Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 27. März 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1506 19. Wahlperiode 03.04.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Anton Friesen und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/1188 – Geplante Abteilung im Bundeskriminalamt zur Ermittlung von Kriegsverbrechen und Völkermord V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Laut einem Artikel mit dem Titel „Neues Referat soll Kriegsverbrechen klären“, welcher auf Seite 5 der Tageszeitung „DIE WELT“ vom 15. Februar 2018 erschienen ist, plant das Bundeskriminalamt (BKA) ein Referat für Ermittlungen zu Kriegsverbrechen und Völkermord einzurichten. Insbesondere in Syrien kam und kommt es seit Ausbruch des dortigen Bürgerkrieges nach Auffassung der Fragesteller zu schweren Kriegsverbrechen. Aus einer Antwort der Bundesregierung vom 30. Mai 2017 geht hervor, dass die Bundesregierung in diesem Zusammenhang nicht mit den syrischen Behörden kooperiert und die Zusammenarbeit bis zur Beendigung der „inneren Spannungen“ und „kriegerischen Auseinandersetzungen im Land“ eingefroren sei (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12533). 1. Wie viele Angestellte und Beamte sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in der „Zentralstelle für die Bekämpfung von Kriegsverbrechen und weiteren Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch“ (ZBKV) tätig (bitte nach Besoldungsstufe aufschlüsseln)? 2. Wie viele Angestellte und Beamte soll nach Kenntnis der Bundesregierung das geplante Referat für Ermittlungen zu Kriegsverbrechen und Völkermord umfassen (bitte nach Besoldungsstufe aufschlüsseln)? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Fragen 1 und 2 nicht in offener Form erfolgen kann. Die hier erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die in Zusammenhang mit Arbeitsweisen und Methodik des Bundeskriminalamtes und insbesondere dessen Ermittlungsaktivitäten stehen. Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf die Fähigkeiten des Bundeskriminalamtes gezogen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1506 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deshalb sind die Antworten gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS – Nur für den Dienstgebrauch “ eingestuft und werden als nicht zur Veröffentlichung auf einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt.* 3. Wie bewertet die Bundesregierung die bisherige Leistung der „Zentralstelle für die Bekämpfung von Kriegsverbrechen und weiteren Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch“ (ZBKV)? Die Zentralstelle für die Bekämpfung von Kriegsverbrechen und weiteren Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch (ZBKV) ist das angemessene und etablierte Instrument, um die Bearbeitung der ständig anwachsenden nationalen und internationalen kriminalpolizeilichen Aufgaben des Bundeskriminalamtes in den Bereichen Zentralstelle und Ermittlung nach Verabschiedung des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) sicherzustellen. 4. Wie viele völkerstrafrechtliche Ermittlungen wurden seit 2001 pro Jahr in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt (bitte nach Jahresscheiben, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus der Verdächtigen aufschlüsseln und den Straftatbestand aufführen)? Seit dem Inkrafttreten des VStGB am 30. Juni 2002 hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) folgende Verfahren bearbeitet: Bis 2009: In den Jahren bis 2009 (Einrichtung des Referats Völkerstrafrecht des GBA; eine differenzierte Darstellung ist erst ab diesem Jahr möglich) wurden ein Strukturverfahren nach §§ 7, 8 VStGB sowie ein Ermittlungsverfahren gegen drei Beschuldigte nach den §§ 7, 8 ff. VStGB eingeleitet. 2009: 2009 wurden drei Ermittlungsverfahren eingeleitet. Bei einem dieser Verfahren handelt es sich um ein Strukturverfahren nach §§ 7, 8 ff. VStGB. Die weiteren Ermittlungsverfahren, denen jeweils der Verdacht der Begehung von Straftaten nach §§ 7, 8 ff. VStGB zugrunde liegt, richten sich gegen insgesamt drei Beschuldigte . 2010: 2010 wurde in vier neuen Verfahren gegen zehn Beschuldigte ermittelt. Ein Verfahren gegen eine Person wurde wegen des Verdachts der Begehung von Verbrechen nach §§ 7, 8 VStGB eingeleitet. Alle weiteren Ermittlungsverfahren hatten Straftaten nach den § 8 VStGB zum Gegenstand. 