Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, Uwe Witt, Martin Sichert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/14588 – Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten haben unter engen Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Erstattung der geleisteten Beiträge, vgl. § 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI; www.gesetze-iminternet .de/sgb_6/__210.html). Zum Kreis der Erstattungsberechtigten gehören zum einen Personengruppen, die zunächst versicherungspflichtig beschäftigt waren, dann jedoch durch einen Wechsel in ein anderes Versorgungssystem von der Versicherungspflicht befreit sind oder befreit wurden (z. B. Beamte , Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke) und zum anderen Ausländer , die in ihre Heimat zurückkehren und mit deren Ländern kein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen besteht. Überdies können auch Versicherte , welche die Regelaltersgrenze erreicht, aber nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und ggf. auch Hinterbliebene erstattungsberechtigt sein. Die Beitragserstattung beschränkt sich in der Regel auf den sogenannten Arbeitnehmeranteil . Deutscher Bundestag Drucksache 19/15227 19. Wahlperiode 14.11.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 12. November 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Beitragserstattungen im Sinne von § 210 SGB VI von 1992 bis 2018 entwickelt, und wie hoch war der durchschnittliche Erstattungsbetrag (bitte tabellarische Darstellung)? Die Anzahl der Beitragserstattungen nach § 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) kann der folgenden Übersicht entnommen werden. In der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung wird die Höhe des Erstattungsbetrages nicht gespeichert. Zahlen für das Jahr 2018 liegen noch nicht vor. Berichtsjahr Versicherte mit Beitragserstattung nach § 210 SGB VI 1992 25.471 1993 26.290 1994 36.742 1995 21.176 1996 19.011 1997 13.404 1998 20.628 1999 25.373 2000 36.133 2001 41.109 2002 24.226 2003 25.295 2004 30.633 2005 39.213 2006 36.329 2007 30.984 2008 31.617 2009 27.584 2010 22.999 2011 22.304 2012 20.758 2013 19.359 2014 16.671 2015 16.180 2016 16.454 2017 16.101 Quelle: Deutschen Rentenversicherung – Versichertenstatistik Drucksache 19/15227 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Wie vielen Versicherten im Sinne des § 210 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in der Zeit von 1992 bis 2018 Beitragserstattungen gewährt, und wie hoch war dabei der Anteil der Ausländer , die Deutschland verlassen haben und der Anteil der im Inland verbleibenden Erstattungsberechtigten, und wie hoch war jeweils der durchschnittliche Erstattungsbetrag (bitte eine tabellarische Darstellung)? 3. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung bei den im Inland verbleibenden Erstattungsberechtigten im Sinne des § 210 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI der jeweilige Anteil von Männern bzw. Frauen (bitte eine tabellarische Darstellung für die Jahre 1992 bis 2018)? 4. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung bei den im Inland verbleibenden Erstattungsberechtigten im Sinne des § 210 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI in den Jahren 1992 bis 2018 jeweils der Anteil von Beamten , Richtern, Berufssoldaten und Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke (bitte eine tabellarische Darstellung)? 5. Aus welchen Herkunftsländern stammen nach Kenntnis der Bundesregierung die ausländischen Versicherten, die eine Erstattung im Sinne des § 210 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI von 1992 bis 2018 erhalten haben (bitte eine tabellarische Darstellung)? 6. Für welche Herkunftsländer besteht aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung für Ausländer nach ihrer Rückkehr in die Heimat das Recht auf eine freiwillige Rentenversicherung (Abgrenzung der Erstattungsberechtigten im Sinne von § 210 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI), und sind unter diesen Ländern auch die sogenannten TOP-8-Asyl-Herkunftsländer? 7. Wie vielen Versicherten im Sinne des § 210 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in der Zeit von 1992 bis 2018 Beitragserstattungen gewährt, und wie hoch war dabei jeweils der Anteil von Männern und Frauen, und wie hoch war der durchschnittliche Erstattungsbetrag (bitte eine tabellarische Darstellung)? 8. In wie vielen Fällen des § 210 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in der Zeit von 1992 bis 2018 entsprechende Erstattungsbeträge an Träger der Grundsicherung bzw. Sozialhilfe geleistet (bitte eine tabellarische Darstellung)? 9. Wie vielen Erstattungsberechtigen im Sinne des § 210 Absatz 1 Nummer 3 SGB VI (Witwen, Witwer, überlebende Lebenspartner, Waisen) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in der Zeit von 1992 bis 2018 Beitragserstattungen gewährt, und wie hoch war der durchschnittliche Erstattungsbetrag (bitte eine tabellarische Darstellung)? Die Fragen 2 bis 9 werden gemeinsam beantwortet. Daten in der gewünschten Differenzierung liegen nicht vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/15227 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333