Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. März 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1537 19. Wahlperiode 29.03.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/1187 – Entschädigungsleistungen für verfolgte nicht jüdische NS-Opfer V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r : Die Entschädigung für Verfolgte des Naziregimes ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller bis heute lückenhaft und inkonsistent. Dies gilt insbesondere für nicht jüdische Verfolgte in Osteuropa. So erhalten beispielsweise Roma, die Opfer des von Deutschen verübten Genozids wurden, keine monatlichen Entschädigungsleistungen, sondern allenfalls eine Einmalzahlung. Jüdischen NS-Opfern hingegen stehen auf Grundlage der Regelungen mit der Jewish-Claims-Conference (JCC) monatliche Leistungen zu (insb. nach Artikel -2-Fonds bzw. Mittel- und Osteuropa-Fonds). Vereinzelt erhielten Roma im Rahmen früherer „Wiedergutmachungszahlungen “ beispielsweise im Rahmen der Globalabkommen Ende der 1990er Jahre Leistungen. Heute kommen zur Entschädigung von Roma im Ausland nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller im Wesentlichen die „Richtlinien der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung“ in der Fassung vom 7. März 1988 (sog. Wiedergutmachungsdispositionsfonds – WDF –, Bundesanzeiger 55 vom 19. März 1988) in Betracht. Diese Einmalzahlung ist allerdings aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller mit 2 556 Euro nicht nur viel zu niedrig. Für ungerecht halten sie die Einschränkung, dass diese Leistung nicht ausgezahlt wird, wenn die Betroffenen bereits Leistungen etwa aus den Globalabkommen oder aus dem Budget für soziale Maßnahmen der Stiftung Erinnerung-Verantwortung-Zukunft (EVZ) erhalten haben. Da diese Leistungen in der Regel erheblich niedriger ausfielen (nach Kenntnis der Fragesteller erhielten z. B. jene ukrainischen Roma, die Anfang der 2000er Jahre überhaupt „Wiedergutmachungs“-Leistungen bekamen, umgerechnet lediglich 400 Dollar), erscheint es problematisch, sie von WDF- Leistungen komplett auszuschließen. Denn im Ergebnis hätte so derjenige „Glück“, der bislang keine Leistungen erhalten hat, weil er damit Leistungen aus dem Fonds für nicht jüdische Verfolgte beziehen kann, die erheblich höher ausfallen. Eine solche Ausschlussklausel ist beispielsweise im Child Survivor Fund nicht vorgesehen: Jüdische Verfolgte des Geburtsjahrgangs 1928 und jünger erhalten Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1537 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode eine Einmalzahlung in Höhe von 2 500 Euro, auch dann, wenn sie bereits im Rahmen anderer Programme Entschädigungsleistungen beziehen oder bezogen haben. Die Fragestellerinnen und Fragesteller begrüßen diese und weitere, durch das Engagement der JCC in den letzten Jahren erwirkten, Verbesserungen für jüdische NS-Opfer uneingeschränkt. Angesichts der Altersarmut, der viele Holocaust -Überlebende dennoch ausgesetzt sind (www.zeit.de/news/2016-01/26/ israel-in-israel-leben-zehntausende-holocaust-ueberlebende-weiter-in-armut- 26142605), halten sie eine weitere Verbesserung der geltenden Regelungen für geboten. Dringend geboten ist aus ihrer Sicht auch eine Ausweitung dieser Regelungen auf nicht jüdische Verfolgtengruppen. Denn Roma, die im Konzentrationslager (KZ) oder Ghetto interniert waren, deren Angehörige ermordet wurden, die im Versteck oder in der Illegalität leben mussten, um ihrer Ermordung zu entgehen, haben ein durchaus vergleichbares Verfolgungsschicksal erlitten wie jüdische NS-Opfer. Insofern sollten nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller für Roma nach den gleichen Voraussetzungen wie für jüdische Verfolgte laufende