2011: 2011 wurden 26 neue Ermittlungsverfahren eingeleitet. Drei davon sind Strukturverfahren wegen des Verdachts der Begehung von Verbrechen nach §§ 7, 8 VStGB. Neun personenbezogene Verfahren mit insgesamt 17 Beschuldigten wurden wegen des Verdachts der Begehung von Verbrechen nach §§ 7, 8 VStGB * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1506 eingeleitet. 13 personenbezogene Verfahren gegen je einen Beschuldigten hatten Straftaten nach §§ 7, 8 VStGB zum Gegenstand. Ein wegen eines Verstoßes gegen § 7 VStGB geführtes Verfahren richtet sich gegen fünf Beschuldigte. 2012: Im Jahr 2012 wurden zwei neue Ermittlungsverfahren jeweils gegen Unbekannt wegen des Verdachts von Straftaten nach § 8 VStGB eingeleitet. 2013: 2013 wurden zwei Verfahren wegen des Verdachts der Begehung von Verbrechen nach § 8 VStGB eingeleitet. 2014: Im Jahr 2014 wurden fünf neue Ermittlungsverfahren eingeleitet. Eines dieser Verfahren ist ein Strukturverfahren und hat Verbrechen nach § 6 VStGB und §§ 7, 8 ff. VStGB zum Gegenstand. Ein Verfahren richtet sich gegen Unbekannt und wurde wegen § 8 VStGB eingeleitet . Ein gegen einen Beschuldigten gerichtetes Verfahren wurde wegen § 7 VStGB geführt. Ein weiteres Verfahren wegen des Verdachts von Straftaten nach § 8 VStGB wurde gegen zwei Beschuldigte geführt. Ein weiteres Verfahren gegen eine Person hatte Straftaten nach den §§ 7, 8 VStGB zum Gegenstand. 2015: Im Jahr 2015 wurden zehn Ermittlungsverfahren eingeleitet. Eines davon ist ein Strukturverfahren und wird wegen § 8 VStGB geführt. Ein Verfahren gegen drei Beschuldigte hatte § 10 VStGB zum Gegenstand, ein anderes gegen einen Beschuldigten § 7 VStGB. Ein Verfahren gegen drei Beschuldigte wird wegen §§ 7, 8 VStGB geführt. Die weiteren sechs Ermittlungsverfahren gegen sieben Beschuldigte werden wegen § 8 VStGB geführt. 2016: 2016 wurden 19 Ermittlungsverfahren gegen 24 Beschuldigte eingeleitet. Ein Verfahren gegen einen Beschuldigte hat §§ 6, 7 und 8 VStGB zum Gegenstand. Drei Verfahren werden wegen § 7 VStGB geführt, wobei in einem Verfahren gegen drei Beschuldigte, in einem anderen gegen zwei und in dem dritten gegen einen Beschuldigten ermittelt wird. In 13 Verfahren gegen 14 Beschuldigte wird wegen § 8 VStGB ermittelt. Ein Verfahren mit einem Beschuldigten hat § 10 VStGB zum Gegenstand, ein anderes gegen zwei Beschuldigte § 11 VStGB. 2017: Im Jahr 2017 wurden 46 neue Ermittlungsverfahren gegen 48 Beschuldigte eingeleitet . Vier Verfahren gegen jeweils einen Beschuldigten werden wegen § 7 VStGB, vier weitere gegen jeweils einen Beschuldigten wegen §§ 7, 8 VStGB, ein weiteres gegen eine beschuldigte Person wegen §§ 7, 8 und 9 VStGB, ein weiteres gegen eine Person wegen §§ 8, 9 VStGB sowie ein Verfahren gegen eine Person wegen § 8 VStGB und § 11 VStGB geführt. 30 Verfahren mit 32 Beschuldigten haben § 8 VStGB, fünf Verfahren gegen jeweils einen Beschuldigten § 9 VStGB zum Gegenstand. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1506 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2018: 2018 wurden bisher drei Ermittlungsverfahren gegen vier Personen eingeleitet. Ein Verfahren mit einer beschuldigten Person hat die §§ 7, 8 VStGB, ein weiteres mit zwei Beschuldigten § 8 VStGB und das dritte mit einem Beschuldigten § 9 VStGB zum Gegenstand. Der GBA führt keine Statistik über die Staatsangehörigkeit und über den Aufenthaltsstatus von Beschuldigten in Verfahren nach dem VStGB. 5. Wie viele Hinweise auf Kriegsverbrecher und Völkermörder hat nach Kenntnis der Bundesregierung das BKA seit 2001 erhalten (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)? Eine umfassende statistische Erfassung völkerstrafrechtlich zu würdigender Hinweise findet im Bundeskriminalamt nicht statt. Für den Zeitraum vor 2013 legte die Zahl der Hinweise keine Notwendigkeit einer statistischen Erfassung nahe, da das Hinweisaufkommen erheblich geringer war als in den Folgejahren. Die Zahlen für die Jahre 2013 bis 2018 enthalten statistische Ungenauigkeiten und werden daher gerundet angegeben. 2013: Im Jahr 2013 sind im Bundeskriminalamt ca. 25 Hinweise aus Verfahren des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zuzüglich einer statistisch nicht erfassten Zahl sonstiger Hinweise im Sinne der Fragestellung eingegangen. 2014: Im Jahr 2014 sind im Bundeskriminalamt ca. 150 Hinweise aus Verfahren des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zuzüglich einer statistisch nicht erfassten Zahl sonstiger Hinweise im Sinne der Fragestellung eingegangen. 2015: Im Jahr 2015 sind im Bundeskriminalamt ca. 2 000 Hinweise aus Verfahren des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zuzüglich ca. 100 sonstiger Hinweise im Sinne der Fragestellung eingegangen. 