Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 28. März 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1511 19. Wahlperiode 03.04.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Eva-Maria Elisabeth Schreiber, Anke Domscheit-Berg, Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/1203 – Einsatz von Beamtinnen und Beamten aus Bundesministerien, dem Bundeskanzleramt oder Bundesbehörden in der Privatwirtschaft V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Jahr 2004 wurde das Personalaustauschprogramm „Öffentliche Hand – Privatwirtschaft “ (teilweise auch als Programm „Seitenwechsel“ bezeichnet) ins Leben gerufen. Der Einsatz externer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Privatwirtschaft soll fachliche Kompetenz in Bundesministerien und Bundesbehörden befördern. Gleichzeitig ist es im Rahmen dieses Programms möglich, dass Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte in der Privatwirtschaft tätig werden . Nach Kenntnis der Fragesteller erfolgen nicht alle Einsätze von Beamtinnen und Beamten jedoch im Austausch oder im Rahmen des Programms. Die Bundesregierung beschreibt die Grundidee des Ansatzes wie folgt: „Das zentrale Anliegen ist die Erhöhung der Kenntnisse über den anderen Sektor, die Förderung des gegenseitigen Verständnisses und der Abbau eventuell bestehender Vorbehalte. Insbesondere die Vertiefung gegenseitiger Kontakte, die Erlangung neuer fachspezifischer Kenntnisse, die Initialisierung von Wissenstransfer und der Abbau von Vorurteilen werden durchweg positiv bewertet.“ (Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE., Bundestagsdrucksache 17/12631). Im 16. Bericht der Bundesregierung über den Einsatz externer Personen in der Bundesverwaltung heißt es weiter: „Der Einsatz externer Personen dient dem Personalaustausch und dem Wissenstransfer zwischen der Verwaltung und der privaten Wirtschaft sowie Einrichtungen aus Wissenschaft, Kultur und Zivilgesellschaft“ (S. 4). Über den Einsatz externer Personen in der Verwaltung berichtet die Bundesregierung jährlich. Einen Überblick über die Anzahl und konkreten Fälle von Beamten und Beamtinnen aus Bundesministerien und Bundesbehörden, welche in der Privatwirtschaft eingesetzt sind bzw. eine Tätigkeit in der Privatwirtschaft ausüben, gibt es nach Kenntnisstand der Fragesteller nicht. Einzelfälle, wie etwa ein beurlaubter Beamter des Auswärtigen Amts, der seit Februar 2014 den Bereich „Internationale und Europäische Politik“ bei der VOLKSWAGEN AG leitet, basieren auf journalistischen Recherchen (www.taz.de/!5477885/). Die letzte Kleine Anfrage hierzu ist nach Kenntnisstand der Fragesteller aus dem Jahr 2013 (Bundestagsdrucksache 17/12631). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1511 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Laut Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (WD 3 - 3000 - 043/18) ist die rechtliche Grundlage der Einsätze von Beamten in der Privatwirtschaft entweder eine Zuweisung nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) oder Sonderurlaub auf Grundlage der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV). Ebenso stellt das Gutachten fest, dass, je länger der beantragte Sonderurlaub ist, das öffentliche Interesse der vollen Dienstleistung umso stärker berührt wird und daher umso höhere Anforderungen an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Urlaubsgrundes zu stellen sind (S. 6). Für mehr als drei Monate kann Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung nur in besonders begründeten Fällen und nur durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörde genehmigt werden (§ 22 Absatz 1 SUrlV). § 22 Absatz 3 SUrlV erwähnt zudem noch die Möglichkeit der Fortzahlung der Besoldung: „Für einen in den §§ 5 bis 21 nicht genannten Zweck kann Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn der Sonderurlaub auch dienstlichen Zwecken dient. Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für mehr als zwei Wochen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten unmittelbar nachgeordneten Behörde. Sonderurlaub für mehr als sechs Monate bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern.“ V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Beurlaubung von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten nach den Vorschriften der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Die Regelungen in §§ 5 bis 21 SUrlV sind für eine Beurlaubung zwecks Aufnahme einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft nicht einschlägig. Beurlaubungen nach § 22 Absatz 1 SUrlV zwecks Aufnahme einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft können nur gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt . Zum Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung in Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz und unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften (§§ 12, 32 Bundesdatenschutzgesetz) werden zum Teil Beschäftigtendaten zusammengefasst, um keine Rückschlüsse auf die Identität einzelner Beschäftigter bzw. deren Daten zu ermöglichen. Andernfalls könnten aufgrund geringer Fallzahlen und der Nennung der Arbeitgeber Rückschlüsse auf die Identität einzelner Beamtinnen und Beamten gezogen werden. Da sich die Kleine Anfrage auch auf allgemeine Informationen zu Nebentätigkeiten, Zuweisungen und Sonderurlaube bezieht, kann mit den beigefügten tabellarischen Auflistungen dem Interesse der Fragesteller hinreichend entsprochen werden. 1. Welche Anforderungen und Kriterien legen Bundeskanzleramt, Bundesministerien oder Bundesbehörden bei der Zuweisung eines Beamten für eine Tätigkeit in der Privatwirtschaft bzw. privaten Einrichtungen an? Die Anforderungen für eine Zuweisung von Beamtinnen und Beamten des Bundes an private Einrichtungen ergeben sich aus § 29 Absatz 1 Nummer 2 Bundesbeamtengesetz (BBG). Danach können Beamtinnen und Beamte mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer anderen (als öffentlichen) Einrichtung zugewiesen werden, wenn ein öffentliches Interesse es erfordert. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Begriff der „anderen Einrichtung“ dabei weit zu verstehen; insbesondere private Einrichtungen im Inland, aber auch solche im Ausland fallen hierunter Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1511 (Bundestagsdrucksache 16/7076, S. 108; Bundestagsdrucksache 16/4027, S. 27). Für eine solche Zuweisung muss ein „öffentliches Interesse“ vorliegen. Der Begriff des „öffentlichen Interesses“ setzt voraus, dass die Zuweisung entweder im Interesse der jeweiligen Dienststelle oder darüber hinaus im allgemeinen öffentlichen Interesse liegt. Es liegt z.B. vor, wenn durch den Austausch Methoden aus Bereichen außerhalb des öffentlichen Dienstes erlernt und Erfahrungen gesammelt werden können. Durch die Neuregelung soll der Personalaustausch zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft gefördert werden (vgl. Bundestagsdrucksache 16/7076, S. 108; Bundestagsdrucksache 16/4027, S. 27). Die Regelung wird durch die Ressorts im Rahmen ihrer Ressorthoheit umgesetzt. a) Wie wird die Auswahl der aufnehmenden Institution getroffen? Welche Kriterien und Einschränkungen gelten für die Auswahl der Institution und die Tätigkeit des Beamten hierbei? Sind Zuweisungen an Unternehmen im Ausland möglich? Die Auswahl der aufnehmenden Institution und die Tätigkeit des Beamten/der Beamtin in der Institution erfolgen auf der Grundlage des erforderlichen öffentlichen Interesses. Zuweisungen an Unternehmen im Ausland sind möglich. b) Wie kann die Bundesregierung gewährleisten, dass es hierbei zu keinen Interessenskonflikten kommt? Interessenskonflikten wird durch die allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen vorgebeugt: U. a. gilt auch für zugewiesene (und danach zurückgekehrte) Beamtinnen und Beamte der Grundsatz der Neutralität des Berufsbeamtentums, die Anforderungen an eine unparteiische und gerechte Amtsführung, die allgemeinen Beratungs- und Betreuungspflichten und die Pflicht zur Verfassungstreue. Verletzungen dieser Pflichten werden durch das Disziplinar- und das Strafrecht sanktioniert . c) Wie wird über die Dauer und die Tätigkeit des Beamten entschieden? Gibt es eine Höchstdauer solcher Einsätze? d) Gilt für die Bundesregierung bei Zuweisungen, dass mit der Dauer des Einsatzes die Anforderungen an den Nachweis des öffentlichen Interesses steigen? Nach § 29 Absatz 1 BBG erfolgt die Zuweisung nur „vorübergehend“ und nicht auf Dauer. Der Begriff ist durch umfassende Rechtsprechung konkretisiert. Die Frage, ob mit der Dauer des Einsatzes die Anforderungen an den Nachweis des öffentlichen Interesses steigen, muss letztlich ebenso die Rechtsprechung klären. Nach § 29 Absatz 2 BBG kann eine Zuweisung auch auf Dauer zu einer privatrechtlich organisierten Einrichtung der öffentlichen Hand erfolgen, wenn die Dienststelle privatisiert worden ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1511 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode e) Wie kann die Bundesregierung mögliche Interessenskonflikte