Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. März 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1514 19. Wahlperiode 03.04.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Dr. Florian Toncar, Bettina Stark-Watzinger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/1235 – Run-Off-Plattformen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Eine Versicherungsgesellschaft im so genannten Run-Off betreibt kein Neugeschäft mehr. Zusätzlich sind Gesellschaften gerade im Bereich der Lebensversicherungen dazu übergegangen, Teilbestände an spezialisierte Abwicklungsplattformen , so genannte Run-Off-Plattformen, zu übertragen (www. handelsblatt.com/finanzen/anlagestrategie/institutionelles-investment/verkauf-vonlebenversicherungen -policen-kaeufer-wittern-die-rendite/20581822-all.html). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Anfang des Jahres 2017 erstmalig die Übertragung von klassischen Lebensversicherungsbeständen an externe Abwickler zugelassen (www.boersen-zeitung.de/index.php?li= 1&artid=2017004002&artsubm=&subm=ausgaben&ersch_datum=2017-01-06). 1. Wie viele klassische Kapitallebensversicherungen mit welchem Beitragsvolumen sind nach Kenntnis der Bundesregierung bei wie vielen Lebensversicherungsgesellschaften im Bestand? Ende 2016 gab es 82 Lebensversicherungsunternehmen, in deren Bestand sich 53,5 Mio. klassische Kapitallebensversicherungen mit einem laufenden Beitrag in Höhe von 37,6 Mrd. Euro befanden. 2. Wie viele Lebensversicherungsgesellschaften betreiben nach Kenntnis der Bundesregierung kein Neugeschäft mehr? Neun Lebensversicherer lösen kein Neugeschäft mehr ein. 3. Wie beurteilt die Bundesregierung die derzeitige und künftige Tragfähigkeit deutscher Lebensversicherungsgesellschaften im Zuge des Niedrigzinsumfeldes ? Nach Angaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erfüllen alle deutschen Lebensversicherer die regulatorischen Anforderungen und können auch mittelfristig die Verpflichtungen erfüllen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1514 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Hält die Bundesregierung, unter anderem im Rahmen der Evaluierung des Lebensversicherungsreformgesetzes, mit Blick auf die Zinszusatzreserve Erleichterungsmaßnahmen für die Lebensversicherungsgesellschaften für möglich? Wenn ja, welche? 5. Wie beurteilt die Bundesregierung die Entwicklung und Notwendigkeit der Zinszusatzreserve, die Lebensversicherer seit 2011 bilden müssen? 6. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Gesamtbestand der Zinszusatzreserve seit ihrer Einführung 2011 entwickelt? Die Fragen 4 bis 6 werden gemeinsam beantwortet. Die Zinszusatzreserve hat sich wie folgt entwickelt (Angaben in Mrd. Euro): 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 1,5 7,2 12,8 21,3 32,1 44,1 (59,5) (Quelle: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, vorläufige Angabe für 2017) Die Zuwachsraten ab 2014 spiegeln das andauernde Niedrigzinsumfeld wieder. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat das Bundesministerium der Finanzen gebeten, das Lebensversicherungsreformgesetz zum Stichtag 1. Januar 2018 zu evaluieren und im Laufe des Jahres 2018 darüber zu berichten (Bundestagsdrucksache 18/2016, S. 11). Die regulatorischen Maßnahmen, die aufgrund des Niedrigzinsumfelds ergriffen worden sind, werden dann im Gesamtzusammenhang betrachtet und diskutiert. Dabei wird auch überprüft, ob und ggf. wie die Vorschriften zur Zinszusatzreserve angepasst werden sollten. 7. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele Lebensversicherungen mit welchem Beitragsvolumen bereits in Run-Off-Plattformen übertragen wurde? In den Jahren 2013 bis 2017 wurden fünf Lebensversicherungsunternehmen von einer Run-Off-Plattform erworben und ein Bestand auf eine Run-Off-Plattform übertragen. Im Geschäftsjahr 2016 betrugen die verdienten Bruttobeiträge dieser Versicherungsbestände 1,6 Mrd. Euro. Dies entspricht 1,9 Prozent der verdienten Bruttobeiträge der Lebensversicherungsbranche. 