Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Pflüger, Christine Buchholz, Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/13893 – Aktivitäten des Vereins Uniter e. V. V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Verein Uniter e. V., der laut Presseberichten momentan wegen mutmaßlicher Verstrickungen in ein militantes, rechtes Netzwerk im Umfeld der Sicherheitsbehörden in der Kritik steht, traf sich am 13. Februar 2019 mit Vertreterinnen und Vertretern philippinischer Behörden. Nach eigenen Angaben Uniters waren darunter „hochrangige Mitglieder der Polizei, von Heer, Luftwaffe und der Navy, aber auch Mitarbeiter staatlicher Dienste und freier Sicherheitsfirmen , der Berufsfeuerwehr sowie einige Diplomaten und Anwälte“ (www.taz.de/!5577832/). Uniter war eingeladen, um Pläne für ein zwei- bis viertägiges Training, das die Teilnehmenden auf Extremsituationen vorbereiten soll, zu besprechen. Der philippinische Präsident Rodrigo Duterte bezeichnet sich selbst als Diktator und hat seine Sicherheitskräfte angewiesen, Drogenkriminelle ggf. ohne Prozess zu erschießen (ebd.). Eine zentrale Person im Komplex um Uniter ist der ehemals beim Kommando Spezialkräfte eingesetzte Soldat A. S., der unter dem Pseudonym „Hannibal“ mehrere Chatgruppen rechtsextremer Prepper administrierte. Mehreren Mitgliedern dieser Chatgruppen wird vorgeworfen, Munitionslager und Feindeslisten angelegt und sich auf die Ermordung politischer Gegnerinnen und Gegner an einem Tag X vorbereitet zu haben (vgl. www.taz.de/!5548926/). Gegen A. S. selbst wird wegen Verstößen gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz ermittelt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/7513). A. S. soll laut Presseberichten zudem militärtaktische Trainings auf einem ehemaligen Bundeswehrgelände in Mosbach durchgeführt haben, während die Sicherheitsfirma OPCON, die das Gelände gebucht hatte, gleichzeitig ein Training für die Medical Response Unit von Uniter durchführte (www.taz.de/!5557397/). Aus Sicht der Fragestellenden ebenfalls besorgniserregend ist die Personalie R. M.: Nach Angaben des baden-württembergischen Innenministeriums arbeitete er seit 2015 für das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Baden- Württemberg. 2016 wurde er Vorstand von Uniter (vgl. www. taz .de / ! 5577832/). Allem Anschein nach unter dem Nachnamen L. war er zuvor Polizist in der Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) 523, in der auch die 2007 vom NSU ermordete Michèle Kiesewetter arbeitete (www.imi-on line.de/download/IMI-Studie2019-4b-Hannibal-Web.pdf, S. 9 f.). Deutscher Bundestag Drucksache 19/15355 19. Wahlperiode 21.11.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 19. November 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. T. B., der nach Angaben der „taz“ mit „Hannibal“ befreundet ist und dessen Sicherheitsfirma SOTCON Geschäfte mit Uniter macht, war bereits einmal in einen ähnlichen Fall wie dem oben beschriebenen verwickelt. Zwischen 2005 und 2007 reiste er mehrmals für längere Zeit mit anderen Polizisten und Soldaten aus Deutschland in die libysche Hauptstadt Tripolis. Im Auftrag der norddeutschen Firma BDB Protection bildeten sie Sicherheitskräfte für den Diktator Muammar al-Gaddafi aus. T. B. war zum Zeitpunkt des Mordes an Michèle Kiesewetter Einheitsführer bei deren Böblinger Bereitschaftspolizeieinheit BFE 523. T. B. betreibt mittlerweile eine eigene Sicherheitsfirma. (www.taz.de/!5577832/) Uniter-Mitglieder führten auch in den vergangenen Monaten weiter militärisch anmutende Trainings durch (www.stern.de/politik/deutschland/im--uniter-- umfeld-wurde-nutzung-von-bundeswehrkasernen-diskutiert-8870626.html). Aus Sicht der Fragestellenden stellen sowohl der Verein Uniter als auch im Umfeld des Vereins entstandene rechte Netzwerke eine Gefahr für das friedliche Zusammenleben in der Bundesrepublik Deutschland dar. 1. Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnis davon, ob deutsche Militär-, Polizei- oder Geheimdienstangehörige Trainings oder Fortbildungen im militärischen, polizeilichen oder geheimdienstlichen Bereich für philippinische Behörden organisierte? Gab es solche Trainings oder Fortbildungen? a) Wenn ja, wer bot diese Trainings bzw. Fortbildungen an? b) Wenn ja, wann wurden diese angeboten? c) Wenn ja, welche Inhalte hatten die Trainings bzw. Fortbildungen? d) Wenn ja, wer nahm an diesen Trainings bzw. Fortbildungen teil? Die Fragen 1 bis 1d werden gemeinsam beantwortet. Die Frage wird hier so verstanden, dass nur solche Tätigkeiten des genannten Personenkreises gemeint sind, die nicht in Verbindung mit einem Mandat bzw. einem dienstlichen oder hoheitlichen Auftrag stehen und folglich inoffiziell bzw. ggf. nicht gebilligt sind. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der so verstandenen Fragestellung vor. 2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Aktivitäten des Vereins Uniter auf den Philippinen (vgl. www.taz.de/!5585781/) und zu einem möglichen Angebot privat organisierten militärtaktischen Trainings für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter philippinischer Behörden? a) Ist der Bundesregierung der Name des Vertreters des Vereins Uniter beim Treffen mit philippinischen Amtsträgern am 13. Februar 2019 nahe der Hauptstadt Manila bekannt, und wenn ja, wie lautet dieser Name? b) Sind der Bundesregierung die Namen und die jeweilige Funktion der Teilnehmerinnen und Teilnehmer von philippinischer Seite an dem genannten Treffen bekannt, und wenn ja, wie lauten diese (ggf. auch nur einige)? c) Inwiefern sind der Bundesregierung Einzelheiten über das angebotene privat organisierte militärtaktische Training bekannt, und wie sind diese zu beschreiben und zu bewerten? d) Inwiefern sind der Bundesregierung Ergebnisse bzw. Vereinbarungen des genannten Treffens gekannt, und wie sind diese ggf. zu beschreiben ? Drucksache 19/15355 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. e) Inwiefern sind der Bundesregierung weitere Pläne und Besuchsabsichten von Vertretern des Vereins Uniter auf den Philippinen bekannt? Wann und mit wem sind diese ggf. vorgesehen, und zu welchem Zweck? f) Zu welchem Zeitpunkt war das Auswärtige Amt über das o. g. Treffen informiert? g) Inwiefern sieht die Bundesregierung bezüglich eines möglichen militärtaktischen Trainings für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter philippinischer Behörden durch Uniter Handlungsbedarf? h) Inwiefern wäre ein solches militärtaktisches Training für philippinische Behörden nach Ansicht der Bundesregierung illegal? Die Fragen 2 bis 2h werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hier keine über die allgemein zugänglichen Presseinformationen hinausgehenden Erkenntnisse vor. 3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu weiteren Aktivitäten im Ausland durch den Verein Uniter vor? 4. In welchen Ländern außer Deutschland ist der Verein Uniter nach Kenntnis der Bundesregierung aktiv? Die Fragen 3 und 4 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Es wird auf die Homepage des Vereins Uniter e.V. (dort Absatz „UNITER – in eins verbunden“) verwiesen (www.uniter-network.de/ueber-uns/). 5. Welchen Staaten, Firmen, Vereinen oder weiteren Dritten bot der Verein Uniter nach Kenntnis der Bundesregierung militärtaktische Trainings an? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 6. Inwiefern nutzten der Verein Uniter, einzelne Uniter-Mitglieder oder von Uniter beauftragte Dritte Liegenschaften der Bundeswehr oder andere Liegenschaften des Bundes? 