Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/14409 – Stand der Umsetzung des Programms „Polizei 2020“ V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bereits seit einigen Jahren bemühen sich das Bundeskriminalamt (BKA), das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und die Landeskriminalämter um die Modernisierung der Datenhaltung in der deutschen Polizei. Dem BKA kommt dabei in seiner gesetzlich vorgesehenen Aufgabe als „Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen“ (§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten – BKAG) eine besondere Bedeutung zu. In dem vom BKA veröffentlichten, von der Beratungsfirma „Partnerschaft Deutschland“ verfassten „White Paper Polizei 2020“ (www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/ 2018/polizei-2020-white-paper.pdf?__blob=publicationFile&v=1) wird beschrieben, wie die von der Herbst-Konferenz der Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder (IMK) 2016 beschlossene Modernisierung und Vereinheitlichung des polizeilichen Informationsmanagements strategisch umgesetzt werden soll. Kern des Programms "Polizei 2020 ist dabei, die zahlreichen beim BKA geführten Zentral- und Verbunddateien in einen großen Datenbestand (data ware house) zu überführen und an die Polizeilichen Fall- und Vorgangsbearbeitungssysteme anzuschließen. Dadurch sollen Mehrfacheingaben und Mehrfachabfragen in unterschiedlichen Datenbanken und Informationssystemen vermieden und zugleich die rechtlichen Beschränkungen beim Datenzugriff durch ein „Rechte- und Rollenkonzept“ umgesetzt werden. Seinen Niederschlag fand das Programm in der Reform des BKAG 2017, das am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist. Für die Umsetzung müssen etwa 81 vom BKA geführte Zentral- und Verbunddateien (vgl. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE., Umfang der zum Zwecke der Prävention geführten polizeilichen Dateien auf Bundestagsdrucksache 17/14735, Frage 1, Anlage 1) in das neue Informationssystem überführt werden. Auch die im BKA verwirklichten Übergangs- und Zwischenlösungen zur Anlieferung der Daten aus den am polizeilichen Informationsverbund beteiligten Behörden müssen in eine einheitliche Lösung integriert werden (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE., Funktionsweise des Informationsaustauschs zwischen Polizeibehörden in Deutschland auf Bundestagsdrucksache 18/8533). Zur Beurteilung der Umsetzbarkeit des ganzen Programms ist Deutscher Bundestag Drucksache 19/15346 19. Wahlperiode 21.11.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 19. November 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. schließlich zu fragen, welchen Status die im Programm Polizei 2020 integrierten Projekte Polizeilicher Informations- und Analyseverbund – PIAV – (in Planung seit 2006, in Umsetzung seit 2014), Einführung eines Polizeilichen Informationsmodells, Aufbau eines einheitlichen Fallbearbeitungssystems (eFBS) und eventuell eines einheitlichen Vorgangsbearbeitungssystems (eVBS) derzeit haben. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g : Es wird darauf hingewiesen, dass das White Paper zu Polizei 2020 nicht von der PD-Berater der öffentlichen Hand GmbH (PD) verfasst wurde. Die Darstellung in der Vorbemerkung ist daher nicht korrekt. Das Unternehmen PD hat im Rahmen der Erstellung Unterstützungsleistungen erbracht, das Dokument als solches aber nicht verfasst. Ferner wird angemerkt, dass in den zitierten Unterlagen das Thema Datenhaltung in einem Datenhaus aufgegriffen wird, die technisch spezifisch eingegrenzte Begrifflichkeit data ware house darin jedoch nicht verwendet wurde. Die Antwort auf die Kleine Anfrage beinhaltet Einzelheiten zu bei den Sicherheitsbehörden geführten Dateien. Für einzelne Dateien kann die Bekanntgabe Rückschlüsse auf die technischen Fähigkeiten und ermittlungstaktischen Verfahrensweisen der Behörden ermöglichen. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen Schaden zufügen. Die Bundesregierung ist daher nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung zu den Fragen 5, 8, 10 bis 10b sowie 11 und 11a nicht in offener Form erfolgen kann. Die geheimhaltungsbedürftigen Auskünfte werden als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und als nicht zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage (Anlage 3) gesondert übermittelt.