der auf Bundestagsdrucksache 17/12631 in Anlage 2 aufgelisteten Beamten des Auswärtigen Amts (ein Beamter für über fünf Jahre bei der Daimler AG und zwei Beamte für über zwei Jahre – im Durchschnitt – bei der Siemens Aktiengesellschaft) oder des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) (zwei Beamte für über zwei Jahre – im Durchschnitt – beim Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. – BDI) ausschließen vor dem Hintergrund, dass gesetzgeberische Fragen zu unternehmerischer Sorgfaltspflicht bzw. Unternehmensverantwortung (zum Beispiel der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte ) auch in den Aufgabenbereich des Auswärtigen Amts und BMZ fallen und von denen gleichzeitig die Daimler AG, Siemens Aktiengesellschaft – und Mitgliedsunternehmen des BDI unmittelbar betroffen sind bzw. sein können? Wie bereits erwähnt, soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Personalaustausch zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft gefördert werden. Die in der Fragestellung angesprochenen Beispiele entsprechen dieser Intention. Zum Ausschluss möglicher Interessenskonflikte vgl. die Antwort zu Frage 1b. 2. Wie viele Beamtinnen und Beamte aus Bundesministerien, dem Bundeskanzleramt oder Bundesbehörden haben seit Anfang 2004 einen Einsatz bzw. eine Tätigkeit in der Privatwirtschaft im Rahmen einer Zuweisung aufgenommen (bitte mit Nennung der entsendenden Institution, aufnehmenden Institution der Privatwirtschaft, Anzahl der entsendeten Beamten, Zeitraum und Einsatzdauer des jeweiligen Beamten einzeln ausgewiesen, Aufgaben bzw. Einsatzgebiet des Beamten, besondere Auflagen für den Beamten)? a) Durch wen wurde der Einsatz konkret angeordnet, und mit welcher Begründung ? b) Handelte es sich um einen Austausch? Wenn ja, bitte angeben wer der bzw. die Austauschpartner/Austauschpartnerin war? c) Wie wurde über die Einsatzstellen/aufnehmenden Institutionen entschieden ? d) Wurden die Bezüge des Beamten weiterhin durch die entsendende Behörde weitergezahlt? Auf welcher Grundlage wurde hierüber entschieden? e) Gab es Beamte, die während oder unmittelbar nach Ende des Einsatzes im Rahmen der Zuweisung aus ihrem Beamtenverhältnis entlassen wurden ? Wenn ja, wie viele waren das, und wieso? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1511 f) Gab es Fälle, in denen erfolgte Zuweisungen durch Bundesministerien, Bundeskanzleramt oder Bundesbehörden nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 BBG im Nachhinein versagt wurden (zum Beispiel durch eine höhere Behörde /Instanz oder einen Gerichtsbeschluss)? Wenn ja, durch wen wurde die Zuweisung gestoppt, wie viele waren das, und warum? Besondere Auflagen, die über die üblichen Beschränkungen des öffentlichen Dienstrechts hinausgehen, erfolgten nicht. Im Übrigen wird zur Beantwortung auf die Tabelle zu Frage 2 verwiesen.* 3. Hält die Bundesregierung die Zuweisung einzelner Beamtinnen oder Beamter an zivilgesellschaftliche Bündnisse oder Organisationen für denkbar oder wünschenswert, um den fachlichen Austausch im Sinne der in der Vorbemerkung erwähnten positiven Effekte (Gewinnung von Kenntnissen über den anderen Sektor, Förderung des gegenseitigen Verständnisses, Erlangung fachspezifischer Kenntnisse, Wissenstransfer und Abbau von Vorurteilen) zu fördern? Wenn ja, welche konkreten Pläne gibt es hierzu? Wenn nein, wieso nicht? Wurde diese Möglichkeit diskutiert, insbesondere vor dem Hintergrund der in der Vorbemerkung zitierten expliziten Erwähnung auch der „Zivilgesellschaft “? Welche Kriterien müssten diese Organisationen oder Bündnisse erfüllen? Nach § 29 BBG ist die Zuweisung an andere als öffentliche Einrichtungen zulässig . Dazu können auch zivilgesellschaftliche Organisationen zählen. Die Zuweisung an solche Organisationen muss im öffentlichen Interesse liegen. Darüber entscheiden die Ressorts im Rahmen ihrer Ressorthoheit. 4. Ist es möglich, für einen im Rahmen der SUrlV beurlaubten Beamten eine volle Tätigkeit (40 Stunden/Woche) zu übernehmen? Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage basiert dies? Wenn nein, in welchem wöchentlichen Stundenumfang darf nach Ansicht der Bundesregierung ein beurlaubter Beamter während des Sonderurlaubs tätig werden? Eine Höchstgrenze der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während einer Beurlaubung regelt die Sonderurlaubsverordnung nicht. Die zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit ist Teil der arbeitsvertraglichen Regelung des Beamten mit dem Arbeitgeber. Diese darf jedoch nach Artikel 6 der EU-Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. November 2003) die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden nicht überschreiten. * Von einer Drucklegung der Tabelle wurde abgesehen. Diese ist als Anlage auf Bundestagsdrucksache 19/1511 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1511 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Welche Regeln und Anforderungen gelten für die Genehmigung einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft im Rahmen eines Sonderurlaubs? Wo sind diese festgehalten? Muss die Tätigkeit in Deutschland oder bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen sein? Sonderurlaub nach § 22 Absatz 1 SUrlV kann unter Wegfall der Besoldung gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Sonderurlaub für mehr als drei Monate kommt nur „in besonders begründeten Fällen“ in Betracht. Ein „wichtiger Grund“ für längerfristige Beurlaubungen kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur ausnahmsweise anerkannt werden (vgl. dazu BVerwG, B v. 14. November 1995, 1 WB 101/94 und B. v. 21. April 1993, 1 WB 48/92). Daher rechtfertigt z. B. der Umstand, dass eine „finanziell lukrative“ Tätigkeit bei einer privatwirtschaftlichen Einrichtung angestrebt wird, die Gewährung von Sonderurlaub ebenso wenig wie der Wunsch, vorübergehend für ein privatrechtlich organisiertes internationales Konsortium zu arbeiten. Die Aufnahme einer Tätigkeit in Deutschland ist keine Voraussetzung für die Erteilung von Sonderurlaub. b) Was sind Versagungsgründe, und wo sind diese festgehalten? Liegen die in der Antwort zu Frage 4a genannten Voraussetzungen nicht vor, darf Sonderurlaub nicht gewährt werden. c) Inwiefern gelten die gleichen Versagungsgründe wie bei der Aufnahme von Nebentätigkeiten? Die Versagungsgründe des Nebentätigkeitsrechts gelten nicht. d) Inwiefern teilt die Bundesregierung die im Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zitierte Aussage (WD 3 - 3000 - 043, S. 5, Fußnote 9), dass aus dem Wesen der Beurlaubung und der grundsätzlichen Verpflichtung zur Erfüllung der übertragenen Dienstgeschäfte eine zeitliche Begrenzung folgt? Welchen Zeitraum darf eine solche Beurlaubung nach Ansicht der Bundesregierung nicht überschreiten? Von ganz wenigen Ausnahmefällen abgesehen, werden einer längerfristigen Beurlaubung stets dienstliche Gründe entgegenstehen, denn im Regelfall besteht ein öffentliches Interesse an der vollen Dienstleistung des Beamten/der Beamtin. Längerfristige Beurlaubungen müssen daher auf Sonderfälle beschränkt bleiben. Ob und über welchen Zeitraum eine Beurlaubung gemäß § 22 Absatz 1 SUrlV erfolgen kann, prüfen die zuständigen Dienststellen jeweils in eigener Verantwortung . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/1511 5. Wie vielen Beamtinnen und Beamten aus Bundesministerien, dem Bundeskanzleramt oder Bundesbehörden wurde seit Anfang 2004 Sonderurlaub gewährt , um eine Tätigkeit in der Privatwirtschaft aufzunehmen (bitte mit Nennung der entsendenden Institution, aufnehmenden Institution der Privatwirtschaft , Anzahl der entsendeten Beamten, Zeitraum der Beurlaubung und Zeitraum und Dauer der Tätigkeit in der Privatwirtschaft des jeweiligen Beamten , Aufgaben bzw. Einsatzgebiet des Beamten, besondere Auflagen für den Beamten)? a) Durch wen wurde die jeweilige Tätigkeit genehmigt? e) Wie viel Prozent der Beamten sind nach Ende der Tätigkeit in der Privatwirtschaft im Rahmen eines Sonderurlaubs wieder als Beamte tätig gewesen ? Es wird zur Beantwortung auf die Tabelle zu Frage 5* verwiesen. Im Übrigen gilt: Besondere Auflagen, die über die üblichen Beschränkungen des öffentlichen Dienstrechts hinausgehen, erfolgten nicht. b) Gab es Bedenken von Seiten derjenigen, die die Tätigkeit genehmigen mussten? Wenn ja, welche? Es gab seitens der Genehmigenden keine Bedenken. c) Handelte es sich um einen Austausch? Wenn ja, bitte angeben wer der bzw. die Austauschpartner/Austauschpartnerin war? Bei den mitgeteilten Fällen handelt es sich nicht um einen Austausch. d) Gab es Beamte, die während oder unmittelbar nach Ende der Beurlaubung aus ihrem Beamtenverhältnis entlassen wurden, um weiter in der Privatwirtschaft zu arbeiten? Wie viele waren das (bitte auflisten)? Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) im Geschäftsbereich des BMAS gab es einen Fall im Sinne der Fragestellung. f) In wie vielen Fällen wurden die Bezüge weitergezahlt (bitte auflisten)? Und warum? In keinem Fall wurden Bezüge weitergezahlt. * Von einer Drucklegung der Tabelle wurde abgesehen. Diese ist als Anlage auf Bundestagsdrucksache 19/1511 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1511 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Wie viele Anträge von Beamtinnen und Beamten aus Bundesministerien, dem Bundeskanzleramt oder Bundesbehörden auf Sonderurlaub mit dem Zweck der Aufnahme einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft bzw. eines Austausches in die Privatwirtschaft wurden seit Anfang 2004 nicht genehmigt (bitte mit Nennung der Institution des Antragstellers, der gewünschten aufnehmenden Institution, des Zeitpunkts des Antrags, der beantragten Dauer der Beurlaubung, des möglichen Aufgaben- bzw. Einsatzgebiets auflisten)? Warum wurden die jeweiligen Anträge nicht genehmigt (bitte einzeln ausführen )? Im BMI (einschl. Geschäftsbereich) wurden insgesamt sechs Anträge nicht genehmigt , im Einzelnen: Bundeskriminalamt (BKA) In drei Fällen wurden Anträge auf Sonderurlaub zur Wahrnehmung einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft nicht genehmigt: ein Antrag aus 2012 auf unbefristete Wahrnehmung der Aufgabe des Sicherheitsdirektors bei der Fédération de Football Association (FIFA) sowie ebenfalls aus 2012 ein weiterer Antrag für die Dauer von 11 Monaten für eine nicht näher bezeichnete Tätigkeit im Sicherheitsbereich der FIFA. 2013 wurde ein Antrag auf Übernahme einer 12-monatigen Tätigkeit als Rettungsassistent beim Schweizer Sanitätsdienst abschlägig beschieden . Die Gründe hierfür waren in allen drei Fällen entgegenstehende dienstliche Belange bzw. für eine Beurlaubung nicht ausreichend wichtige Gründe. Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) In zwei Fällen wurden Anträge auf Sonderurlaub zur Wahrnehmung einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft nicht genehmigt: in 2016 stellte ein Beamter einen Antrag auf Sonderurlaub zur Ausübung einer Tätigkeit als Sicherheitsberater bei einem deutschen Chemiekonzern. In 2017 stellte eine Beamtin einen Antrag auf Sonderurlaub zur Ausübung einer Tätigkeit als Security Manager in einem großen deutschen Touristikkonzern. Beiden Anträgen, die auf jeweils 2 Jahre Sonderurlaub gerichtet waren, wurde aufgrund entgegenstehender dienstlicher Interessen nicht stattgegeben. Bundespolizeipräsidium (BPOLP) In 2015 wurde einem Antrag eines Beamten auf Beurlaubung für die Dauer eines Jahres für eine Tätigkeit bei einem privaten Sicherheitsdienstleister aufgrund entgegenstehender dienstlicher Belange nicht entsprochen. In den übrigen Ressorts liegen entsprechende Fälle nicht vor oder sind nicht bekannt , u.a. weil eine entsprechende zentrale Erfassung nicht vorgesehen ist. 7. Inwiefern trifft es zu, dass ein beurlaubter Beamter, der bei VOLKSWAGEN als Leiter des Bereichs Internationale und Europäische Politik tätig ist oder gewesen ist (www.markenartikel-magazin.de/no_cache/recht-politik/artikel/ details/1007489-jens-hanefeld-leitet-bei-vw-abteilung-internationale-politik/; www.taz.de/!5477885/), zuvor persönlicher Referent verschiedener Staatssekretäre und ab 2005 Leiter des Büros Staatssekretäre im Auswärtigen Amt war, bevor er 2009 Gesandter und Ständiger Vertreter des deutschen Botschafters in Washington wurde? Diese Aussage ist zutreffend. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/1511 a) Inwiefern ist die besagte Person weiterhin Beamter? Falls nicht, wann, und warum wurde sie aus dem Beamtenverhältnis entlassen ? Falls sie weiterhin Beamter ist, inwiefern rechnet die Bundesregierung mit einer Rückkehr ins Auswärtige Amt oder in eine andere Beamtentätigkeit ? Falls keine Rückkehr geplant ist, inwiefern verträgt sich dies mit der von den Wissenschaftlichen Diensten getätigten Feststellung: „Aus dem Wesen der Beurlaubung und der grundsätzlichen Verpflichtung zur Erfüllung der übertragenen Dienstgeschäfte folgt aber eine zeitliche Begrenzung “ (WD 3 - 3000 - 043/18, S. 5)? Der bei der Volkswagen AG beschäftigte Beamte ist gemäß § 13 (1) SUrlV 2004 (jetzt: § 22 Absatz 1 SUrlV) befristet beurlaubt. Eine Rückkehr ins Auswärtige Amt steht ihm offen. b) Wer muss im Fall eines hohen Beamten des Auswärtigen Amts die Genehmigung des Sonderurlaubs und der Tätigkeit bzw. Nebentätigkeit erteilen ? Muss dies durch den Bundesminister des Auswärtigen geschehen? Sonderurlaub wird von den Personalreferaten genehmigt. c) Wie bewertet die Bundesregierung die Tätigkeit eines hohen Beamten, wenn dieser eine Leitungsfunktion in einem Privatunternehmen wie VOLKSWAGEN innehat, das wegen einer staatlichen Beteiligung durch Mitglieder einer Landesregierung im Aufsichtsrat überwacht wird? d) Und spielt es für die Bundesregierung hierbei eine Rolle, wenn dieses Unternehmen in der öffentlichen Kritik steht wegen manipulierter Dieselautos bzw. umstrittener Abgastests an Menschen und Affen (www.spiegel. de/thema/abgasaffaere_bei_volkswagen/)? Zieht die Bundesregierung hieraus Konsequenzen für die Genehmigung der Beurlaubung bzw. der Tätigkeit? Wenn ja, welche? Wenn nein, wieso nicht? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1511 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode e) Inwiefern sieht die Bundesregierung die Integrität der Verwaltung, als wichtige Voraussetzung für das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Funktionsfähigkeit des Staates, in Gefahr, angesichts der „Abgasaffäre “ und der Tätigkeit eines eventuell beurlaubten hohen Beamten in Leitungsposition bei VOLKSWAGEN? Inwiefern spielt es hierbei für die Bundesregierung eine Rolle, dass die besagte Person bei VOLKSWAGEN an Dr. Thomas Steg, den ehemaligen Generalbevollmächtigten der VOLKSWAGEN AG und Generalbevollmächtigter für Außen- und Regierungsbeziehungen, berichtet hat (www.markenartikel-magazin.de/no_cache/recht-politik/artikel/details/ 1007489-jens-hanefeld-leitet-bei-vw-abteilung-internationale-politik/), welcher im Zuge der Abgasaffäre zurückgetreten ist (www.sueddeutsche. de/wirtschaft/volkswagen-vws-cheflobbyist-wird-ruhiggestellt-1.3846734)? Die Übernahme der Tätigkeit als Leiter „Konzern Außenbeziehungen International “ (jetzt Leiter „Internationale und Europäische Politik“) durch einen Beamten des Auswärtigen Amtes ist im besonderen Interesse der Bundesregierung. Es handelt sich um eine herausgehobene Position im Bereich der Außenbeziehungen eines global tätigen deutschen Unternehmens. Diese Tätigkeit dient der Steigerung der Kompetenzen im Außenwirtschafts- und Managementbereich, der Außenwirtschaftsförderung sowie dem besseren gegenseitigen Verständnis von Wirtschaft und Bundesregierung. Im Vorfeld wurden mögliche Interessenskonflikte ausgeschlossen, indem der Beschäftigte über die Einhaltung seiner Verpflichtung zur Wahrung von Dienstgeheimnissen belehrt wurde. Während der Zeit seiner Beurlaubung vom Auswärtigen Dienst übt der Beschäftigte keine hoheitlichen Funktionen aus. Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung die Integrität der Verwaltung nicht beeinträchtigt . Die Bundesregierung plant keine Änderungen der einschlägigen Regelungen. 8. Wurde seit Beginn der 17. Wahlperiode nach § 24 SUrlV Beamten aus einem Bundesministerium, dem Bundeskanzleramt oder einer Bundesbehörde der Sonderurlaub im Zusammenhang mit deren Tätigkeit in der Privatwirtschaft widerrufen? Wenn ja, wie vielen, und aus welchen Gründen (bitte auflisten)? Im BMAS erfolgte aufgrund des seinerzeit bestehenden erheblichen Personalbedarfs ein Widerruf der Bewilligung aus zwingenden dienstlichen Gründen. 9. Haben Beamtinnen und Beamte aus Bundesministerien, dem Bundeskanzleramt oder Bundesbehörden weder im Rahmen von Zuweisung noch im Rahmen von Sonderurlaub eine Tätigkeit in der Privatwirtschaft aufgenommen , die über eine Nebentätigkeit hinausgeht? Wenn ja, welche waren das (bitte detailliert wie in Frage 2 auflisten), und auf welcher rechtlichen Grundlage fanden diese Einsätze statt? Nein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/1511 10. Haben Beamtinnen und Beamte aus Bundesministerien oder dem Bundeskanzleramt seit Beginn der 17. Wahlperiode genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten in der Privatwirtschaft aufgenommen (bitte mit Nennung des Bundesministeriums und der Institution der Privatwirtschaft, von Zeitraum und Dauer der Nebentätigkeit, durchschnittlichem wöchentlichem Stundenumfang der Tätigkeit, Aufgaben bzw. Einsatzgebiet des Beamten, besonderen Auflagen für den Beamten)? Die Antwort zu Frage 10 erfolgt in tabellarischer Form.* Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit: Haben Beamtinnen /Beamte das Haus zwischenzeitlich verlassen, existieren dort keine Personalakten mehr, aus denen Angaben zu Nebentätigkeiten entnommen werden könnten . 11. Gibt es abgeschlossene oder laufende gerichtliche Überprüfungen von Fällen des Einsatzes von Beamten aus Bundesministerien, dem Bundeskanzleramt oder Bundesbehörden in der Privatwirtschaft? Wenn ja, welche sind das? Wie haben die Gerichte geurteilt? Nein. 12. Gibt es eine Möglichkeit, die Zuweisung eines Beamten bzw. einer Beamtin für eine Tätigkeit in der Privatwirtschaft von einem Nichtbeteiligten gerichtlich überprüfen zu lassen? Mangels Klagebefugnis ist eine gerichtliche Überprüfung durch einen Nichtbeteiligten nicht möglich. 