monatliche Leistungen und Leistungen nach dem Child Survivor Fund ermöglicht werden. Die Fragestellerinnen und Fragesteller empfehlen zudem eine Aufhebung der Bestimmung nach § 8 Absatz 3 der WDF-Richtlinien, der zufolge nur NS-Verfolgte deutscher Staats- oder „Volkszugehörigkeit“ laufende Leistungen aus dem WDF erhalten können. Dies diskriminiert aus Sicht der Fragesteller nicht nur Roma und Sinti nicht-deutscher Staatsbürgerschaft gegenüber Deutschen, es diskriminiert sie auch zusätzlich gegenüber nicht-deutschen jüdischen NS- Verfolgten. Im Ergebnis sehen die Fragestellerinnen und Fragesteller eine mehrfache Unterscheidung und Schlechterstellung dieser NS-Opfer auf Basis „rassischer “ oder völkischer Kriterien und eine verhängnisvolle Kontinuität antiziganistischer Ressentiments. Zudem ist nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller das Wissen um die Einmalzahlung für nicht jüdische NS-Verfolgte in Osteuropa äußerst unvollständig . Das mag auch am Wortlaut der Richtlinien liegen, der eine Beschränkung auf deutsche Staatsangehörige bzw. deutsche „Volkszugehörige“ vorsieht, was nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller in der Praxis aber nicht für die Einmalzahlung von 2 556 Euro gilt (sondern lediglich für monatliche Beihilfen). Daher scheint eine intensive Öffentlichkeitsarbeit in dieser Richtung geboten. Anfang des Jahres 2018 hat es bei der Ausgestaltung (nicht dem Wortlaut) der Richtlinie für nicht jüdische NS-Verfolgte eine Neuregelung gegeben (vgl. http://zentralrat.sintiundroma.de/neuerungen-in-der-entschaedigung/). Diese sieht zwar eine Reihe von Verbesserungen vor, insbesondere die Absenkung zeitlicher Anforderungen an das Verfolgtenschicksal, wirft aus Sicht der Fragesteller aber auch erneut Fragen auf. So kann jetzt „in besonders schweren Fällen “ der Haft in einem Konzentrationslager auf die sonst übliche Drei-Monats- Frist verzichtet werden, was aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller die Frage aufwirft, ob man in der Bundesregierung die Vorstellung einer möglichen „minder schweren“ KZ-Internierung hat. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1537 V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g : Die Bundesregierung hat eine Fülle gesetzlicher und außergesetzlicher Regelungen für unterschiedliche Personenkreise, die von nationalsozialistischem Unrecht betroffen waren, geschaffen. Alle an der Gesetzgebung und der Durchführung der Wiedergutmachungsgesetze Beteiligten waren sich stets bewusst, dass eine vollständige „Wiedergutmachung“ im Wortsinn nicht möglich sei. Das unermessliche Leid, das den überlebenden Opfern von NS-Unrecht zugefügt wurde, kann nicht durch Geld- oder andere Leistungen aufgewogen werden . Angesichts des völligen Zusammenbruchs des Deutschen Reichs im Jahr 1945 und der Unmöglichkeit, für sämtliches während der NS-Herrschaft verübtes Unrecht in vollem Umfang eine finanzielle Entschädigung zu gewähren, musste der Gesetzgeber von Anfang an auch bei der Regelung der Entschädigung für Opfer der NS-Verfolgung Differenzierungen hinsichtlich des Personenkreises , der Art und des Umfangs der Leistungen vornehmen. Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung haben sich aber stets bemüht, die Not und das Leid der Betroffenen durch Entschädigungsleistungen zu lindern. Außerdem haben mehrere Bundesländer für ihren Landesbereich geltende ergänzende Regelungen erlassen. Dadurch konnte den Opfern des Nationalsozialismus zumindest auf materiellem Gebiet geholfen werden. Alle vom Gesetzgeber getroffenen Regelungen stehen zueinander in einem nach Grund und Umfang der Schädigung ausgewogenen Verhältnis und erfassen nahezu alle durch NS-Unrecht verursachten Schäden. Das System der