8. Wie viele Run-Off-Plattformen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland? Es sind drei Run-Off-Plattformen im Bereich der Lebensversicherung tätig. 9. Wie viele Anfragen zur Übertragung von Versicherungsbeständen auf Run- Off-Plattformen liegen der BaFin vor? Derzeit liegt der BaFin kein entsprechender Antrag vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1514 10. Wie viele Inhaberkontrollverfahren bei Lebensversicherungsunternehmen führt die BaFin aktuell durch, und wie viele Unternehmen haben der BaFin mitgeteilt, dass sie eine bedeutende Beteiligung an einem Lebensversicherungsunternehmen aufgeben wollen? Im Hinblick auf Lebensversicherungsunternehmen läuft bei der BaFin momentan kein Inhaberkontrollverfahren im Zusammenhang mit einem Run-Off. Es liegen insoweit auch keine Anzeigen zum Erwerb bzw. zur Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung vor. 11. Wie bewertet die Bundesregierung die zukünftige Entwicklung des Marktanteils von Run-Off-Plattformen im Versicherungsgeschäft? Zur zukünftigen Entwicklung des Marktanteils liegen der Bundesregierung keine gesicherten Prognosen vor. 12. Welche Vor- und Nachteile sieht die Bundesregierung bei Run-Off-Plattformen ? Bei entsprechender Größe können Run-Off-Plattformen Versicherungsbestände effizient und kostengünstig verwalten, zumal keine Vertriebskosten anfallen. Auch in der Kapitalanlage können sich wegen des fehlenden Neugeschäfts Vorteile ergeben, weil die Bestandsentwicklung und die künftigen Ein- und Auszahlungen genauer prognostiziert werden können. Nachteile für Run-Off-Plattformen könnten sich daraus ergeben, dass der Betrieb zu teuer wird, wenn das Bestandsvolumen zu klein geworden ist. 13. Wie werden die Rechte der Versicherungsnehmer bei der Übertragung von Beständen auf Run-Off-Plattformen gesichert? Die Übertragung von Beständen auf einen anderen Lebensversicherer (einschließlich einer Run-Off-Plattform) bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsicht . Die Genehmigung ist nach § 13 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zu erteilen, wenn die Belange der Versicherten gewahrt sind und die Verpflichtungen aus den Versicherungen als dauerhaft erfüllbar dargetan sind. Möchte eine Run-Off-Plattform ein Lebensversicherungsunternehmen erwerben, wird ein aufsichtsrechtliches Inhaberkontrollverfahren durchgeführt. Die Versicherungsaufsicht kann die Transaktion u. a. dann ablehnen, wenn Zweifel bestehen , ob der Erwerber zuverlässig ist, ob die Belange der Versicherten gewahrt sind oder ob der Lebensversicherer nach der Transaktion weiterhin den Aufsichtsanforderungen genügen kann. Der Lebensversicherer unterliegt auch nach dem Erwerb weiterhin der Versicherungsaufsicht; die Regulierung bleibt für ihn unverändert . 14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Herkunftsländer und Eigentümerstrukturen der Investoren von Run-Off-Plattformen? Bei allen Run-Off-Plattformen handelt es sich um deutsche Lebensversicherungsunternehmen unter Aufsicht der BaFin. Die Investoren stammen überwiegend nicht aus der deutschen Finanzwirtschaft. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1514 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Wie bewertet die Bundesregierung die Sorgen einiger Versicherter, dass Investoren der Run-Off-Plattformen in einigen Jahren womöglich mit der Rendite ihres Investments unzufrieden sind und sich dann womöglich gravierende Nachteile für die Versicherten und deren Altersvorsorge ergeben? Die Run-Off-Plattformen sind zugelassene Lebensversicherungsunternehmen. Sie unterliegen damit so wie jeder andere Lebensversicherer dem Versicherungsaufsichtsrecht und werden entsprechend beaufsichtigt. Die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen müssen erfüllt werden, unabhängig davon, ob ein Investor mit seiner Rendite zufrieden ist oder nicht. 