Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, Martin Sichert, René Springer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/14592 – Freiwillige Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bürger, die nicht bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, können sich in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichern , vgl. § 7 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) und Internetseite Deutsche Rentenversicherung FAQ zur Freiwilligen Rentenversicherung (www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemei ne-Informationen/Wissenswertes-zur-Rente/FAQs/Versicherung/Freiwilli ge_Versicherung_Liste.html#d5006e55-1882-40c8-b191-975a4ac6a444). Dies gilt z. B. für nicht erwerbstätige Hausfrauen und Selbständige, soweit sie nicht pflichtversichert sind. Auch Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland können freiwillige Beiträge zahlen. Überdies können sich ggf. auch Altersrentner bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillig versichern, vgl. § 7 Absatz 2 SGB VI. Hinsichtlich der Höhe des Beitrages besteht Wahlfreiheit : Der monatliche Mindestbeitrag beträgt 83,70 Euro und der Höchstbeitrag 1.246,20 Euro (2019), vgl. Internetseite Deutsche Rentenversicherung FAQ zur Freiwilligen Rentenversicherung, Verlinkung siehe oben. Eine Nachzahlung von Beiträgen für ein Kalenderjahr ist in der Regel nur bis zum 31. März des Folgejahres möglich. Nur in bestimmten Ausnahmenfällen ist eine Nachzahlung für frühere Zeiten möglich. Seit 1996 besteht die Möglichkeit , die bei der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente entstehenden Abschläge durch entsprechende Zahlungen auszugleichen, vgl. 187a SGB VI (www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__187a.html). Die Möglichkeit freiwilliger Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung war in der Vergangenheit für die Bürger zumeist nur in speziellen Konstellationen attraktiv. Nach Auffassung der Fragesteller könnte sich angesichts des absinkenden Rentenniveaus, der auf das 67. Lebensjahr ansteigenden Regelaltersgrenze und eines sich für private Sparer wandelnden Umfeldes aus drohenden Negativzinsen und eingeschränkten alternativen Anlagemöglichkeiten eine erhöhte Nachfrage für freiwillige Beitragszahlungen bzw. Nachzahlungen ergeben. Die in bestimmten Grenzen bestehende steuerliche Abzugsfähigkeit von Rentenversicherungsbeiträgen (§ 10 Absatz 1 i. v. m. Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EstG)) dürfte sich nach Ansicht der Fragesteller auch nachfragesteigernd auswirken. Deutscher Bundestag Drucksache 19/15235 19. Wahlperiode 14.11.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 12. November 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Beitragszahler von freiwilligen Beiträgen von 1991 bis 2018 entwickelt? Die erfragten Werte können der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Die erbetene Zeitreihe liegt für Deutschland ab dem Jahr 1992 vor. Die Versichertenstatistik für das Jahr 2018 liegt noch nicht vor. Jahr Anzahl der freiwillig Versicherten im Berichtsjahr 1992 953.827 1993 973.398 1994 987.209 1995 956.146 1996 972.620 1997 940.504 1998 891.511 1999 824.292 2000 756.874 2001 695.941 2002 641.732 2003 593.009 2004 545.039 2005 501.669 2006 469.086 2007 438.418 2008 413.618 2009 390.479 2010 364.671 2011 344.702 2012 324.945 2013 318.452 2014 340.460 2015 287.359 2016 276.908 2017 267.647 Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung – Versicherte, verschiedene Jahrgänge Drucksache 19/15235 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in der Zeit von 1991 bis 2018 laufende freiwillige Beiträge im Durchschnitt und im Median geleistet, und welcher prozentuale Anteil entfiel auf den Mindestbeitrag , und welcher prozentuale Anteil der Beiträge entfiel auf den Höchstbeitrag (bitte tabellarisch darstellen)? Die erfragten Werte können der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Die erbetene Zeitreihe liegt für Deutschland ab dem Jahr 1992 vor. Die Versichertenstatistik für das Jahr 2018 liegt noch nicht