Wiedergutmachung ist sehr komplex und vielfältig. Begründet ist dies auch durch die geschichtliche Entwicklung nach 1945. In den Jahren 1959 bis 1964 wurden mit Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien , Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Schweden und der Schweiz Globalabkommen zugunsten von durch NS-Verfolgungsmaßnahmen geschädigten Staatsangehörigen dieser Länder geschlossen. In Anlehnung an diese Abkommen wurden nach der Herstellung der Deutschen Einheit und der Überwindung des Ost-West-Gegensatzes entsprechende Verträge mit ost- und mitteleuropäischen Staaten geschlossen. Mit der Wiedervereinigung im Jahre 1990 entstand das Bedürfnis zu einer gesamtdeutschen Neuordnung der Entschädigung von Verfolgten des nationalsozialistischen Regimes. Im Oktober 1992 wurde deshalb auf der Grundlage des Artikels 2 der Vereinbarung vom 18. September 1990 zum Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der früheren Deutschen Demokratischen Republik mit der Claims Conference (JCC) das sogenannte Artikel 2- Abkommen vereinbart. Sowohl die Regelungen für jüdische als auch die für nicht jüdische NS-Verfolgte knüpfen an die Bestimmungen der §§ 1, 2 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) an. Hiernach ist nur beihilfeberechtigt, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und dadurch erhebliche Gesundheits-schäden davongetragen hat. Ebenso wie bei den Regelungen für jüdische Verfolgte mit der Jewish Claims Conference werden auch für den Bereich der nichtjüdischen Verfolgten mit dem Vorsitzenden des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma regelmäßig Gespräche über eine Nachsteuerung und Weiterentwicklung der Wiedergutmachung geführt . Viele Einzelregelungen ergänzen sich zu einem mehr als 70 Jahre währenden Gesamtwerk, das der Verfolgung zur Zeit des Nationalsozialismus mit seinen unterschiedlichen Facetten und in die Zukunft gerichtet zunehmend dem Gedanken der Erinnerungskultur Rechnung trägt. Wenn auch eine materielle und substanzielle Neuordnung des Gesamtsystems nicht beabsichtigt ist, so hat die Bundesregierung in der Vergangenheit Regelungen zugunsten der Verfolgten Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1537 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode im Rahmen der parlamentarischen Vorgaben immer wieder angepasst und wird dies – wenn angezeigt – in Zukunft auch weiterhin tun. Dies ist eine Daueraufgabe . 1. Welche Defizite bei den Entschädigungsleistungen hat der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma gegenüber der Bundesregierung benannt, und welche Defizite hat die Bundesregierung selbst gesehen? Das Bundesministerium der Finanzen als für die Wiedergutmachung von NS-Unrecht zuständiges Bundesressort pflegt mit dem Zentralrat Deutscher Sinti und Roma einen regelmäßigen Austausch über aktuelle Fragen der Wiedergutmachung . Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 2. Ist die Annahme der Fragestellerinnen und Fragesteller richtig, dass die Verbesserungen nicht nur gegenüber Sinti und Roma, sondern gegenüber allen prinzipiell berechtigten nicht jüdischen NS-Opfern anzuwenden sind (andernfalls bitte erläutern und begründen)? Ja. Verbesserungen gelten für alle Verfolgten, die die Voraussetzungen der Richtlinien der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung“ in der Fassung vom 7. März 1988 (sog. Wiedergutmachungsdispositionsfonds /WDF, Bundesanzeiger 55 vom 19. März 1988) erfüllen. 