* 1. Welche Zentral- und Verbunddateien werden derzeit beim BKA geführt (bitte mit Bezeichnung der Datei bzw. Datenbank, Datum der Errichtungsanordnung , Datum der Errichtung, Rechtsgrundlage im BKAG-alt bzw. BKAG-neu, Zweck der Datei bzw. Datenbank, Zahl der Datensätze, Zahl der Personendatensätze, Zahl der Institutionen bzw. Gruppen bzw. Personenzusammenschlüsse aufführen)? Die Bundesregierung misst dem parlamentarischen Fragewesen höchste Bedeutung bei. Es ist stets ihr Anliegen, Fragen aus dem Parlament substanziell, umfassend und fristgerecht zu beantworten. Das verfassungsrechtlich garantierte parlamentarische Frage- und Informationsrecht und die Antwortpflicht der Bundesregierung unterliegen jedoch Grenzen. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Fragerecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht. Hier erscheint der zur vollständigen Beantwortung der Frage erforderliche Aufwand im zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeitraum nicht verhältnismäßig und zumutbar. Eine Auswertung aller Verbund- und Zentraldateien zur Anzahl der gespeicherten Personen und Institutionen innerhalb der Bearbeitungsfrist konnte aufgrund des damit verbundenen erheblichen technischen und manuellen Arbeitsumfangs nicht durchgeführt werden. Die * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Drucksache 19/15346 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Dateien sind auf unterschiedlichen technischen Dateisystemen abgebildet. Für die jeweiligen Systemauswertungen sind unterschiedliche Stellen innerhalb des Bundeskriminalamtes (BKA) zuständig. Die Auswertungen werden durch eine kleine Anzahl von speziell ausgebildetem Personal durchgeführt. Es ist keine zentrale systemseitige Auswertung der Löschungen und Einrichtungstermine von Dateien möglich. Die für die Beantwortung erforderliche Auswertung würde in erheblichem Umfang das speziell ausgebildete Personal im BKA binden, das für laufende Arbeiten dann nicht mehr zur Verfügung stünde. In Abwägung des parlamentarischen Fragerechtes einerseits und der Sicherung der Funktionsfähigkeit des BKA andererseits ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine vollumfängliche Beantwortung der Frage nicht ohne eine erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit des BKA zu leisten. Aus diesem Grund beschränkt sich die Antwort der Bundesregierung auf die in dem zur Verfügung stehenden Zeitraum ermittelbaren nachstehenden Angaben. Beim BKA werden innerhalb der Abteilung Schwere und Organisierte Kriminalität (SO) derzeit 116 Zentral- und 32 Verbunddateien geführt, die im Zeitraum von 2008 bis 2018 errichtet wurden. Die Speicherung der dazugehörigen personenbezogenen Informationen erfolgt dabei für Zentraldateien überwiegend im BKA-eigenen Fallbearbeitungssystem, wohingegen die Verarbeitung von Verbundinformationen größtenteils in INPOL-Anwendungen stattfindet. Sämtliche Dateien wurden auf Grundlage des BKAG a. F. errichtet. Im Einzelnen sind dies für Zentraldateien § 8 Absatz 1 und 2 BKAG a. F., § 10 Absatz 1 und 2 BKAG a. F. i. V. m. § 9 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des BKAG gespeichert werden dürfen (BKADV) und für Verbunddateien § 8 Absatz 1, 2, 4, 5 und 6 BKAG a. F. i. V. m. § 2 Absatz 1, 2 und 3 BKAG a. F., § 10 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Absatz 3 und 4 BKAG a. F. i. V. m. § 9 Absatz 1 Nummer 1 BKADV. Die Dateien werden gemäß § 91 BKAG n.F. auf Grundlage der jeweils nach § 34 BKAG a. F. erlassenen Errichtungsanordnungen weitergeführt . Der Zweck der Dateien liegt jeweils in der Verhütung und/oder Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifenden bzw. internationalen Bezügen oder von Straftaten mit erheblicher Bedeutung. In der Abteilung Polizeilicher Staatsschutz (ST) werden auf Grundlage der vorgenannten Vorschriften die in Anlage 1 beigefügten Zentral- und Verbunddateien geführt. 2. Wie viele Strafverfolgungsdateien werden derzeit beim BKA geführt, und wie viele betreffen laufende Strafverfahren, und wie viele abgeschlossene Strafverfahren? Das BKA führt innerhalb der Abteilung SO aktuell 242 Strafverfolgungsdateien .Derzeit werden in der Abteilung ST 135 Strafverfahrensdateien geführt. Die Löschung dieser Dateien richtet sich nach § 489 Strafprozessordnung (StPO). Danach sind diese Dateien mit Erledigung des Verfahrens zu löschen. Als Erledigung des Verfahrens gilt die Erledigung bei der Staatsanwaltschaft oder, sofern öffentliche Klage erhoben wurde, bei Gericht. Ist eine Strafe oder eine sonstige Sanktion angeordnet worden, ist der Abschluss der Vollstreckung oder der Erlass der Sanktionen maßgeblich. Die den Strafverfolgungsdateien zugrundeliegenden Verfahren sind alle noch nicht erledigt im Sinne des § 489 StPO. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/15346 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 3. Welche Dateien bzw. Datenbanken werden bei der Bundespolizei zu Zwecken der Straftatenverhütung bzw. Strafverfolgungsvorsorge geführt (bitte wie zu Frage 1 auflisten)? 4. Welche Dateien bzw. Datenbanken werden zu Zwecken der Strafverfolgung derzeit bei der Bundespolizei geführt (bitte wie zu Frage 1 auflisten)? Die Fragen 3 und 4 werden in der Anlage 2 – Auflistung zu Dateien, Datenbanken beantwortet. 5. Wie viele der in der Datei „Innere Sicherheit“ beim BKA gespeicherten Personendatensätze sind welchen Phänomenbereichen zugeordnet? Die Errichtungsanordnung der Verbunddatei „Innere Sicherheit“ ist als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Mit Verweis auf die Ausführungen zur Vormerkung der Bundesregierung erfolgt eine Beantwortung der Fragestellung gesondert in einem ebenfalls als VS-Nur für den Dienstgebrauch eingestuften Dokument (Anlage 3).* 6. Wie viele Anträge auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung von Daten wurden im Jahr 2018 mit Bezug zu den in den Fragen 1 bis 4 erfragten Dateien , Datenbanken etc. gestellt (bitte nach Jahren auflisten)? Im Jahr 2018 sind im BKA insgesamt 4.301 Ersuchen um Auskunft oder Löschung gemäß § 84 BKAG, Artikel 10 Antiterrordateigesetz, Art. 58 des Ratsbeschlusses (207/533/JI) vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) in Verbindung mit §§ 56, 57 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eingegangen . Davon wurde in 1.344 Fällen entweder ausschließlich oder in Kombination mit BKAG/BDSG um Auskunft bzw. Löschung personenbezogener Daten aus dem Schengener Informationssystem gemäß Art. 58 SIS II- Ratsbeschluss gebeten. Darüber hinaus liegen keine weiteren Statistiken vor, die eine Differenzierung detailliert bezogen auf eine ggfs. konkret erfragte Datei ermöglicht. Im Jahr 2018 wurden bei der Bundespolizei (BPOL) 2.175 Ersuchen auf Erteilung von Auskunft über in den polizeilichen Systemen gespeicherte personenbezogene Daten gestellt. Die Anträge auf Berichtigung und Löschung werden dezentral in den Abteilungen und Direktionen bearbeitet und können deshalb innerhalb der kurzen Antwortfrist nicht quantifiziert werden. * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Drucksache 19/15346 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 7. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung von Seiten der datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden im Jahr 2018 Beanstandungen polizeilicher Datenbestände bzw. Datensammlungen, die von Bundesbehörden geführt werden oder an denen Bundesbehörden beteiligt sind, und falls ja, wie viele , und welche (bitte der jeweiligen Datei zuordnen), und wie viele Datensätze mussten infolge dieser Beanstandungen möglicherweise gelöscht werden? Im Jahr 2018 gab es nach Kenntnis der Bundesregierung keine Beanstandungen im Sinne der Anfrage. 8. Wie viele und welche personengebundenen Hinweise (PHW) werden im Informationssystem des BKA (Dateien bzw. Datenbanken, Vorgangsbearbeitungssysteme , Fallbearbeitungssysteme) vorgehalten? Der PHW-Leitfaden ist als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS- Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Mit Verweis auf die Ausführungen zur Vorbemerkung der Bundesregierung erfolgt eine Beantwortung der Fragestellung gesondert in einem ebenfalls als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Dokument (Anlage 3).* 9. Können in allen durch das BKA geführten Dateien bzw. Datenbanken dieselben PHW vergeben werden? Wie erklären sich ggf. voneinander abweichende PHW der einzelnen Erfassungssysteme ? Es können nicht in allen Dateien/Datenbanken dieselben PHW vergeben werden . Abweichungen erklären sich in der fachlich-inhaltlichen Ausrichtung der Dateien/Datenbanken. 