7. Inwiefern nutzten der Verein Uniter, einzelne Uniter-Mitglieder oder von Uniter beauftragte Dritte andere Infrastrukturen (z. B. Waffen, Geräte, Transportmittel, Ausrüstung etc.) der Bundeswehr oder der Bundespolizei? Die Fragen 6 und 7 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Für den Bereich des Militärs wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 39 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/8164 sowie auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 51 des Abgeordneten Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 19/7138 verwiesen. Für den Bereich der Bundespolizei liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Polizeiliche Ausrüstung, Geräte usw. werden ausschließlich für den polizeilichen Zweck und nur zur eigenen internen Verwendung beschafft. Eine Nutzung ist nur für den dienstlichen Gebrauch vorgesehen. Eine Nutzung Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/15355 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. durch Dritte ist ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Waffen, Munition und Kraftfahrzeuge. 8. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass laut Pressebericht A. S. und weitere Personen bei einem Treffen in Albstadt Anfang 2016 die Übernahme von Waffen und Munition aus Bundeswehrkasernen planten (www.stern.de/politik/deutschland/im--uniter--umfeld-wurde-nutzungvon -bundeswehrkasernen-diskutiert-8870626.html)? Den Wahrheitsgehalt der genannten Presseberichte kann die Bundesregierung mangels eigener Erkenntnisse nicht bewerten. 9. Zu wie vielen Munitions- und Waffenverlusten oder Verlusten von welchen anderen Ausrüstungsgegenständen kam es seit 2010 in der Graf-Zeppelin- Kaserne in Calw, und welcher Anteil davon ist auf Diebstähle von mutmaßlichen Innentätern zurückzuführen, und welche sicherheitstechnischen bzw. personellen Konsequenzen wurde bislang aus den Verlustvorfällen gezogen (bitte unter Angabe von Datum, Art und Menge der Ausrüstung aufführen)? Falls die betreffende Kaserne zum Zeitpunkt des Verlusts von einer zivilgewerblichen Sicherheitsfirma bewacht wurde, von welcher bzw. welchen? lfd. Nr. Datum Art Menge 1 11.04.2013 Funkgerät 1 2 17.09.2013 Pistole (P8 SIM) 1 3 30.09.2014 Nachtsichtgerät 1 4 27.04.2017 Nachtsichtgerät 1 5 17.07.2017 Nachtsichtgerät 1 6 16.11.2017 Nachtsichtgerät 1 7 17.09.2019 Funkgerät 1 Für den Standort Calw liegen Meldungen zu sieben Vorfällen seit dem Jahr 2010 vor. Im Fall lfd. Nr. 4 geht die meldende Einheit von einem Diebstahl aus, welcher sich nicht zweifelsfrei einem Innentäter zuordnen lässt. In den übrigen Fällen fiel im Rahmen von Übungen und Ausbildung Gerät aus Luftfahrzeugen, versank in Staustufen oder ging im schwierigen Gelände, bei widrigen Wetterbedingungen und Dunkelheit verloren. Trotz entsprechender Nachsuchen konnte das Material nicht wieder aufgefunden werden. Bei der unter den Waffenverlusten aufgeführten Pistole (P8 SIM) handelt es sich um eine Ausbildungs- und Übungsattrappe, die nicht schießfähig ist. Die Ergebnisse der Untersuchungen haben keine Notwendigkeit für personelle oder sicherheitstechnische Anpassungen ergeben. Im Fall lfd. Nr. 4, bei dem als Ursache des Verlusts Diebstahl vermutet wird, konnte trotz dienstlicher und polizeilicher Ermittlungen der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden. Sicherheitstechnische Mängel (Zugang/Absicherung) wurden nicht festgestellt. Personelle Konsequenzen waren hier nicht angemessen. Die Graf-Zeppelin-Kaserne wird im Rahmen eines Betreibermodells Absicherung durch die Firma AIRBUS bewacht. Drucksache 19/15355 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 10. Zu wie vielen Munitions- und Waffenverlusten oder Verlusten von welchen anderen Ausrüstungsgegenständen kam es seit 2010 in der Franz- Josef-Strauß-Kaserne in Altenstadt, und welcher Anteil davon ist auf Diebstähle von mutmaßlichen Innentätern zurückzuführen, und welche sicherheitstechnischen bzw. personellen Konsequenzen wurden bislang aus den Verlustvorfällen gezogen (bitte unter Angabe von Datum, Art und Menge der Ausrüstung aufführen)? Falls die betreffende Kaserne zum Zeitpunkt des Verlusts von einer zivilgewerblichen Sicherheitsfirma bewacht wurde, von welcher bzw. welchen ? lfd. Nr. Datum Art Menge 1 07.10.2013 Munition für Handwaffen 60 2 01.12.2017 Munition für Handwaffen 50 Für den Standort Altenstadt liegen Meldungen zu zwei Vorfällen seit dem Jahr 2010 vor. Bei dem Fall lfd. Nr. 1 geht die meldende Einheit