3. Was versteht die Bundesregierung unter „besonders schweren Fällen“ der Internierung in einem Konzentrationslager oder in einem Ghetto, und welche Anforderungen eines Nachweises eines „besonders schweren Falles“ in Abgrenzung zu etwaigen minderschweren Fällen richtet sie an die Antragsteller ? a) In welchen KZ und welchen Ghettos war die Inhaftierung nach Auffassung der Bundesregierung nicht besonders brutal? b) Welchen Sinn macht aus Sicht der Bundesregierung angesichts der allgemeinen Brutalität der Bedingungen in KZ und Ghettos eine Unterscheidung in vermeintlich „besonders“ schwere und minderschwere Fälle? „Besonders schwere Fälle“ werden im Rahmen der Einzelfallprüfung unter Würdigung des Gesamtverfolgungsschicksals überprüft und nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden. Ebenso wird bei „besonderen Härtefällen“ verfahren. Grundlage bilden die öffentlich zugänglichen Lager- und Ghettolisten. 4. Inwiefern werden die Zwangslager, in die Tausende Sinti und Roma in Deutschland ab Mitte der 1930er Jahre eingewiesen wurden (z. T. euphemistisch als „Rastplatz“ bezeichnet), als Konzentrationslager oder andere Haftstätte im Sinne des WDF bzw. als Ghetto im Sinne des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigung in einem Ghetto anerkannt (bitte begründen)? Nach Ermittlungen zu bis dato ungeklärten Ghettos für Sinti und Roma sind 44 Lager und Ghettos anerkannt worden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1537 5. Gelten die Verbesserungen bei den Anforderungen an das Verfolgungsschicksal (laufende Beihilfe „in besonders schweren Fällen“ der Internierung auch mit einer Dauer unter drei Monaten, Mindestverfolgungszeit bei Leben im Versteck bzw. in der Illegalität von vier statt bislang sechs Monaten, Entschädigung von so genannten Fötusfällen) auch in Hinblick auf jüdische Verfolgte , und wenn nein, warum nicht? Die Regeln hinsichtlich der Dauer von Inhaftierung, Leben im Versteck/Illegalität und auch der Entschädigung von Verfolgten, die in einem Lager oder Ghetto inhaftiert waren und sich zur Zeit der Verfolgung im Mutterleib befanden, aber noch nicht geboren waren (Fötusfälle), sind angeglichen worden. Sie gelten sowohl für jüdische als auch für nichtjüdische Verfolgte gleichermaßen. 6. Warum wird auf die Anforderung einer Mindestverfolgungszeit (Internierung in KZ oder Ghetto, Leben im Versteck bzw. in der Illegalität) nicht komplett verzichtet? Bei der Feststellung der Mindestverfolgungszeit werden neben der Inhaftierung in einem KZ oder Ghetto auch andere Verfolgungszeiten berücksichtigt. Eine laufende Beihilfe kommt grundsätzlich nur bei Konzentrationslager- oder Ghettohaft im Sinne von § 42 Absatz 2 BEG und bei Leben im Versteck /Illegalität in Betracht und ist somit entsprechend von den übrigen Fällen abzugrenzen. Eine weitere Absenkung der entsprechenden Zeiten für Haft/Versteck wäre unter anderem auch mit erheblichen Beweisschwierigkeiten verbunden, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung zu den Fluchtfällen. 7. Wie viele Anträge auf Leistungen von nicht jüdischen NS-Verfolgten mit deutscher Staatsangehörigkeit bzw. deutscher „Volkszugehörigkeit“ sind seit Verabschiedung der Richtlinien gestellt worden, und a) wie viele von diesen wurden positiv beschieden, b) wie viele wurden abgelehnt (bitte möglichst nach Einmalzahlung und laufenden Bezügen sowie Wohnsitz der Antragsteller aufgliedern)? Wie viele Mittel wurden bislang insgesamt aus dem WDF an NS-Opfer ausbezahlt (bitte ebenfalls nach Einmalzahlung und laufenden Bezügen sowie Wohnsitz der Antragsteller aufgliedern)? 