Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sebastian Münzenmaier, Enrico Komning, Stephan Protschka, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/14682 – Zur gegenwärtigen Situation der zentralen Ölmühlen aufgrund des seit 1. Januar 2019 geltenden Emissionsgrenzwertes für Hexan gemäß 31. Bundes-Immissionsschutzverordnung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Raps ist die wichtigste Ölpflanze Deutschlands. Schätzungen zufolge wurde im Jahr 2019 auf 886.700 Hektar Winterraps angebaut (www.destatis.de/DE/ Presse/Pressemitteilungen/2019/05/PD19_180_412.html). Durch eine Kombination aus Pressung und Extraktion von Rapssaaten wird in Ölmühlen Pflanzenöl gewonnen. Dazu wird das Lösemittel Hexan (Ölmühlenhexan ) benötigt, welches in einem Kreislaufverfahren rückgewonnen wird (www.oelmo.de/oel-lexikon/extraktion-von-oelen-ausschliesslich-fuerkonventionelle -produkte/). Raps dient als Grundlage für die Produktion von hochwertigem Speiseöl, Biokraftstoffen, Bio-Schmierstoffen und Futtermitteln . Außerdem findet Rapsöl Anwendung in der Oleochemie (www.ufop.de/ agrar-info/verbraucher-info/wo-waechst-das-rapsoel/die-raps-endprodukte/). Seit dem 1. Januar 2019 gilt für Ölmühlen gemäß der von der Bundesregierung erlassenen und am 25. August 2001 in Kraft getretenen 31. Bundes- Immissionsschutzverordnung (31. BImSchV) ein Emissionsgrenzwert von 20 Milligramm je Kubikmeter für das Lösungsmittel Hexan (www.gesetze-iminternet .de/bimschv_31/BJNR218100001.html). Die Einführung dieses Grenzwerts sowie die Verschärfung der Regelungen zum Hexanverbrauch fand im Rahmen der Umsetzung des Merkblatts über Beste Verfügbare Techniken (BVT) statt, welches gemäß Industrie-Emissionsrichtlinie (IED) in nationales Recht umgesetzt wurde (vgl. Bundestagdrucksache 17/11394). Weil das Merkblatt über BVT aber originär keinen Emissionsgrenzwert vorsieht, bestehen nach Ansicht der Fragesteller nun Wettbewerbsverzerrungen für die deutschen Ölmühlen (www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/378/publikati onen/texte_20_2016_innovative_techniken_beste_verfuegbaretechni ken_in_ausgewaehlten_sektoren_0.pdf). Den Fragestellern liegen Informationen dahingehend vor, dass dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) seitens der deutschen Ölwirtschaft weitreichende Kompromissvorschläge gemacht Deutscher Bundestag Drucksache 19/15297 19. Wahlperiode 19.11.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 15. November 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. wurden, mit denen durch Maßnahmen des integrierten Umweltschutzes eine gleichwertige Emissionsminderung sowie eine darüberhinausgehende Minderung des Lösungsmittelverbrauchs erreicht worden wäre. Aufgrund der Tatsache , dass keine deutsche Ölmühle den Emissionsgrenzwert von maximal 20 Milligramm Hexan pro Kubikmeter einhalten kann (diese Information geht auf ein persönliches Gespräch der Fragesteller mit einem Interessensvertreter hervor) ist daher nun die Nachrüstung der Ölmühlen mit thermischen Nachverbrennungsanlagen für die Abluft der Anlagen nach Ansicht der Fragesteller nötig. Dadurch entstehen Investitionskosten. Die Nachverbrennungsanlagen sind energieintensiv, und sie widersprechen der ökologischen Nachhaltigkeit, da CO2-, NOx- und Sox-Emissionen entstehen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g In Bezug auf die Vorbemerkung der Fragesteller wird auf folgende Sachverhalte verwiesen: Der Emissionsgrenzwert für n-Hexan steht nicht, wie von den Fragestellern angenommen , in Zusammenhang mit den Schlussfolgerungen über die Besten Verfügbaren Techniken in der Lebensmittel-, Getränke- und Milchindustrie, sondern ist Teil des in Deutschland bewährten Emissionsminderungskonzepts für besonders schädliche Stoffe. Darüber hinaus gilt dieser Grenzwert