vor. Der Medianwert wurde nicht ausgewertet. Der Medianwert liegt aufgrund der Verteilung exakt in der Höhe des Mindestbeitrages für Deutschland (vor dem Jahr 1999 Mindestbeitrag West), da mindestens 50 Prozent der freiwillig Versicherten den Mindestbeitrag zahlen. Beitragshöhe der freiwillig Versicherten, Anteil der freiwillig Versicherten mit Mindest- und Höchstbeitrag, gesetzliche Rentenversicherung, Deutschland Mindestbeitrag leisten Höchstbeitrag leisten 1992 83,37 45,25 69,8% 1,8% 1993 82,73 47,42 74,3% 1,6% 1994 87,35 54,97 80,4% 1,3% 1995 84,89 55,16 81,4% 1,2% 1996 84,95 57,92 82,2% 0,9% 1997 86,56 63,31 87,4% 0,8% 1998 85,50 64,35 88,2% 0,7% 1999 84,02 65,39 87,7% 0,6% 2000 80,33 62,81 88,5% 0,6% 2001 78,29 62,17 88,8% 0,5% 2002 77,87 62,08 89,9% 0,5% 2003 88,62 63,38 92,8% 0,4% 2004 91,41 78,00 93,0% 0,4% 2005 91,93 78,00 92,7% 0,3% 2006 93,25 78,00 92,4% 0,3% 2007 96,63 78,00 92,4% 0,3% 2008 98,74 79,60 92,1% 0,4% 2009 101,13 79,60 91,7% 0,4% 2010 102,16 79,60 91,5% 0,4% 2011 103,67 79,60 91,2% 0,5% 2012 105,11 79,60 88,2% 0,7% 2013 113,75 78,40 90,1% 0,9% 2014 116,40 85,05 90,0% 1,1% 2015 127,75 85,05 87,0% 1,8% 2016 139,85 84,15 84,6% 2,5% 2017 156,57 84,15 81,7% 3,4% durchschnittlicher (arithmetisches Mittel) monatlicher Beitrag von freiwillig Versicherten mittlerer (Medianwert) monatlicher Beitrag von freiwillig Versicherten* Anteil der Versicherten, die den an allen freiwillig Versichertenin Euro/Monat Jahr Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung – Versicherte, verschiedene Jahrgänge Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/15235 3. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Beitragszahler von freiwilligen Beiträgen für die Untergruppe der Nachzahlungen von Beiträgen für Ausbildungszeiten gemäß § 207 SGB VI von 2000 bis 2018 entwickelt? Versicherte mit Nachzahlung von Beiträgen für Ausbildungszeiten werden statistisch nicht als freiwillig Versicherte erfasst, d. h. sie stellen keine Untergruppe der freiwillig Versicherten dar, wenngleich die Nachzahlung für Ausbildungszeiten freiwillig ist. Die erbetenen Werte können der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Die Versichertenstatistik für das Jahr 2018 liegt noch nicht vor. Nachzahlung für Ausbildungszeiten nach § 207 SGB VI, gesetzliche Rentenversicherung , Deutschland 2000 4.668 2001 4.702 2002 4.184 2003 4.023 2004 4.946 2005 4.267 2006 1.608 2007 1.458 2008 1.445 2009 1.509 2010 1.485 2011 1.467 2012 1.608 2013 1.438 2014 1.413 2015 1.645 2016 1.728 2017 2.165 Anzahl der Versicherten mit Nachzahlung für Ausbildungszeiten nach § 207 SGB VIJahr Drucksache 19/15235 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung – Versicherte, verschiedene Jahrgänge 4. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Beitragszahler von freiwilligen Beiträgen für die Untergruppe der Ausgleichszahlungen für Rentenminderungen gemäß § 187a SGB VI von 1996 bis 2018 entwickelt , und wie hoch war die durchschnittliche Ausgleichszahlung? Versicherte mit Ausgleichszahlungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters nach § 187a SGB Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) werden statistisch nicht als freiwillig Versicherte erfasst, d. h. sie stellen keine Untergruppe der freiwillig Versicherten dar, wenngleich die Ausgleichszahlung freiwillig ist. Die Höhe der durchschnittlichen Ausgleichszahlung wird in der Statistik der Versicherten nicht erfasst. Es sind zwei Teilzahlungen pro Jahr oder/und Zahlungen von Teilbeträgen in mehreren Jahren möglich . Die Anzahl der Versicherten mit Ausgleichszahlungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Die Versichertenstatistik für das Jahr 2018 liegt noch nicht vor. Ausgleichszahlungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters nach § 187a SGB VI, gesetzliche Rentenversicherung, Deutschland 1996 6 1997 164 1998 650 1999 1.014 2000 1.160 2001 1.374 2002 1.334 2003 2.034 2004 2.221 2005 1.526 2006 1.675 2007 2.335 2008 1.442 2009 1.709 2010 1.813 2011 1.823 2012 933 2013 1.271 2014 967 2015 1.499 2016 4.479 2017 11.621 Anzahl der Versicherten