Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Doris Achelwilm, Dr. Petra Sitte, Simone Barrientos, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/14437 – Medienkonvergenz und Vielfaltssicherung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Spätestens als der Youtuber Rezo kurz vor den Wahlen zum Europaparlament im Mai 2019 einen vielbeachteten Aufruf startete, bemerkte eine breitere Öffentlichkeit in Deutschland, dass auch Online-Angebote wie Youtube- Channels zur öffentlichen Meinungs- und Willensbildung beitragen. Die digitale Transformation der Massenmedien hat die Mediennutzung auch in Deutschland rasant verändert. Längst sind neben den klassischen Medien Rundfunk und Presse auch digitale Angebote fester Bestandteil des Informationsrepertoires eines Großteils der Bevölkerung (Reuters Digital News Report 2019). Insgesamt gelten 96 Prozent der Bevölkerung in Deutschland als Internetnutzerinnen und Internetnutzer (internetworldstats.com, Dezember 2018), wobei für die bis 29-Jährigen Online-Medien besonders zentral bei der Informationssuche sind (die medienanstalten, Medienvielfaltsmonitor 2019). Doch unterliegt ein Video eines nicht-publizistischen Akteurs auf Youtube anderen Vorgaben als etwa ein Videoclip des öffentlich-rechtlichen Content-Netzwerks „funk“. Und obwohl beide etwa im Facebook-Feed aufgefunden werden und sie sich potenziell hinsichtlich Erscheinungsbild, inhaltlicher Qualität, politischer Relevanz und Reichweite ähneln können (wie auch Online-Inhalte periodischer Druckerzeugnisse, wie beispielsweise von „Zeit Online Video“), so gelten für diese Beiträge doch unterschiedliche Regeln (Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Medienstaatsvertrags der Länder, Hans-Bredow- Institut 2018, S. 17; www.carta.info/neuer-medienstaatsvertrag-alter-rund funk/). Mit „Lets-Playern“ und Influencerinnen und Influencern treten neue Akteurinnen und Akteure in Erscheinung, die in herkömmliche Schemata der Medienregulierung (Rundfunk, Print, Bürgerinnenmedien und Bürgermedien bzw. Periodizität, Sendeplan, journalistisch-redaktionelle Gestaltung) nicht hineinpassen (www.medienpolitik.net/2018/09/zwei-paar-stiefel/; www.medien politik.net/2019/06/strittige-grenze-zwischen-werbung-und-meinungsaeusse rung/; ‚Influencer als digitale Meinungsführer‘, FES 2019, S. 5). Entsprechend widersprüchlich ist die Rechtsprechung in vielen Abmahnverfahren, die u. a. von dem verlagsfinanzierten ‚Verband sozialer Wettbewerb‘ betrieben werden. Hinzu tritt die Entwicklung, dass marktmächtige „Intermediäre“ wie Google oder Facebook durch algorithmische Selektion erhebliches Meinungsmachtpotenzial erlangen, während das Meinungsbildungsgewicht der klassischen Medienunternehmen sinkt (6. Konzentrationsbericht 2018). Die „New York Deutscher Bundestag Drucksache 19/15073 19. Wahlperiode 12.11.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vom 7. November 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Times“ berichtete beispielsweise über die Plattform Youtube angesichts der neonazistischen Ausschreitungen in Chemnitz 2018: „As Germans Seek News, YouTube Delivers Far-Right Tirades“. Damit wird u. a. beschrieben, dass neonazistische und rechtspopulistische Inhalte durch den Algorithmus des Google-Konzerns selbst in den Timelines von Menschen weit oben platziert werden, die weder bei Youtube eingeloggt noch politisch rechte, rassistische oder neonazistische Inhalte präferieren. Es ist aus Sicht der Fragesteller nicht erkennbar, dass Google und Youtube an diesem Problem wirksam gearbeitet hätten, das Netzwerkdurchsetzungsgesetz hat daran ebenfalls nichts geändert . Google und vergleichbare Konzerne wehren sich gegen die Offenlegung ihrer Algorithmen und eine diskriminierungsfreie Platzierungsregulierung für Plattformbetreiber mit Vehemenz. Bislang konzentriert sich die Medienregulierung , deren oberstes Gebot die Sicherung der Meinungsvielfalt