nicht generell für die Gruppe der Hexane, sondern nur für den Stoff n-Hexan. Der Grenzwert wurde im Jahr 2013 für Anlagen, die organische Lösemittel verwenden , aufgrund des bestehenden Verdachts auf reproduktionstoxische Wirkung festgelegt. Den Betrieben der ölsaatenverarbeitenden Industrie wurde eine sechsjährige Übergangsfrist bis Ende des Jahres 2018 gewährt; Anstrengungen der ölsaatenverarbeitenden Industrie zur Einhaltung des Grenzwerts blieben seither weitgehend aus. Hingegen wurden kurz vor Fristablauf bei den zuständigen Behörden Ausnahmeanträge gestellt, um die Anlagen weiterhin mit deutlich erhöhten Emissionen betreiben zu können. Die Fragesteller stellen dar, dass ihnen Informationen dahingehend vorliegen, dass dem Bundesministerium für Umwelt (BMU) seitens der deutschen Ölwirtschaft weitreichende Kompromissvorschläge gemacht wurden, mit denen durch Maßnahmen des integrierten Umweltschutzes eine gleichwertige Emissionsminderung sowie eine darüberhinausgehende Minderung des Lösungsmittelverbrauchs erreicht worden wäre. Dies ist nicht zutreffend. Dem BMU liegt lediglich eine sehr allgemeine Beschreibung in Form einzelner Vortragsfolien vor, aus der nicht hervorgeht, wie und mit welchem Minderungsziel Maßnahmen ergriffen werden sollen. Die Fragesteller verweisen zu detaillierten Informationen auf eine Reihe von Internetadressen. Es wurde versucht, diese Informationen auszuwerten. Dabei stellte sich heraus, dass sie, mit Ausnahme des Links zur 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen 31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 656) geändert worden ist (31. BImSchV), bestenfalls in einem oberflächlichen Zusammenhang zur angesprochenen Thematik stehen und keine relevanten zusätzlichen Informationen enthalten. So wurde das relevante BVT-Merkblatt für die Lebensmittel-, Getränke- und Milchindustrie nicht mit dem angegebenen Dokument in nationales Recht umgesetzt, der angegebene Forschungsbericht des Umweltbundesamtes beschäftigt sich mit den Besten Verfügbaren Techniken in einem anderen Bereich als dem hier angesprochenen. Weitere Links verweisen etwa auf Firmen, die einen groben Überblick über ihre Tätigkeit geben. Drucksache 19/15297 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 1. Wie groß ist der MAK-Wert (Maximale-Arbeitsplatz-Konzentration) für Hexan? MAK (Maximale Arbeitsplatz-Konzentrations-) Werte wurden bis zum Jahr 2005 als Begrenzungen für die maximal zulässige Konzentration eines Stoffes am Arbeitsplatz verwendet. Sie sind heute nicht mehr in Gebrauch. Es wird davon ausgegangen, dass die Fragesteller sich auf die heute gültigen Arbeitsplatzgrenzwerte der Technische Regel für Gefahrstoffe Nr. 900, Ausgabe: Januar 2006, BArBl. Heft 1/2006 S. 41-55, zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2019 Seite 117 bis 119 vom 29. März 2019 [Nr. 7] (TRGS 900) beziehen, nicht auf die ehemals verwendeten MAK-Werte. Gemäß TRGS 900 liegt der Arbeitsplatzgrenzwert für die Gruppe der C6-C8 Aliphaten, zu denen Hexan zählt, bei 700 mg/m³. Zusätzlich dazu gelten für die Stoffe n-Hexan und Cyclohexan stoffspezifische Arbeitsplatzgrenzwerte von 180 mg/m³ bzw. 700 mg/m³. Ein Zusammenhang zu Emissionsgrenzwerten besteht nicht. 2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die potentiell gesundheitliche Gefährdung der Bevölkerung durch den Hexan-Ausstoß von Ölmühlen ? 