Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/13889 – Aktuelle Sicherheitsgefährdungen durch Mitglieder des Islamischen Staates V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit der Einnahme des Ortes Baghouz durch die von der Internationalen Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) unterstützten Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) wurde im März 2019 die territoriale Herrschaft der dschihadistischen Terrororganisation in Syrien beendet. Gleichwohl sind in Syrien und im Irak noch zahlreiche IS-Zellen im Untergrund aktiv. Regelmäßig kommt es in beiden Ländern zu Angriffen und Anschlägen, bei denen allein im August Dutzende Zivilistinnen und Zivilisten sowie Angehörige der Sicherheitskräfte getötet wurden. In einem im August vorgelegten Bericht des Pentagon- Generalinspekteurs heißt es, zwar habe der IS sein selbst ausgerufenes „Kalifat “ verloren. Doch habe die Organisation in den vergangenen Monaten ihre Fähigkeiten für aufständische Aktionen im Irak gefestigt und sei auch in Syrien wieder erstarkt (www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-penta gon-warnt-vor-comeback-in-syrien-und-im-irak-a-1280795.html und www.ro javainformationcenter.com/2019/09/database-august-sleeper-cell-attacks-andraids /). Tausende IS-Kämpfer und ihre Familien, darunter viele Ausländer, befinden sich in Gefängnissen und IDP-Lagern (IDP = Internally Displaced Person ) unter Kontrolle der SDF in Nord- und Ostsyrien. Insbesondere das Camp Al-Hol, in dem ein Großteil der IS-Frauen und ihre Kinder untergebracht sind, gilt als Brutstätte einer neuen Generation von IS-Anhängerinnen und IS- Anhängern (www.focus.de/politik/ausland/inhaftierte-dschihadisten-is-kinderohne -deradikalisierung-seien-zeitbomben_id_11082234.html). Insgesamt sollen sich laut Zahlen vom Juni 124 IS-Anhänger und 138 Kinder mit Deutschlandbezug in den Lagern aufhalten. 90 Erwachsene und 117 Kinder davon besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft. Im August holte die Bundesregierung drei Waisenkinder und ein krankes Baby von deutschen IS- Anhängern aus Nordsyrien nach Deutschland (www.deutschlandfunkkul tur .de/f luecht l ingslager- in-syr ien-117-kinder-warten-auf-rueck kehr.2165.de.html?dram:article_id=452385 und www.welt.de/politik/arti cle198765805/Islamischer-Staat-Bundesregierung-holt-deutsche-Kinder-aus- Syrien-zurueck.html). Deutscher Bundestag Drucksache 19/15034 19. Wahlperiode 12.11.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Auswärtigen Amts vom 8. November 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Beantwortung der Fragen 1 bis 1c, 2, 12 und 13 kann nicht offen erfolgen. Die Einstufung der Antworten auf die gegenständlichen Fragen als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können , entsprechend einzustufen. Die Antworten enthalten unter dem Aspekt des Staatswohls schutzbedürftige Informationen, die im Zusammenhang mit nachrichtendienstlichen Aufklärungsaktivitäten stehen. Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden unter Einfluss von Kooperationen mit anderen Behörden, anderen Nachrichtendiensten im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung gezogen werden . Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher gemäß § 3 Nummer 4 VSA als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt .*  1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die derzeitigen Aktivitäten und Ziele der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) im Irak und in Syrien? a) Über wie viele Kämpfer und Anhängerinnen und Anhänger verfügt der IS nach Kenntnis der Bundesregierung noch in den beiden Ländern ? b) Welche regionalen Schwerpunkte von IS-Aktivitäten im Irak und in Syrien sind der Bundesregierung bekannt? c) Wie viele und welche Anschläge, Überfälle, Sabotageakte und sonstigen gewaltsamen Aktivitäten des IS im Irak und in Syrien seit Jahresbeginn sind der Bundesregierung bekannt (bitte nach Ort, Datum, Art der Aktion und möglichen Opfern aufschlüsseln)? Die Fragen 1 bis c) werden zusammengefasst beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. d) Inwieweit sieht die Bundesregierung die Gefahr eines Wiederauflebens des IS im Irak und in Syrien, und welche Ursachen kennt sie dafür gegebenenfalls? Wenngleich der sogenannte Islamische Staat (IS) über kein zusammenhängendes Territorium in Irak und Syrien mehr verfügt, ist er doch weiterhin grundsätzlich in der Lage, in Syrien und in den sunnitisch dominierten Provinzen des Irak Anschläge zu verüben. Der IS versucht, sich im Untergrund weiter zu konsolidieren und seinen Anspruch auf territoriale Kontrolle zu verwirklichen. Ursächlich hierfür sind unter anderem Unzufriedenheit insbesondere unter Sunniten aufgrund mangelnder wirtschaftlicher und – insbesondere in Syrien – politischer Partizipation wie auch die jüngsten Entwicklungen in Nordostsyrien, die ebenfalls ein Wiedererstarken des IS zu begünstigen drohen. Nach Einschät- * Das Auswärtige Amt hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Drucksache 19/15034 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. zung der Bundesregierung würde ein Nachlassen im Kampf gegen IS seine weitere Konsolidierung befördern. e) Ist der Bundesregierung der jüngste Quartalsbericht des Generalinspekteurs des Pentagons bezüglich der Bekämpfung des IS bekannt, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus (www.editi on.cnn.com/2019/08/06/politics/pentagon-report-isis-syria/in dex.html)? Der benannte Bericht liegt der Bundesregierung vor und trägt zur Aus- und Bewertung der Lage bei. f) Inwieweit folgt aus den laut Pentagon vermehrten IS-Anschlägen eine Neubewertung der Sicherheitslage im Irak, insbesondere in Bezug auf die Länderleitsätze (www.edition.cnn.com/2019/08/06/politics/penta gon-report-isis-syria/index.html)? Die Lagebewertungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die auch in die Herkunftsländer-Leitsätze einfließen, zielen auf den Schutzbedarf der Asylantragsteller in der Bundesrepublik Deutschland. Die Entscheidungen im Asylverfahren erfolgen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Allgemeine Bewertungen zur Sicherheitslage eines Staates gehen darüber hinaus. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 1e verwiesen.  2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Belegungszahlen und die humanitäre und Sicherheitslage im Camp Al-Hol in Ostsyrien, und inwieweit gibt es Hinweise auf IS-Aktivitäten innerhalb des Camps? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.  3. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der derzeitige Stand der Überlegungen innerhalb der Internationalen Koalition gegen den Islamischen Staat zum Umgang mit gefangenen IS-Mitgliedern im Irak und in Syrien, und welche Bemühungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur Einrichtung eines internationalen Tribunals? Die Arbeitsgruppe der Anti-IS-Koalition zum Thema „Foreign Terrorist Fighters “ (FTF) traf zuletzt im Mai 2019 in Ankara zusammen und tauschte sich auch über administrative und rechtliche Herausforderungen durch rückkehrende FTF mit besonderem Fokus auf nationale Praktiken der Strafverfolgung aus. Zur Frage der Strafverfolgung für mutmaßliche IS-Anhänger und Anhängerinnen steht die Bundesregierung im Austausch mit internationalen und auch regionalen Partnern. Im Übrigen äußert sich die Bundesregierung nicht zu Inhalten vertraulicher Gespräche . Zudem handelt es sich beim Gegenstand der Fragestellung um laufende Vorgänge, die den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betreffen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/15034 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  4. Wie viele IS-Anhänger und IS-Anhängerinnen und Kinder mit Deutschlandbezug befinden sich nach Kenntnissen der Bundesregierung derzeit jeweils in welchen