darstellt, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und in den Rundfunkstaatsverträgen zu weiten Teilen auf den Rundfunk (www.kek-online.de/service/ pressemitteilungen/meldung/news/medienstaatsvertrag-kek-kritisiert-fehlen de-reform-des-medienkonzentrationsrechts/; www.tagesspiegel.de/gesell schaft/medien/kek-verlangt-reform-der-konzentrationskontrolle-wer-ueberpru eft-google-oder-youtube/23747618.html). Begründet wird dies mit dessen besonderen kommunikativen Wirkungen. Daneben regeln die Landespressegesetze Rechte und Pflichten der Presse. Mit dem Pressekodex kommt eine freiwillige Selbstverpflichtung auf der Inhaltsebene hinzu. Während also für die Angebote von Rundfunk und Presse – offline wie online – klare Regeln etwa für Wahlkämpfe, politische Werbung, Jugendschutz, Sorgfaltspflichten oder zur grundsätzlichen Trennung von Redaktion und Werbung gelten, fehlt diese Transparenz für Angebote aus dem Social Web. Inwiefern bei meinungsbildungsrelevanten Online-Angeboten journalistische Grundsätze eingehalten werden, kann mit den aktuellen Möglichkeiten der Medienaufsichtsbehörden nicht überwacht werden (Cornelia Holsten, Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM), www.medienpolitik.net/2019/06/ strittige-grenze-zwischen-werbung-und-meinungsaeusserung/, 23. Januar 2018). Auch die rundfunkrechtliche Konzentrationskontrolle ist nicht geeignet , den Entwicklungen im Onlinebereich zu begegnen: „Meinungsmacht auf Medienmärkten außerhalb des Fernsehens wird überhaupt nicht, crossmedial verschränkte Meinungsmacht nur eingeschränkt erfasst“ (Prof. Dr. Georgios Gounalakis, Vorsitzender der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK), Dezember 2018). Diese regulatorische Ungleichbehandlung digitaler Angebote ähnlicher Qualität in informativer und meinungsbildender Hinsicht ist nach Auffassung der KEK nicht mehr ausreichend: „Durch das Internet und den damit verbundenen Wegfall der Frequenzknappheit , durch neue multimediale Dienste und die damit verbundene Änderung des Nutzungsverhaltens muss […] auch die Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht durch diese neuen Entwicklungen ins Auge gefasst werden“ (6. Konzentrationsbericht 2018). Dass der regulatorische Aktionsradius der Medienpolitik angesichts der Medienkonvergenz mit ihren neuen Inhalten, Akteurinnen und Akteuren sowie Kommunikationswegen bei Weitem nicht mehr erschöpfend ist und es verbindliche Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern braucht, wird seit Langem diskutiert. Da die Digitalisierung im Medienbereich sowohl Rundfunkrecht als auch das Telekommunikations-, Wettbewerbs-, Urheberrecht und den Jugendschutz tangiert, besteht sowohl auf Seiten des Bundes als auch bei den Ländern Reformdruck. Das 2014 vorgelegte wissenschaftliche Gutachten „Konvergenz und regulatorische Folgen“ (Prof. Dr. Winfried Kluth und Prof. Dr. Wolfgang Schulz) empfahl ein Auslaufen der klassischen Rundfunkregulierung unter Evaluation der Mediennutzungsgewohnheiten sowie parallel dazu den Aufbau einer anreizbasierten Regulierung für public-value-Angebote. Das Gutachteten bildete die Grundlage für die 2014 ins Leben gerufene „Bund-Länder-Kommission für Medienkonvergenz“. Sie sollte einen neuen Regulierungsrahmen für konvergente Medienmärkte schaffen und damit das anachronistische Rundfunkrecht Drucksache 19/15073 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. durch ein einheitliches Medienrecht ersetzen. Dazu sollte die Kommission Vorschläge erarbeiten, um Medien künftig „technologieneutral und inhaltebezogen zu regulieren“ (Medienstaatssekretärin Rheinland-Pfalz Jacqueline Kraege, Medienkorrespondenz April 2015) sowie Verfahren zu finden, damit „medienpolitische Ziele zukünftig bei kartellrechtlichen Entscheidungen stärker Berücksichtigung finden können“ (Staatsministerin Monika Grütters, ebd.). Im Vorwort des Berichts heißt es wörtlich: „Bund