Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Alexander S. Neu, Christine Buchholz, Heike Hänsel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/14528 – Lebenszykluskosten von Rüstungsgütern der Bundeswehr V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Betrachtungen der Lebenszykluskosten großer Investitionen sind bereits seit Jahrzehnten üblich, vor allem auch bei Rüstungsausgaben. Inwieweit dieses bei Beschaffungen der Bundeswehr der Fall ist, wird nach außen hin nicht kommuniziert. Der Bundesrechnungshof hat bereits im Jahr 2009 moniert, dass die Bundeswehr zwar das Verfahren „Logistic Support Analysis“ (LSA) einsetzt, um „insbesondere die Lebenswegkosten eines Rüstungsproduktes zu minimieren“, jedoch konnte seinerzeit der monetäre Nutzen nicht dargestellt werden, der den Beschaffungs- und Implementierungskosten des LSA gegenüber steht (www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/ bemerkungen-jahresberichte/jahresberichte/1-archiv/2009/2009-bemerkungengesamtbericht -pdf). Aktuell ist vor allem das NATO Logistics Handbook (Ausgabe November 2012) für Zielsetzungen im Lebenszyklus von Rüstungsgütern maßgebend. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Grundlage für das Life Cycle Cost Management (LCCM) und dessen schrittweise Implementierung ist die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (GB BMVg) geltende Zentrale Dienstvorschrift „Lebenswegkostenmanagement in der Bundeswehr über alle CPM-Phasen – Life Cycle Cost Management (LCCM)“ (ZDv A-1510/1). Im Rahmen dieser ZDv werden als Lebenswegkosten alle Ausgaben bezeichnet, die über den gesamten Lebensweg eines Produktes oder einer Dienstleistung, beginnend von der Analysephase über die Realisierung, Nutzung bis zur Aussonderung, entstehen und diesem zugerechnet werden können. Ein Kerngedanke der ZDv ist die verbindlich einheitlich anzuwendende Lebenswegkostenerfassungsstruktur im GB BMVg. Deutscher Bundestag Drucksache 19/15104 19. Wahlperiode 13.11.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 11. November 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 1. Inwiefern besteht für die wichtigsten Luft-, Land- und Schifffahrzeuge jeweils eine Gesamtkostendarstellung mit Aufschlüsselung von a) pauschalen Entwicklungskosten, b) stückzahlbezogenen Beschaffungskosten, c) Betriebskosten über die geplante bzw. tatsächliche Nutzungsphase, aufgeschlüsselt nach Instandhaltungs- und Verbrauchskosten sowie weiteren anteiligen Kosten, d) Entsorgungskosten nach Nutzungsende, und für welche Rüstungsprodukte im Einzelnen? Die vorgenannte Lebenswegkostenerfassungsstruktur (siehe nachfolgende Abbildung ) enthält Gliederungspositionen, aus denen die in den Fragen 1a bis 1d erfragten Anteile für das jeweilige Projekt idealtypisch ermittelbar sind. Abbildung: Lebenswegkostenerfassungsstruktur auf der Grundlage der ZDv A-1510/1 in der aktuellen (weiterentwickelten) Version Die CPM*-Projekte der Projektkategorien A und B sind aufgrund ihrer Ressourcenbindung und Strukturrelevanz regelmäßig als wichtige und bedeutende Projekte einzuordnen. Von den derzeit 90 erfassungspflichtigen Projekten dieser Kategorien haben nahezu alle ein LCCM implementiert. Die Erfassungspflicht durch Implementierung des LCCM ist dann gegeben, wenn das Projekt gegen Ende der Analysephase gem. CPM zur Auswahlentscheidung (AWE) ansteht oder nach der AWE von einer Restnutzungsdauer von in der Regel mehr als sieben Jahren auszugehen ist. Vier verbleibende Projekte der vorgenannten Projektkategorien A und B sind derzeit noch mit der Implementierung des LCCM beschäftigt. 