Gefängnissen oder Camps unter Kontrolle welcher Kräfte im Irak und in Syrien in Gefangenschaft oder Gewahrsam (bitte den Deutschlandbezug aufschlüsseln, Staatsangehörigkeit bzw. doppelte Staatsangehörigkeiten benennen und angeben, ob es sich um Männer, Frauen oder Minderjährige handelt, bei Minderjährigen in Altersgruppen bis zwölf Jahre und über zwölf Jahre sowie nach Waisen unterteilen und benennen, wie viele dieser Personen im Verdacht stehen, an Kriegsverbrechen beteiligt gewesen zu sein)? Wegen fehlenden konsularischen Zugangs in Syrien sind die nachstehenden Angaben mit Unsicherheit behaftet. Mit Stand vom 21. Oktober 2019 befinden hat die Bundesregierung Kenntnis von 111 mutmaßlichen IS-Anhängern und Anhängerinnen mit Deutschlandbezug , die sich in kurdischen Gefangenenlagern in Syrien und Irak befinden, mehrheitlich in der Verantwortlichkeit der „Syrian Democratic Forces“ (SDF), einzelne Personen auch bei anderen kurdischen Einheiten. Es handelt sich um 70 Frauen und 41 Männer (davon ein Minderjähriger über zwölf Jahren). Zum Schutz von Persönlichkeitsrechten kann die weitere Beantwortung der Frage nicht offen erfolgen. Diese Informationen werden daher gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.*  5. Welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung bislang unternommen , um in Syrien inhaftierte oder in IDP-Lagern festgehaltene deutsche IS-Anhängerinnen und IS-Anhänger sowie deren Kinder nach Deutschland zurückzuholen? Nach Schließung der deutschen Botschaft in Damaskus ist eine konsularische Betreuung von deutschen Staatsangehörigen in Syrien nicht möglich. Gleichwohl arbeitet die Bundesregierung intensiv an Rückholungen in humanitären Fällen, um eine Rückkehr insbesondere von Kindern aus den Lagern in Nordostsyrien nach Deutschland zu ermöglichen. Lokalisierung und Identifizierung sind hierfür notwendige Voraussetzungen. Die Bundesregierung ist dabei zwingend auf die Unterstützung und freiwillige Bereitschaft zur Mitwirkung und Unterstützung einer Vielzahl unterschiedlicher Beteiligter angewiesen, die jederzeit versagt oder widerrufen werden kann. Ohne diese Unterstützung von humanitären Nichtregierungsorganisationen, lokalen Akteuren im Nordosten Syriens sowie den Regierungen der Nachbarstaaten Syriens ist eine Rückholung nach Deutschland nicht möglich. Die Bundesregierung steht mit ihnen kontinuierlich in engem Austausch. * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Drucksache 19/15034 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  6. Wie genau erfolgte die Abholung von vier Kindern im August aus dem Al-Hol-Camp und ihre Überführung nach Deutschland (bitte einzeln benennen , über welche diplomatischen Kanäle, und unter Beteiligung welcher Stellen bzw. welcher Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder nichtstaatlicher Kräfte, und auf welchem Wege, und mit welchen Stationen die Abholung und Überführung erfolgte) (www.tagesspie gel.de/politik/kinder-aus-kurdischem-lager-geholt-deutschland-holtkinder -von-is-kaempfern-zurueck/24920510.html)? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/12849 wird verwiesen.  7. Inwieweit besteht aufseiten der Bundesregierung die Absicht, nach den vier im August aus Nordsyrien nach Deutschland gebrachten Kindern deutscher IS-Angehöriger weitere Minderjährige mit Deutschlandbezug aus Lagern in Nordsyrien zu holen (www.tagesspiegel.de/politik/kinderaus -kurdischem-lager-geholt-deutschland-holt-kinder-von-is-kaempfernzurueck /24920510.html)? a) Warum und aufgrund welcher möglichen Probleme und Hindernisse wurden bislang nicht noch weitere Kinder geholt? Die Fragen 7 und 7a werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. b) Wie schaut gegebenenfalls der Zeitplan für die Abholung weiterer Kinder und ihre Überführung nach Deutschland aus? Eine Prognose kann unter den in Antwort zu Frage 5 erläuterten Umständen nicht vorgenommen werden.  