und Länder haben vereinbart , im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten die erforderlichen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Änderungen anzugehen. Die Rundfunkkommission der Länder wird gemeinsam mit dem Bund weitere und noch offene Fragen zur Medienkonvergenz abstimmen. Zugleich werden sie die geplanten medienpolitischen Maßnahmen der Europäischen Kommission zur Umsetzung der Digitalen Binnenmarktstrategie gemeinsam weiter begleiten“ (Bericht Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz 2016). Auch im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sind in Bezug auf die demokratische Funktion von Medienvielfalt Ansprüche formuliert: „Es ist deshalb erklärtes Ziel der Koalition, die Medienfreiheit, -vielfalt und -unabhängigkeit zu sichern. Die Digitalisierung und die damit einhergehende Konvergenz der Medien prägen die aktuelle Entwicklung der Medienwelt. Dabei soll nicht der Verbreitungsweg, sondern der Inhalt über das Regulierungsregime entscheiden. Deshalb unterstützt der Bund die Bemühungen der Länder um eine der Medienkonvergenz angemessene Medienordnung.“ Der Medienstaatsvertrag (MStV), dessen zweiter Entwurf (MStV-E) inzwischen vorliegt, sollte die Vorschläge der Bund-Länder-Kommission in Recht überführen. Definitorisch wird hierin jedoch die rundfunkzentrierte Systematik der Rundfunkstaatsverträge fortgeschrieben. So wird weiter am Verbreitungsweg eines Inhalts festgehalten, um „Rundfunk“ von „Telemedien“ oder „rundfunkähnlichen Telemedien“ zu unterscheiden (verbunden mit unterschiedlichen Lasten und Privilegien). Dass diese Abgrenzung nicht trennscharf ist, zeigen Beispiele verunsicherter Inhalteanbieter wie DAZN (mmm.verdi.de, 7. August 2019), die vorsorglich Lizenzen beantragen, obwohl sie nicht eindeutig den Tatbestand für „Rundfunk“ erfüllen – oder sich im umgekehrten Fall wie bild.de gerichtlich dagegen wehren, als Rundfunk klassifiziert zu werden (tagesspiegel.de, 26. September 2019). Der MStV-E weitet den Regulierungsradius online aus, wodurch in Abstufung auch „Plattformen “ in Form von Endgeräten sowie OTT-Anbietern wie etwa Netflix oder Amazon Prime erfasst werden. Für besonders marktmächtige Intermediäre (beispielsweise Google oder Facebook) werden Transparenzvorgaben und Diskriminierungsvorschriften formuliert. Deren „Möglichkeit ihr Instrumentarium zur Durchsetzung von Meinungen, Bewertungen und Positionen einzusetzen “ (Gutachten von Prof. Dieter Dörr, Juni 2019) wird dabei jedoch ausgeblendet . So wird die Regulierung digitaler Medien nur fragmentarisch in Angriff genommen. Zudem wird am Verbot nichtsendungsbezogener „presseähnlicher “ Angebote für öffentlich-rechtliche Sender festgehalten. Und schließlich bleibt das seit 22 Jahren weitgehend unveränderte Medienkonzentrationsrecht vom MStV-E vollkommen ausgeklammert. Der Anspruch, Medien technologieneutral und inhaltebezogen zu regulieren, wird nach Ansicht der Fragesteller im MStV-E insgesamt verfehlt. Damit ist die Schaffung eines einheitlichen Medienrechts weiterhin offen.  1. Welche Informationen hat die Bundesregierung über den Reformbedarf der Medienordnung in Deutschland angesichts der Medienkonvergenz? Die Bundesregierung hat sich in ihrem Anfang des Jahres 2019 veröffentlichten Medien- und Kommunikationsbericht (Bundestagsdrucksache 19/6970) ausführlich zum Reformbedarf der Medienordnung angesichts der Medienkonvergenz geäußert. Hierauf wird verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/15073 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  2. Inwiefern steht die Bundesregierung mit den Bundesländern in Austausch über Fragen der Medienkonvergenz? a) Welche Themen sind Gegenstand des Austauschs? b) Wo liegen Kontroversen? Die Bundesregierung steht auch nach Abschluss der Arbeit der Bund-Länder- Kommission in regelmäßigem Austausch mit den Bundesländern zu Fragen der Medienkonvergenz. Insbesondere im