16. Hat die Bundesregierung Kenntnis über verschlechterte Bedingungen für bestehende Kunden von Lebensversicherungen (etwa bezüglich des Kundenservices , der Niveaus der Kundensicherungen oder zu geringer ausfallender Überschussbeteiligungen), wenn deren Versicherungen in Run-Off-Plattformen übertragen werden? Den Angaben der BaFin zufolge liegen keine Anhaltspunkte für verschlechterte Bedingungen vor. 17. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Stornierungsraten oder Beitragsfreistellungen bei Run-Off-Plattformen höher als bei traditionellen Versicherern ? Nach Angaben der BaFin ist dies nicht der Fall. 18. Wie bewertet die Bundesregierung Forderungen, dass ein Bestandsverkauf oder Unternehmensverkauf an eine Run-Off-Plattform nicht ohne die Zustimmung der betroffenen Kunden möglich sein soll (www.procontraonline .de/artikel/date/2017/11/politik-will-run-offs-gesetzlich-regeln/)? Die betroffenen Kunden sind bereits durch die geltenden gesetzlichen Anforderungen geschützt. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. Beim Unternehmensverkauf ist zudem zu beachten, dass sich der Vertragspartner der Versicherungsnehmer nicht ändert, sondern die Regelungen zum Inhaberkontrollverfahren gelten. 19. Hat die Bundesregierung konkrete Überlegungen für eine Gesetzesänderung, dass Lebensversicherungsgesellschaften, die ihre Bestände einem externen Run-Off zuführen, bzw. Versicherungsgruppen, die ihren Lebensversicherer an eine Run-Off-Plattform verkaufen, kein Neugeschäft mehr zeichnen bzw. keine neue Lebensversicherer-Tochter gründen dürfen? Die Aufsichtsbehörde kann einem neu gegründeten Lebensversicherer die Erlaubnis ausschließlich aus den Gründen versagen, die in § 11 VAG aufgeführt sind. Die Erlaubnis ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Lebensversicherer nicht genügend dargetan hat, dass die Verpflichtungen aus den Versicherungen dauernd erfüllbar sind, oder wenn die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind. Weiterer Versagungstatbestände über § 11 VAG hinaus bedarf es insoweit nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1514 20. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über beanstandete Missstände bei Run- Off-Plattformen durch die BaFin, und wie stellen sich diese im Vergleich zu traditionellen Versicherungen dar? Die BaFin hat diesbezüglich keine Unterschiede zwischen Lebensversicherern mit Neugeschäft und Lebensversicherern mit Run-Off-Geschäft festgestellt. 21. Hält die Bundesregierung die derzeit geltenden gesetzlichen Vorgaben bei der Übertragung bestehender Versicherungen in Run-Off-Plattformen für ausreichend? Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. 22. Wie bewertet die Bundesregierung im Kontext der Run-Off-Diskussion die Sicherheit der Altersvorsorge für die Versicherten in Abhängigkeit von der Rechtsform der Lebensversicherungsgesellschaft? Auf die Antwort zu den Fragen 3 und 13 wird verwiesen. Auf die Rechtsform der Lebensversicherungsgesellschaft kommt es dabei nicht an. 23. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über Gesetzesreformen auf europäischer Gesetzesebene zu Run-Off-Plattformen? Wenn ja, wie positioniert sich die Bundesregierung hierzu? Nach Kenntnis der Bundesregierung erwägt die Europäische Kommission, einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen vorzulegen. Zeitplan und Umfang dieses Vorhabens sind noch offen . Die Bundesregierung kann sich daher gegenwärtig nicht positionieren. 24. Erachtet die Bundesregierung die Vorschriften zu versicherungstechnischen Rückstellungen von Solvency II im Hinblick auf Run-Off-Plattformen als ausreichend? Die Vorschriften von Solvabilität II gewährleisten, dass auch Run-Off-Plattformen ausreichend hohe versicherungstechnische Rückstellungen ausweisen. 25. Plant die Bundesregierung zusätzliche Regulierungen für Run-Off-Plattformen oder Modifikationen des Berechnungsmodells zu Rückstellungen der Run-Off-Plattformen? Auf die Antworten zu den Fragen 23 und 24 wird verwiesen. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass das Aufsichtssystem Solvabilität II nur auf europäischer Ebene angepasst bzw. geändert werden kann. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333