Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Willkomm, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/14603 – Nachweis der Sachkunde für Lebensmittelunternehmer V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Verbraucherschutzministerkonferenz hat am 15. Juni 2018 unter anderem beschlossen, „dass Lebensmittelunternehmer ohne einschlägige Ausbildung in einem Lebensmittelberuf vor Inbetriebnahme oder Eröffnung eines gastronomischen Lebensmittelbetriebes (einschließlich Kantinen, Großküchen und Imbiss-einrichtungen) den Nachweis der dafür erforderlichen Sachkunde (sog. Hygieneführerschein) erbringen müssten“ (www.verbraucherschutzminister konferenz.de/documents/14-vsmk-protokoll_final_ext_1531310548.pdf). Dieser Nachweis solle „mindestens durch die Prüfung der Basiskenntnisse zu Hygieneanforderungen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung erfolgen“. Die Ministerinnen und Minister, die Senatorinnen und der Senator haben die Bundesregierung aufgefordert, zu prüfen, ob und wie ein solcher Sachkundenachweis gesetzlich verankert werden kann, und zur 15. Verbraucherschutzministerkonferenz dazu zu berichten. Nach Angaben des Bundesverbandes der Lebensmittelkontrolleure betrafen über 70 Prozent der 2018 bei Betriebskontrollen festgestellten Verstöße die allgemeine Betriebshygiene und das Hygienemanagement (www.bvlk.de/ news/id-500-000-betriebskontrollen-beanstandungsgrund-nr-1-ist-die-hygie ne.html). Deutscher Bundestag Drucksache 19/15244 19. Wahlperiode 15.11.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 13. November 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Hat die Bundesregierung diesen Bericht zwischenzeitlich schriftlich fertiggestellt ?  2. Wenn ja, wo hat die Bundesregierung diesen schriftlichen Bericht gegebenenfalls veröffentlicht?  3. Bis wann wird die Bundesregierung gegebenenfalls den schriftlichen Bericht fertigstellen und veröffentlichen? Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) wird im Einklang mit dem Beschluss der 15. Verbraucherschutzministerkonferenz vom 24. Mai 2019 zur 35. Sitzung der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) im Februar 2020 einen schriftlichen Bericht vorlegen.  4. Welche Aussagen trifft der Bericht insbesondere zu Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Einführung eines verpflichtenden Sachkundenachweises?  5. Welche Aussagen trifft der Bericht gegebenenfalls zur inhaltlichen Ausgestaltung des verpflichtenden Sachkundenachweises?  6. Welche Aussagen trifft der Bericht im Übrigen (bitte diese Frage getrennt von den Fragen 4 und 5 beantworten)? Die Fragen 4 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Bericht liegt noch nicht vor. Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 wird verwiesen.  7. Welche Position nimmt die Bundesregierung ein zur Forderung des Bundesrates , einen verpflichtenden Sachkundenachweis einzuführen?  8. Welche Position nimmt die Bundesregierung gegebenenfalls zur inhaltlichen Ausgestaltung des verpflichtenden Sachkundenachweises ein?  9. Bis wann wird die Bundesregierung gegebenenfalls den verpflichtenden Sachkundenachweis einführen, bzw. ab wann soll die Sachkunde verpflichtend nachgewiesen werden müssen? 10. In welcher Rechtsform, etwa durch Verordnung, wird die Bundesregierung gegebenenfalls den verpflichtenden Sachkundenachweis einführen? Die Fragen 7 bis 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Das geltende EU-Recht sieht keine besonderen und nur für Gastronomen geltende Schulungsanforderungen vor, vielmehr richtet sich die Sachkunde des Personals an deren Tätigkeit aus und gilt uneingeschränkt für alle Lebensmittelbetriebe . Eine bundesrechtliche Durchführungsregelung zum Sachkundenachweis für Lebensmittelunternehmer würde sich somit grundsätzlich nicht auf Gastronomiebetriebe beschränken, sondern würde alle Lebensmittelunternehmen und alle dort tätigen Personen erfassen müssen. Für die Lebensmittelwirtschaft in ihrer Gesamtheit bedeutet dies aus Sicht der Bundesregierung einen schwer zu rechtfertigenden Regulierungsaufwand, der verfassungsrechtlich auf- Drucksache 19/15244 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode grund seiner Eingriffsqualität in die Berufsfreiheit (Artikel 12 GG) besonders hohen Anforderungen genügen muss. Eine ausschließlich für Gastronomen geltende Regelung bedürfte einer schlüssigen Begründung im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage der Erstellung eines konkreten Regelungsentwurfes durch den Bund derzeit nicht. 11. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung freiwillige Qualifizierungsnachweise für Lebensmittelunternehmer ohne einschlägige Ausbildung in einem Lebensmittelberuf vor Inbetriebnahme oder Eröffnung eines gastronomischen Lebensmittelbetriebes? 12. Wenn ja, welche, und durch wen werden diese nach Kenntnis der Bundesregierung angeboten? Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine konkreten Informationen darüber vor, ob und wenn ja, welche freiwilligen Qualifizierungsnachweise bestehen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/15244 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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