Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Carina Konrad, Frank Sitta, Dr. Gero Clemens Hocker, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/14679 – Risikobewertung und Risikomanagement von gebeiztem Saatgut V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Viele Pflanzenkrankheiten gehen auf Krankheitserreger zurück, die mit dem Saatgut übertragen werden und auch im späteren Vegetationsverlauf der Pflanze zu Krankheiten, wie etwa Stein- oder Flugbrand, im Getreide führen können . Durch den Einsatz von Beizmitteln können diese samen- und bodenbürtigen Krankheitserreger wirkungsvoll ausgeschaltet werden. Der wesentliche Vorteil der Beizung ist neben dem hohen Schutz für die Pflanze schon vor der Keimung zudem die Platzierung des Pflanzenschutzes ausschließlich dort, wo er benötigt wird, nämlich punktgenau direkt am Korn. Der Zulassungsprozess von Pflanzenschutzmitteln wird mit Inkrafttreten der EU-Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über ein zonales Verfahren nach Vorgaben der Europäischen Union (EU) geregelt. Es ist durchaus üblich, dass aufbereitetes und behandeltes Saatgut auch aus den anderen Mitgliedstaaten der EU importiert wird. Die Saatgutbehandlung erfolgt in diesen Fällen mit Beizmitteln, die im Ursprungsland zugelassen sind. Die EU-Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 „über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates“ regelt dazu in Artikel 49 Absatz 1, dass „die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und die Verwendung von Saatgut, das mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, die in mindestens einem Mitgliedstaat für die Verwendung zugelassen sind, nicht verbieten“. In Verbindung mit dem deutschen Pflanzenschutzgesetz ist dadurch die gesetzliche Grundlage gegeben , um Saatgut, welches beispielsweise in Polen mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wurde, welches nur dort, nicht jedoch explizit in Deutschland zugelassen ist, dennoch nach Deutschland zu verbringen und hier auszusäen. In § 32 Absatz 1 Nummer 2 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) heißt es nämlich: „Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, dürfen nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Pflanzenschutzmittel in einem anderen Mitgliedstaat […] zugelassen sind.“ Deutscher Bundestag Drucksache 19/15294 19. Wahlperiode 19.11.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 15. November 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 1. Welchen konkret messbaren Anteil hat nach Erkenntnis der Bundesregierung der Einsatz von gebeiztem Saatgut an einem möglichen Rückgang der Biodiversität, und welche wissenschaftlichen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor? Der Anteil ist bisher nicht quantifizierbar. 2. Wie bewertet die Bundesregierung den Einsatz von gebeiztem Saatgut verglichen mit einer vergleichbar wirksamen flächendeckenden Applikation von Pflanzenschutzmitteln aus ökonomischer sowie ökologischer Sicht? Ein wissenschaftlicher Vergleich zwischen den Behandlungssystemen „Spritzapplikation “ und „Beizung“ liegt aufgrund der hohen Komplexität noch nicht vor. Die Frage, welches Behandlungssystem aus ökologischer und ökonomischer Sicht zu bevorzugen wäre, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es ist dringend geboten, alternative nicht-chemische Pflanzenschutzmaßnahmen in die landwirtschaftliche Praxis zu überführen. Grundsätzlich lassen sich samenbürtige Krankheitserreger bereits heute durch alternative Beizverfahren gut eindämmen . 3. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Menge an in Deutschland ausgesätem gebeiztem Saatgut, welches in einem anderen Mitgliedstaat der EU erzeugt bzw. behandelt wurde (bitte nach Kulturpflanze und Ursprungsland angeben)? 4. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Menge an in Deutschland ausgesätem gebeiztem Saatgut, welches außerhalb der EU behandelt wurde (bitte nach Kulturpflanze und Ursprungsland angeben)? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. In beiden Fällen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Es besteht weder eine Meldepflicht für einführende oder nach Deutschland verbringende Unternehmen, noch wechselseitige Informationspflichten zwischen den Mitgliedstaaten speziell für mit Pflanzenschutzmitteln behandeltes Saatgut, das in der Europäischen Gemeinschaft frei verkehrsfähig ist (Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009). Zur Einfuhr von Saat- und Pflanzgut bestimmter landwirtschaftlicher Kulturen und Gemüsearten aus Drittländern sind von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) bestätigte Einfuhranzeigen notwendig. Auf der Internetseite der BLE werden hierzu Jahresstatistiken veröffentlicht: www.ble.de/DE/Themen/Landwirtschaft/Saat--und-Pflanzgut/LWSaatgut/ L W S a a t g u t _ n o d e . h t m l ; j s e s s i o n i d = 3 0 3 3 6 0 6 F 3 2 5 2 0 E 0 5E1E2F8B44F3D13E0.1_cid325#doc8981962bodyText2. In dem Zusammenhang wird nicht erhoben, ob oder mit welchen Pflanzenschutzmitteln das Saatgut vor seiner Verbringung behandelt wurde. Drucksache 19/15294 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 5. Wie bewertet die Bundesregierung den freien Warenverkehr für gebeiztes Saatgut innerhalb der EU? Die Regelung zum EU-weiten Verbringen von behandeltem Saatgut nach Zulassung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels für diese Anwendung durch die zuständigen Behörden mindestens eines Mitgliedstaats in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, Artikel 49 respektiert die Bundesregierung. Grundsätzlich gilt auch hier, dass die Anwendung im europäischen Verfahren unverzüglich eingeschränkt oder verboten werden (Artikel 49, Absatz 2) kann, wenn erhebliche Bedenken bestehen, dass ein schwerwiegendes Risiko für die Gesundheit oder die Umwelt besteht. 6. In welchen Fällen ist der Einsatz von innergemeinschaftlich verbrachtem gebeiztem Saatgut, welches in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen ist, in Deutschland nach Auffassung der Bundesregierung genehmigungspflichtig (bitte nach Wirkstoff und Kulturart angeben)? Eine Genehmigungspflicht in Deutschland besteht nach Auffassung der Bundesregierung (und der Europäischen Kommission) immer dann, wenn für das in Rede stehende Saatgutbehandlungsmittel in dem Herkunftsmitgliedstaat keine reguläre Zulassung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt wurde, aber das behandelte Saatgut in Deutschland im Sinne eines Notfalls benötigt wird. Dies ist zum Beispiel bei Notfallzulassungen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Saatgutbehandlungsmittel in einem anderen EU- Mitgliedstaat der Fall: Um das auf Grundlage der Notfallzulassung dort gebeizte Saatgut nach Deutschland verbringen und hier aussäen zu können, bedarf es ebenfalls einer Notfallzulassung nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Deutschland. 7. Wie viele Genehmigungen wurden vor dem Hintergrund von Frage 6 innerhalb der letzten fünf Jahre nach Kenntnis der Bundesregierung erteilt (bitte nach Wirkstoff und Kulturart und Jahr, in dem die Genehmigung erteilt wurde, angeben)? Folgende Notfallzulassungen wurden vor dem in der Antwort zu Frage 6 geschilderten Hintergrund in dem gefragten Zeitraum erlassen: Jahr Mittel Wirkstoff Kultur 2015 Flowsan FS Thiram Saatgut Sojabohne 2015 Aatiram 65 Thiram Saatgut Sojabohne 2016 Aatiram 65 Thiram Saatgut Sojabohne 2017 Aatiram 65 Thiram Saatgut Sojabohne 2017 Cuprofor flow Kupferoxychlorid Saatgut Ölkürbis 2017 Merpan 80WDG Captan Saatgut Ölkürbis 2018 Aatiram 65 Thiram Saatgut Sojabohne 2018 Cuprofor flow Kupferoxychlorid Saatgut Ölkürbis 2018 Merpan 80WDG Captan Saatgut Ölkürbis 2018 Rovral aquaflo Iprodion Saatgut Gemüsekulturen 2019 Merpan 80WDG Captan Saatgut Ölkürbis 2019 Flowbrix Kupferoxychlorid Saatgut Ölkürbis Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/15294 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Einfluss des mit dem Beizmittel Lumiposa behandelten Saatgutes (Zulassung in Polen), das in den letzten zwei Jahren in Deutschland Verwendung fand, auf Honigbienen , Wildbienen und Hummeln sowie andere Bestäuber oder Nichtzielorganismen vor? Über die