8. Wie viele Anträge von nicht jüdischen NS-Verfolgten mit deutscher Staatsangehörigkeit bzw. deutscher „Volkszugehörigkeit“ sind in den Jahren seit 2010 gestellt worden, und a) wie viele von diesen wurden positiv beschieden, b) wie viele wurden abgelehnt (bitte möglichst nach Einmalzahlung und laufenden Bezügen sowie Wohnsitz der Antragsteller aufgliedern)? Für die Zeit seit Verabschiedung der Richtlinien bis zum 31. Dezember 2008 wird auf die Anlage 1 verwiesen. Eine Auflistung nach Wohnsitz wurde nicht vorgenommen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1537 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Nicht jüdische Verfolgte mit deutscher Staatsangehörigkeit* Anträge ab 2010 756 Einmalbeihilfen bewilligt 139 laufende Beihilfen bewilligt 422 Ablehnungen 164 * Differenzen zwischen Anträgen einerseits und den bewilligten Beihilfen und Ablehnungen andererseits ergeben sich aus Verfahrenseinstellungen, Antragsrücknahmen, offenen Fälle etc. Einen Überblick über die Ausgaben für nicht jüdische Verfolgte gibt die in der Anlage 2 beigefügte Zusammenstellung. 9. Wie viele Anträge von nicht jüdischen NS-Verfolgten ohne deutsche Staatsangehörigkeit bzw. deutsche „Volkszugehörigkeit“ sind seit Verabschiedung der Richtlinien gestellt worden, und a) wie viele von diesen wurden positiv beschieden, b) wie viele wurden abgelehnt (bitte möglichst nach Einmalzahlung und laufenden Bezügen sowie Wohnsitz der Antragsteller aufgliedern)? 10. Wie viele Anträge von nicht jüdischen NS-Verfolgten ohne deutsche Staatsangehörigkeit bzw. deutsche „Volkszugehörigkeit sind in den Jahren seit 2010 gestellt worden, und a) wie viele von diesen wurden positiv beschieden, b) wie viele wurden abgelehnt (bitte möglichst nach Einmalzahlung und laufenden Bezügen sowie Wohnsitz der Antragsteller aufgliedern)? Für die Zeit seit Verabschiedung der Richtlinien bis zum 31. Dezember 2008 wird auf die Anlage 3 verwiesen. Die Statistik wurde bis 2000 von der Bezirksregierung Köln geführt. Danach entfielen die – Stand August 2002 – registrierten 32 412 Anträge in etwa auf folgende Gruppen: Sinti und Roma 14 Prozent, Deutsche 11 Prozent, Ausländer 28 Prozent und 46 Prozent auf Spanier (Republikaner , die nach dem spanischen Bürgerkrieg nach Frankreich geflüchtet waren und nach der deutschen Besetzung von Frankreich in ein KZ verbracht wurden). Nicht jüdische Verfolgte ohne deutscher Staatsangehörigkeit/ Volkszugehörigkeit * Anträge ab 2010 338 Einmalbeihilfen bewilligt 257 laufende Beihilfen bewilligt** 0 Ablehnungen 26 * Differenzen zwischen Anträgen einerseits und den bewilligten Beihilfen und Ablehnungen andererseits ergeben sich aus Verfahrenseinstellungen, Antragsrücknahmen, offenen Fälle etc. ** Eine laufende Bewilligung kann nach der Richtlinie nur gewährt werden, wenn der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder deutscher Volkszugehöriger im Sinne von §§ 1 und 6 des Bundesvertriebenengesetzes ist und seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/1537 Nicht jüdische Verfolgte ohne deutsche Staatsangehörigkeit/Volkszugehörigkeit (nach Wohnsitz) Wohnsitz Anträge ab 2010 Deutschland 11 Belgien 3 Kroatien 2 Lettland 45 Niederlande 104 Österreich 1 Polen 48 Rumänien 1 Serbien 4 Tschechische Republik 41 Ukraine 1 Ungarn 73 USA 3 Weißrussland 1 Gesamt 338 11. Ist es (etwa angesichts einer geringen Fallzahl und der Möglichkeit einer händischen Auswertung) möglich, anzugeben, wie viele WDF-Anträge seit 2010 jeweils von Roma gestellt wurden (falls ja, bitte angeben, falls nein, bitte Erfahrungswerte angeben, inwiefern solche Anträge von anderen nicht jüdischen NS-Opfern außer Sinti und Roma gestellt werden)? Seit 2010 werden Anträge nach dem WDF weit aus überwiegend von Sinti und Roma gestellt 12. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, wie viele Anträge jeweils deswegen abgelehnt wurden, weil a) nach Erkenntnis des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) keine Verfolgung vorlag, oder b) weil die Anforderung des § 4 der AKG-Härterichtlinien (Nachweis eines erheblichen Gesundheitsschadens) als nicht erfüllt betrachtet wurden, oder c) weil die Mindestverfolgungszeit nicht erfüllt worden war (bitte möglichst für die gesamte Zeit seit Bestehen des WDF angeben, zumindest aber für die Zeit nach 2010)? Statistisch sind Ablehnungen nur für Anträge nach § 8 der Richtlinien und nur hinsichtlich der in Anlage 1 aufgeführten Gründe bis 31. Dezember 2008 erfasst. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1537 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Inwiefern ist die Annahme der Fragestellerinnen und Fragesteller zutreffend, dass das Vorliegen eines erheblichen Gesundheitsschadens bei neugestellten WDF-Anträgen von Amts wegen angenommen wird? Sollte die Annahme prinzipiell zutreffen, sind Antragsteller, deren Anträge in der Vergangenheit wegen des fehlenden Nachweises eines Gesundheitsschadens abgelehnt wurden, von Amts wegen erneut angeschrieben worden, bzw. sind ihre Anträge von Amts wegen neu bearbeitet worden, nachdem entschieden wurde, von Amts wegen von einem solchen Gesundheitsschaden auszugehen? Angesichts des Alters der Antragssteller wird heute das Vorliegen eines erheblichen Gesundheitsschadens unterstellt. Die zuständigen Verbände werden jeweils über Verbesserungen unterrichtet. Eine erneute Aufnahme der Fälle von Amts wegen ist nicht erfolgt und auch nicht beabsichtigt. 14. Welche Mindestverfolgungszeiten galten seit Verabschiedung der Richtlinie /des WDF, und wie und wann wurden diese Anforderungen abgesenkt? a) Wurden NS-Verfolgte, deren Anträge wegen nicht erfüllter Mindestverfolgungszeit abgelehnt worden waren, von Amts wegen erneut angeschrieben , als die Mindestverfolgungszeit gesenkt wurde, bzw. wurden die Anträge neu bearbeitet, und wenn nein, warum nicht? b) Ist jetzt beabsichtigt, die betreffenden Personen erneut von Amts wegen anzuschreiben oder ihre Anträge neu zu bearbeiten, und wenn nein, warum nicht? Die Mindestverfolgungszeiten wurden seit Verabschiedung der Richtlinie im November 2012 wie folgt angepasst: Haft in einem Konzentrationslager im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) wurde von mindestens 9 Monaten auf mindestens 3 Monate abgesenkt. Freiheitsentziehung in bestimmten Haftstätten bzw. Leben unter lagerhaftähnlichen Bedingungen wurde von mindestens 18 Monaten auf mindestens 3 Monate abgesenkt. Verstecktleben unter menschenunwürdigen oder besonders erschwerten Bedingungen oder in der Illegalität von mindestens 30 Monaten wurde auf mindestens 6 Monate abgesenkt, wenn hierdurch ein nachhaltiger Gesundheitsschaden mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 eingetreten ist. Seit November 2017: Im Rahmen der Einzelfallprüfung kann in besonders schweren Fällen der Haft in einem Konzentrationslager oder Ghetto mit einer Dauer unter 3 Monaten eine laufende Beihilfe gewährt werden. Die Mindestverfolgungszeit bei Leben im Versteck bzw. Leben in der Illegalität ist von bisher 6 auf 4 Monate verkürzt worden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/1537 15. Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung nach 1990 unternommen bzw. unternimmt sie gegenwärtig, um nicht jüdische NS-Verfolgte insbesondere in Osteuropa über die Möglichkeit einer Entschädigungszahlung nach den Richtlinien zu unterrichten? a) Inwiefern wurde dabei mit zivilgesellschaftlichen Organisationen oder prominenten Vertretern der Roma-Minderheit, mit lokalen Behörden und anderen zusammengearbeitet? Inwiefern hält sie es für geboten, angesichts des hohen Alters der letzten Überlebenden noch einmal eine Informationskampagne zu beginnen? b) Welche Anstrengungen will die Bundesregierung unternehmen, um potentiell Antragsberechtigte insbesondere im Ausland über die Verbesserungen der Verwaltungspraxis nach dem WDF zu unterrichten (bitte detailliert angeben)? Das Bundesministerium der Finanzen hat den