Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Willkomm, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/14676 – Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Inkassowesen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ berichtet am 6. September 2019 (www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/verbraucherschutz-strengeregeln -fuer-inkasso-unternehmen-geplant-16371189.html), die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht habe vortags einen Referentenentwurf für einen besseren Verbraucherschutz im Inkassorecht in die Ressortabstimmung gegeben. Nach Auskunft der Parlamentarischen Staatssekretärin bei der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Rita Hagl-Kehl im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz sollten diese auf eine Auswertung des Berichts des instituts für finanzdienstleistungen (iff) zur Evaluierung der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken folgen. Darüber hinaus stellte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) in besagter Ausschusssitzung Maßnahmen für eine verbesserte Aufsicht über das Inkassowesen , die momentan noch auf 36 Zivilgerichte verteilt ist, in Aussicht. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat zu dem Gegenstand der Kleinen Anfrage den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht erarbeitet und am 16. September 2019 die Beteiligung der Länder und Verbände eingeleitet. Zudem wurde der Entwurf der Fraktion der FDP übersandt und auf der Homepage des BMJV veröffentlicht (www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/ Dokumente/RefE_Verbraucherschutz_Inkassorecht.pdf?__blob=publicationFi le&v=2). Die den Ländern und Verbänden eingeräumte Stellungnahmefrist ist am 1. November 2019 abgelaufen. Die Auswertung der zahlreichen Stellungnahmen ist noch nicht abgeschlossen ist. Deswegen existieren keine neuen Erkenntnisse , die über den Stand hinausgehen, der dem Referentenentwurf zugrunde lag. Deutscher Bundestag Drucksache 19/15268 19. Wahlperiode 18.11.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 15. November 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Welche Gründe haben aus Sicht der Bundesregierung dazu geführt, dass die inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken einer Neuregelung bedürfen?  2. Sieht die Bundesregierung über die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarten Themen hinaus regulatorischen Handlungsbedarf im Bereich des Inkassowesens? Wenn ja, welchen? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Gegenstand des in der Vorbemerkung bezeichneten Gesetzentwurfs sind weder allein die inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken noch die im Koalitionsvertrag vereinbarten Themen. Vielmehr stellt der Gesetzentwurf das Ergebnis einer umfassenden Überprüfung der für das Inkassowesen geltenden gesetzlichen Regelungen dar. Danach wird Änderungsbedarf in verschiedenen Bereichen gesehen, etwa dem der Inkassokosten, der Darlegungs- und Informationspflichten und der Aufsicht. Im Einzelnen wird auf das Vorblatt zum Gesetzentwurf verwiesen.  3. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die durch die Tätigkeit nichtregistrierter Inkassounternehmen betroffen sind? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.  4. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Schaden, der Verbraucherinnen und Verbrauchern jährlich durch die Tätigkeit nichtregistrierter Inkassounternehmen entsteht? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.  5. Hält die Bundesregierung die derzeitige Struktur der Aufsicht über das Inkassowesen für angemessen? Wenn nein, aus welchen Gründen?  6. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die Aufsicht über das Inkassowesen effektiver zu gestalten?  7. Mit welchen Maßnahmen möchte die Bundesregierung die Aufsicht über das Inkassowesen effektiver gestalten? Die Fragen 5 bis 7 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der in der Vorbemerkung der Bundesregierung bezeichnete Gesetzentwurf schlägt verschiedene Maßnahmen vor, die der Stärkung der Aufsicht dienen sollen. So sollen unter anderem die Vorgaben für die Zulassung präzisiert und den Aufsichtsbehörden die Möglichkeit des Erlasses einer bußgeldwehrten Untersagungsverfügung gegeben werden. Zudem müssen Inkassodienstleister künftig die für sie zuständige Aufsichtsbehörde angeben. Im Einzelnen wird hierzu auf die Begründung zum Gesetzentwurf (S. 25 f.) verwiesen. Drucksache 19/15268 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode  8. Wie bewertet die Bundesregierung die möglichen Auswirkungen einer auf Bundesebene zentralisierten Aufsicht über das Inkassowesen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher?  9. Wie beurteilt die Bundesregierung die Umsetzbarkeit einer auf Bundesebene zentralisierten Aufsicht über das Inkassowesen? 