Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Sichert, Uwe Witt, René Springer, Jörg Schneider und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/14591 – Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten durch die Bundesagentur für Arbeit V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In § 22 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ist die Möglichkeit auf Seiten der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten gesetzlich verankert. Von dieser Möglichkeit der Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten soll gemäß § 22 Absatz 6, Satz 2 SGB II von Seiten der BA in dem Fall Gebrauch gemacht werden, dass ein Umzug „durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig“ geworden ist. Als Unterfall des „notwendigen“ Umzugs gilt u. a. ein Wohnortwechsel, der wegen der sicheren Aufnahme einer Arbeitstätigkeit an einem anderen als dem bisherigen Wohnort erforderlich geworden ist. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II), zu denen auch die Leistungen nach § 22 Absatz 6 SGB II gehören, werden im Rahmen der zweigeteilten Trägerschaft in der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die kommunalen Träger erbracht. Sie unterliegen der Landesaufsicht. Der Bundesregierung liegen daher nur Angaben der zentralen Statistik der Bundesagentur für Arbeit vor. Deutscher Bundestag Drucksache 19/15225 19. Wahlperiode 14.11.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 12. November 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 1. Welcher Geldbetrag ist von Seiten der BA im Jahr 2018 als Wohnungsbeschaffungs - und Umzugskosten i. S. d. § 22 Absatz 6 SGB II insgesamt aufgewendet worden (bitte nach Bundesländern gesondert aufschlüsseln)? 2. In wie vielen Fällen ist einem Ersuchen um die Übernahme Wohnungsbeschaffungs - und Umzugskosten i. S. d. § 22 Absatz 6 SGB II im Jahr 2018 stattgegeben worden (bitte nach Bundesländern gesondert aufschlüsseln )? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Die SGB-II-Grundsicherungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit weist für alle Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger) monatlich die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften (BG) differenziert nach Strukturen und leistungsrelevanten Informationen aus. Danach waren im Jahr 2018 durchschnittlich rund 3,1 Millionen BG im Bestand und darunter durchschnittlich rund 18.000 BG mit einem anerkannten Bedarf auf Wohnbeschaffungskosten nach § 22 Absatz 6 SGB II. Die Summe dieser monatlichen Bedarfe belief sich auf durchschnittlich ca. 15 Mio. Euro bundesweit; dies entspricht einem Jahreswert von rund 181 Mio. Euro. Die Höhe der Zahlungsansprüche für Leistungen nach § 22 Absatz 6 SGB II liegt nicht vor, da diese nur in eingeschränkter Differenzierung ausgewiesen werden können. Minderungen durch zu berücksichtigendes Einkommen sind bei den genannten Beträgen daher nicht berücksichtigt. Tabelle – Bedarfsgemeinschaft (BG) mit Bedarf an Wohnbeschaffungskosten und deren Höhe in Euro pro Monat (Jahresdurchschnitt 2018) Region BG insgesamt BG mit Bedarf Wohnbeschaffungskosten Höhe der Bedarfe Wohnbeschaffungskosten in Euro Deutschland 3.092.540 17.982 15.070.583 Westdeutschland 2.245.521 13.813 11.801.163 Ostdeutschland 847.019 4.169 3.269.420 Schleswig-Holstein 116.367 924 786.197 Hamburg 99.626 550 669.644 Niedersachsen 296.279 2.018 1.619.571 Bremen 51.504 320 248.060 Nordrhein-Westfalen 839.722 4.874 3.877.069 Hessen 212.230 1.181 1.112.330 Rheinland-Pfalz 118.795 676 518.629 Baden-Württemberg 235.987 1.379 1.237.328 Bayern 229.667 1.563 1.519.140 Saarland 45.343 330 213.196 Berlin 272.261 1.316 1.240.930 Brandenburg 111.055 570 454.750 Mecklenburg-Vorpommern 83.942 524 385.246 Sachsen 171.751 851 575.727 Sachsen-Anhalt 127.191 466 289.248 Thüringen 80.819 441 323.518 Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit Drucksache 19/15225 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. In wie vielen Fällen ist ein Ersuchen um die Übernahme von Wohnungsbeschaffungs - und Umzugskosten i. S. d. § 22 Absatz 6 SGB II abgelehnt worden (bitte nach Bundesländern gesondert aufschlüsseln)? 4. In wie vielen Fällen der Ablehnung einer Übernahme von Wohnungsbeschaffungs - und Umzugskosten i. S. d. § 22 Absatz 6 SGB II lag der von Seiten des Leistungsberechtigten beabsichtigte neue Wohnort 50 km, 100 km, 200 km, 300 km, 400 km, 500 km und mehr als 500 km von dem ursprünglichen Wohnort entfernt (bitte nach Bundesländern gesondert aufschlüsseln )? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/15225 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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