §§ 9 bis 14 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des KrWaffKontrG normierten Pflichten sind zum Teil als Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 22 b KrWaffKontrG klassifiziert. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat im angefragten Zeitraum die nachfolgenden Ordnungswidrigkeiten-Verfahren eingeleitet bzw. durchgeführt: • 2010 (1 Verfahren) • 2011 (1 Verfahren) • 2013 (1 Verfahren) • 2014 (2 Verfahren) • 2015 (2 Verfahren) • 2019 bisher 2 Verfahren. 15. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2010 bis zum ersten Halbjahr 2019 die zuständigen Genehmigungsbehörden unverzüglich darüber informiert , dass Kriegswaffen in zu hoher Stückzahl, in falscher Ausführung , zu früh oder in einer anderen, nicht von einer KrWaffKontrG- Genehmigung abgedeckten, Form angeliefert wurden (Merkblatt Beförderung von Kriegswaffen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 1. März 2018, S. 4) (bitte entsprechend den Jahren auflisten; sofern eine endgültige Auswertung für das erste Halbjahr 2019 noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen zum aktuellsten Stichtag angeben)? Die Bundesregierung führt keine entsprechende Statistik. Sicherheitspolitischen Erwägungen wird durch die Überwachung der Kriegswaffenbücher ausreichend Rechnung getragen. Entsprechende Meldungen von Unternehmen selber wie auch Diskrepanzen in den Kriegswaffenbüchern werden vom BAFA überprüft und gegebenenfalls zur Anzeige gebracht. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/15022 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333