Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Daniela Wagner, Oliver Krischer, Matthias Gastel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/14680 – Tuningprodukte für Motorräder und das Erlöschen der Betriebserlaubnis V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die US-amerikanische Umweltschutzbehörde EPA hat Ende 2017 mit dem Motorradhersteller Harley-Davidson einen Vergleich über 12 Mio. US-Dollar geschlossen. Die Firma hatte Tuningprodukte verkauft, mit denen Motorräder so eingestellt werden konnten, dass sie die geltenden Emissionsgrenzwerte überschritten (www.epa.gov/enforcement/harley-davidson-clean-air-actsettlement #violations). In Deutschland werden bis heute ähnliche Tuningprodukte verkauft, z. B. die „Power Vision“, die für Harley-Davidson Motorräder und andere Motorradfabrikate verwendet werden kann (www.powervision-for-harleys.de/powervision /fertiges-tune-fuer-power-vision.html). Der Hersteller weist auf seiner Internetseite sogar ausdrücklich darauf hin, dass die Anwendung dazu führen könne, dass die Betriebserlaubnis erlischt: „Ein geändertes Kennfeld auf dem Steuergerät kann zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen“ (www.powervi sion-for-harleys.de/power-vision/fertiges-tune-fuer-power-vision.html). Für den Betrieb auf Rennstrecken ist eine Allgemeine Betriebserlaubnis nicht erforderlich. Nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller ist die Wahrscheinlichkeit aber groß, dass die Mehrzahl der entsprechend getunten Motorräder auf öffentlichen Straßen unterwegs ist. 1. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, dass in Deutschland Tuningprodukte vertrieben werden, deren Eingriff in die hardware- oder softwareseitige Motorelektronik zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen können? 3. Ist die Bundesregierung bereits aktiv geworden, um, ähnlich wie die USamerikanische Umweltschutzbehörde EPA, Verbote für derartige Tuningprodukte auszusprechen und ggf. Strafen über deren Hersteller zu verhängen ? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, auf welche Weise, und mit welcher Wirkung? Deutscher Bundestag Drucksache 19/15295 19. Wahlperiode 19.11.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 14. November 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 4. Inwiefern verstößt ein Anbieter gegen Gesetze und bzw. oder Verordnungen , wenn er Fahrzeugteile oder Fahrzeugsoftware anbietet, die zum Erlöschen der Allgemeinen Betriebserlaubnis führen? a) Auf welche Weise gehen die Bundesregierung oder zuständige Behörden ggf. gegen solche Anbieter vor? b) Wie viele solche Fälle wurden in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. in den vergangenen fünf Jahren geahndet? Die Fragen 1, 3 und 4 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das Kraftfahrt-Bundesamt führt fortlaufend Kontrollen des Fahrzeugteilehandels durch. Ein Schwerpunkt der Kontrollen liegt auf der Überprüfung der Produkte vor Ort zum Beispiel bei Herstellern und auf Tuningmessen. Auf Grundlage der Ordnungswidrigkeitentatbestände der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG- FGV) wurden in den letzten drei Jahren elf Verfahren wegen unzulässiger Abgasanlagen (Motorrad) durchgeführt. Ordnungswidrigkeiten nach der EG-FGV können durch das Kraftfahrt-Bundesamt mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. 2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Überschreitung von in Deutschland gültigen Lärm- und Abgasgrenzwerten bei Anwendung solcher Tuningprodukte? Die Umsetzung der Vorgaben zu Hauptuntersuchungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. zur Planung und Durchführung von Verkehrskontrollen einschließlich der hierbei gewonnen Erkenntnisse liegt im Zuständigkeitsbereich der Länder, so dass der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vorliegen. 5. Inwiefern verstoßen Werkstätten gegen Gesetze und bzw. oder Verordnungen , wenn sie die Fahrzeugsoftware so ändern, dass die Fahrzeuge ihre Allgemeine Betriebserlaubnis verlieren, sofern die Werkstatt Grund zur Annahme hat, dass das getunte Fahrzeug auf öffentlichen Straßen gefahren werden soll? a) Auf welche Weise gehen die Bundesregierung oder zuständige Behörden ggf. gegen solche Werkstätten vor? b) Wie viele solche Fälle wurden in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. in den vergangenen fünf Jahren geahndet? Die Bundesregierung beabsichtigt, die StVZO dahingehend zu novellieren, dass Zuwiderhandlungen von Gewerbetreibenden, die Handlungen vornehmen oder vornehmen lassen die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen, geahndet werden können. Für Mitte 2020 ist das Inkrafttreten geplant. Drucksache 19/15295 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 6. In wie vielen Fällen hat die Polizei bzw. eine zuständige Behörde nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen fünf Jahren festgestellt, dass Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen gefahren wurden, obwohl die Betriebserlaubnis wegen geänderter Motorsoftware erloschen war? 7. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Kontrollen mit dem Zweck durchgeführt, relevante Veränderungen an der Motorsoftware festzustellen, die zum Erlöschen der Allgemeinen Betriebserlaubnis führen? Wenn ja, wie viele Kontrollen waren dies nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen fünf Jahren? Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor, da die Zuständigkeit im Bereich der Länder liegt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/15295 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.