von einem Diebstahl aus, welcher sich nicht zweifelsfrei einem Innentäter zuordnen lässt. Der Vorfall wurde für weitere Ermittlungen an die Polizei abgegeben, jedoch nie durch Ermittlungen aufgeklärt. Ob es sich tatsächlich um einen Diebstahl durch einen Innentäter handelte, konnte nicht abschließend geklärt werden. Als personelle Konsequenz wurde durch die damals verantwortlichen Disziplinarvorgesetzten eine Disziplinarbuße sowohl gegen den damaligen Leitenden des Schießens als auch gegen den Munitionsausgeber verhängt. Eine sicherheitstechnische Konsequenz konnte nicht abgeleitet werden. Beim Fall lfd. Nr. 2 ist im Rahmen der Untersuchung zu dem gemeldeten Fehlbestand auch ein Überbestand an Munition festgestellt worden. Es kann daher vermutlich von einer unzureichenden Sorgfalt in der Munitionsbewirtschaftung ausgegangen werden. Die personelle Konsequenz in diesem Fall war die Entbindung des verantwortlichen Munitionsunteroffiziers von dessen Aufgaben. Die Franz-Josef-Strauß Kaserne wird im Rahmen eines Betreibermodells Absicherung durch die Firma Bosch bewacht. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/15355 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 11. Zu wie vielen Munitions- und Waffenverlusten oder Verlusten von welchen anderen Ausrüstungsgegenständen kam es seit 2010 in der Staufer- Kaserne (bzw. der Generaloberst-von-Fritsch-Kaserne) in Pfullendorf, und welcher Anteil davon ist auf Diebstähle von mutmaßlichen Innentätern zurückzuführen, und welche sicherheitstechnischen bzw. personellen Konsequenzen wurden bislang aus den Verlustvorfällen gezogen (bitte unter Angabe von Datum, Art und Menge der Ausrüstung aufführen)? Falls die betreffende Kaserne zum Zeitpunkt des Verlusts von einer zivilgewerblichen Sicherheitsfirma bewacht wurde, von welcher bzw. welchen ? lfd. Nr. Datum Art Menge 1 16.10.2011 Funkgerät 1 2 23.04.2012 Laserlichtmodul 1 3 19.06.2012 Notfunkgerät 1 4 29.11.2012 Signalpistole 1 5 29.11.2012 Magazin mit 5 EA Munition 1 6 17.01.2013 Laserlichtmodul 1 7 04.12.2013 Munition für Handwaffen 7 Für den Standort Pfullendorf sind seit dem Jahr 2010 sieben Vorfälle erfasst. Kein einziger Vorfall weist auf einen Diebstahl hin. Die Fälle der lfd Nr. 1 bis 6 sind nicht mehr nachvollziehbar, da sie zu weit zurückliegen und die damals handelnden Personen nicht mehr befragt werden können. Es handelt sich dabei vermutlich um Ausbildungs- und Übungsverluste . Beim Fall lfd. Nr. 7 ist im Rahmen der Untersuchung zu dem gemeldeten Unterbestand von 7 EA Munition ein entsprechender Überbestand festgestellt worden . Zum damaligen Zeitpunkt war ein Materialbewirtschaftungsunteroffizier für den gesamten Munitionsbestand des Ausbildungszentrums Spezielle Operationen zuständig. Dieser Personalansatz wurde als unzureichend bewertet und die Sollorganisation Personal am 1. Juli 2015 und am 1. Oktober 2018 um je einen Materialbewirtschaftungsfeldwebel erweitert. Seit diesem Zeitpunkt sind keine Vorfälle mehr aufgetreten. Die Staufer-Kaserne wird durch ein gewerbliches Bewachungsunternehmen bewacht . Bis zum 31. März 2019 war dies die Firma Pond Sicherheit Süd GmbH. Seit dem 1. April 2019 ist es die Firma Klüh Security GmbH. 12. Wie viele Mitglieder hat der Verein Uniter nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell insgesamt? a) In welchen Ländern außer Deutschland hat der Verein Uniter nach Kenntnis der Bundesregierung Mitglieder? b) Wie viele Mitglieder sind dies nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in diesen Ländern? Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet. Hierzu liegen der Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse vor. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Drucksache 19/15355 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 13. In welchen Sicherheitsfirmen arbeiten nach Kenntnis der Bundesregierung Mitglieder von Uniter? Nahm die Bundesregierung (oder nahmen ihr unterstellte Behörden) Dienste dieser Sicherheitsfirmen in Anspruch, und wenn ja, wie oft, zu welchem Zweck, und bei welchen Anlässen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 14. Wie viele Polizistinnen bzw. Polizisten sind oder waren nach Kenntnis der Bundesregierung Mitglied bei Uniter (bitte nach Bundespolizei bzw. den jeweiligen Länderpolizeien aufschlüsseln)? a) Wie viele dieser Polizisten wurden oder werden nach Kenntnis der Bundesregierung bei polizeilichen Auslandseinsätzen eingesetzt? Wo wurden oder werden diese jeweils eingesetzt? b) Wie viele dieser Polizisten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bei internationalen Fortbildungen eingesetzt? Wo wurden diese jeweils eingesetzt? Die Fragen 14 bis 14b werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung über etwaige Mitgliedschaften von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei oder des Bundeskriminalamtes zu Uniter vor. 15. Wie viele Bundeswehrsoldaten sind oder waren nach Kenntnis der Bundesregierung Mitglied bei Uniter? Dem BMVg ist die Mitgliedschaft eines ehemaligen Soldaten bei Uniter e.V. bekannt. Darüber hinaus gehend kann das BMVg keine Angaben machen, da die Mitgliedschaft von Soldaten bei Uniter e.V. durch das BMVg nicht erfasst wird. 16. Wie viele Bundeswehrsoldaten, die aktuell beim Kommando Spezialkräfte eingesetzt sind oder dies zuvor waren, sind nach Kenntnis der Bundesregierung Mitglied bei Uniter? Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. 17. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu A. S. („Hannibal“) vor? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/7513 wird verwiesen. Zu ergänzen ist dabei, dass A.S. mit Ablauf des 30. September 2019 kein Angehöriger der Bundeswehr mehr ist. Unabhängig davon führt die zuständige Wehrdisziplinaranwaltschaft das eingeleitete truppendienstgerichtliche Disziplinarverfahren gegen A.S. fort. Laut Presseberichten war A.S Mitbegründer von Uniter e.V. und zeitweilig Vorstandsvorsitzender. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/15355 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. a) Welche Namen hatten die Chatgruppen, die A. S. unter dem Pseudonym „Hannibal“ verwaltete (vgl. Bundestagsdrucksache 19/7513)? b) Wie viele Mitglieder hatten diese Chatgruppen jeweils (bitte aufschlüsseln )? Die Fragen 17a und 17b werden gemeinsam beantwortet. Nach Erkenntnissen der Bundesregierung wurden die Chatgruppen „Nord“, „Süd“, „West“, „Ost“, „Basis“ und „Schweiz“ durch „Hannibal“ verwaltet. Nach der Festnahme des Franco A. wurden die Chatgruppen gelöscht. Hier liegen Inhalte aus den Chatgruppen „Nord“, „Süd“ und „Ost“ (zum Teil nur auszugsweise ) vor, weswegen nicht in allen Fällen eine zuverlässige Aussage zur Anzahl der Mitglieder der jeweiligen Gruppen getroffen werden kann. Die Mitgliederzahl der Gruppen „West“, „Basis“ und „Schweiz“ ist nicht bekannt. Chatgruppe Mitglieder zum Zeitpunkt der Sicherung „SÜD“ 59 „OST“ 15 „NORD“ 73 Anmerkungen: · z.T. doppelte Zählung, da parallele Gruppenmitgliedschaften · Die Zahl der Mitglieder bezieht sich auf den Zeitpunkt der Sicherung. Grundsätzlich ist von einer schwankenden Mitgliederzahl auszugehen. c) Welche konkreten Hinweise auf Verstöße gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz wurden bei A.S. festgestellt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/7513)? Was genau wurde gefunden? Wo genau wurden diese Gegenstände gefunden? Woher stammten die gefundenen Waffen nach Kenntnis der Bundesregierung ? Wie ist diesbezüglich der Stand der Ermittlungen? Im Rahmen einer Durchsuchung nach § 103 der Strafprozessordnung – StPO (Durchsuchung bei anderen Personen) wurden im September 2017 im Keller des Wohnhauses des A.S. in Sindelfingen insgesamt sieben Handgranatenladungen mit der Aufschrift „UEB-HGRL, DM48A2“ aufgefunden. Die Gegenstände stammen aus Bundeswehrbeständen. Die Strafverfolgung wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz wurde an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben, weswegen bundesseitig keine Auskunft zum Stand der Ermittlungen