10. Sind die PHW mit den angeschlossenen Informationssystemen (Dateien bzw. Datenbanken, FBS, VBS, Meldedienste) der Landespolizeibehörden , der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt harmonisiert, können also überall nur dieselben PHW vergeben werden? a) Falls nein, wie viele neben den beim BKA vorgesehenen PHW existieren nach Kenntnis der Bundesregierung in den anderen genannten Behörden? b) Wie wird im Rahmen des Programms Polizei 2020 mit den „überschüssigen “ PHW verfahren werden? Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet. Der PHW- Leitfaden ist als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS- Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Mit Verweis auf die Ausführungen zur Vormerkung der Bundesregierung erfolgt eine Beantwortung der Fragestellungen gesondert in einem ebenfalls als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Dokument (Anlage 3).* * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/15346 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 11. Wie weit ist die Umstellung der PHW auf „ermittlungsunterstützende Hinweise“ (EHW, Bundestagsdrucksache 18/13653, Antwort zu Frage 25), die bis Ende 2019 erfolgen soll, mittlerweile gediehen? a) Welche PHW werden dabei durch welche EHW ersetzt, bzw. welche EHW wird es geben? Die Fragen 11 und 11a werden gemeinsam beantwortet. Die PHW- und EHW-Leitfäden sind als Verschlusssachen gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Mit Verweis auf die Ausführungen zur Vormerkung der Bundesregierung erfolgt eine Beantwortung der Fragestellung gesondert in einem ebenfalls als VS-Nur für den Dienstgebrauch eingestuften Dokument (Anlage 3).* b) Wird die Umstellung von PHW auf EHW auch in allen angeschlossenen Informationssystemen nachvollzogen, und falls nein, wie wird sich eine ausbleibende Harmonisierung im Programm Polizei 2020 voraussichtlich auswirken? Eine Übermittlung von Teilnehmerdaten in den Verbund ist nur möglich, wenn technische Anpassungen stets unmittelbar in den Informationssystemen der Teilnehmer nachgezogen werden. c) Wie sind PHW bzw. EHW im Informationsmodell Polizei (IMP) berücksichtigt ? Die Umsetzung der PHW und EHW im IMP entspricht vollumfänglich den fachlichen Anforderungen und Vorgaben. 12. Wie weit ist die Umsetzung des Informationsmodells Polizei beim BKA und nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Landespolizeien gediehen ? Der Umsetzungsstand in den Informationssystemen der Teilnehmer ist im BKA nicht bekannt. Für die Funktionsfähigkeit des Verbundes ist es relevant, dass der Standard zwingend an den Schnittstellen der IT-Fachverfahren zum Einsatz kommt, was vorliegend erfüllt ist. a) Erfolgt eine Umsetzung bereits in den aktuell vorhandenen und benutzten Datenbanken bzw. Dateien bzw. Informationssystemen, und wenn ja, in welchen? Eine Umsetzung des IMP erfolgt in allen aktuellen verbundrelevanten Datenbanken / Dateien und Informationssystemen der Polizei schrittweise (siehe Verweis auf den AKII-Beschluss in der Antwort zu Frage 12b). b) Wird das IMP bei allen laufenden Projekten zur Neugestaltung des Polizeilichen Informationssystems von Bund und Ländern ohne Einschränkungen berücksichtigt? Gemäß Beschluss der 245. Sitzung des AK II (6./7. Mai 2015) ist die konsequente Einhaltung des XPolizei-Standards (IMP) bei der Entwicklung verbundre- * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Drucksache 19/15346 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. levanter Fachverfahren die Basis eines sicheren und wirtschaftlichen Einsatzes der Informationstechnik bei den Polizeien des Bundes und der Länder. Insofern wird das IMP bei der Neugestaltung des polizeilichen Informationssystems berücksichtigt . c) Falls nein, wie werden Abweichungen vom IMP begründet? Einschränkungen können und werden gemäß fachlichen Anforderungen vorgenommen (z. B. Reduzierung des Datenmodells). 