13. Gibt es eine Möglichkeit, die Genehmigung einer Sonderbeurlaubung eines Beamten bzw. einer Beamtin zur Aufnahme einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft von einem Nichtbeteiligten gerichtlich überprüfen zu lassen? Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 14. Gibt es eine Möglichkeit, die Nebentätigkeit eines Beamten bzw. einer Beamtin in der Privatwirtschaft von einem Nichtbeteiligten gerichtlich überprüfen zu lassen? Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 15. Sind der Bundesregierung im Rahmen der bisher erfolgten oder derzeit laufenden Einsätze bzw. Tätigkeiten von Beamtinnen und Beamten aus Bundesbehörden , dem Bundeskanzleramt oder Bundesministerien in der Privatwirtschaft Fälle bekannt, in denen es während des Einsatzes bzw. durch die Tätigkeit zu einem Interessenskonflikt kam? Wenn ja, wie viele sind das, und welche? Wie ist die Bundesregierung damit umgegangen? Nein. * Von einer Drucklegung der Tabelle wurde abgesehen. Diese ist als Anlage auf Bundestagsdrucksache 19/1511 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1511 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen es nach Beendigung des Einsatzes und der Rückkehr eines Beamten bzw. einer Beamtin zu seiner bzw. ihrer entsendenden Dienstbehörde zu Interessenskonflikten kam? Wenn ja, wie viele sind das, und wie wurde damit umgegangen? Nein. 17. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen sich Interessenskonflikte während der Tätigkeit erst im Nachhinein herausgestellt haben? Wenn ja, wie Fälle sind das, und wie wurde damit umgegangen? Nein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/1511 Anlagen Frage 2: Wie viele Beamtinnen und Beamte aus Bundesministerien, Bundeskanzleramt oder Bundesbehörden haben seit Anfang 2004 einen Einsatz bzw. eine Tätigkeit in der Privatwirtschaft im Rahmen einer Zuweisung aufgenommen (bitte mit Nennung der entsendenden Institution, aufnehmenden Institution der Privatwirtschaft, Anzahl der entsendeten Beamten, Zeitraum und Einsatzdauer des jeweiligen Beamten einzeln ausgewiesen, Aufgaben bzw. Einsatzgebiet des Beamten, besondere Auflagen für den Beamten)? (Spalten 1 - 6) a) Durch wen wurde der Einsatz konkret angeordnet und mit welcher Begründung? (Spalte 7) b) Handelte es sich um einen Austausch? Wenn ja, bitte angeben wer der Austauschpartner/in war. (Spalte 8) c) Wie wurde über die Einsatzstellen/ aufnehmenden Institutionen entschieden? (Spalte 9) d) Wurden die Bezüge des Beamten weiterhin durch die entsendende Behörde weitergezahlt? Auf welcher Grundlage wurde hierüber entschieden? (Spalte 10) e) Gab es Beamte die während oder unmittelbar nach Ende des Einsatzes im Rahmen der Zuweisung aus ihrem Beamtenverhältnis entlassen wurden? Wenn ja, wie viele waren das und wieso? (Spalte 11) f) Gab es Fälle wo erfolgte Zuweisungen durch Bundesministerien, Bundeskanzleramt oder Bundesbehörden nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BBG im Nachhinein versagt wurden (zum Beispiel durch eine höhere Behörde/Instanz oder Gerichtsbeschluss)? Wenn ja, durch wen wurde die Zuweisung gestoppt, wie viele waren das und warum ? (Spalte 12) Antwort zu Frage 2: 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Entsendende Institution Aufnehmende Institution Anzahl Beamte Zeitraum Dauer Aufgaben/ Einsatzgebiet a) 1 b) c) d) e) f) BMF Deutsche Bank 1 2004, 2005 je 1 Woche Personalaustauschprogramm „Öffentliche Hand – Privatwirtschaft “ Personalabteilung im Benehmen mit der Fachabteilung und der Deutschen Bank Austauschpartner war ein Mitarbeiter der Deutschen Bank, der im Oktober 2005 für 10 Tage im Geldwäschereferat des BMF tätig war. Einzelfallbezogene fachliche Entscheidung ja § 123 a BRRG nein nein BMI Deutsche Bank 1 2004 - 2005 3 Monate Hospitation im Rahmen der Initiative „Personaltausch mit der Wirtschaft“ BMI Ja, Austauschpartner war ein Mitarbeiter der Deutschen Bank BMI Bei einer Zuweisung nach § 29 Bundesbeamtengesetz werden die Dienstbezüge vollständig weitergezahlt , allerdings entfiel die Zahlung der Zulage nach Nr. 7 der Vorbemerkung zu den Besoldungsordnun - gen A und B für den Zeitraum der Zuweisung. nein nein 1 Zur Begründung wird auf die Regelung des § 29 Absatz 1 BBG verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1511 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Entsendende Institution Aufnehmende Institution Anzahl Beamte Zeitraum Dauer Aufgaben/ Einsatzgebiet a) 1 b) c) d) e) f) AA BDI 3 2009 - 2014 durchschn. 19 Monate verschieden Zuständig für die Organisation des Einsatzes sind die Personalreferate im Benehmen mit den Fachreferaten . Der Einsatz von Beamtinnen und Beamten des AA in der Wirtschaft dient dem Personalaustausch und Wissenstransfer zwischen der Bundesverwaltung und der Wirtschaft, Wissenschaft , Kultur und Zivilgesellschaft . Der Einsatz von Externen in der Bundesverwaltung ist im Rahmen der AVV Externe geregelt. Auf die jährliche Berichterstattung über den Einsatz externer Personen in der Bundesverwaltung wird hingewiesen . Die Entscheidung über die Einsatzstellen wird je nach Einzelfall getroffen. Bei einer Zuweisung nach § 29 Bundesbeamtengesetz werden die Dienstbezüge vollständig weitergezahlt . nein nein TUI 1 2015 - 2016 13 Monate Internationale Beziehungen s.o. s.o. s.o. s.o. nein nein Siemens 5 2006 - 2014 durchschn. 11 Monate verschieden s.o. s.o. s.o. s.o. nein nein BMWi BASF AG 1 2004 - 2005 6 Monate Chemieindustrie und Umwelt; Emissionshandel; Energiesteuer und -politik Dienstvorgesetze /r nein Einzelfallbezogene fachliche Entscheidung ja; § 29 BBG nein nein BDI e.V. 1 2007 - 2008 7 Monate Allg. Erfahrungsaustausch über Meinungsbildungsprozesse , Entscheidungsabläufe und Organisationsstrukturen Dienstvorgesetze /r nein Einzelfallbezogene fachliche Entscheidung ja; § 29 BBG nein nein BDI e.V. 1 2009 - 2010 6 Monate Allg. Erfahrungsaustausch über Meinungsbildungsprozesse , Entscheidungsabläufe und Organisationsstrukturen Dienstvorgesetze /r nein Einzelfallbezogene fachliche Entscheidung ja; § 29 BBG nein nein Physikalisch - Technische Bundesanstalt (PTB) European Association of National Metrology Institutes e.V 1 2015 - 2017 2 Jahre 8 Monate Rechts-beratung Zuweisung zu 50 % Eigener Antrag aufgrund der Anfrage vom EU- RAMET e.V. Ermächtigung der Zuweisung gemäß § 29 BBG durch das BMWi nein auf Antrag ja; § 123a BRRG nein nein European Association of National Metrology Institutes e.V 1 2017 - 2019 2 Jahre, 8 Monate Rechts-beratung, Zuweisung zu 30 % Eigener Antrag aufgrund der Anfrage vom EU- RAMET e.V. Ermächtigung der Zuweisung gemäß § 29 BBG durch das BMWi nein auf Antrag ja; § 123a BRRG nein nein Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/1511 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Entsendende Institution Aufnehmende Institution Anzahl Beamte Zeitraum Dauer Aufgaben/ Einsatzgebiet a) 1 b) c) d) e) f) Kompetenzzentrum Ultrapräzise Oberflächenbearbeitung e.V. 1 2006 - 2007 1 Jahr Mitarbeit in der Geschäftsstelle Zuweisung zu 60 % Ausschreibung einer/eines Mitarbeiterin /Mitarbeiters in der Geschäftsstelle auf Grundlage von Vereinbarungen zwischen PTB und CC UP-OB. Ermächtigung der Zuweisung nach § 4 Abs. 2 TVöD durch das BMWi nein auf Antrag ja; § 123a BRRG nein nein Kompetenzzentrum Ultrapräzise Oberflächenbearbeitung e.V. 1 2007 - 2015 8 Jahre 3 Monate Mitarbeit in der Geschäftsstelle Zuweisung zu 50 % Verlängerung der Zuweisung auf Antrag des CC U- POB. Ermächtigung des BMWi zur Zuweisung gemäß § 4 Abs. 2 TVöD sowie gemäß § 29 BBG nein auf Antrag ja; § 123a BRRG nein nein European Association of National Metrology Institutes e.V 1 2007 - 2008 1 Jahr 3 Monate Übernahme des EURAMET e.V. Sekretariats Zuweisung zu 50 % - 90 % Antrag vom Mitglied des Präsidiums (MP) Ermächtigung des BMWi zur Zuweisung gemäß § 123 a BRRG nein auf Antrag ja; § 123a BRRG nein nein European Association of National Metrology Institutes e.V 1 2009 - 2010 1 Jahr 10 Monate Übernahme des EURAMET e.V. Sekretariats Zuweisung zu 100 % Verlängerung auf Antrag des EU- RAMET e.V. Ermächtigung des BMWi zur Zuweisung gemäß § 29 BBG nein auf Antrag ja; § 123a BRRG nein nein BMEL Thünen- Institut Global Networks gUG 1 2016 - 2019 4 Jahre Geschäftsführer Thünen-Institut mit Einvernehmen des BMEL nein Die Global Networks gUG und das Thünen-Institut verfolgen das gemeinsame Ziel, die wissenschaftliche Analyse der biobasierten Wirtschaft im nationalen und internationalen Maßstab weiter zu verbessern. Um eine hohe fachliche Relevanz und wissenschaftliche Qualität der Analysen zu erreichen, ist es erforderlich, stabile Strukturen unter Einbindung internationaler Partner aus Wissenschaft und Praxis (einschl. Interessenverbänden und Unternehmen ) zu fördern . ja; Bei der Zuweisung zu Global Networks gUG erfolgt eine Erstattung der Besoldung durch die aufnehmende Einrichtung an das Thünen-Institut . nein