erfolgen kann. Zu laufenden disziplinarrechtlichen Ermittlungen und Maßnahmen kann ohne Zustimmung des Betroffenen zum Schutz seiner Persönlichkeitsrechte keine Auskunft erteilt werden. Drucksache 19/15355 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. d) Wie häufig und wann genau wurde A. S. durch den Militärischen Abschirmdienst (MAD) als Auskunftsperson befragt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/7513)? e) Zu welchen Themen wurde A. S. durch den MAD befragt? Die Fragen 17d und 17e werden gemeinsam beantwortet. Im Zeitraum Juni 2017 bis März 2018 hat der Militärische Abschirmdienst (MAD) A.S. viermal zu den Themenkomplexen Franco A., Chatgruppen sowie Uniter e.V. als Auskunftsperson befragt. f) Inwiefern wurden die entsprechenden Befragungen durch P. W. durchgeführt , der wegen des Verdachts des Geheimnisverrats angeklagt war (Presseberichten zufolge siehe www.taz.de/MAD-Prozess-in-Koeln/! 5582312/)? P.W. hat an drei der vier Befragungen teilgenommen. g) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierungen zu der Existenz und dem Zweck der Chatgruppen Westkreuz und Südkreuz vor (www.rnd.de/politik/rnd-exklusiv-die-rechtsradikale-kreuz-connection- KXRLVYAEH5CYDIZOLDY6HMVC7Y.html)? Zu Chatgruppen mit dem Namen „Westkreuz“ und „Südkreuz“ liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 18. Welche Angaben kann die Bundesregierung zu Munitions- und Treibstoffdepots oder sogenannten Safe Houses machen, die in den von A. S. geführten Chats erwähnt wurden (www.taz.de/Rechtes-Netzwerk-in-der- Bundeswehr/!5548926/)? Inwiefern konnten diese ausfindig gemacht werden? Der Bundesregierung liegen lediglich Erkenntnisse darüber vor, dass in den Chatgruppen die Planung zur Errichtung entsprechender Örtlichkeiten thematisiert wurde. Es liegen jedoch keine gesicherten Erkenntnisse über die tatsächliche Existenz von Depots oder Safe Houses vor. 19. Inwiefern handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung bei dem Mitarbeiter des LfV Baden-Württemberg R. M. und dem Polizisten R. L., der zuvor in der Polizeieinheit BFE 523 in Böblingen beschäftigt war, um dieselbe Person (vgl. www.taz.de/!5577832/)? a) Wenn ja, weshalb tritt die betreffende Person nach Kenntnis der Bundesregierung unter verschiedenen Nachnamen in Erscheinung? b) Bei welcher Behörde wird die betreffende Person nach Kenntnis der Bundesregierung nach der Versetzung aus dem LfV jetzt eingesetzt (vgl. www.taz.de/!5585781/)? c) Inwiefern liegen nach Kenntnis der Bundesregierung bei R. M. bzw. R. L. Anhaltspunkte für eine rechtsextremistische Gesinnung vor? d) Führte R. M. bzw. R. L. nach Kenntnis der Bundesregierung Trainings im Ausland durch? Wenn ja, wann, wo, und was wurde dabei trainiert? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/15355 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. e) Führte R. M. bzw. R. L. nach Kenntnis der Bundesregierung Trainings in Deutschland durch? Wenn ja, wann, wo, und was wurde dabei trainiert? f) Welche weiteren Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu R. M. bzw. R. L.? Die Fragen 19 bis 19f werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 20. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu T. H. vor, der ebenfalls bei der BFE 523 in Böblingen beschäftigt war und zudem Mitglied im Ku-Klux-Klan gewesen sein soll (www.stuttgarter-nachrichten.de/ inhalt.nsu-ausschuss-die-fragwuerdige-rolle-des-kriminaloberkommis sars-b.6b21178a-0f8e-4a61-9b59-091a6ae894c6.html)? a) Ist dieser nach Kenntnis der Bundesregierung nach wie vor als Polizeibeamter im Dienst? Wenn ja, wo? b) Inwiefern liegen nach Kenntnis der Bundesregierung bei T. H. Anhaltspunkte für eine rechtsextremistische Gesinnung vor? c) Inwiefern nahm T. H. in der Vergangenheit nach Kenntnis der Bundesregierung an polizeilichen Auslandseinsätzen oder internationalen Fortbildungen teil? d) Inwiefern gibt es bei T. H. nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise auf Kontakt zu Personen aus den von A. S. administrierten Chatgruppen? Die Fragen 20 bis 20d werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 21. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu dem ehemaligen Polizeibeamten T. B., welcher Einheitsführer der BFE 523 in Böblingen war (vgl. www.taz.de/!5577832/)? a) Inwiefern hat dieser nach Kenntnis der Bundesregierung Kontakt mit A. S. („Hannibal“)? b) Führte dieser nach Kenntnis der Bundesregierung Trainings im Ausland durch? Wenn ja, wann, wo, und was wurde dabei trainiert? c) Führte dieser nach Kenntnis der Bundesregierung Trainings in Deutschland durch? Wenn ja, wann, wo, und was wurde dabei trainiert? d) Inwiefern liegen nach Kenntnis der Bundesregierung bei T. B. Anhaltspunkte für eine rechtsextremistische Gesinnung vor? Die Fragen 21 bis 21d werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor, fragegegenständlich sind Beamte der Landespolizei. Drucksache 19/15355 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 22. Welche Erkenntnisse (auch nachrichtendienstliche) hat die Bundesregierung zu der Sicherheitsfirma S. GmbH sowie zu deren Betreiber T.B., der einer Studie der Informationsstelle Militarisierung e.V. sowie Presseberichten zufolge an mili-tärtaktischen Trainings in Libyen beteiligt war und zudem mit A.S. befreundet ist? (IMI-Studie 2019/4b www.imi-on line.de/download/IMI-Studie2019-4b-Hannibal-Web.pdf, S. 10 f.; www.taz.de/taz-Recherche-zu-rechtem-Netzwer/!5577832/; Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen 80 Js 603/07) Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 23. Inwiefern sind bzw. waren Angestellte oder Geschäftsführer der Firma S. GmbH nach Kenntnis der Bundesregierung Mitglieder bei Uniter oder in einer der von A. S. geleiteten Chatgruppen? 24. Inwiefern ist die Firma S. GmbH nach Kenntnis der Bundesregierung Inhaber einer Erlaubnis nach § 34 a der Gewerbeordnung (GewO) zur Durchführung von Personen- und Objektschutzmaßnahmen? 25. Welche Erkenntnisse (auch nachrichtendienstliche) hat die Bundesregierung zu der Sicherheitsfirma A. GmbH, die nach Presseberichten bewaffnete Trainings für zivile und militärische Staatsbedienstete durchführt und enge Kontakte zu Uniter unterhält (www.stern.de/politik/deutsch land/im--uniter--umfeld-wurde-nutzung-von-bundeswehrkasernendiskutiert -8870626.html)? Die Fragen 23 bis 25 werden gemeinsam beantwortet. Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 26. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Meldung, dass A. GmbH bewaffnete Trainings – u. a. für Polizistinnen, Polizisten und andere Staatsbedienstete – durchführt (www.bild.de/news/2019/news/smallu n i t - t a c t i c s - h i e r - t r a i n i e r e n - p o l i z i s t e n - a u f - e i g e n e - k o s ten-63420636.bild.html)? a) Inwiefern wurden nach Kenntnis der Bundesregierung disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Ermittlungen gegen die beteiligten „mehr als 100 Polizisten“ eingeleitet (www.bild.de/news/2019/news/ small-unit-tactics-hier-trainieren-polizisten-auf-eigene-kos ten-63420636.bild.html)? b) Wie viele Disziplinarverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung gegen Polizistinnen und Polizisten wegen Trainings bei A. GmbH eingeleitet? c) Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand dieser Disziplinarverfahren ? d) Inwiefern kommen nach Auffassung der Bundesregierung auch strafrechtliche Ermittlungen gegen A. GmbH infrage? e) Sind der Bundesregierung weitere, ähnliche Fälle bekannt, und wenn ja, welche? Die Fragen 26 bis 26e werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/15355 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 27. Welche Erkenntnisse (auch nachrichtendienstliche) hat die Bundesregierung zu der Sicherheitsfirma O., die Presseberichten zufolge bei paramilitärischen Trainings der Defence-Einheit von Uniter anwesend war (www.stern.de/politik/deutschland/uniter--umstrittener-verein-lud-zuoffenbar -ungenehmigten-schiessuebungen-8835624.html)? 