13. Wie ist der aktuelle Sachstand beim Aufbau des Polizeilichen Informations- und Analyseverbundes? a) Zu welchen Kriminalitätsbereichen ist PIAV-Operativ mittlerweile einsatzbereit und in der Lage, in vollem Umfang die bislang über die Datenbanken/Falldateien in INPOL-Fall sowie die Meldedienste generierbaren analytischen Erkenntnisse, statistischen Aussagen etc. zu liefern (vgl. Majchrazk/Unbehaun, Polizeilicher Informations- und Analyseverbund (PIAV), in: der kriminalist, 11/2017, S. 31 ff.; zu den einzelnen Kriminalitätsbereichen vgl. Bundestagsdrucksache 18/8533, Antwort zu Frage 11)? d) Wann ist der Wirkbetrieb für weitere Bereiche und welche Bereiche von PIAV-Operativ vorgesehen? f) Wann ist derzeit der Wirkbetrieb von PIAV-Strategisch geplant und vorgesehen? Die Fragen 13, 13a, 13d und 13f werden gemeinsam beantwortet. Der Polizeiliche Informations- und Analyseverbund (PIAV) als eines der bedeutsamsten Projekte der deutschen Polizei besteht aus einer operativen sowie einer strategischen Komponente. Die operative Komponente des PIAV ist vorrangig auf ermittlungsinitiierende, -begleitende und -unterstützende Ziele ausgerichtet . Die PIAV-Dateien „Waffen- und Sprengstoffkriminalität“, „Rauschgiftkriminalität “ sowie „Gewaltdelikte/gemeingefährliche Straftaten“ sind im PIAV Operativ bereits seit dem 2. Mai 2016 bzw. 1. Juni 2018 umgesetzt. In einer weiteren Ausbaustufe sollen nach aktueller Planung die PIAV-Dateien „Cybercrime“, „Dokumentenkriminalität“, „Schleusung/Menschenhandel/ Ausbeutung“, „Sexualdelikte“ und „Eigentumskriminalität/Vermögensdelikte“ Mitte 2020 umgesetzt werden. Die darauffolgende Wirkbetriebsaufnahme der PIAV-Dateien „Arzneimittelkriminalität “, „Falschgeldkriminalität“, „Geldwäsche“, „Korruption“, „Politische motivierte Kriminalität“, „Organisierte Kriminalität“ und „Wirtschaft- und Umweltkriminalität “ befindet sich aktuell in Planung. Die strategische Komponente des PIAV schafft die Grundlagen sowohl für operative Schwerpunktsetzungen und Maßnahmenkonzepte als auch die Beratung der polizeilichen und politischen Führungs- und Entscheidungsebene. Der Start des Pilotbetriebs ist mit ersten Teilnehmern Anfang 2020 vorgesehen. Der Beginn des Wirkbetriebes wird für Sommer 2021 avisiert. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/15346 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. b) Wurden der Sondermeldedienst Waffen-/Sprengstoffkriminalität und die Falldatei Bundeskriminalamt-Waffen vollständig im Mai 2016 durch PIAV-Operativ abgelöst oder werden sie parallel weiterbetrieben, um alle noch nicht in PIAV-Operativ abgebildeten oder abbildbaren Informationen vorhalten zu können? Der Sondermeldedienst Waffen-/Sprengstoffkriminalität und die Falldatei Bundeskriminalamt-Waffen wurden im Mai 2016 vollständig abgelöst. Die in der Falldatei Bundeskriminalamt-Waffen enthaltenen Informationen wurden hierbei migriert. c) Wie weit ist das Ziel des PIAV, umfassend Tat-Tat-, Tat-Täter- und Täter-Täter-Zusammenhänge durch Datenauswertung erkennen und analysieren zu können im PIAV-Operativ Bereich Waffenkriminalität erreicht worden? Grundsätzlich dient die operative Komponente des PIAV vorrangig dem Erkennen von • Tat-Tat- und Tat-Täter-Zusammenhängen, • länder-, grenz- oder deliktsübergreifend handelnder Straftäter und Täterorganisationen , • länder- oder grenzübergreifender Straftatenserien sowie • der Identifizierung unbekannter Täter. Gerade das Aufzeigen von delikts- und phänomenübergreifenden Strukturen bildet den vollen Mehrwert des PIAV ab. Diese Ziele des PIAV-Operativ können vollständig erst mit Umsetzung aller Dateien des PIAV-Operativ erreicht werden. Einzelne Rückmeldungen aus Bund und Ländern zeigen auf, dass bereits zum aktuellen Zeitpunkt Erfolge erzielt werden, die den Kerngedanken des PIAV verwirklichen. e) Sind die technischen Voraussetzungen gegeben, um Phänomenbereichübergreifende Komplexrecherchen in PIAV und seinen Teilsystemen durchführen zu können, und wie ist der Stand der Umsetzung? Die technischen Voraussetzungen für die Durchführung von phänomenbereichsübergreifenden Komplexrecherchen sind gegeben. g) Welche bzw. wie viele Landeskriminalämter können nach Kenntnis der Bundesregierung unmittelbar aus ihren eigenen Fallbearbeitungssystemen verbundrelevante Daten für PIAV-Zentral oder PIAV-Operativ freigeben , und welche oder wie viele müssen hierfür eine Schnittstelle nutzen , und welche oder wie viele müssen die Eingaben im PIAV händisch zusätzlich zur Eingabe in den landeseigenen FBS vornehmen? Die Anlieferung an PIAV Operativ erfolgt durch alle Landeskriminalämter mittels einer Schnittstelle unmittelbar aus den eigenen Teilnehmersystemen. 