2016: Im Jahr 2016 sind im Bundeskriminalamt ca. 1 600 Hinweise aus Verfahren des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zuzüglich ca. 110 sonstiger Hinweise im Sinne der Fragestellung eingegangen. 2017: Im Jahr 2017 sind im Bundeskriminalamt ca. 600 Hinweise aus Verfahren des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zuzüglich einer statistisch nicht erfassten Zahl sonstiger Hinweise im Sinne der Fragestellung eingegangen. 2018 (bis 20. März 2018): Im Jahr 2018 sind bis einschließlich 20. März 2018 im Bundeskriminalamt ca. 75 Hinweise aus Verfahren des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zuzüglich einer statistisch nicht erfassten Zahl sonstiger Hinweise im Sinne der Fragestellung eingegangen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1506 6. Wie kann sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Verurteilung zu einem Kriegsverbrechen oder weiteren Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch auf das Asylverfahren bzw. den Aufenthaltsstatus eines ausländischen Verurteilten auswirken? In Fällen, in denen eine Person ein Kriegsverbrechen oder eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat, als Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil sie wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, führt dies zum Ausschluss der Schutzberechtigung der drei Schutzformen – Asylberechtigung , Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz. Auch die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten gem. § 60 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Die geltende Rechtslage sieht vor, dass ein Ausländer nach § 53 AufenthG ausgewiesen wird, wenn sein Aufenthalt u.a. die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdet und nach Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen ist nach § 54 Absatz 1 Nr. 5 lit. c AufenthG als besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse zu klassifizieren. Sofern der Ausländer ausgewiesen wird, erlischt sein Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG kraft Gesetzes . 7. Wie viele Verurteilungen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2001 im Hinblick auf Kriegsverbrechen und weitere Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch (bitte nach Jahresscheiben, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus der Verurteilten aufschlüsseln und den Straftatbestand aufführen )? Insgesamt gab es vier Verurteilungen durch Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte aufgrund von Anklagen des GBA: Im Jahr 2015 wurden zwei Personen wegen § 8 VStGB, im Jahr 2016 eine weitere Person wegen § 8 VStGB und im Jahr 2017 eine Person wegen § 10 VStGB verurteilt. Über Verurteilungen aufgrund von Anklagen seitens der Generalstaatsanwaltschaften der Länder führt der GBA keine Statistik. Von den Verurteilten hatten zwei die deutsche und jeweils einer die ruandische und die syrische Staatsangehörigkeit. Nach den nicht rechtskräftigen Urteilsfeststellungen wurde bei einem Verurteilten seine Asylanerkennung rechtskräftig widerrufen , er erhielt anschließend eine Duldung, der andere Verurteilte war zum Zeitpunkt des Urteils als Flüchtling anerkannt und hatte eine Aufenthaltserlaubnis . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1506 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass eine Zusammenarbeit mit syrischen Behörden zur Verfolgung von Kriegsverbrechern mittlerweile geboten und überfällig sei (bitte begründen)? Die Bundesregierung teilt diese Auffassung nicht. Berichte der unabhängigen Kommission des VN-Menschenrechtsrats haben dem syrischen Regime wiederholt vorgeworfen, Kriegsverbrechen in Syrien begangen zu haben. Eine zielführende Zusammenarbeit mit Institutionen, von deren Angehörigen vor diesem Hintergrund keine neutrale Auskunft zu erwarten ist, ist aus Sicht der Bundesregierung nicht möglich. 9. Wie kann die Bundesregierung sicherstellen, dass von der aktuellen Nichtzusammenarbeit mit den syrischen Behörden Kriegsverbrecher und andere Straftäter profitieren (bitte begründen)? Die Frage wird dahingehend verstanden, dass durch die Bundesregierung nicht sichergestellt werden soll, dass die genannten Personengruppen von der ausgesetzten Zusammenarbeit profitieren, sondern dass dies gerade verhindert werden soll. Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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