Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andreas Mrosek, Dr. Dirk Spaniel, Matthias Büttner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/14739 – Stellungnahme des Bundesverbandes der Deutschen Binnenschiffer zum Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im „BDB-REPORT“ der Ausgabe 03/2019 schreibt der Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt e. V. auf Seite 33: „Auch wenn die Ratifikation der neuen Regeln im CDNI in Sachen Entgasung von Tankschiffen noch gar nicht erfolgt ist und erst in zwei bis drei Jahren erwartet wird, hat das BMVI den BDB bereits jetzt zur Stellungnahme zum Entwurf eines Ausführungsgesetzes aufgefordert. Das ist interessant, da die Voraussetzungen für ein Entgasen gar nicht gegeben sind: Es gibt in Deutschland keine öffentlich zugänglichen Einrichtungen hierfür. Und der Bund ist mit seiner Verpflichtung, im CDNI die infrastrukturellen Voraussetzungen zu schaffen , mächtig im Verzug. Es entspricht wohl einer typisch deutschen Beamtenmentalität , dass das Ministerium sich trotzdem sogleich daran begeben hat, im Gesetz eine Ordnungswidrigkeit nebst Bußgeldandrohung zu entwerfen für den Fall eines Verstoßes gegen die neuen Vorschriften“ (www.b innen schiff.de/wp-content/uploads/2019/08/BDB-Report-03-19.pdf). 1. Aus welchen Gründen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland noch keine öffentlich zugänglichen Einrichtungen zum Entgasen von Tankschiffen in der Binnenschifffahrt? Die Bereitstellung solcher Anlagen liegt im Verantwortungsbereich privater Unternehmen. Im Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung auf die Fragen 2 bis 4 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/7179 verwiesen. Deutscher Bundestag Drucksache 19/15349 19. Wahlperiode 21.11.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 19. November 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 2. Wie entgasen sich Tankschiffe in der Binnenschifffahrt heute als gängige Praxis nach Kenntnis der Bundesregierung? Das Entgasen von Binnenschiffen erfolgt - nach Maßgabe der sicherheitstechnischen Vorschriften der Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000, die durch die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 258) in Deutschland Rechtskraft erhalten hat und - nach Maßgabe der Vorschriften der Europäischen Richtlinie 94/63/EG zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC- Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen vom 20. Dezember 1994 (ABl. L 365 S. 24), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1243 zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 S. 241). Die Europäische Richtlinie hat durch die Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1447), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 656) geändert worden ist, in Deutschland Rechtskraft erhalten. Mit Ausnahme der in der 20. BImSchV genannten Transportgüter Ottokraftstoff , Kraftstoffgemische und Rohbenzin, für die ein Entgasen in die Atmosphäre verboten ist, dürfen in Deutschland alle anderen Güter in die Atmosphäre entgast werden. 3. Ist es gängige Praxis, dass Verwaltungsbeamte bereits Ordnungswidrigkeiten definieren und den zugehörigen Bußgeldkatalog entwerfen, bevor ein zugehöriges Gesetz entworfen und vom Parlament bestätigt wurde (vgl. Zitat in der Vorbemerkung der Fragesteller)? In Hinblick auf die Änderungen des CDNI in Bezug auf Dämpfe werden Ordnungswidrigkeiten im geplanten Ausführungsgesetz geregelt. Das Gesetzgebungsverfahren zum Ausführungsgesetz wird zeitgleich mit dem Gesetzgebungsverfahren zum Vertragsgesetz zum völkerrechtlichen Beschluss geführt. Die Vorschriften und damit auch diejenigen zu den Ordnungswidrigkeiten treten mit dem Inkrafttreten der neuen CDNI-Vorschriften in Kraft. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/7179 verwiesen. Drucksache 19/15349 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.