3. Wie wird der seit 1. Januar 2019 gemäß 31. BImSchV zusätzliche Emissionsgrenzwert von maximal 20 Milligramm Hexan pro Kubikmeter Abluft begründet? Die Fragen 2 und 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Stoff n-Hexan ist gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Text von Bedeutung für den EWR, (ABl. L 353 vom 31. Dezember 2008, SEITE 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 geändert wurde, (CLP-Verordnung) mit folgenden gesundheitsrelevanten Gefahrenkennzeichnungen versehen: H 304 – kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein H361f – Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. H 373 – Kann die Organe schädigen H 315 – Verursacht Hautreizungen H 336 – Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen Für weitere Stoffe aus der Gruppe der Hexane können die Einstufungen abweichen . Insbesondere sind diese nicht mit H361f eingestuft. Für die stoffspezifische Emissionsbegrenzung ausschlaggebend war die Einstufung mit der Kennzeichnung H 361, da Stoffe mit Verdacht auf reproduktionstoxische Wirkung zu schweren und langfristigen Schädigungen führen können. Ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ wird gemäß dem im deutschen Immissionsschutzrecht angewandten Prinzip der risikoproportionalen Vorsorge generell für Stoffe angewandt, für die ein Verdacht auf karzinogene, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Wirkung besteht. Er ist sowohl in den allgemeinen (für alle genehmigungsbedürftigen Anlagen heranzuziehenden) Anforderungen Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/15297 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. 2002, Heft 25 – 29, Seite 511 – 60 (TA Luft) wie auch in der 31. BImSchV verankert. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wurden den Ölmühlen – im Gegensatz zu sonstigen Industrieanlagen – eine sehr großzügige Übergangsfrist zu Einhaltung des Grenzwerts bis zum 1. Januar 2019 gewährt. 4. Welche Ölmühle hält nach Kenntnis der Bundesregierung den Emissionsgrenzwert von maximal 20 Milligramm Hexan pro Kubikmeter ein? Der Grenzwert von 20 mg/m³ für die Emissionen an n-Hexan aus Ölmühlen gilt seit dem 1. Januar 2019. Es liegen seit diesem Zeitpunkt keine Ergebnisse von Überwachungsmessungen für diese Anlagen vor. Angaben über eine voraussichtliche Einhaltung liegen aus einzelnen Anlagen vor, diese sind aber noch nicht endgültig überprüft. 5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob der Emissionsgrenzwert von 20 Milligramm je Kubikmeter für das Lösungsmittel Hexan ohne eine thermische Nachverbrennungsanlage für die Abluft (End-of-Pipe Technologie) technisch umsetzbar ist? Wesentliche gefasste Emissionsquellen der Anlagen sind das Absorbersystem sowie Toaster, Trockner und Kühler (TTK- diese Emissionsströme werden hier als ein Abgasstrom betrachtet). Die Konzentrationen der gefassten Emissionen an Hexan liegen ohne Minderungsmaßnahmen beim Absorbersystem im Bereich von 10.000 – 15.000 mg/m³ bei einem Volumenstrom zwischen 100 und mehr als 1000 m³/h und beim Toaster/ Trockner/ Kühler (TTK) bei 100 – 250 mg/m³ bei einem Volumenstrom von 80.000 bis 150.000 m³/h. Insgesamt ergeben sich für eine Anlage Lösemittelemissionen von mehreren hundert Tonnen pro Jahr. Das Absorberabgas weist damit derart hohe Schadstoffkonzentrationen auf, dass eine thermische Nachverbrennung der Abgase sowohl unter dem Gesichtspunkt der Emissionsminderung wie unter energetischen Gesichtspunkten angezeigt und bei Anlagen mit Emissionen dieser Größenordnung geübte Praxis ist. Bei diesen Konzentrationen ist eine autotherme Verbrennung der Schadstoffe ohne Einsatz weiterer Brennstoffe möglich. Bei TTK-Abgasen ist eine Einhaltung des Wertes durch andere Maßnahmen (Primärmaßnahmen, Biofilter) möglich . 6. Warum ist die Bundesregierung nicht auf die Ausnahmeanträge der Ölmühlen bezüglich des seit 1. Januar 2019 geltenden Emissionsgrenzwertes von 20 Milligramm je Kubikmeter für das Lösungsmittel Hexan und das Konzept der Anlagenerneuerung zur Emissionseinsparung eingegangen? Die Bundesregierung besitzt gemäß der im Grundgesetz festgelegten Aufgabenverteilung keinerlei rechtliche Kompetenz, die es ihr ermöglichen würde, auf Ausnahmeanträge im Einzelfall einzugehen. Etwaige Ausnahmeanträge wurden sachlich korrekt an die zuständigen Behörden gerichtet und werden von diesen entschieden. Drucksache 19/15297 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 7. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die CO2-, NOx- und SOx-Emissionen, die durch den Einsatz thermischer Nachverbrennungsanlagen für sehr große Abluftmengen von Ölmühlen entstehen? Es ist nicht klar, welche sehr großen Abgasmengen angesprochen sind. Die Frage kann deshalb nicht durch Angabe konkreter Emissionsfrachten beantwortet werden. In der Praxis ist davon auszugehen, dass die Nachverbrennung eine sinnvolle Minderungstechnik für hoch konzentrierte Absorberabgase darstellt. Da hier eine autotherme Verbrennung möglich ist, entstehen keine zusätzlichen CO2, NOx oder SOx-Emissionen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 8. Wie bewertet die Bundesregierung eine drohende Verlagerung der Ölmühlen in das europäische Ausland aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit durch den seit 1. Januar 2019 geltenden Emissionsgrenzwert für das Lösungsmittel Hexan? Die Bundesregierung befürchtet keine Verlagerung der Ölmühlen ins europäische Ausland aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit. 9. Wie viele zentrale Ölmühlen gab es im Jahr 2018 in Deutschland? Der Begriff der zentralen Ölmühlen ist rechtlich nicht definiert. Nach Kenntnis der Bundesregierung werden in Deutschland 16 Ölmühlen betrieben , die der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (ABl. L 334 vom 17.12.2010, Seite 17) unterliegen. Gemäß Fachserie 4, Reihe 4.1.1 des Statistischen Bundesamtes* bestanden im Jahr 2017 27 Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten im Bereich der Herstellung pflanzlicher und tierischer Öle und Fette in Deutschland. 10. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl der Arbeitsplätze in den zentralen Ölmühlen in Deutschland? Eine Statistik für 2018 liegt noch nicht vor. Darüber hinaus gibt es keine Statistik , in der zwischen dezentralen und zentralen Ölmühlen unterschieden wird. Auch eine Unterscheidung zwischen Extraktion und Raffination findet nicht statt. Im Statistischen Jahrbuch über Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 2018 (www.bmel-statistik.de/archiv/statistisches-jahrbuch/) werden für 2017 insgesamt 3.567 Beschäftigte zur Herstellung von Ölen und Fetten ausgewiesen . Dies entspricht den Angaben des statistischen Bundesamtes in Fachserie 4, Reihe 4.1.1. In den Statistiken ausgewiesen sind jeweils Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten. * www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Industrie-Verarbeitendes-Gewerbe/Publikationen/Downloads- Konjunktur/monatsbericht-jahr-2040411177004.pdf?__blob=publicationFile Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/15297 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 11. Welche Maßnahmen sind von Seiten der Bundesregierung bezüglich einer Korrektur des Emissionsgrenzwertes von 20 Milligramm Hexan pro Kubikmeter Abluft in der 31. BImSchV im Zuge der Umsetzung der BVT gemäß IED in nationales Recht geplant? Maßnahmen zur Korrektur des Emissionsgrenzwerts von 20 mg/m³ in der 31. Bundesimmissionsschutzverordnung sind nicht vorgesehen. Gelegentlich wird gefordert, aus Vorsorgegründen Stoffe, für die ein Verdacht auf karzinogene, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Wirkung besteht, ebenso zu behandeln wie Stoffe, bei denen diese Wirkung gesichert ist. Dies wäre mit einem Emissionswert kleiner oder gleich 1 mg/m³ für n-Hexan verbunden. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen plant die Bundesregierung derzeit jedoch keine entsprechende Änderung dieses Grenzwertes. Drucksache 19/15297 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.