Informationen aus dem EU-Wirkstoffprüfverfahren zu Cyantraniliprole , dem Zulassungsbericht des erstzulassenden und berichterstattenden Mitgliedstaats Polen und die in Deutschland noch nicht abgeschlossene Prüfung zur Zulassung hinaus liegen der Bundesregierung keine weiteren Erkenntnisse zu dem in Rede stehenden Saatgutbehandlungsmittel vor. Der Wirkstoff Cyantraniliprole hat ein sehr hohes Gefährdungspotential für Nichtziel-Organismen im Boden, in Gewässern und in der Vegetation. Aus den Regionen, in denen vermutlich mit Lumiposa behandeltes Saatgut zur Aussaat gekommen ist, liegen keine Meldungen zu besonderen Vorkommnissen bei Honigbienen, Wildbienen , Hummeln oder anderen Bestäubern und Nicht-Zielorganismen vor. 9. Liegen der Bundesregierung vor dem Hintergrund von Frage 8 Berichte aus den Bundesländern zu gehäuftem Auftreten von Bienenschäden oder anderen Schäden in der Umwelt im Zusammenhang mit dem auf diese Art behandelten Saatgut vor? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 10. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über Meldungen oder Anfragen an das Bienenschutzinstitut zu potenziellen Bienenvergiftungsfällen im Zusammenhang mit der Aussaat von mit dem Beizmittel Lumiposa behandelten Saatgut? Dem Julius Kühn-Institut (JKI) für Bienenschutz liegen keine Meldungen von gehäuftem Auftreten von Bienenschäden im Zusammenhang mit dem auf diese Art behandelten Saatgut vor. Zusätzlich sind keine Meldungen oder Anfragen an das JKI-Bienenschutzinstitut zu potenziellen Bienenvergiftungsfällen im Zusammenhang mit der Aussaat von mit dem Beizmittel Lumiposa 625 FS behandeltem Saatgut eingegangen. Auch gibt es keine Nachweise von Bienenvergiftungen , bei denen der Verdacht einer Vergiftung durch Lumiposa 625 FS oder den darin enthaltenen Wirkstoff Cyantraniliprole besteht oder bestand. Cyantraniliprole wurde bisher nicht in mit Verdacht auf Vergiftung eingesandten Bienen nachgewiesen. 11. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Harmonisierungsgedanke , den die EU-Pflanzenschutzmittelzulassungsverordnung (EU 1107/2009) aufgreift, im Hinblick auf den EU-weiten Warenverkehr von gebeiztem Saatgut, ausreichend in nationales Recht umgesetzt wurde? Das Inverkehrbringen und die Verwendung von behandeltem Saatgut ist in Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geregelt. Als Vorschrift einer EU-Verordnung ist sie unmittelbar anzuwenden. Eine weitere rechtliche Umsetzung ist entbehrlich. Um aber adäquat in den in Absatz 2 beschriebenen Fällen reagieren zu können, sind im deutschen Pflanzenschutzgesetz Verordnungsermächtigungen vorgesehen (z. B. in § 32 Absatz 4 PflSchG). Drucksache 19/15294 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 12. Welche Maßnahmen strebt die Bundesregierung an, die Harmonisierung in der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in der EU weiter voranzutreiben ? Um die Zulassungsverfahren in der EU kontinuierlich weiter zu harmonisieren, unterstützt die Bundesregierung die Entwicklung und Umsetzung von Leitlinien zur Risikobewertung, um methodisch eine gleiche Ausgangslage für die Verfahren zu erreichen. Auch im Bereich der formalen Harmonisierung der Verfahrensabläufe bringt sich die Bundesregierung ein. Folgende Beispiele sollen dies erläutern: • Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat in den bestehenden EU-Gremien „Central Zone Steering Committee (CZSC)“ (formale Abstimmung der Verfahrensschritte in den zonalen verfahren ) und „Post Approval Issues Group (PAI)“ (Nach der Zulassung relevante Fragen) die Geschäftsführung (Sekretariat) übernommen. • Die zuständigen Behörden sind bestrebt, die Zusammenarbeit mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu intensivieren. • Experten des Umweltbundesamtes und des Julius-Kühn-Instituts sind in einer von der EU-Kommission eingesetzten Arbeitsgruppe zur Erarbeitung eines neuen Leitlinien-Dokuments zur Risikobewertung und zum Risikomanagement von Saatgutbehandlungsmitteln vertreten („Guidance Document for the Authorisation of Plant Protection Products for Seed Treatment (SAN- CO/10553/2012)“). 