Rahmen der jüngsten Verhandlung der Richtlinie über audio-visuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) war es gemeinsames Ziel von Bund und Ländern, der wachsenden Medienkonvergenz durch möglichst einheitliche Wettbewerbsbedingungen für verschiedene Anbieter insbesondere in den Bereichen Jugendschutz, Schutz vor illegalen Inhalten und Werberegulierung Rechnung zu tragen. Die Plattform- und Intermediärsregulierung des aktuellen Medienstaatsvertrag-Entwurfes, insbesondere die Themen Transparenzpflichten und Diskriminierungsverbote für Medienintermediäre , Kennzeichnung von Social Bots und Belegungs-, Zugangs- und Entgeltregulierung von Medienplattformen sind ebenfalls Gegenstand des Austauschs.  3. Welche gesetzlichen oder staatsvertraglichen Änderungen mit Bezug zur Medienkonvergenz bzw. zum Bericht der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz wurden auf Bundesebene seit 2016 vollzogen? Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (9. GWB-Novelle) vom 1. Juni 2017 (BGBl. I, S. 1416), das am 9. Juni 2017 in Kraft getreten ist, wurde in Umsetzung der Beschlüsse der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz die verfahrensrechtliche Zusammenarbeit der Kartellbehörden mit den Landesmedienanstalten, der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und den Datenschutzbehörden verbessert. Darüber hinaus wurden mit der 9. GWB- Novelle Kooperationen von Presseverlagen im verlagswirtschaftlichen Bereich jenseits der redaktionellen Ebene erleichtert. Des Weiteren wurden die Aufgreifschwellen der Fusionskontrolle erweitert, so dass die Fusionskontrolle jetzt auch an Kaufpreis/ Transaktionsvolumen anknüpft. Darüber hinaus wurden weitere gesetzliche Änderungen auf Bundesebene mit Bezug zur Medienkonvergenz vollzogen, die nicht explizit im o. g. Bericht der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz angekündigt wurden. Dazu gehören beispielsweise das Netzwerkdurchsetzungsgesetz und andere Änderungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (u. a. Klarstellung, dass auch im Fall unentgeltlicher Leistungsbeziehungen – wie bei Online- Plattformen – ein Markt im Sinne des Wettbewerbsrechts vorliegen kann). Staatsvertragliche Änderungen mit Bezug zur Medienkonvergenz in den Rundfunk-änderungsstaatsverträgen der Länder sind abrufbar unter: www.rlp.de/de/landesregierung/staatskanzlei/medienpolitik/.  4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Vielfalt der meinungsbildungsrelevanten Medienangebote in Deutschland und ihre Entwicklung seit 1997? Die Bundesregierung hat im Zuge der Erstellung ihres Anfang des Jahres 2019 veröffentlichten Medien- und Kommunikationsberichts (Bundestagsdrucksache 19/6970) ein wissenschaftliches Gutachten beim Leibniz-Institut für Medienforschung (Hans-Bredow-Institut) in Auftrag gegeben, das die Entwicklung der Medien in Deutschland zwischen 2013 und 2016 ausführlich analysiert und auch Informationen zur Entwicklung der Vielfalt der meinungs- Drucksache 19/15073 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. bildungsrelevanten Medienangebote in Deutschland bereitstellt. Das wissenschaftliche Gutachten ist dem Medien- und Kommunikationsbericht als Anhang 1 beigefügt. Mit der Entwicklung der Medienvielfalt beschäftigt sich auch das gemeinsame Gutachten der Landesmedienanstalten, das dem Medien- und Kommunikationsbericht als Anhang 2 beigefügt ist.  5. Sieht die Bundesregierung eine Entwicklung der Medienkonzentration in Deutschland, und wenn ja, wie plant sie, darauf zu reagieren?  6. Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der digitalen Transformation in der deutschen Medienlandschaft kommunikative Chancengleichheit verwirklicht, und wenn nicht, wie plant sie, darauf zu reagieren ?  