14. Ist der Prozess, gemeinsam mit den Ländern Kriterien für die Bewertung der Relevanz einer Information für den PIAV (Verbundrelevanz) zu vereinbaren , mittlerweile abgeschlossen? Die allgemeinen Relevanzkriterien sind in der Bund-Länder- Zusammenarbeitsrichtlinie Allgemeiner Teil festgeschrieben. Die dateispezifischen Kriterien zur Anlieferung von Daten an den PIAV sind in den jeweiligen Fachteilen beschrieben. Somit ist der Prozess abgeschlossen. Drucksache 19/15346 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 15. Welche Monitoring-, (Peer-)Review- oder Feedback-Verfahren sind vereinbart worden, um eine tatsächlich einheitliche Anwendung der Relevanzkriterien bei den beteiligten Behörden sicherzustellen? Die dezentralen Fachkontrollen der Teilnehmer sowie die zentrale Fachkontrolle im BKA stellen eine einheitliche Anwendung der Relevanzkriterien bei den beteiligten Behörden mittels qualitätssichernder Maßnahmen sicher. Hierzu zählen u. a. Evaluationen, Workshops, Erstellung von Handlungshilfen und Praxisfällen sowie Schulungsmaßnahmen. 16. Bestehen aus Sicht der Bundesregierung weiterhin Probleme durch unterschiedliche rechtliche Grundlagen der Datenerfassung und Datenverarbeitung in den polizeilichen Informationssystemen von Bund und Ländern, die allein durch eine gemeinsame IT nicht lösbar sind (vgl. Majchrzak, Stefan/Unbehaun, Christoph: „Polizeilicher Informations- und Analyseverbund “, in: der kriminalist 11/2017, S. 33)? Die fachlichen Beratungen zu dieser Thematik dauern noch an. 17. Welche konkreten Planungen existieren, bis zu welchem Zeitpunkt IN- POL-Fall bzw. der INPOL-Verbund weiter modernisiert werden soll, und ist es richtig, dass INPOL-Fall und der INPOL-Verbund vollständig durch das PIAV-Zentralsystem abgelöst werden sollen (vgl. „White Paper Polizei 2020“, S. 6)? Die Modernisierung der IT-Systeme, u. a. des INPOL-Verbundes, ist ein stetiger Prozess. Mit PIAV-Operativ werden mit Umsetzung der letzten Ausbaustufe alle relevanten INPOL-Fall Dateien abgelöst, nicht der INPOL-Verbund. 18. Welche der in den Fragen 1 bis 4 genannten Verbund- und Zentraldateien sind mittlerweile in ein Verbundsystem nach § 29 Absatz 1 Satz 2 BKAG überführt worden, und in welchem Umfang wurde dabei eine Prüfung der Personendatensätze hinsichtlich der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung vorgenommen? a) Wie viele Personendatensätze wurden dabei überführt? b) Wie viele Personendatensätze wurden gelöscht, weil ihre weitere Speicherung im Verbundsystem als nicht mehr erforderlich oder nicht relevant angesehen wurde? Die Fragen zu 18 bis 18b werden gemeinsam beantwortet. Ausweislich der Gesetzesbegründung entspricht § 29 BKAG weitestgehend dem § 11 BKAG a. F. Dieser war Rechtsgrundlage für den bisherigen INPOL- Rechner-Rechner-Verbund (RRV). Eine Überführung der Dateien in das neue Verbundsystem ist im Hinblick auf die Übergangsregelung des § 91 BKAG nicht angedacht. 19. Wie wird derzeit und wie wird im zukünftigen Verbundsystem bei Personendatensätzen verfahren, bei denen die speichernde Stelle eine Löschung vornehmen will, das BKA aber den betroffenen Personendatensatz weiter gespeichert haben will? Personendatensätze sind stets einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen, ob die Voraussetzungen für eine eigene Speicherung vorliegen. Die technische Möglichkeit der Datenübernahme muss sich daran ausrichten. Das betrifft bestehen- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/15346 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. de (z. B. Übernahme von sogenannten E-Gruppen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichem Material in INPOL-Z) und zukünftige Verfahren. 20. Wie wird derzeit in den Verbund- und Zentraldateien der Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung berücksichtigt, und Die zur Implementierung der hypothetischen Datenneuerhebung (hyDaNe) erforderliche Kennzeichnungspflicht kann in der bestehenden IT-Infrastruktur nicht vollumfänglich umgesetzt werden. Diesem Umstand wird durch die Übergangsregelung des § 91 BKAG Rechnung getragen. Bis zur vollständigen technischen Umsetzung dieser Kennzeichnungspflicht wird die hyDaNe im Rahmen der derzeitigen technischen Möglichkeiten berücksichtigt . a) wurden hierfür die Errichtungsanordnungen aktualisiert, Da der Grundsatz der hyDaNe unabhängig von etwaigen Dateien und der dazu gehörigen Errichtungsanordnungen gilt, war eine Aktualisierung der Errichtungsanordnungen – allein zum Zwecke der Umsetzung der hyDaNe – nicht erforderlich . Gleichwohl wurden Errichtungsanordnungen vor Inkrafttreten des neuen BKAG auf Aktualität geprüft und bei identifiziertem Bedarf angepasst. b) wie soll dieser im BKAG festgeschriebene Grundsatz im zukünftigen einheitlichen Verbundsystem technisch und ablauforganisatorisch umgesetzt werden? Die technische und ablauforganisatorische Umsetzung der hyDaNe in einem künftigen Informationssystem wird zurzeit im Rahmen des Programms Polizei 2020 unter Einbeziehung aller Programmteilnehmer erarbeitet und abgestimmt. 