28. Inwiefern sind bzw. waren Angestellte oder Geschäftsführer der Firma O. nach Kenntnis der Bundesregierung Mitglieder bei Uniter oder in einer der von A. S. geleiteten Chatgruppen? 29. Inwiefern ist die Firma O. nach Kenntnis der Bundesregierung Inhaber einer Erlaubnis nach § 34 a GewO zur Durchführung von Personen- und Objektschutzmaßnahmen? Die Fragen 27 bis 29 werden gemeinsam beantwortet. Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 30. Welche Erkenntnisse (auch nachrichtendienstliche) hat die Bundesregierung zu den Sicherheitsfirmen, die Presseberichten zufolge an militärtaktischen Trainings in Libyen beteiligt waren (www.spiegel.de/politik/ deutschland/libyen-affaere-elitepolizisten-auf-abwegen-ermittler-enthuel len-dickicht-schmutziger-geschaefte-a-545472.html; Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen 80 Js 603/07)? Es liegen Erkenntnisse vor, dass BDB Protection Polizeikräfte in Libyen in einem zurückliegenden Zeitraum ausgebildet hat. 31. Inwiefern sind bzw. waren ehemalige Angestellte oder Geschäftsführer dieser Sicherheitsfirmen nach Kenntnis der Bundesregierung Mitglieder bei Uniter oder in einer der von A. S. geleiteten Chatgruppen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 32. Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung, den Verein Uniter weiter zu überprüfen? Uniter ist derzeit kein Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes. Hinweisen auf extremistische Bestrebungen gehen die Sicherheitsbehörden weiterhin nach. 33. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu einem möglicherweise nach Presseberichten geplanten Anschlag auf die ehemalige Bundesministerin der Verteidigung Dr. Ursula von der Leyen im Sommer 2017 in München (www.welt.de/politik/plus196804049/Bundeswehr-Sicherheits behoerden-fuerchteten-Angriff-auf-von-der-Leyen.html)? a) In welchem Zusammenhang stehen die Entlassungen von mindestens zwei Studierenden der Bundeswehr-Universität München wegen ihrer Nähe zur „Identitären Bewegung“ (IB) mit dem möglicherweise geplanten Anschlag (www.welt.de/politik/plus196804049/Bundeswehr- Sicherheitsbehoerden-fuerchteten-Angriff-auf-von-der-Leyen.html)? b) Inwiefern hatten die beiden erwähnten Personen nach Kenntnis der Bundesregierung Kontakt mit M. T. (www.taz.de/Mitarbeiter-von- AfD-Abgeordnetem/!5554711/)? Drucksache 19/15355 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. c) Aufgrund welcher konkreten Tatsachen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Wohnung des Passauer Burschenschafters und ehemaligen Bundeswehrsoldaten T. L. im Juni 2017 durchsucht (www.welt.de/politik/deutschland/article196786497/Bundeswehr- Erhebliche-Versaeumnisse-bei-Umgang-mit-Rechtsextremisten.html)? Inwiefern hatten die eingesetzten Beamten nach Kenntnis der Bundesregierung „das Gefühl“, erwartet zu werden? d) Welche weiteren Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu damals Tatverdächtigen vor? Die Fragen 33 bis 33d werden gemeinsam beantwortet. Am 19. Juni 2017 nahm die damals amtierende Bundesministerin der Verteidigung an einem so genannten Beförderungsappell in München teil. Am gleichen Tag wurde in räumlicher Nähe eine Handgranate aufgefunden. Die zuständige Landesstaatsanwaltschaft leitete daraufhin Ermittlungen ein. Aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung zwischen Bund und Ländern nimmt die Bundesregierung zu solchen Ermittlungsverfahren keine Stellung. Darüber hinaus ist mitzuteilen, dass in der Vergangenheit zwei Offiziersanwärter der Universität der Bundeswehr München identifiziert werden konnten, die im Jahr 2017 auf Grund rechtsextremistischer Bestrebungen gemäß § 55 Absatz 5 des Soldatengesetzes fristlos entlassen wurden. Bei nur einem der beiden Soldaten konnte auch ein Bezug zur „Identitären Bewegung“ nachgewiesen werden. Aus den benannten Fällen konnte jedoch kein Bezug zu einem möglichen Anschlag auf die ehemalige Verteidigungsministerin erkannt werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/15355 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.