7. Inwiefern steht die Bundesregierung mit den Ländern in Austausch über Fragen des Medienkonzentrationsrechts? Die Fragen 5 bis 7 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklung der Medienkonzentration in Deutschland kontinuierlich und steht hierzu im ständigen Austausch mit den Ländern. Gemeinsam mit den Ländern wird dafür Sorge getragen, dass angesichts der digitalen Transformation in der deutschen Medienlandschaft die kommunikative Chancengleichheit erhalten bleibt. Wesentliches Anliegen der Bundesregierung ist es dabei, dass die Regeln des Wettbewerbsrechts und des Medienkonzentrationsrechts konsequent durchgesetzt werden. Nur so können Meinungsmonopole und der Missbrauch wirtschaftlicher und kommunikativer Macht verhindert werden. Soweit es hierzu einer Weiterentwicklung der Rechtsgrund-lagen bedarf, ist auch die europäische Ebene zu berücksichtigen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/6970). Die Medienkonvergenz stellt sowohl das Kartellrecht als auch das Medienkonzentrationsrecht vor neue Herausforderungen. Der Bund hat im Nachgang zu den Festlegungen der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz in der vergangenen Legislaturperiode in der 9. GWB-Novelle die Vorschriften zur Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden im Bereich der Fusionskontrolle gestärkt. Die wirtschaftliche Fusionskontrolle im Medien-bereich kann im Ergebnis auch der Sicherung der Medienvielfalt dienen. Angesichts der geänderten Marktentwicklungen kann hier aber nur die Überarbeitung des fernsehzentrierten Medienkonzentrationsrechts im Rundfunkstaatsvertrag für eine tragfähige Lösung sorgen. Die Bundesregierung hat gegenüber den Ländern bereits geäußert, dass sie eine entsprechende Änderung unterstützen würde.  8. In welcher Form wurden vor dem Hintergrund des § 50c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) seit 2016 Informationen zwischen Kartellbehörden und Landesmedienanstalten sowie der KEK ausgetauscht und mit welcher Wirkung auf kartellrechtliche Entscheidungen (bitte auflisten)? Zwischen dem Bundeskartellamt und den Landesmedienanstalten sowie der KEK finden regelmäßige Gesprächsrunden statt. Diese dienen insbesondere dem Austausch von Erkenntnissen über Entwicklungen auf den betreffenden Märkten. Sie können damit u. a. zu einer weiteren Vertiefung der Branchenkenntnisse des Bundeskartellamtes führen und auf diese Weise zum Erlass sachgerechter kartellbehördlicher Entscheidungen beitragen. In Einzelfällen kommt es daneben auch zu verfahrensbezogenen Kontakten, die ebenfalls dem Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/15073 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Austausch der jeweiligen Bewertung, bspw. der zu erwartenden Auswirkungen eines Zusammenschlussvorhabens, dienen.  9. Inwieweit wird an einer Reform des Medienkonzentrationsrechts gearbeitet ? Eine zügige Weiterentwicklung des Medienkonzentrationsrechts ist aus Sicht des Bundes notwendig. Erforderlich ist bei einer solchen Weiterentwicklung eine enge Abstimmung mit dem bundesgesetzlich geregelten Kartellrecht. Angestoßen durch die Bundesregierung hat der Bundesgesetzgeber mit der 9. GWB Novelle bereits in der 18. Legislatur-periode eine vertiefte Koordination der beiden Regelungsregime in der Praxis sicher-gestellt. Vor Kurzem wurde auch ein im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums erstelltes Gutachten vorgelegt , das konkrete Vorschläge zur weiteren Fortentwicklung des Kartellrechts macht. Absehbar wird es in diesem Regelungsbereich auch in Zukunft einer engen Koordination von EU, Bund und Ländern bedürfen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/6970). 10. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Vorteile eines „Gesamtmeinungsmarktmodells “, in dem alle meinungsbildungsrelevanten Medienangebote der Medienkonzentrationskontrolle unterlägen, gegenüber dem derzeitig rundfunkzentrierten Regulierungsansatz, und inwiefern plant sie, in dieser Sache tätig zu werden? Der Bundesregierung ist die Forderung nach einer Anpassung des traditionell rundfunkzentrierten Medienkonzentrationsrechts bekannt. Der potentielle Einfluss von Onlinemedien auf die Meinungsbildung ist ein Aspekt, den die rundfunkzentrierte Konzentra-tionskontrolle bisher nur mittelbar und nur bei der Rundfunkkonzentrationskontrolle berücksichtigt; da dort die Beachtung möglicher Marktstellungen auf „medienverwandten relevanten Märkten“ aber stets einen hohen Anteil im Fernsehmarkt voraussetzt, spielt diese Einbeziehung in der Praxis der neuen Akteure im Onlinebereich praktisch keine Rolle. Teilweise wird daher eine Abkehr von der rundfunkzentrierten Vielfaltskontrolle hin zu einer Fokussierung auf alle Medientypen gefordert („Gesamtmeinungsmarktmodell “). Allerdings sind die Einflusspotenziale neuer, rundfunkferner Intermediäre und Platt-formen bislang empirisch wenig geklärt und die Notwendigkeit einer gesetzlichen Meinungsmachtkontrolle mit Blick auf außenplurale, vielfältige Meinungsmärkte im Internet bislang nicht abschließend diskutiert worden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/6970). 11. Welche Informationen über die Angemessenheit des Analysegegenstands und der Analysetiefe des ‚Medienvielfaltsmonitors‘ hat die Bundesregierung , und inwiefern plant sie, dessen Weiterentwicklung für verschiedene bundesweit relevante Medienteilmärkte zu unterstützen oder gesetzlich zu verankern? Seit dem Jahr 2014 beobachten die Landesmedienanstalten im Rahmen des Projekts „Medienvielfaltsmonitor“ die in Deutschland vorherrschenden Strukturen der Rundfunk- und Medienlandschaft. Diese von der Mediengattung losgelöste Messung von Meinungsmacht und Medienvielfalt schafft Transparenz hinsichtlich der Verteilung medialer Meinungsmacht. Die Bundesregierung hält diesen Ansatz für geeignet, die Folgen der Medienkonvergenz zu analysieren und die Diskussion um die Novellierung des Medienkonzentrationsrechts wissenschaftlich zu unterfüttern. Drucksache 19/15073 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 12. Inwiefern beteiligt sich die Bundesregierung an einer systematischen Evaluation der Mediennutzungsgewohnheiten? Die Bundesregierung ist mit den Ländern, den Landesmedienanstalten und allen rele-vanten Akteuren des Medienbereichs im stetigen Austausch über die sich verändernden Mediennutzungsgewohnheiten. Des Weiteren werden die Mediennutzungsgewohnheiten im Medien- und Kommunikationsbericht der Bundesregierung regelmäßig thematisiert (vgl. Bundestagsdrucksache 19/6970). 13. Inwiefern verfolgt die Bundesregierung präventive Schutzmaßnahmen zur Sicherung publizistischer Vielfalt in den meinungsbildenden Medienmärkten ? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 5 bis 7 verwiesen. 14. Welche Gespräche bezüglich Positionsentwicklungen zu EU-Vorhaben oder zur Umsetzung von EU-Vorgaben haben seit Juni 2016 zwischen Bund und Ländern bzw. Rundfunkkommission der Länder stattgefunden oder sind terminiert (bitte auflisten)? Seit Juni 2016 haben zu EU-Vorhaben mit Bezug zur Medienkonvergenz (insbesondere zu Revision und Umsetzung der AVMD-Richtlinie) Bund-Länder- Gespräche zwischen Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und Vertreterinnen und Vertretern aller Länder an folgenden Terminen stattgefunden: • 12. Januar 2017 • 5. September 2017 • 6./7. November 2018 • 11. Dezember 2018 • 5. Juni 2019 • 4. September 2019. Die folgende Sitzung ist geplant: • 11. Dezember 2019. Ferner waren Vertreter des Bundes bei der Sitzung der Rundfunkkommission am 31. Mai 2017 anwesend, die sich ebenfalls u. a. mit der AVMD-Richtlinie befasste. Darüber hinaus finden laufend verschiedenste Gespräche und Telefonate zwischen Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und Vertreterinnen und Vertretern einzelner Länder insbesondere mit Blick auf die Revision und Umsetzung der AVMD-Richtlinie statt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/15073 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.