Vorsitzenden des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma in regelmäßigen Besprechungen jeweils über Verbesserungen der Entschädigung für Sinti und Roma unterrichtet und wird dies auch in Zukunft tun. Die Unterrichtung über Entschädigungsmöglichkeit für NS-Verfolgte in Osteuropa soll in erster Linie von den für Sinti und Roma zuständigen Verbänden erfolgen . Daneben wird die Bundesregierung auch die deutschen Botschaften in den betroffenen osteuropäischen Ländern über die aktuellen Regelungen unterrichten und bitten, die Informationen an die einschlägigen Opfergruppen weiterzugeben. 16. Ist die Ausschlussklausel der Richtlinie (bisher kein Bezug von „Wiedergutmachungsleistungen aus deutscher Quelle“) so zu verstehen, dass damit Leistungen gemeint sind, die zu 100 Prozent aus Bundeshaushaltsmitteln stammen (bitte ggf. richtigstellen und komplett auflisten)? a) Inwiefern führt der Bezug von Leistungen nach Entschädigungsgesetzen der Länder, der Zwangsarbeiterentschädigung, humanitärer Unterstützungsleitungen etwa der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft “ oder der Anerkennungsleistung für ehemalige sowjetische Kriegsgefangene zum Ausschluss im Sinne der Richtlinie? b) Gehen die Fragestellerinnen und Fragesteller recht in der Annahme, dass im Verständnis der Bundesregierung Leistungen nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigung in einem Ghetto (sowohl in Hinblick auf die Anerkennungsleistung als auch Rentenzahlungen) nicht als „Wiedergutmachungsleistung“ aufgefasst wird und nicht unter die Ausschlussklausel der Richtlinie fallen (falls nein, bitte darstellen und begründen)? Ein Ausschluss besteht bei anderen Entschädigungsleistungen für dasselbe Verfolgungsschicksal , die vollständig aus Bundesmitteln geleistet worden sind. Insoweit ist eine Prüfung der jeweiligen Fallgruppe erforderlich. Leistungen aus Mitteln der EVZ-Stiftung, dem ZRBG sowie der Anerkennungsleistung für Verfolgte in einem Ghetto führen nicht zum Ausschluss von Leistungen der Richtlinie WDF. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1537 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 17. Wie hoch fielen nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen Zahlungen an NS-Opfer, die im Zuge der Globalabkommen mit osteuropäischen Staaten geschlossen wurden, aus? Inwiefern hat sie Anlass, an der der Fragesteller vorliegenden Informationen zu zweifeln, dass bei den Opfern häufig lediglich 400 US-Dollar angekommen sind? Im Rahmen der Hirsch-Initiative haben NS-Verfolgte in den mittel- und osteuropäischen Staaten Albanien, Bulgarien, Rumänien, Ungarn, den Nachfolgestaaten Jugoslawiens und der Slowakei Einmalzahlungen in Höhe von 1 000 DM erhalten . Darüber hinaus gab es Entschädigungszahlungen aus Globalabkommen und anderen bilateralen Vereinbarungen. Die Auszahlung an die Opfer erfolgte in der Regel durch Stiftungen in Osteuropa in eigener Verantwortung. Die Handhabung war nicht einheitlich. 18. Wie begründet die Bundesregierung, dass NS-Opfer, die eine – geringere – Zahlung im Rahmen anderer Programme erhalten haben, von der – höheren – Einmalzahlung nach dem WDF zu 100 Prozent ausgeschlossen sind, und inwiefern sieht sie hierin eine Gerechtigkeitslücke? Inwiefern hält sie eine Änderung der Praxis für geboten, um den Betroffenen wenigstens die Differenz zu den 2 556 Euro zukommen zu lassen, die im WDF vorgesehen sind? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 19. Ist der Bundesregierung bekannt, dass zahlreiche der heute noch lebenden NS-Opfer in Ost- und Südosteuropa, insbesondere Roma, in bitterer Armut leben, und inwiefern will sie über die bisherigen – aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller unzureichenden – Bemühungen hinaus etwas unternehmen , um diesen Überlebenden der deutschen Gewaltverbrechen zu helfen ? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/1537 Anlage Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1537 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anlage 2 Ausgaben für nicht jüdische Verfolgte - Stand 31.12.2017 – Jahr § 4 RL (Bez.Reg.Köln) 1) Einmalbeihilfen - DM - ab 2002 € § 8 RL (WDF) Insgesamt - DM - ab 2002 € Einmalbeihilfen - DM - ab 2002 € lfd. Beihilfen - DM - ab 2002 € Summe WDF - DM - ab 2002 € 1982 1.600.000,00 25.000,00 23.940,00 48.940,00 1.648.940,00 1983 12.000.000,00 12.500,00 95.783,00 108.283,00 12.108.283,00 1984 15.000.000,00 9.526,10 111.496,00 121.022,10 15.121.022,10 1985 11.000.000,00 5.000,00 123.979,28 128.979,28 11.128.979,28 1986 11.278.000,00 6.697,00 143.598,00 150.295,00 11.428.295,00 1987 7.134.543,00 30,00 159.308,00 159.338,00 7.293.881,00 1988 3.664.900,00 17.063,04 182.385,00 199.448,04 3.864.348,04 1989 1.367.300,00 10.600,00 333.790,00 344.390,00 1.711.690,00 1990 678.400,00 23.150,00 538.368,00 561.518,00 1.239.918,00 1991 462.757,00 15.000,00 593.767,45 608.767,45 1.071.524,45 1992 1.647.000,00 40.000,00 789.685,00 829.685,00 2.476.685,00 1993 718.575,00 85.663,55 846.871,13 932.534,68 1.651.109,68 1994 341.650,00 133.000,00 855.714,48 988.714,48 1.330.364,48 1995 308.400,00 87.500,00 842.301,00 929.801,00 1.238.201,00 1996 124.400,00 362.000,00 846.369,00 1.208.369,00 1.332.769,00 1997 59.800,00 364.000,00 835.139,00 1.199.139,00 1.258.939,00 1998 64.000,00 195.500,00 882.062,00 1.077.562,00 1.141.562,00 1999 74.500,00 276.500,00 1.095.679,00 1.372.179,00 1.446.679,00 2000 58.000,00 499.000,00 1.477.589,16 1.976.589,16 2.034.589,16 2001 44.000,00 232.500,00 1.720.228,84 1.952.728,84 1.996.728,84 bis 2001 67.626.225,00 (34.576.739,80 €) 2.400.229,69 (1.227.217,95 €) 12.498.053,34 (6.390.153,20 €) 14.898.283,03 (7.617.371,15 €) 82.524.508,03 (42.194.110,95 €) 2002 17.895,22 € 95.851,00 € 963.484,78 € 1.059.335,78 € 1.077.231,00 € 2003 5.112,00 € 63.588,00 € 997.704,65 € 1.061.292,65 € 1.066.404,65 € 2004 0,00 € 36.984,00 € 983.738,17 € 1.020.722,17 € 1.020.722,17 € 1.066.404,65 € bis 2004 34.599.747,02 € 1.423.640,95 € 9.335.080,80 € 10.758.721,75 € 45.358.468,77 € 2005 0,00 € 23.324,00 € 957.122,17 € 980.446,17 € 980.446,17 € 2006 0,00 € 30.672,00 € 926.905,40 € 957.577,40 € 957.577,40 € 1) aufgelöst mit Ablauf des 30. September 2002. Weiterführung durch BMF - Referat V B 4 - Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/1537 Jahr § 4 RL (Bez.Reg.Köln) 1) Einmalbeihilfen - DM - ab 2002 € § 8 RL (WDF) Insgesamt - DM - ab 2002 € Einmalbeihilfen - DM - ab 2002 € lfd. Beihilfen - DM - ab 2002 € Summe WDF - DM - ab 2002 € 2007 0,00 € 35.784,00 € 904.160,22 € 939.944,22 € 939.944,22 € 2008 0,00 € 18.915,00 € 841.223,20 € 860.138,20 € 860.138,20 € 2009 0,00 € 109.336,00 € 823.499,31 € 932.835,31 € 932.835,31 € 2010 0,00 € 201.668,00 € 787.374,40 € 989.042,40 € 989.042,40 € 2011 0,00 € 112.780,00 € 724.509,22 € 837.289,22 € 837.289,22 € 2012 0,00 € 21.112,00 793.528,77 € 814.640,77 € 814.640,77 € 2013 0,00 € 27.560,00 796.485,14 € 824.045,14 € 824.045,14 € bis 2013 34.599.747,02 € 2.004.791,95 € 16.889.888,63 € 18.894.680,58 € 53.494.427,60€ 2014 0,00 € 41.902,10 € 1.831.099,24 € 1.873.001,34 € 1.873.001,34 € 2015 0,00 € 206.801,00 € 2.296.312,09 € 2.503.113,09 € 2.503.113,09 € Bis 2015 34.599.747,02 € 2.253.495,05 € 21.017.299,96 € 23.270.795,01 € 57.870.542,03 € 2016 0,00 € 349.638,66 € 2.140.652,01 € 2.490.290,67 € 2.490.290,67 € 2017 0,00 € 158.727,65 € 1.879.433,13 € 2.038.160,78 € 2.038.160,78 € Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1537 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333