nein Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1511 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Entsendende Institution Aufnehmende Institution Anzahl Beamte Zeitraum Dauer Aufgaben/ Einsatzgebiet a) 1 b) c) d) e) f) BMVI Bundeseisen - bahnvermögen (BEV) Bayrische Oberlandbahn 4 2014 - 2025 11 Jahre 8 Monate Lokführer k.A. nein Die Einsatzstellen für Beurlaubungen werden insbesondere auf den Unternehmenszweck i. S. d. DBGrG überprüft . Bei den Zuweisungen nach § 29 BBG werden Vereinbarungen mit den entsprechenden Drittfirmen geschlossen, die die Wahrung der Beamtenrechte sicherstellen . nein nein k. A. 1 2014 - 2023 8 Jahre 10 Monate Lokführer k. A. nein nein nein k. A. 1 2014 - 2014 4 Monate Lokführer k. A. nein nein nein k. A. 1 2014 - 2014 6 Monate Lokführer k. A. nein nein nein k. A. 1 2014 - 2025 11 Jahre 1 Monat Lokführer k. A. nein nein nein k. A. Hessische Landesbahn 2 2013 - 2023 10 Jahre Lokführer k. A. nein nein nein k. A. 1 2013 - 2015 1 Jahr 8 Monate Lokführer k. A. nein nein nein k. A. 4 2014 -2030 16 Jahre Lokführer k. A. nein nein nein k. A. 1 2014 - 2016 1 Jahr 8 Monate Lokführer k. A. nein nein nein k. A. GflB Merzig GmbH 1 2016 - 2018 2 Jahre Kundenservice k. A. nein nein nein k. A. VVS Stutt-gart 1 2016 - 2018 2 Jahre Verkehrsplaner k. A. nein nein nein k. A. BMBF2 Eingetragener Verein 1 2007 - 2008 ≤ 6 Monaten Referententätigkeit BMBF; An der Zuweisung bestand ein öffentliches Interesse . Die Zuweisung erfolgte im Rahmen des Personalentwick - lungskonzepts für neue Mitarbeiter zur Ableistung einer sog. Außenstation . nein Außenstationen werden im Hinblick auf die Aufgaben des BMBF und der Verwendungstationen der/des Beschäftigten und möglicher Anschlussverwendungen gewählt. Weiterzahlung der Bezüge (§ 29 Abs. 3 BBG). Die Ministerialzulage entfiel . nein nein Handelskam-mer 1 2014 ≤ 6 Monaten Studienerstellung und Projektuntersuchung nein nein nein BMZ Bundesverband der Deutschen Industrie 3 2006 - 2008; 2008 - 2010; 2010 - 2014 7 Jahre 4 Monate Übernahme entwicklungspoliti - scher Aufgaben Die Einsätze wurden durch den Staatssekretär angeordnet . Durch die Abordnungen sollten die Mitarbeiter des BMZ Einblicke in die Arbeitsbereiche und -weisen des BDI erhalten. in einem der 3 genannten Fälle gab es einen Austauschpartner Einzelfallbezogene fachliche Entscheidung Weiterzahlung der Bezüge (§ 29 Abs. 3 BBG). Die Ministerialzulage entfiel . nein nein BPA Agentur ECC Kothes 1 2004 - 2004 4 Monate Veranstaltungsmanagement Bei der sog. Außenprobezeit handelt es sich im BPA um ein eingespieltes Instrument der Personalentwicklung . Die Außenprobezeiten werden generell nicht als Kooperation ausgestaltet , sondern als jeweils einsei- Es wird auf die Antwort zu Frage 2. a) verwiesen. Der Einsatz erfolgt regelmäßig über einen Zeitraum von drei Monaten und das im Wege der Zuweisung , d.h. Benein nein Deutsche Bahn AG 1 2014 - 2014 3 Monate Öffentlichkeitsarbeit nein nein Edelman GmbH 1 2014 - 2014 2 Monate Öffentlichkeitsarbeit , Medienmonitoring nein nein 2 Bei der aufnehmenden Institution wurden nicht aufgenommen Projektträger des BMBF, Forschungseinrichtungen und Forschungsgesellschaften . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/1511 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Entsendende Institution Aufnehmende Institution Anzahl Beamte Zeitraum Dauer Aufgaben/ Einsatzgebiet a) 1 b) c) d) e) f) info Network GmbH Hauptstadtstudio RTL und n-tv 1 2014 - 2014 3 Monate Fernsehredaktion Bereich Politik Dieses soll Nachwuchsbeamtinnen und -beamten v.a. des höheren Dienstes Einblicke vermitteln in für die Arbeit des BPA praxisrelevante Tätigkeitsfelder bei anderen Arbeitgebern im öffentlichen Sektor oder in der Privatwirtschaft. Das Personalreferat des BPA entscheidet über die Zuweisungen jeweils auf Vorschlag der Beamtinnen und Beamten , die für sich geeignete Einsatz -stellen vorschlagen sollen. tige Entsendungen durch das BPA organisiert. soldung plus Nebenkosten verbleiben beim Dienstherrn BPA. nein nein BILD Zei-tung Berlin 1 2014 - 2014 3 Monate Politik- und Wirtschaftsressort nein nein Verlag Der Tagesspiegel GmbH 1 2017 - 2018 3 Monate Veranstaltungsmanagement und Social Media nein nein BILD Zeitung Berlin / Axel Springer Akademie 1 2017 - 2018 3 Monate Politikressort nein nein Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1511 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Frage 5: Wie vielen Beamtinnen und Beamten aus Bundesministerien, Bundeskanzleramt oder Bundesbehörden wurde seit Anfang 2004 Sonderurlaub gewährt, um eine Tätigkeit in der Privatwirtschaft aufzunehmen (bitte mit Nennung der entsendenden Institution, aufnehmenden Institution der Privatwirtschaft, Anzahl der entsendeten Beamten , Zeitraum der Beurlaubung und Zeitraum und Dauer der Tätigkeit in der Privatwirtschaft des jeweiligen Beamten , Aufgaben bzw. Einsatzgebiet des Beamten, besondere Auflagen für den Beamten)? (Spalten 1 - 6) a) Durch wen wurde die jeweilige Tätigkeit genehmigt? (Spalte 7) b) Gab es Bedenken von Seiten derjenigen, die die Tätigkeit genehmigen mussten? Wenn ja, welche? c) Handelte es sich um einen Austausch? Wenn ja, bitte angeben wer der Austauschpartner/in war. d) Gab es Beamte die während oder unmittelbar nach Ende der Beurlaubung aus ihrem Beamtenverhältnis entlassen wurden, um weiter in der Privatwirtschaft zu arbeiten? Wie viele waren das? (bitte auflisten) e) Wie viel Prozent der Beamten sind nach Ende der Tätigkeit in der Privatwirtschaft im Rahmen eines Sonderurlaubs wieder als Beamte tätig gewesen? (Spalte 8) f) In wie vielen Fällen wurden die Bezüge weitergezahlt (bitte auflisten)? Und warum? Antwort zu Frage 5: 1 2 3 4 5 6 7 8 Entsendende Institution Aufnehmende Institution Anzahl Beamte Zeitraum Beurlaubung Dauer Aufgaben/Einsatzgebiet a) e) in % BMF Deutsche Bahn 1 2016 - 2020 4 Jahre Leitungsfunktion Personalreferat entfällt, Beurlaubung dauert an Deutsche Bahn (Tochterunternehmen ) 1 2018 - 20203 3 Jahre Leitungsfunktion Minister entfällt, Beurlaubung dauert an AA Daimler 1 2008 - 2013 61 Monate Internationale Beziehungen Personalreferat 100 Siemens 1 Seit 2015 30 Monate bislang Internationale Beziehungen Personalreferat entfällt, Beurlaubung dauert an Telekom 1 2009 - 2011 2 Jahre Internationale Beziehungen Personalreferat 100 Volkswagen 1 Seit 2014 49 Monate bislang Internationale Beziehungen Personalreferat entfällt, Beurlaubung dauert an BMWi Automobilbranche 1 2009 - 2011 2 Jahre Leiter einer Repräsentanz Dienstvorgesetze/r 100 Bildungswesen 1 2011 - 2016 4 Jahre 10 Monate Geschäfts-führung Dienstvorgesetze/r 100 Spitzenverband 1 2012 - 2019 7 Jahre Geschäfts-führung Dienstvorgesetze/r entfällt, Beurlaubung dauert an PTB ETALON AG 1 2007 - 2011 4 Jahre Geschäfts-führung der ETA-LON AG in Vollzeit PTB 100 PTB European Association of National Metrology Institutes e.V 1 2010 - 2018 8 Jahre Tätigkeit als Leiter des Sekretariats des EU-RAMET e.V. PTB entfällt, Beurlaubung dauert an 3 Vorzeitige Aufhebung der Beurlaubung vorgesehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/1511 1 2 3 4 5 6 7 8 Entsendende Institution Aufnehmende Institution Anzahl Beamte Zeitraum Beurlaubung Dauer Aufgaben/Einsatzgebiet a) e) in % BMAS4 Beratungsunternehmen im Bereich Umwelt und Entwicklung 1 2010 - 2011 1 Jahr 2 Monate Projektmanager/in BMAS 100 Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Forschungseinrichtung 1 2009 - 2012 3 Jahre 6 Monate Verwaltungsleiter BAuA - im Einvernehmen mit dem BMAS 0 BMEL Thünen-Institut GFA Consulting Group GmbH 1 2012 - 2018 6 Jahre 4 Monate Leitung des Projekts Deutsch-Ukrainischer Agrarpolitischer Dialog (DUAP) Thünen-Institut mit Einvernehmen des BMEL entfällt, Beurlaubung dauert an BMFSFJ Wissenschaftliches Institut 1 2001 - 2018 18 Jahre stellvertretender Verwaltungsleiter /in Personalreferat entfällt, Beurlaubung dauert an Wissenschaftliches Institut 1 2018 – vorauss . 2023 6 Jahre Verwaltungsleiter/in Personalreferat entfällt, Beurlaubung dauert an gGmbH im sozia-len Bereich 1 2015 – vorauss . 2021 7 Jahre Geschäfts-führer/in Personalreferat entfällt, Beurlaubung dauert an gGmbH im sozia-len Bereich 1 2018 – vorauss . 2023 6 Jahre Geschäftsführer/in Personalreferat entfällt, Beurlaubung dauert an BMVI Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen 1 vor 2004 - 2007 4 Jahre k. A. BMVI 0 Deutsche Stiftung Denkmalschutz 1 vor 2004 - 2005 2 Jahre k. A. BMVI 0 Alexander von Humboldt-Stiftung 1 vor 2004 - 2007 4 Jahre k. A. BMVI 0 Karl-Kübel-Stif-tung 1 vor 2004 - 2005 2 Jahre k. A. BMVI 0 Bundesbaugesell-schaft mbH 1 vor 2004 - 2009 6 Jahre k. A. BMVI 0 Verkehrsinfrastrukturgesell - schaft 3 2005 - 2007 2005 - 2010 2013 - 2021 3 Jahre 6 Jahre 9 Jahre k. A. BMVI 0 Bund Deutscher Architekten e.V. 1 2004 - 2005 2 Jahre k. A. BMVI 0 Evangelischer Entwicklungsdienst e.V. 1 2006 - 2010 5 Jahre k. A. BMVI 0 DEGES 1 2006 - 2021 16 Jahre k. A. BMVI 0 Stiftung Berliner Schloss - Humboldtforum 1 2010 - 2014 5 Jahre k. A. BMVI 0 Bilfinger 1 2016 - 2020 5 Jahre k. A. BMVI 0 Verband kommu-naler Unternehmen 1 2017 - 2019 3 Jahre k. A. BMVI 0 Luftfahrt-Bundesamt Deutsche Gesellschaft für Akkreditierung GmbH (DAkkS) 1 2011 - 2012 2 Jahre k. A. BMVI 0 BMU Agora Energie-wende 1 2012 - 2021 9 Jahre 6 Monate Leitungsfunktion BMU 100 Trianel GmbH 1 2016 - 2019 3 Jahre Leitungsfunktion BMU 100 BfN Fraport AG 1 2009 - 2011 2 Jahre 2 Monate Leitungsfunktion BMU 100 4 Das BMAS wurde am 22. November 2005 neu gegründet. Die Beantwortung der Fragen erfolgt unter Berücksichtigung dieses Gründungsstichtags . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1511 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1 2 3 4 5 6 7 8 Entsendende Institution Aufnehmende Institution Anzahl Beamte Zeitraum Beurlaubung Dauer Aufgaben/Einsatzgebiet a) e) in % UBA REA GmbH 1 2014 - 2017 3 Jahre Projektleitung BMU 100 BMBF5 Eingetragener Ver-ein 1 2009 - 2012 3 Jahre 3 Monate Geschäftsführender Vorstand BMBF 100 Eingetragener Ver-ein 1 2011 - 2014 2 Jahre 9 Monate Referenten-tätigkeit BMBF 100 Abfallwirtschaft 1 2013 - 2016 3 Jahre Geschäftsführung BMBF 100 Abfallwirtschaft 1 2016 – 2023 6 Jahre Geschäftsführung BMBF 100 5 Bei der aufnehmenden Institution wurden nicht aufgenommen Projektträger des BMBF, Forschungseinrichtungen und Forschungsgesellschaften . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/1511 Frage 10: Haben Beamtinnen und Beamte aus Bundesministerien oder Bundeskanzleramt seit Beginn der 17. Wahlperiode genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten in der Privatwirtschaft aufgenommen? (bitte mit Nennung des Bundesministeriums und der Institution der Privatwirtschaft, Zeitraum und Dauer der Nebentätigkeit, durchschnittlichem wöchentlichem Stundenumfang der Tätigkeit, Aufgaben bzw. Einsatzgebiet des Beamten, besondere Auflagen für den Beamten) (Spalten 1 - 7) Antwort zu Frage 10: 1 2 3 4 5 6 7 Bundesministerium Institution Privatwirtschaft Zeitraum Dauer wöchentl. Stunden Aufgaben/Einsatzgebiet Nebentätigkeit Besondere Auflagen 6 BKAmt Immobilien 2011 - 2016 5 Jahre monatlich ca. 8 Aushilfe in Makler-büro Versicherungen 2017 - 2022 5 Jahre jährlich ca. 30 Mitgliedervertretung Veranstaltungstechnik 2013 - 2018 5 Jahre ca. 6 Bürokraft Bewachungsgewerbe 2010 - 2011 9 Monate monatlich ca. 25 Eventabsicherung, Objekt-schutz Keine Ausübung von Detektivtätigkeiten . Versicherungen 2014 - 2021 7 Jahre monatlich ca. 2 Vertrauensperson Nebentätigkeit darf nur außerhalb der Liegenschaft ausgeübt werden. BMF7 Affiliate-Anbieter 2014 - 2019 5 Jahre 208 Programmierung von Websei-ten Nebentätigkeit muss außerhalb der Dienstzeit ausgeübt und dienstliche Interessen dürfen nicht beeinträchtigt werden. Arbeits- und Umweltmedizin GmbH, Berlin 2015 - 2020 5 Jahre 416 Bürohilfe B-B-Hausbau-Service GmbH, Borgsdorf 2011 - 2012 1 Jahr 144 Reinigungskraft Brandschutz-Technik-u. Rauch-abzug Berlin GmbH 2011 - 2021 10 Jahre 288 Buchführung und Assistenz Der HAARchitekt, Nuthetal 2013 - 2018 5 Jahre 260 Betreuung und Pflege eines In-ternet-auftritts Deutsche Post AG 2016 - 2016 3 Monate 312 Briefsortierung DEVK 2011 - 2014 3 Jahre 1Monat k. A. Vertrauensmann Energiehaus Dresden eG 2015 - 2020 5 Jahre k. A. Mitglied im Aufsichtsrat Firma Aramar12 2014 - 2019 5 Jahre 288 Servicebereich im Catering Fitness First 2011 - 2014 2 Jahre 11 Mo-nate 290 Übungsleiterin Frosch-Ski-Windbeutel Reisen GmbH 2015 - 2020 5 Jahre 56 Reisebegleitung Gastronomie/Buchführung 2012 - 2017 5 Jahre 365 Buchführung und Verwaltung Gewerbepark Breisgau GmbH, Eschenbach 2013 - 2018 5 Jahre k. A. Mitglied im Verwaltungsbeitrag GRG Services Berlin GmbH & Co. KG, Berlin 2017 - 2022 5 Jahre 416 Reinigungsarbeiten Hardtwaldsiedlung Karlsruhe eG 2010 - 2013 3 Jahre 8 Vertretermandat Heberger Bau-AG 2011 - 2014 3 Jahre k. A. Mitglied im Aufsichtsrat Hotel Ramada 2017 - 2022 5 Jahre 416 Aushilfe im Servicebereich HUK Coburg 2013 - 2018 5 Jahre 288 Vermittlung von Versicherun-gen Indonesisches Bistro, Berlin 2012 - 2017 5 Jahre 208 Buchführung und Verwaltung Integrata Dialysepraxis 2018 - 2023 5 Jahre 168 Administration von IT-Syste-men 6 Als besondere Auflagen werden nur Auflagen benannt, die über die üblichen Beschränkungen des öffentlichen Dienstrechts hinausgehen . 7 Angabe der Stunden pro Jahr Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1511 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1 2 3 4 5 6 7 Bundesministerium Institution Privatwirtschaft Zeitraum Dauer wöchentl. Stunden Aufgaben/Einsatzgebiet Nebentätigkeit Besondere Auflagen 6 Latina Cleaning Ltd. 2011 - 2014 3 Jahre 5 Mo-nate 20 Direktor Maritim Hotel 2010 - 2015 5 Jahre 384 Servicekraft Möbelimport Müller 2016 - 2017 1 Jahr 180 Unterstützung bei Ausstellun-gen und Messen PSD Bank 2010 - 2015 5 Jahre 64 Mitglied im Aufsichtsrat Reiseveranstalter Cubacan Inter-national 2009 - 2013 4 Jahre 384 Reinigung von Büroräumen Signal Iduna 2017 - 2022 5 Jahre 156 Mitglied im Verwaltungsbeirat Sozietät CBH Köln 2009 - 2014 5 Jahre 204 Gutachter Tauchschule 2012 - 2017 5 Jahre 288 Tauchlehrer TOTAL Tankstelle 2010 - 2013 3 Jahre 384 Mitarbeit Kasse und Warensor-timent Übersetzerbüro 2013 - 2018 5 Jahre 156 Bürotätigkeit, Finanzbuchhal-tung Verbrauchermarkt „Ullrich“ 2012 - 2012 2 Monate 58 Kassieren Verlagsgruppe Hüthig 2010 - 2013 3 Jahre 300 Neuentwicklung/Fortführung Bezügeberechnungsprogramm Verlagsgruppe Hüthig 2014 - 2019 5 Jahre 104 Mitarbeit Gesamtdarstellung gewerblicher Rechtschutz Vulkan Brauhaus Mendig 2014 - 2019 5 Jahre 360 Führung von Besuchergruppen Zeitpersonalservice GmbH Ber-lin 2010 - 2013 3 Jahre 2 Monate 144 Servicetätigkeiten in Hotels Zimmerei Bonn 2010 - 2015 5 Jahre 96 Mitarbeit im Büro BMI World Universities Debating Championships Berlin 2013 Betriebs - und Verwaltungs-UG 2011 - 2016 5 Jahre monatlich 4 Eintritt in Organ eines Unter-nehmens allfacebook.de/Rising Media Ltd. 2017 1 Tag einmalig 8 Lehr- und Dozententätigkeit DBB Akademie 2010 1 Tag einmalig 8 Lehr- und Dozententätigkeit EUROFORUM Deutschland SE 2017 1 Tag einmalig 2 Lehr- und Dozententätigkeit Europäische Akademie für Steu-ern, Wirtschaft und Recht 2014 - 2018 5 Jahre jährlich 24 Lehr- und Dozententätigkeit Europäische Akademie für Steuern , Wirtschaft und Recht Brauner Klingberg GmbH 2013 2 Tage einmalig 12 Lehr- und Dozententätigkeit Europäische Akademie für Steuern , Wirtschaft und Recht GmbH 2012 1 Tag einmalig 8 Lehr- und Dozententätigkeit Frankfurt School of Finance & Management (Bankakademie, HfB) 2014 - 2019 5 Jahre monatlich 6 Lehr- und Dozententätigkeit KOM/TAIEX 2017 4 Tage einmalig 24 Lehr- und Dozententätigkeit Mittelbrandenburgische Spar-kasse 2017 1 Tag einmalig 8 Lehr- und Dozententätigkeit Proseminaris Behörden Spiegel-Gruppe GmbH 2015 - 2018 3 Jahre 4 Monate jährlich 53 Lehr- und Dozententätigkeit Proseminaris Berlin Behörden Spiegel-Gruppe GmbH 2010 - 2010 4 Monate monatlich 24 Lehr- und Dozententätigkeit Proseminaris Berlin Spiegel-Gruppe GmbH 2010 1 Tag einmalig 8 Lehr- und Dozententätigkeit Selbstständig 2016 -2016 2 Monate 2,5 Lehr- und Dozententätigkeit Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/1511 1 2 3 4 5 6 7 Bundesministerium Institution Privatwirtschaft Zeitraum Dauer wöchentl. Stunden Aufgaben/Einsatzgebiet Nebentätigkeit Besondere Auflagen 6 Steinbeis University Berlin und dessen Unternehmen der School of international Business and Enterpr. 2016 - 2017 1 Jahr 5 Monate 3 Lehr- und Dozententätigkeit UP Transfer GmbH an der Uni-versität Potsdam 2017 1 Tag einmalig 5 Lehr- und Dozententätigkeit Verlag Hüthig-Jehle-Rehm 2009 1 Tag einmalig 8 Lehr- und Dozententätigkeit Wave Reisen GmbH 2017 9 Tage einmalig 12 Lehr- und Dozententätigkeit Wolters Kluwer Deutschland GmbH 2009 1 Tag einmalig 7 Lehr- und Dozententätigkeit Wolters Kluwer-Verlagsgruppe 2012 1 Tag einmalig 7 Lehr- und Dozententätigkeit AFA AG 2012 1 Tag einmalig 3 Sonstige nichtselbständige Tä-tigkeit Agentur "Streets" 2016 - 2018 1 Jahr 10 Mo-nate 1 Sonstige nichtselbständige Tätigkeit AKAD. Die Privat-Hochschulen GmbH 2012 - 2013 1 Jahr 2 Monate 5 Sonstige nichtselbständige Tätigkeit Aramark GmbH Deutschland 2012 - 2013 4 Monate 7 Sonstige nichtselbständige Tä-tigkeit Aramark GmbH Deutschland 2011 - 2012 9 Monate 4 Sonstige nichtselbständige Tä-tigkeit Aramark GmbH Deutschland 2012 - 2013 4 Monate 7 Sonstige nichtselbständige Tä-tigkeit AUDI AG 2011 - 2012 1 Jahr 4 Monate monatlich 2 Sonstige nichtselbständige Tä-tigkeit C. F. Müller-Verlag 2013 - 2015 2 Jahre 2 Sonstige nichtselbständige Tä-tigkeit C.F. Müller-Verlag 2015 - 2020 5 Jahre 4,5 Sonstige nichtselbständige Tä-tigkeit Christina Kaiser Immobilien IVD 2016 - 2021 5 Jahre 7 Sonstige nichtselbständige Tätigkeit cmt GmbH 2009 1 Tag einmalig 8 Sonstige nichtselbständige Tä-tigkeit DBB Beamtenbund und Tari-funion 2013 1 Tag einmalig 8 Sonstige nichtselbständige Tätigkeit Debeka Versicherungsverein a. G. 2013 - 2015 1 Jahr 3 Monate 0,5 Sonstige nichtselbständige Tätigkeit Debeka-Versicherung 2012 - 2017 5 Jahre 8 Sonstige nichtselbständige Tä-tigkeit EDEKA 2018 - 2018 6 Monate 8 Sonstige nichtselbständige Tä-tigkeit Eurest