mit Ausgleichszahlungen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters nach § 187a SGB VI Jahr Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung – Versicherte, verschiedene Jahrgänge Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/15235 5. Inwieweit hält es die Bundesregierung mit Blick auf die gewünschte Stärkung der eigenverantwortlichen Altersvorsorge der Bürger für geboten, die Bürger auf die bestehenden Möglichkeiten zu freiwilligen Zahlungen hinzuweisen und diese Möglichkeiten in transparenter und verständlicher Form zu kommunizieren, beispielsweise durch entsprechende Hinweise in den jährlichen Renteninformationen? Aus Sicht der Bundesregierung ist es wichtig, dass die Bürgerinnen und Bürger über die Zahlungsmöglichkeiten im Sinne der Fragestellung informiert sind, um sich aktiv und individuell damit befassen zu können. Die Bundesregierung begrüßt deshalb die vielfältigen Informationen, die die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung diesbezüglich zur Verfügung stellen. So kommen die Rentenversicherungsträger seit dem Jahr 2017 der neu in § 109 Absatz 2 Satz 2 SGB VI aufgenommenen Verpflichtung nach und informieren in der jährlich automatisch versandten, individuellen Renteninformation die jeweils 49-jährigen Versicherten mit einem gesonderten Text über die Möglichkeit der Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI. Zusätzlich wird in der Rentenauskunft , die die Versicherten nach Vollendung des 55. Lebensjahres alle drei Jahre anstatt einer Renteninformation erhalten, auf die besondere Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung hingewiesen. Über die in Frage 3 erwähnte Nachzahlung für Ausbildungszeiten gemäß § 207 SGB VI, die nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich ist, informieren die Rentenversicherungsträger in den nach § 149 Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung (VKVV) vorgesehenen Versicherungsverläufen. Die Versicherten, die mit dem 43. Lebensjahr zur Mitwirkung an der Klärung ihres Versicherungskontos aufgerufen werden, erhalten nach Abschluss des Kontoklärungsverfahrens einen Feststellungsbescheid , in dem über die Voraussetzungen dieser Nachzahlungsmöglichkeit aufgeklärt wird. Neben entsprechenden allgemeinen Informationen im Internetangebot und Broschüren weist die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen der allgemeinen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit regelmäßig in aktuellen Rententipps auf die Nachzahlung für Ausbildungszeiten und die besondere Beitragszahlung zum Ausgleich von Rentenminderungen hin, die beide jeweils neben einer bestehenden Zahlung von Pflichtbeiträgen möglich sind. 6. Inwieweit hält es die Bundesregierung zur Stärkung der eigenverantwortlichen Altersvorsorge der Bürger sowie angesichts negativer Umfeldbedingungen für Sparer für geboten, die bestehenden Möglichkeiten zu freiwilligen Beitragszahlungen zu erweitern und insbesondere freiwillige Zahlungen neben Pflichtbeiträgen zu ermöglichen und die Möglichkeiten größerer Nachzahlungen zu verbessern? Die Regelungen zur Beitragszahlung zum Ausgleich von Abschlägen aufgrund eines vorzeitigen Rentenzugangs wurden bereits durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) erweitert . Seit dem 1. Juli 2017 können Versicherte bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres Ausgleichszahlungen leisten. Bis zu diesem Zeitpunkt war dies im Regelfall erst ab dem 55. Lebensjahr möglich. Durch das Flexirentengesetz wurde des Weiteren der Personenkreis, der freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen darf, erweitert. Seit dem 1. Januar 2017 sind auch Bezieherinnen und Bezieher einer vorzeitigen Drucksache 19/15235 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vollrente wegen Alters bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Darüber hinaus ist eine Erweiterung der Möglichkeiten von freiwilligen Zahlungen neben Pflichtbeiträgen momentan nicht beabsichtigt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/15235 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333