21. Wie ist der im § 29 Absatz 6 BKAG vorgesehene automatisierte Abruf von Fahndungsausschreibungen aus dem Verbundsystem durch das Auswärtige Amt und von Ausschreibungen im Schengener Informationssystem durch die Staatsanwaltschaften tatsächlich umgesetzt? Der Abruf von Fahndungsausschreibungen aus dem Verbundsystem durch das Auswärtige Amt nach § 29 Absatz 6 BKAG erfolgt über eine E-Mail- Schnittstelle. Das Bundeskriminalamt exportiert den entsprechenden Datenbestand arbeitstäglich in eine .csv-Datei und übermittelt diese via verschlüsselte E-Mail an das Auswärtige Amt. Dort werden die Daten automatisiert in die dafür vorgesehene Fachanwendung eingelesen. Bisher ist ein automatisierter Abruf von Fahndungsausschreibungen im Schengener Informationssystem durch die Staatsanwaltschaften nicht realisiert. Drucksache 19/15346 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 22. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Stand bei der Einführung von MESTA (Datenverarbeitung in der Justiz durch Mehrländer-Staatsanwaltschaft-Automation), und wie ist die Anbindung an PIAV, an die weiter bestehenden Verbunddateien bzw. das zukünftige Verbundsystem nach Umsetzung des Programms Polizei 2020 vorgesehen (www.de.wikipedia.org/wiki/Mehrl%C3%A4nder-Staatsanwaltschafts- Automation)? MESTA ist ein von den Staatsanwaltschaften der Länder Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Hessen, Nordrhein- Westfalen und Berlin genutztes Justizfachverfahren. Das Fachverfahren ist seit vielen Jahren produktiv im Einsatz, wird jedoch ständig weiterentwickelt. Aktuell liegt der Schwerpunkt bei der Anbindung von MESTA an die in der Justiz genutzten eAktensysteme als Vorbereitung für die Einführung der elektronischen Gerichts- und Verfahrensakte. Der MESTA-Verbund wirkt mit im Projekt „Digitale Zusammenarbeit von Polizei und Justiz“. Eine Schnittstellenbasierte Anbindung von MESTA an INPOL-Fall ist wegen der Übernahme der Daten durch das Nachfolgesystem PIAV nicht mehr vorgesehen . Die Anbindung der Staatsanwaltschaften an die weiter bestehenden Verbunddateien des Zentralsystems befindet sich derzeit in der Planungsphase. Hierzu stehen das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das BKA mit Vertretern des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und der Justiz der Länder im Austausch. Die Umsetzung der Anbindung der Staatsanwaltschaften wird zum Ende des Jahres 2020 angestrebt. 23. Wie wird die Anbindung des zukünftigen Verbundsystems nach Umsetzung des Programms Polizei 2020 an gemeinsame Dateien von Polizei und Nachrichtendiensten gestaltet sein? Die Anbindung gemeinsamer Dateien oder ggf. deren Abbildung im Datenhaus sind noch nicht abschließend geklärt. 24. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der derzeitige Stand der Umsetzung des „einheitlichen Fallbearbeitungssystems“ (vgl. „White Paper Polizei 2020“)? Die Einführung eines einheitlichen Fallbearbeitungssystems (eFBS) für die Teilnehmer BKA, BPOL, Brandenburg (BB), Baden-Württemberg (BW), Hessen (HE) und Hamburg (HH) befindet sich derzeit in der Umsetzung im Rahmen einer Projektgruppe unter Beteiligung aller genannten Teilnehmer. Die Wirkbetriebsaufnahme der Software ist Mitte 2020 vorgesehen. Parallel wird die inhaltliche Weiterentwicklung der Software betrieben sowie die Aufnahme weiterer Teilnehmer in Folgestufen geplant. a) Ist hierfür eine von allen Teilnehmersystemen am Verbundsystem genutzte Anwendung erforderlich und geplant, so dass zukünftig die Notwendigkeit von Schnittstellen entfällt? Nach Umbau der Architektur ist geplant, dass alle aktuellen und zukünftigen Teilnehmer mit einer webbasierten Anwendung am Verbundsystem teilnehmen. Der Wegfall von Schnittstellen ist mit der Transformation des derzeit monolithischen Systems in die Architektur von Polizei 2020 geplant. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/15346 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. b) Wird den Ländern hierfür eine zentral vom BKA erstellte Anwendung zur Verfügung gestellt, und wenn ja, um welche Anwendung oder welches System handelt es sich (auch Planungsstand angeben)? Den Teilnehmern wird eine Anwendung zur Verfügung gestellt, die neben der ermittlungsunterstützenden Fallbearbeitung auch die Teilnahme am Polizeilichen Informations- und Analyseverbund (PIAV) sicherstellt. Dem Grund nach ist das eFBS ein konsolidiertes Bundessystem, welches um fachlich notwendige Anforderungen der teilnehmenden Bundesländer erweitert wurde. c) Wie wird die Erstellung einer entsprechenden Anwendung von den Teilnehmern des Verbundsystems gesteuert, und welche Lenkungsgremien existierten dazu? Das Projekt eFBS ist Bestandteil des Programms Polizei 2020, so dass die Steuerung durch das Programm wahrgenommen wird und zudem eine regelmäßige Berichterstattung in den weiteren Gremien des Programms erfolgt. Oberstes Steuerungsgremium für eFBS ist der Bund-Länder- Lenkungsausschuss (BLLA) des Programms Polizei 2020, in dem die AK II- Vertreter in Personalunion Mitglied sind. In den Sitzungen werden regelmäßig Berichte zum Sachstand eFBS erstattet und Beschlüsse zum Vorgehen (z. B. Planung) gefasst. Im Projekt eFBS selbst wirken alle sechs Teilnehmer in verschiedenen internen Gremien und Arbeitsstrukturen gleichberechtigt an der technischen und inhaltlichen Entwicklung von eFBS mit. 25. Hält das BKA bzw. das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat an dem Ziel fest, ebenfalls ein „einheitliches Vorgangsbearbeitungssystem “ schaffen zu wollen? a) Was sind die Vorteile eines eVBS? b) Welche Priorität hat in der aktuellen Steuerung des Programms Polizei 2020 das Ziel der Schaffung eines eVBS? Das Programm Polizei 2020 umfasst im Kern die Bereitstellung einer Plattform mit Datenhaus inklusive Funktionalitäten der polizeilichen Sachbearbeitung, Basisdiensten, Auswertung und Analyse sowie Schnittstellen zur Kommunikation mit externen Behörden. In einer der Transformationsstrategie folgenden Priorisierung werden die Bestandteile spezifiziert und sukzessive zur Verfügung gestellt. Dabei folgt das Datenhaus dem Grundsatz, dass die Daten, welche im Zusammenhang mit der polizeilichen Sachbearbeitung entstehen, im Fokus stehen. Auf dem Weg zum Zielbild sind die Vorgangsbearbeitungssysteme der Teilnehmer sukzessive zu transformieren. Der Transformationsprozess kann sich teilnehmerspezifisch unterschiedlich gestalten. Die Priorität ergibt sich aufgrund der Bedarfslage der einzelnen Programmteilnehmer . Drucksache 19/15346 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 26. Hält die Bundesregierung die Einführung des Projekts Polizei 2020 bis zum Jahr 2020 noch für realistisch, oder schließt sie sich der Einschätzung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) an, die Einführung bis 2020 sei „aus heutiger Sicht kaum zu erwarten“ und es noch „derzeit noch offen“, bis wann die neue IT- Landschaft eingeführt werde (vgl. Tätigkeitsbericht des BfDI für die Jahre 2017 und 2018, S. 77)? Das Programm Polizei 2020 wurde im Jahr 2017 initiiert. „Polizei 2020“ ist dabei kein Synonym für den Umsetzungszeitpunkt, sondern steht für den Planungshorizont und die Umsetzung der ersten Transformationsschritte. Ab dem Jahr 2020 soll zudem die gemeinsame Finanzierung über den Polizei-IT-Fonds erfolgen, so dass 2020 eher als Start denn als Enddatum zu verstehen ist. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/15346 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/15346 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/15346 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/15346 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/15346 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/15346 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/15346 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/15346 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/15346 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/15346 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/15346 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/15346 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/15346 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/15346 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 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