8. Wie viele IS-Anhängerinnen und IS-Anhänger mit Deutschlandbezug, die in Syrien oder im Irak für die Terrororganisation aktiv waren, sind innerhalb der letzten fünf Jahre nach Deutschland zurückgekehrt? Mit Stand vom 16. Oktober 2019 liegen zu 122 der zurückgekehrten Personen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. a) Gegen wie viele dieser Rückkehrerinnen und Rückkehrer wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund welcher Straftatbestände Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit ihrer IS-Aktivität eingeleitet , in wie vielen und welchen Fällen wurde Anklage erhoben, und wie gingen diese Verfahren jeweils aus, bzw. welche und wie viele dieser Verfahren laufen noch? Die Prüfung der Einleitung von Ermittlungsverfahren gemäß §§ 89 a, b, c sowie § 109 h StGB gegen zurückgekehrte Personen obliegt in jedem Einzelfall der rechtlichen Würdigung durch die Staatsanwaltschaften der Länder sowie in den Fällen der §§ 129 a, b StGB dem Generalbundesanwalt. Die Zahl der Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts gegen Rückkehrerinnen oder Rückkehrer im Sinne der Fragestellung wird statistisch nicht erfasst . Im genannten Zeitraum hat der Generalbundesanwalt gegen 23 Rückkehrerinnen und Rückkehrer Anklage u. a. wegen Mitgliedschaft im Islamischen Staat oder wegen Unterstützung (§ 129a Absatz 5, § 129b des Strafgesetzbuches) des Islamischen Staates erhoben. Zu etwaigen Ermittlungsverfahren, die in der Zu- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/15034 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. ständigkeit der Länder geführt werden, nimmt die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzordnung des Grundgesetzes keine Stellung. b) Wie viele und welche dieser zurückgekehrten IS-Anhängerinnen und IS-Anhänger werden von Bundespolizeibehörden und nach Kenntnis der Bundesregierung Landespolizeibehörden als Gefährder oder relevante Personen eingestuft? Von den zurückgekehrten IS-Anhängerinnen und -Anhängern sind insgesamt 53 Personen als Gefährder und 18 Personen als Relevante Personen eingestuft. c) Wie viele und welche IS-Rückkehrerinnen und IS-Rückkehrer haben nach Kenntnis der Bundesregierung nach ihrer Rückkehr nach Deutschland einschlägige Straftaten im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zur islamistisch-dschihadistischen Szene begangen? Das Bundeskriminalamt führt keine allgemeine statistische Auswertung von Straftaten im Hinblick auf die hier in Rede stehende Personengruppe. Des Weiteren wird auf die Zuständigkeit der Bundesländer verwiesen. d) Wie viele und welche IS-Rückkehrerinnen und IS-Rückkehrer haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung glaubwürdig von der dschihadistischen Szene und Ideologie abgewandt? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Es wird auf die Zuständigkeit der Länder verwiesen.  9. Wie schätzt die Bundesregierung die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland durch IS- Rückkehrerinnen und IS-Rückkehrer ein, und welche konkreten Gefahren sieht sie von diesem Personenkreis ausgehen? Die Bundesregierung verweist auf den Verfassungsschutzbericht 2018. 10. Welche konkreten sicherheitspolitischen, präventiven sowie auf die Deradikalisierung zielenden Maßnahmen zum Umgang mit IS- Rückkehrerinnen und IS-Rückkehrern haben die Bundesregierung und nach ihrer Kenntnis die Länder getroffen, und als wie erfolgreich zeigten sich diese Maßnahmen bislang, und wo sieht die Bundesregierung Bedarf an zusätzlichen Maßnahmen in diesem Bereich? Nach Auffassung der Bundesregierung stellt die Gruppe der Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus den ehemals vom IS kontrollierten Gebieten Bund und Länder vor besondere Herausforderungen, denen nur mit einem ganzheitlichen Ansatz begegnet werden kann. Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat bereits auf ihrer 200. Sitzung am 11. und 12. Dezember 2014 in Köln festgestellt, dass Personen aus den jihadistischen Kampfgebieten in Syrien und Irak nach ihrer Rückkehr ein besonderes Sicherheitsrisiko darstellen können. Gleichzeitig handelt es sich um eine sehr heterogene Gruppe. Daher sind auf Grundlage der bestehenden Verantwortlichkeiten, Kooperationsformen und Mechanismen des Informationsaustauschs die vorhandenen Instrumente bestmöglich zu nutzen. Strafrechtliche Verfolgung wird konsequent betrieben. Neben Strafverfolgungsmaßnahmen und sicherheitsbehördlichen Maßnahmen sind solche der Deradikalisierung und Reintegration wo möglich anzuwenden. Dies hat die IMK in ihrer 209. Sitzung vom 28. bis 30. November 2018 betont. Drucksache 19/15034 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Zur Umsetzung dieses ganzheitlichen Ansatzes ist es erforderlich, für jeden Einzelfall zielgerichtet Maßnahmen abzustimmen – unter Einbindung von Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendiensten ebenso wie von in der Deradikalisierung bzw. Reintegration tätigen Organisationen und nicht zuletzt sog. Regelstrukturen der Länder und der Kommunen. Bestehende Kooperationsformate von Bund und Ländern insbesondere im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum werden gezielt genutzt. Die Bundesregierung hat sich schon früh dafür eingesetzt, dass die bei einer Rückkehr einzubindenden Strukturen in Bund und Ländern bestmöglich aufgestellt sind. Sie unterstützt Länder und Kommunen durch Förderung von Modellprojekten zur Einrichtung von Rückkehrerkoordinatoren in Bundesländern, die die meisten Rückkehrerinnen und Rückkehrer erwarten. Auf Initiative der Bundesregierung werden zudem derzeit Leitlinien zum ganzheitlichen Umgang mit Rückkehrern zwischen Bund und Ländern abgestimmt. Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf ihre Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/13466. 11. Welche konkreten Probleme der strafrechtlichen Verfolgung von Anhängerinnen und Anhängern des IS mit Deutschlandbezug durch die deutschen Justizbehörden gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung? Die Aufklärung eines Auslandssachverhalts, der in einem Krisengebiet angesiedelt ist und abgeschottete Personenkreise betrifft, macht die strafrechtliche Verfolgung problematisch. Die ausgesprochen schwierige Beschaffung und Bewertung von Informationen und Beweismitteln aus den betroffenen Staaten schränkt die Aufklärungsmöglichkeiten erheblich ein. Darüber hinaus bestehen teilweise erhebliche Übersetzungsprobleme, etwa bei Zeugenangaben. Mit Syrien findet kein Rechtshilfeverkehr statt. 12. Inwieweit, wann, wo und durch wen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit Jahresbeginn welche möglichen Aktivitäten des IS in Deutschland bzw. Aktivitäten zur Unterstützung des IS, und wie wurde vonseiten der Sicherheitsbehörden des Bundes und nach Kenntnis der Bundesregierung der Länder gegebenenfalls darauf reagiert? Mit Stand vom 18. Oktober 2019 wurden 82 politisch motivierte Straftaten mit Bezug zum IS erfasst. Sobald die Sicherheitsbehörden Kenntnis von einer Straftat erlangen, bewerten die zuständigen Sicherheitsbehörden einzelfallbezogen die vorhandenen Erkenntnisse und stimmen das weitere Vorgehen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten ab. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 13. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass sich IS- Dschihadisten aus Ost- und Nordsyrien in den von der Türkei besetzten Kanton Afrin oder nach Idlib abgesetzt und sich dort protürkischen Milizen angeschlossen haben, und falls ja, in welchen Milizen dienen diese, und inwieweit verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse zu dort aufhältigen , ausländischen, insbesondere deutschen IS-Dschihadisten (www.anfdeutsch.com/rojava-syrien/is-dschihadisten-in-efrin-13335)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/15034 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.