Sports & Food GmbH in o2 World 2013 - 2014 11 Monate 6 Sonstige nichtselbständige Tätigkeit eventteam (Veranstaltungsser-vice und -management GmbH) 2013 - 2013 6 Monate 8 Sonstige nichtselbständige Tätigkeit examiner GbR, Hamburg (Bu-cerius Law School) 2014 - 2019 5 Jahre jährlich 90 Sonstige nichtselbständige Tätigkeit Fa. Jülin GmbH & Co KG 2016 - 2018 1 Jahr 10 Mo-nate 6 Sonstige nichtselbständige Tätigkeit Fa. MINADI Occhiali GmbH & Co KG 2017 - 2021 4 Jahre 8 Sonstige nichtselbständige Tätigkeit Ferienfussball Limited 2013 - 2013 7 Tage einmalig 30 Sonstige nichtselbständige Tä-tigkeit Gesellschafter der GbR eines Gemeinschaftssteges/Eigentümer einer Erschließungsstrasse 2017 - 2018 1 Jahr 1 Monat 2 Sonstige nichtselbständige Tä-tigkeit Ina Pförtner (freiberuflich ge-prägtes Einzelunternehmen) 2016 - 2018 2 Jahre 8 Monate 5 Sonstige nichtselbständige Tätigkeit Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1511 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1 2 3 4 5 6 7 Bundesministerium Institution Privatwirtschaft Zeitraum Dauer wöchentl. Stunden Aufgaben/Einsatzgebiet Nebentätigkeit Besondere Auflagen 6 juris GmbH 2015 - 2016 9 Monate 8 Sonstige nichtselbständige Tä-tigkeit Kalkscheune, Johannis GmbH & Co. KG 2010 - 2010 3 Monate monatlich 20 Sonstige nichtselbständige Tätigkeit Kinder- und Jugendhilfe-Ver-bund gGmbH (kjhv) 2010 - 2013 2 Jahre 4 Monate 3 Sonstige nichtselbständige Tätigkeit Kommunal- und Schulverlag 2013 - 2013 6 Monate einmalig 20 Sonstige nichtselbständige Tä-tigkeit Kreitlow Gebäudeservice (KGS) GmbH 2012 - 2012 5 Monate 8 Sonstige nichtselbständige Tätigkeit Peter Hansen Ceramic Design 2017 - 2018 1 Jahr 3 Sonstige nichtselbständige Tä-tigkeit Peter Hansen Ceramic Design 2016 - 2017 1 Jahr 1 Monat einmalig 280 Sonstige nichtselbständige Tä-tigkeit Portaleum GmbH Berlin 2016 - 2018 2 Jahre 7 Mo-nate 4 Sonstige nichtselbständige Tätigkeit PORTALEUM, Haustierkrema-torium GmbH Berlin 2011 - 2016 5 Jahre 5 Sonstige nichtselbständige Tätigkeit Praxis Dr. Grunnar Mallien 2012 - 2022 10 Jahre 8 Sonstige nichtselbständige Tä-tigkeit Restaurant Vinetum 2012 - 2018 6 Jahre 2 Mo-nate 4 Sonstige nichtselbständige Tätigkeit RZZ Siegburg 2011 - 2016 5 Jahre 1 Monat 6 Sonstige nichtselbständige Tä-tigkeit Spirit Yoga GmbH & Co KG 2017 - 2018 1 Monat 8 Sonstige nichtselbständige Tä-tigkeit Sportograf GmbH & Co KG 2014 - 2019 5 Jahre monatlich 8 Sonstige nichtselbständige Tä-tigkeit Sport-Saller e. K. 2010 - 2016 5 Jahre 11 Mo-nate 1 Sonstige nichtselbständige Tätigkeit The Audit Factory 2011 - 2012 1 Jahr 7 Monate jährlich 40 Sonstige nichtselbständige Tä-tigkeit Theresa Fessler 2013 14 Tage einmalig 42 Sonstige nichtselbständige Tä-tigkeit TimePartner Service GmbH 2015 - 2020 5 Jahre 7 Sonstige nichtselbständige Tä-tigkeit Tupperware - Bezirkshandlung Hanf, Neustädter Str. 7, 19288 Wöbberlin 2010 - 2013 3 Jahre 5 Sonstige nichtselbständige Tä-tigkeit UP Transfer Gesellschaft für Wissens- und Technologietransfer GmbH, Universität Potsdam 2010 1 Monat 3 Sonstige nichtselbständige Tä-tigkeit Verlag C. H. Beck 2012 - 2018 6 Jahre 3 Mo-nate 1 Sonstige nichtselbständige Tätigkeit Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH 2014 - 2014 9 Monate 8 Sonstige nichtselbständige Tätigkeit Vorwerk Thermomix Kochstu-dio Berlin 2014 - 2014 10 Monate 3 Sonstige nichtselbständige Tätigkeit WEG Königsheideweg 242/244, 12487 Berlin 2012 - 2017 5 Jahre 3 Sonstige nichtselbständige Tätigkeit Wohneigentumsgemeinschaft Helmstedter Str. 12 2013 - 2018 5 Jahre 4 Sonstige nichtselbständige Tätigkeit WRS Wirtschaftsberatung Mem-melsdorf 2011 - 2021 10 Jahre 1 Monat 4 Sonstige nichtselbständige Tätigkeit Betrieb Photovoltaikanlage 2016 - 2021 5 Jahre 1 Sonstige selbständige Tätigkeit Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/1511 1 2 3 4 5 6 7 Bundesministerium Institution Privatwirtschaft Zeitraum Dauer wöchentl. Stunden Aufgaben/Einsatzgebiet Nebentätigkeit Besondere Auflagen 6 AA Gesetzliche Regelungen für die Nebentätigkeit von Beamtinnen und Beamten enthalten die §§ 97 bis 105 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und die Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV). Daneben sind auch die Vorgaben der Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004 zu beachten. Gemäß Runderlass des Auswärtigen Amtes sind Nebentätigkeiten für Beamte grundsätzlich genehmigungspflichtig. Vor der Aufnahme einer Nebentätigkeit müssen Beamtinnen und Beamte frühzeitig die Personalreferate über die Art der Tätigkeit, den zeitlichen Umfang, die Höhe des Entgelts sowie die Institution, für die sie die Nebentätigkeit ausüben, informieren. Danach wird im Einzelfall sorgfältig geprüft, dass keine dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, eine klare Trennung zwischen hauptberuflicher Tätigkeit und der angestrebten Nebentätigkeit besteht und ob die Nebentätigkeit genehmigt werden kann. Zu Personaleinzelfällen nimmt das Auswärtige Amt grundsätzlich keine Stellung. BMWi Automobilzubehörbranche 2017 - 2018 1 Jahr 3 Monate jährlich 24 Organtätigkeit Baufinanzbranche 2017 - 2021 4 Jahre 3 Organtätigkeit Pflegedienstbranche 2015 - 2020 5 Jahre 3 Organtätigkeit/Geschäfts-füh-rung AIS Consult Berlin GmbH 2017 - 2022 5 Jahre 4 Sachbearbeitung Schadensab-wicklung HGW Haus-, Grundstücks- und Wohnungsverwaltungen mbH 2018 - 2022 5 Jahre 4 Buchhaltung BMJV Baumarkt 2009 1 Tag einmalig 5 Inventur Gastronomiebetrieb 2017 - 2017 1 Jahr 4 Tätigkeit im IT-Bereich Versicherungsgesellschaft 2012 - 2015 3 Jahre 2 Mo-nate jährlich 12 Tätigkeit im Außendienst Fachzeitschrift 2016 1 Tag einmalig 2 Beratungstätigkeit BMAS8 Das BMAS hat seit Beginn der 17. WP entsprechende Genehmigungen erteilt, wenn Beamtinnen und Beamte eine Nebentätigkeit in der Privatwirtschaft im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten aufgenommen haben. Daten zu inzwischen wieder beendeten Nebenbeschäftigungen liegen aus personaldatenschutzrechtlichen Gründen nicht vor. Detaillierte Angaben zu aktuell genehmigten Nebenbeschäftigungen sind im geforderten Umfang innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich, da hierzu keine Statistiken vorliegen und eine Einzelauswertung aller Personalakten erforderlich wäre. BMVg Kinder- und Jugendheim 2009 - 2014 4 Jahre 6 Sportausbilder Gesundheitszentrum 2010 - 2010 4 Monate 2 Tanz- und Bewegungstherapie Ingenieurbüro 2010 - 2015 5 Jahre 4 EDV-Beratung Zeitung 2010 - 2010 5 Monate 4 journalistische Tätigkeit Installateurbetrieb 2010 - 2015 5 Jahre 7 Gas-Wasser-Installateur Krematorium 2010 - 2012 2 Jahre 8 Mo-nate 8 Büroorganisation, Pressekontakt , Dienstplanung für Aushilfskräfte Systembau 2010 - 2014 3 Jahre 9 Mo-nate 4 Handwerkliche Tätigkeiten Heizkostenabrechnung 2010 - 2015 5 Jahre 7 Ablesen von Heizkostenvertei-lern 8 Das BMAS wurde am 22. November 2005 neu gegründet. Die Beantwortung der Fragen erfolgt unter Berücksichtigung dieses Gründungsstichtags . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1511 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1 2 3 4 5 6 7 Bundesministerium Institution Privatwirtschaft Zeitraum Dauer wöchentl. Stunden Aufgaben/Einsatzgebiet Nebentätigkeit Besondere Auflagen 6 Tankstelle 2010 - 2015 5 Jahre 8,2 Kassiererin Einzelhandel 2010 - 2011 1 Jahr 3 Monate 4 Assistenz der Geschäftsführung Sanitärinstallationen 2010 - 2015 5 Jahre 7 Handwerkliche Tätigkeit Hotel 2010 - 2015 5 Jahre 5 Buchhaltung Appart Hotel Wissenschaftliche Gesellschaft 2010 - 2015 5 Jahre k. A. Angewandte Festkörperphysik Friseurbetrieb 2010 - 2011 7 Monate 7,5 Zuarbeit im Friseurhandwerk Versicherung 2011 - 2016 5 Jahre 4 Kundenbetreuung Einzelunternehmer 2011 - 2016 5 Jahre 6 Bürotätigkeit Wachdienst 2011 - 2016 5 Jahre k. A. Einlasskontrolle Finanzdienstleister 2011 - 2016 5 Jahre 3,5 Finanzdienstleistungen Innenausbau 2011 - 2016 5 Jahre 8,2 Maler und Lackierer, Bodenleger , Holz- und Bautenschutz, Trockenausbau Malerbetrieb 2011 - 2015 3 Jahre 7 Mo-nate 7 Maler und Lackierer Wachdienst 2011 - 2012 1 Jahr 3 Monate 7 Sicherheitsdienst bei Open Air Veranstaltungen und Kunstausstellungen Installateurbetrieb 2011 - 2016 5 Jahre 8 Gas- und Wasserinstallation Autohaus 2011 - 2016 5 Jahre 3 Bürotätigkeit Autopflegecenter 2011 - 2016 5 Jahre 6 Vorwäsche von Kraftfahrzeu-gen Bäckerei 2011 - 2016 5 Jahre 5 Aushilfe Sicherheitsdienst 2011 - 2011 1 Monate 8 Objektüberwachung/Objekt-schutz Kletterhalle 2011 - 2016 5 Jahre 7 Betreuung und Kundenbera-tung Hilfsdienst 2012 - 2016 5 Jahre 4 Unterrichtserteilung und Vor-tragstätigkeit Finanzdienstleister 2012 - 2017 5 Jahre 3 Finanzberatung/Verkauf Finanzdienstleistungen u. Dolmetschen /Übersetzen Finanzdienstleister 2012 - 2015 3 Jahre 2,2 Zuarbeit für Vermögensberater Textileinzelhandel 2012 - 2013 8 Monate 8 Einzelhandel Sicherheitsdienst 2012 - 2017 5 Jahre 7 Sicherheitsdienst im Bereich Pforte/Empfang/Begleitdienste Private Hochschule 2012 - 2017 5 Jahre 2,3 Lehrtätigkeit Kursanbieter 2012 - 2017 5 Jahre 5 Leitung von Fachseminaren, Erstellung von Lehrbriefen Einzelhandel 2013 - 2013 2 Tage 2,2 Service-/Thekenkraft Hilfsdienst 2013 - 2018 5 Jahre 4,6 Unterrichtserteilung und Vor-tragstätigkeit Brasserie 2014 - 2019 5 Jahre 7 Barkeeper Systembau 2014 - 2019 5 Jahre 5 Bauleistungen im Trockenbau Sportorganisation 2014 - 2019 5 Jahre k. A. Schiedsrichter Kinder- und Jugendheim 2014 - 2019 5 Jahre 5 Sportausbilder Hilfsdienst 2015 - 2020 5 Jahre 6 Menüservice, Auslieferung von Mahlzeiten Malerbetrieb 2015 - 2020 5 Jahre 7 Maler und Lackierer Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/1511 1 2 3 4 5 6 7 Bundesministerium Institution Privatwirtschaft Zeitraum Dauer wöchentl. Stunden Aufgaben/Einsatzgebiet Nebentätigkeit Besondere Auflagen 6 Heizkostenabrechnung 2015 - 2020 5 Jahre 6 Ablesen von Heizkostenvertei-lern Pharmaunternehmen 2015 - 2020 5 Jahre 5 Schreibtätigkeit in Heimarbeit Design Agentur 2016 - 2021 5 Jahre 5 Etikettierer Handwerkerservice 2016 - 2021 5 Jahre 3 Gartenarbeit Einzelunternehmer 2016 - 2021 5 Jahre 6,5 Bürotätigkeit Holzschutz 2016 - 2021 5 Jahre 7 Holz und Bautenschutz Orthopädietechnik 2016 - 2021 5 Jahre 1 Repräsentation bei Fachmessen für Orthopädie-Reha Technik Tankstelle 2016 - 2021 5 Jahre 8 Kassier- und Bistrobetrieb der Tankstelle Verlag 2016 - 2021 5 Jahre k. A. Verlagsarbeit Klinik 2017 - 2022 5 Jahre 3 Brandschutzfachliche Beratung Campingartikel 2017 - 2022 5 Jahre 6,5 Beratung, Verkauf und Kommissionierung von Campingartikeln Steuerhilfeverein 2017 - 2019 2 Jahre 8 Beratungs-, Büro- und Verwal-tungsaufgaben Künstleragentur 2017 - 2022 5 Jahre 2 Komparse Sicherheitsdienst 2017 - 2022 5 Jahre 4 Sicherstellung und Kontrolle des korrekten Erscheinungsbildes der Wachleute Ingenieurbüro 2017 - 2022 5 Jahre 2 EDV-Beratung Zeitung 2017 - 2022 5 Jahre 3 Austragen von Zeitschriften Bogensport 2017 - 2022 5 Jahre 6 Verkäufer im Einzelhandel; Trainer traditioneller Bogensport Fitnessstudio 2017 - 2020 3 Jahre k. A. Unterricht von Kraft-Ausdauer-Sportkursen Autoverleih 2017 - 2022 5 Jahre 7 Überführungsfahrten von Miet-fahrzeugen Sportverein 2018 - 2022 5 Jahre 3 Erteilung von Kursen Personalservice 2018 - 2018 2 Monate 8 Lagerhilfe Zeitungsvertrieb 2018 - 2023 5 Jahre 4 Zeitungszustellung BMEL Grünflächenbetrieb seit 2016 3 Jahre 1-2 Hilfstätigkeit in der Grüngutbe-seitigung Übersetzungsbüro seit 2009 10 Jahre 3 Übersetzungen Private Stiftung 2014 - 2019 6 Jahre Tage/Jahr 2-3 Mitglied im Stiftungsbeirat Private Stiftung 2010 - 2021 12 Jahre Tage/Jahr 2-3 Mitglied des Kuratoriums Gastronomie seit 2011 8 Jahre 8 Servicekraft in der Gastrono-mie Finanzdienstleister seit 2017 2 Jahre 6 Kundenberatung Getränkemarkt seit 2008 11 Jahre 4 Servicekraft im Einzelhandel Lebensmittelmarkt 2006 - 2011 6 Jahre 8 Servicekraft im Einzelhandel Handwerksbetrieb 2015 - 2020 6 Jahre 7 Bürokraft Gastronomie seit 2014 5 Jahre 8 Servicekraft in der Gastrono-mie Landwirtschaftsbetrieb 2014 - 2019 6 Jahre 6 Landwirtschaftliche Tätigkei-ten Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1511 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1 2 3 4 5 6 7 Bundesministerium Institution Privatwirtschaft Zeitraum Dauer wöchentl. Stunden Aufgaben/Einsatzgebiet Nebentätigkeit Besondere Auflagen 6 Winzergenossenschaft 2004 - 2019 16 Jahre 8 Servicekraft im Einzelhandel Handwerksbetrieb 2015 - 2020 6 Jahre 8 Bürokraft Versicherung 2005 - 2010 6 Jahre 4 Versicherungsberatung Hausverwaltung 2013 - 2018 6 Jahre 2 Hausmeistertätigkeit Sportverein 2013 - 2018 6 Jahre 2 Servicekraft Einlasskontrolle Einzelhandelsbetrieb seit 2006 13 Jahre 7,5 Servicekraft im Einzelhandel Bäckerei 2007 - 2012 6 Jahre 9,5 Servicekraft im Einzelhandel Immobilienbüro 2017 - 2022 6 Jahre 5-8 Bürokraft BMFSFJ Beteiligungsgesellschaft mbH 2009 – 2014 6 Jahre jährlich 2-3 mal Vertreter im Aufsichtsrat der Wasserwerke Einzelhandelsbetrieb 2009 - 2014 6 Jahre 7 Servicekraft Mietportal 2010 – 2012 3 Jahre 8 Studentische Hilfskraft Firma zur Fahrzeugaufbereitung 2010 – 2012 3 Jahre 8 Autopfleger Selbstständig 2010 - 2015 6 Jahre 1,5 Coach für Führungskräfte in Wirtschaft und Verwaltung Örtliches Schwimmbad 2011 - 2016 6 Jahre 6 Leiter eines Schwimmkurses Einzelhandelsbetrieb 2013 – 2018 6 Jahre 8 Organisation und Assistenz Einzelhandelsbetrieb 2015 - 2016 2 Jahre 1/5 der regelmäßigen wöchentl. Arbeitszeit Servicekraft im Einzelhandel BMVI Arztpraxis 2016 - 2021 5 Jahre 3 Lohnbuchhaltung Arztpraxis 2016 - 2021 5 Jahre 3 Lohnbuchhaltung Event-Agenturen 2018 – 2023 5 Jahre max. 8 Hostess Fahrschule 2017 – 2022 5 Jahre max. 8 Websitepflege, allg. Bürotätig-keit Filmgesellschaft 2011 – 2016 5 Jahre max. 8 Komparse Freie Beschäftigung 2013 1 Woche max. 8 Aufsatz zur Städtebauförde-rung Freie Beschäftigung 2011 - 2016 5 Jahre 8 Konzeption, Redaktion und technische Betreuung von Internetauftritten Gastronomie 2013 – 2015 2 Jahre 6 Servicekraft Gastronomie 2016 – 2020 4 Jahre max. 8 Servicekraft Gastronomie 2013 - 2015 2 Jahre 6 Servicekraft Gebäudedienst 2014 - 2019 5 Jahre 8 Reinigungskraft Großhandel 2014 - 2019 5 Jahre 1 Finanzbuchhaltung Immobilienverwaltung 2013 – 2018 5 Jahre 5 Maler und Lackierer Sonstige 2017 - 2022 5 Jahre 8 Bürokraft Sonstige 2015 - 2020 5 Jahre 3 Auditor Qualitätsmanagement-system Sonstige 2016 - 2021 5 Jahre 7 Aushilfe Sonstige 2016 - 2021 5 Jahre 2 Fachberatung System und Netzwerk Sonstige 2013 - 2017 5 Jahre 4 Planung, Beratung und Betreuung elektrischer Anlagen und Einrichtungen Sonstige 2010 - 2015 5 Jahre 2,5 Buchhaltung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/1511 1 2 3 4 5 6 7 Bundesministerium Institution Privatwirtschaft Zeitraum Dauer wöchentl. Stunden Aufgaben/Einsatzgebiet Nebentätigkeit Besondere Auflagen 6 Zustellungsunternehmen 2015 - 2020 5 Jahre 8 Zusteller BMU9 Ingenieurbüro Hummel 2017 - 2022 5 Jahre 1 Monat 4 Büroarbeiten DRK-Bildungszentrum und Institut für berufliche Bildung 2017 - 2022 5 Jahre 4 Abhaltung Seminare, Erstellung Seminarunterlagen freie Beschäftigung 2014 - 2018 3 Jahre 3 Mo-nate 5 Bearbeitung von Internetseiten Gaststätte 2014 2 Monate 6 Servicekraft Rheinische Direktwerbung 2015 1 Monat 2 Prospekt- und Zeitungsaustei-lung Fa. Peterhoff 2011 - 2016 5 Jahre 8 Reinigungsarbeiten Gaststätte 2011 - 2016 5 Jahre 8 Servicekraft Textilhandel 2016 2 Monate 8 allg. Aushilfstätigkeiten BMBF10 Klinikzentrum 2015 - 2018 3 Jahre 2 Mo-nate 30 Geschäftsführung Stiftung 2018 9 Monate 4 Seminare á 3 Tage/Jahr Lehrtätigkeit Baufirma 2018 - 2023 5 Jahre monatlich 15 Lagerverwaltung, Maschinen-pflege Tankstellenbetreiber 1996 – 2018 22 Jahre monatlich 20 Kassiererin Handelskammer 2015 – 2020 5 Jahre 5 Lehrtätigkeit BMZ Seit Beginn der 17. WP wurden durch das BMZ entsprechende Genehmigungen erteilt, wenn Beamtinnen und Beamte eine Nebentätigkeit in der Privatwirtschaft im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten aufgenommen haben. Daten zu inzwischen wieder beendeten Nebenbeschäftigungen liegen aus personaldatenschutzrechtlichen Gründen nicht vor. Es liegen keine Statistiken zu aktuell genehmigten Nebenbeschäftigungen vor. Eine Auswertung aller Personalakten wäre erforderlich, um detaillierte Angaben hierzu zu erstellen. Dies ist im geforderten Umfang innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich. BPA Firma Usuma GmbH 2009 - 2014 4 Jahre 11 Mo-nate 8 Interviewer/in Nebentätigkeit muss außerhalb der Dienstzeit ausgeübt und dienstliche Interessen dürfen nicht beeinträchtigt werden. Verwaltungsbeirat der Wohnungseigentümergemeinschaft Sodener Str. 8 – 20 2010 - 2011 1 Jahr 5 Monate jährlich 20 Verwaltungsbeirat Verwaltungsbeirat der Wohnungseigentümergemeinschaft Sodener Str. 8 – 20 2012 - 2013 2 Jahre jährlich 20 Verwaltungsbeirat Fleischerfachgeschäft Meissner & Söhne 2012 - 2017 5 Jahre monatlich bis zu 8 Gästebetreuerin bei Caterings Corps Rhenania 2013 - 2018 5 Jahre 2 Geschäftsführer Selbstständigkeit 2014 - 2015 1 Jahr 8 Monate 4 Trainerin MCB GmbH 2014 - 2017 2 Jahre 7 Mo-nate 8 Interviewerin CrossFit Grenzgänger 2015 - 2020 5 Jahre 1,5 Fitnesstrainerin Selbstständigkeit 2016 - 2016 1 Jahr 8 Redakteur/Lektor Verlag C.H. Beck 2016 - 2016 7 Monate monatlich 3 Autorin Selbstständigkeit 2016 - 2018 2 Jahre 5 Mo-nate monatlich 5 Fotograf Felix Club Restaurant 2016 - 2017 2 Tage 7 Servicekraft Firma Dr. Haspel und Partner 2017 - 2017 6 Monate 8 Interviewerin 9 Es sind nur hervorgehobene Tätigkeiten aufgeführt, die Aufstellung enthält z.B. keine Tätigkeiten im Servicebereich von Gaststätten und Reinigungsfirmen. 10 Bei Zeitraum und Dauer wurden Folgegenehmigungen addiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1511 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1 2 3 4 5 6 7 Bundesministerium Institution Privatwirtschaft Zeitraum Dauer wöchentl. Stunden Aufgaben/Einsatzgebiet Nebentätigkeit Besondere Auflagen 6 Fleischerfachgeschäft Meissner & Söhne 2017 - 2022 5 Jahre monatlich 5 Gästebetreuerin bei Caterings Firma Dr. Haspel und Partner 2017 - 2018 6 Monate 8 Interviewerin Firma Dr. Haspel und Partner 2018 - 2018 6 Monate 8 Interviewerin Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333