2. Inwieweit werden solche Kosten durch die Bundeswehr mit dem Verfahren „Logistic Support Analysis“ in transparenter Weise erfasst, bzw. inwiefern ist dieses mit dem Abschluss von Lieferantenverträgen bindend? Durch eine Logistic Support Analysis (LSA) werden grundsätzlich nicht unmittelbar Finanzbedarfe ermittelt. Der LSA-Prozess liefert Daten/Informationen, mit denen die Ermittlung des zu erwartenden Finanzbedarfes für den Betrieb effektiv unterstützt werden kann, zum Beispiel für die Anteile * Das Customer Produkt Management (CPM) ist das Verfahren zur Bedarfsermittlung und Bedarfsdeckung in der Bundeswehr . Es unterscheidet vier Projektkategorien von A bis D. Projekte der Kategorien A und B stehen aufgrund ihrer besonderen Bedeutung im Fokus des BMVg. Drucksache 19/15104 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. – der benötigten logistischen Infrastruktur, – des logistischen Personals und dessen Ausbildung, – der erforderlichen technischen Informationen (z. B. Dokumentationen), – der Materialerhaltungsausstattung, – der Unterstützungsausstattung (z. B. Sonderwerkzeuge, Mess- und Prüfmittel ) und – der Ersatzteilbedarfe. Die Erfassung/Abschätzung der dazu gehörigen Finanzbedarfe erfolgt im Rahmen des LCCM. Der monetäre Nutzen einer LSA kann demnach nicht unmittelbar beziffert werden , sondern liegt darin, dass während der Analysen frühzeitig Kostentreiber (z. B. eine Konstruktion, welche einen aufwendigen Wartungsprozess mit Sonderwerkzeugen bedingt) entdeckt und vermieden werden können. Die Aktivitäten im Rahmen einer LSA sowie der idealerweise zeitgleich stattfindende Entwicklungsprozess streben in iterativen Schritten nach einer bestmöglichen technischen Lösung mit dem Ziel, den erforderlichen Finanzbedarf über den Lebensweg zu minimieren. 3. Auf welcher Ebene konnten in den letzten Jahren nachweisbare Verbesserungen mit Blick auf das im NATO Logistics Handbook formulierte strategische Ziel einer besseren Nachhaltigkeit (Enhanced Sustainability) erzielt werden, und wie sind diese monetär bewertet? Die Gestaltung unter dem Gesichtspunkt Nachhaltigkeit erfolgt mit einer bestmöglichen technischen Lösung und einem daraus resultierenden wirtschaftlichen Ressourceneinsatz. Ein implementiertes Lebenswegkostenmanagement liefert finanzielle Kenndaten dieses Ressourceneinsatzes im Lebensweg eines Rüstungsprojektes bis zur Aussonderung und Verwertung. Eine monetäre Bewertung möglicher erzielter Verbesserungen liegt aufgrund fehlender alternativer Praxisnachweise zu vorgenannter Frage nicht vor. Bei dem in Rede gestellten NATO Logistics Handbook (Ausgabe November 2012) handelt es sich um eine Zusammenstellung von Grundprinzipien, Strategien , Konzepten und Organisationen der NATO. Das Handbuch nimmt keine Untersuchung aktueller Probleme vor, liefert keine Antworten hierzu und ist auch kein formal vereinbartes Dokument. 4. Inwieweit kommen in der Nutzungs- und Entsorgungsphase die in der EU maßgebenden Richtlinien, wie die a) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, b) Richtlinie 94/31/EG des Rates vom 27. Juni 1994 zur Änderung der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, c) Verordnung EG Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen zur Anwendung? Die genannten Richtlinien werden durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in deutsches Recht umgesetzt. Das KrWG wird bei der Nutzung und Entsorgung von Material durch die Bundeswehr beachtet. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/15104 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 5. Kommt nach Nutzungsende von Rüstungsgütern die innerhalb der EU maßgebende Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge zur Anwendung? Rüstungsgüter, die der EU-Richtlinie 2000/53/EG zuzuordnen sind, werden in Deutschland nach der Altfahrzeugverordnung auf der Grundlage des KrWG behandelt . Drucksache 19/15104 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.