13. Wie viele Anträge auf gegenseitige Anerkennung von Pflanzenschutzmittelzulassungen sind seit dem Inkrafttreten der EU-Verordnung 1107/2009 nach Kenntnis der Bundesregierung gestellt, und wie viele sind genehmigt bzw. nicht genehmigt worden? Was waren die wesentlichen Gründe für eine Nichtgenehmigung nach Kenntnis der Bundesregierung? Die erbetene Übersicht kann der folgenden Tabelle entnommen werden: Anträge auf gegenseitige Anerkennung nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Stand 4. November 2019 Zugelassen 121 Abgelehnt 63 Vom Antragsteller zurückgezogen 22 Derzeit in Bearbeitung 62 Gesamt 268 Wesentliche Gründe für eine Nichtgenehmigung waren: • Die Mittel enthielten Wirkstoffe, die als Substitutionskandidaten (CfS) eingestuft sind. Solche Mittel werden ausschließlich in Ausnahmefällen zugelassen (Artikel 41 Absatz 2). Voraussetzung ist ein anerkannter essenzieller Bedarf für die deutsche Landwirtschaft. • Anträge nach Artikel 40, die sich auf Zulassungen in anderen Zonen beziehen , werden in Ausnahmefällen zugelassen (Artikel 41 Absatz 2 a in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 b). Voraussetzung ist ein anerkannter essenzieller Bedarf für die deutsche Landwirtschaft. Dies war in einigen Fällen nicht erfüllt. • Anträge nach Artikel 40, die sich auf andere Zulassungen als nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bezogen, wurden in der Vergangenheit abgelehnt . Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/15294 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. • In einer Reihe von Fällen wurde aus fachlichen Gründen gemäß Artikel 36 Absatz 3 abgelehnt i.d.R. unter Hinweis auf spezifische ökologische oder landwirtschaftliche Bedingungen, die aus Sicht der Bewertungsbehörden einen berechtigten Grund zur Annahme lieferten, dass das betreffende Mittel noch immer ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit oder die Umwelt darstellt. 14. Wie viele Notfallzulassungen gemäß Artikel 53 der EU-Verordnung Nr. 1107/2009 für mit Neonicotinoiden gebeiztes Saatgut für Zuckerrüben und Raps wurden innerhalb der EU in den Jahren 2018 und 2019 nach Kenntnis der Bundesregierung erteilt? a) Wie viele dieser Notfallzulassungen wurden in Deutschland erteilt? b) Was waren die Gründe für eine Nichtgenehmigung für derartige Notfallzulassungen ? In Kürze steht eine EU-Datenbank zur Veröffentlichung an, in der die Notfallzulassungen für die mittlerweile verbotenen Neonikotinoide Thiamethoxam , Imidacloprid und Clothianidin zur Beizung von Zuckerrüben- und Rapssaatgut vermerkt sind, die von unterschiedlichen Mitgliedstaaten ausgesprochen wurden. Das BVL hat für Deutschland keine Notfallzulassungen für die ausdrücklich EU-weit im Freiland verbotenen Mittel erteilt. Die Durchführungsverordnungen zu diesen drei neonikotinoiden Wirkstoffen, mit denen die Anwendungen dieser Wirkstoffe seit 19. Dezember 2018 im Freiland verboten wurden, wurden von der EU-Kommission damit begründet, dass unvertretbare Auswirkungen auf Bienen, Wildbienen und sonstige Nichtziel-Arthropoden im Rahmen einer Freilandanwendung nicht ausgeschlossen werden können. Dies gilt nach Einschätzung der zuständigen deutschen Behörden auch für Notfallzulassungen gleichermaßen. 15. Wie bewertet die Bundesregierung die unterschiedlichen Handhabungen der EU-Mitgliedstaaten im Verfahren um Notfallzulassungen von Saatgutbeizungen mit neonicotinoiden Wirkstoffen im Hinblick auf den Harmonisierungsgedanken im EU-Pflanzenschutzrecht? Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass deutschen Landwirten ein erheblicher Wettbewerbsnachteil im Falle, dass Notfallzulassungen in anderen EU-Staaten, jedoch nicht in Deutschland ausgesprochen werden, gegenübersteht? Die angesprochene unterschiedliche Handhabung trotz eines expliziten Verbots auf EU-Ebene stört die Harmonisierung des Pflanzenschutzrechts erheblich und verzerrt den Wettbewerb. Die Bundesregierung unterstützt die kritische Analyse der Situation durch die EU-Kommission und hieraus abgeleitete Maßnahmen . Drucksache 19/15294 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.