Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/14633 – Arbeitsgruppe Namensrecht V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 18. September 2018 trat eine von der Bundesregierung eingesetzte Arbeitsgruppe zusammen, die Reformvorschläge zur Änderung des Namensrechts und des Minderheiten-Namensrechts machen sollte. Die Arbeitsgruppe soll 2019 ein Ergebnis ihrer Arbeit vorlegen; dies ist bisher nicht geschehen (www.famrz.de/gesetzgebung/novellierung-des-namensrechts.html). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Zur Vorbereitung von Überlegungen für eine mögliche Reform des Namensrechts haben das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 2018 eine gemeinsame Arbeitsgruppe mit Experten aus Wissenschaft, Justiz und Verwaltung eingerichtet. Die Arbeitsgruppe beschäftigt sich mit Lösungsoptionen für bestehende namensrechtliche Schwierigkeiten und Möglichkeiten der Fortentwicklung des deutschen Namensrechts.  1. Mit welchen Themen und Problemen des Namensrechts soll sich die Arbeitsgemeinschaft konkret auseinandersetzen? Die Arbeitsgruppe beschäftigt sich allgemein sowohl mit bestehenden Unzulänglichkeiten des bürgerlichen Namensrechts, als auch mit Fragen des öffentlichen Namensrechts, insbesondere geht es um die Funktion des Namens im Familienrecht, Fragen der Namenskontinuität und Fragen der Namensänderung . Deutscher Bundestag Drucksache 19/15039 19. Wahlperiode 12.11.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 8. November 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  2. Hat die Arbeitsgruppe Namensrecht über den beauftragten Themenbereich hinausgehende Probleme des Namensrechts identifiziert? Wenn ja, welche? Der Auftrag der Arbeitsgruppe bezieht sich auf das deutsche Namensrecht, mit anderen Themen hat sich die Arbeitsgruppe nicht beschäftigt.  3. Wann ist mit einem Abschlussbericht der Arbeitsgemeinschaft Namensrecht zu rechnen? Es ist geplant, ein Eckpunktepapier mit Anregungen für eine Reform des Namensrechts vorzulegen. Dies wird nach derzeitigem Stand im ersten Quartal 2020 erfolgen können.  4. Plant die Bundesregierung, den Abschlussbericht zu veröffentlichen? Das Eckpunktepapier soll veröffentlicht werden.  5. An welchen Terminen hat die Arbeitsgemeinschaft bisher getagt? Die Arbeitsgruppe hat am 18. September 2018, 3. Dezember 2018, 17. Mai 2019 und 25. Oktober 2019 getagt. a) Aus welchen Referaten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat waren nach Kenntnis der Bundesregierung Vertreter an den Sitzungen der Arbeitsgruppe beteiligt? Vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat waren Vertreterinnen und Vertreter des Referats V II 1 an den Sitzungen der Arbeitsgruppe beteiligt. b) Aus welchen Referaten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz waren nach Kenntnis der Bundesregierung Vertreter an den Sitzungen der Arbeitsgruppe beteiligt? Vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz waren Vertreterinnen und Vertreter des Referats IA1 an den Sitzungen der Arbeitsgruppe beteiligt . c) Aus welchen weiteren Bundesministerien waren nach Kenntnis der Bundesregierung Vertreter an den Sitzungen der Arbeitsgruppe beteiligt ? Vertreterinnen oder Vertreter anderer Ministerien waren an den Sitzungen der Arbeitsgruppe nicht beteiligt. d) Sind weitere Sitzungstermine der Arbeitsgruppe terminiert? Über weitere Termine wurde noch nicht entschieden.  6. Ist die Arbeitsgruppe auch beauftragt, Vorschläge für eine Veränderung des Ehenamensrechts zu erarbeiten? Die Arbeitsgruppe beschäftigt sich mit dem gesamten Namensrecht – somit auch mit Fragen des Ehenamens. Drucksache 19/15039 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode  7. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung erwünscht, das Namensrecht dahingehend zu verändern, dass als Ehename in Zukunft auch Doppelnamen aus den beiden Familiennamen der Ehepartner gewählt werden können? Die Bundesregierung wartet zu dieser Frage die Ergebnisse der Arbeitsgruppe ab.  8. Wird in der Arbeitsgruppe eine Änderung des deutschen Namensrechts diskutiert, sodass zukünftig Anpassungen des Familiennamens an das Geschlecht des Namensträgers grundsätzlich möglich wären? In der Arbeitsgruppe wird der Umgang mit geschlechtsbezogenen Anpassungen des Familiennamens diskutiert.  9. Befürwortet die Bundesregierung die Möglichkeit der Anpassung des Familiennamens an das Geschlecht des Namensträgers vor dem Hintergrund , dass es dann verheirateten sorbischen Frauen ermöglicht würde, den Nachnamen ihres Ehemannes unter Hinzufügung der nach sorbischer Tradition üblichen Endung „owa“ anzunehmen, und wenn nein, warum nicht? Wie begründet die Bundesregierung die aktuelle rechtliche Diskrepanz zwischen diesen Namen, die nicht an das Geschlecht der Trägerin oder des Trägers angepasst werden können, und Namen, die ehemalige Adelsbezeichnungen enthalten, welche nach Ziffer A 1.3.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz geschlechtspezifisch verwendet werden? Sieht die Bundesregierung hierin ein Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes ? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung wartet auch in dieser Frage die Ergebnisse der Arbeitsgruppe ab. Derzeit stellt sich die Rechtslage wie folgt dar: Wegen des Grundsatzes der Klarheit und Kontinuität sieht das deutsche Namensrecht vor, dass beide Ehegatten den Ehenamen in der gleichen Form und ohne geschlechtsspezifische Endungen führen. Dem steht nicht entgegen, dass nach deutschem Namensrecht Adelsbezeichnungen geschlechtsangepasst geführt werden dürfen. Diese Möglichkeit ist im Jahre 1926 durch das Reichsgericht anerkannt worden (RGZ 113, 107 f). Nach Auffassung der Bundesregierung liegt hierin auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 des Grundgesetzes. Bei Namen mit ehemaligen Adelstiteln handelt es sich um mehrgliedrige Namen. Einer seiner Bestandteile ist dabei der nicht identitätsstiftende ehemalige Adelstitel selbst, der dem Geschlecht angepasst wird. Der andere Bestandteil des Familiennamens bleibt unangetastet und hat Familienidentität stiftenden Zweck. Hierin liegt der Unterschied zu dem Anliegen, weibliche Namensendungen an geschlechtsneutrale eingliedrige Familiennamen anzufügen. 10. Befinden sich derzeit Entwürfe zu einer Reform des Namensrechts in der Ressortabstimmung? Nein. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/15039 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333