10. Wie bewertet die Bundesregierung die möglichen Auswirkungen einer auf Ebene der Bundesländer zentralisierten Aufsicht über das Inkassowesen ? 11. Wie beurteilt die Bundesregierung die Umsetzbarkeit einer auf Ebene der Bundesländer zentralisierten Aufsicht über das Inkassowesen? 12. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hinsichtlich der Präferenzen und bestehenden oder geplanten Initiativen der Bundesländer zur Neugestaltung der Aufsicht über das Inkassowesen vor? Die Fragen 8 bis 12 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Dem Referentenentwurf lag die Annahme zugrunde, dass kein zwingendes Bedürfnis für die Einrichtung einer auf Bundesebene zentralisierten Aufsicht vorhanden sei, zumal noch Potential für weitere Zentralisierungen auf Ebene der Länder bestehe (vergleiche S. 26 f. der Begründung zum Gesetzentwurf). Die möglichen Vor- und Nachteile einer Zentralisierung auf Bundesebene sollen jedoch im Rahmen der Auswertung der Stellungnahmen noch einmal abgewogen werden. Abgesehen davon, dass nach Kenntnis der Bundesregierung das Land Niedersachsen derzeit die Frage einer möglichen Zentralisierung der Aufsicht prüft, hat die Bundesregierung zu Überlegungen der Länder in diesem Bereich keine Erkenntnisse. 13. Plant die Bundesregierung zusätzlich zur Effektivierung der Aufsicht weitere Maßnahmen, um Verbraucherinnen und Verbrauchern vor nichtregistrierten Inkassounternehmen zu schützen? Die Bundesregierung plant keine weiteren Maßnahmen zum Schutz vor nicht registrierten Inkassounternehmen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass solche Unternehmen in Anbetracht ihrer fehlenden Registrierung nicht der sonst üblichen Aufsicht der zuständigen Behörden nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unterliegen. Die Erbringung von Inkassodienstleistungen ohne Registrierung stellt vielmehr eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 RDG dar, für deren Verfolgung die Staatsanwaltschaft zuständig ist. Zudem können die Aufsichtsbehörden nach § 15b RDG die Fortsetzung des Betriebs eines nicht registrierten Inkassounternehmens verhindern. Diese Reaktionsmöglichkeiten werden als ausreichend angesehen. 14. Beabsichtigt die Bundesregierung, gesetzgeberische Maßnahmen zur Begrenzung von Inkassokosten vorzuschlagen? a) Wenn ja, auf welchem Wege plant die Bundesregierung, eine Begrenzung von Inkassokosten vorzunehmen? b) Wird in die Pläne zur Begrenzung von Inkassokosten auch das anwaltliche Inkasso einbezogen? Die Bundesregierung beabsichtigt mit dem bezeichneten Gesetzentwurf die Regelungen zu Inkassokosten zu ändern, die die Geschäftsgebühr nach Nummer Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/15268 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) und die Einigungsgebühr nach Nummer 1000 VV RVG betreffen. Hiervon soll auch das anwaltliche Inkasso erfasst werden. Im Einzelnen wird auf die Begründung zum Gesetzentwurf (S. 18 ff.) verwiesen. 15. Wie beurteilt die Bundesregierung die Validität der Ergebnisse des Berichts zur „Evaluierung der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ des instituts für finanzdienstleistungen e. V. (iff)? 16. Wie beurteilt die Bundesregierung die gewählte empirische Methodik, die dem Bericht des iff zugrunde liegt? 17. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die kritische Einschätzung zur empirischen Methodik des Berichts des iff durch Prof. Dr. Göran Kauermann von der Ludwig-Maximilians-Universität (LMU) München und Prof. Dr. Walter Krämer von der Technischen Universität (TU) Dortmund , über die die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ am 19. November 2018 berichtete? 18. Wie bewertet die Bundesregierung die genannten kritischen Einschätzungen zur empirischen Methodik des Berichts des iff? 19. Bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse des iff-Berichts als geeignete und hinreichende Grundlage für die Neuregelung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken? Wenn ja, inwiefern haben die Befunde des Berichts Einfluss auf die Neuregelung ? 20. Welche weiteren Erkenntnisse und Daten hat die Bundesregierung neben dem iff-Bericht als Grundlage für die Neuregelung des Inkassowesens herangezogen ? Die Fragen 15 bis 20 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Bundesregierung ist die Kritik an dem vom iff erstellten Bericht bekannt. Die im Bericht des iff enthaltenen Ergebnisse sind eine von zahlreichen Quellen gewesen, die dem der Vorbemerkung der Bundesregierung bezeichneten Gesetzentwurf zu Grunde gelegen haben. So wurden neben Erörterungen mit Vertreterinnen und Vertretern von Aufsichtsbehörden auch Gespräche sowohl mit Inkassounternehmen und -verbänden als auch mit Einrichtungen des Verbraucherschutzes und der Schuldnerberatung geführt. Von diesen Stellen wurde dem BMJV zudem umfangreiches Zahlenmaterial zur Verfügung gestellt. Drucksache 19/15268 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333