Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Heike Hänsel, Michel Brandt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/14921 – Verhandlungen der EU-Kommission zum Austausch elektronischer Beweismittel mit dem US-Justizministerium V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 17. April 2018 legte die Europäische Kommission den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen (COM(2018) 225 (COD)) vor. Ziel des Verordnungsvorschlags (EPOC-VO) ist die Vereinfachung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Gewinnung elektronischer Beweismittel („E-Evidence“) innerhalb der Europäischen Union. Es werden zwei neue grenzüberschreitende Ermittlungsinstrumente eingeführt: die Europäische Herausgabeanordnung und die Europäische Speicheranordnung. Sie können Anbietern von elektronischen Kommunikationsdiensten, sozialen Netzwerken, Hosting-Diensten, Online- Marktplätzen oder Internetinfrastruktur wie IP-Adressen und Domänennamen zugestellt werden. Diese Verordnung wird ergänzt durch den Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren (COM(2018) 0107 (COD)). Damit werden Firmen, die ihre Dienste innerhalb der EU anbieten, verpflichtet, Ansprechpunkte für eine Herausgabe- oder Speicheranordnung zu benennen. De facto richtet sich die EPOC-VO nach Ansicht der Fragesteller vorwiegend an Diensteanbieter mit Sitz in den USA (vgl. Bundestagsdrucksache 19/10281). Die US-Regierung wird nach Ansicht der Fragesteller einer direkt an Firmen auf ihrem Hoheitsgebiet gerichteten Herausgabeanordnung nur zustimmen , wenn auch US-Behörden solche Anordnungen in der Europäischen Union erlassen können. Möglich wäre dies nach Ansicht der Fragesteller über den CLOUD Act, den der US-Senat im vergangenen Jahr beschlossen hat. Die EU-Kommission hat am 25. September 2019 Verhandlungen mit dem US- Justizministerium über ein völkerrechtlich bindendes Durchführungsabkommen für die Aufnahme der EU-Mitgliedstaaten als Partnerstaaten des CLOUD Act begonnen („Joint US-EU Statement on Electronic Evidence Sharing Negotiations “ vom 26. September 2019). Nach einem „produktiven ersten Gespräch “ haben die Beteiligten vereinbart, regelmäßige Verhandlungsrunden durchzuführen, um „so schnell wie möglich eine Einigung zu erzielen“. Der Deutscher Bundestag Drucksache 19/15374 19. Wahlperiode 22.11.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 21. November 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Stand des verhandelten Abkommens wird auf der nächsten EU-US- Ministertagung im Bereich Justiz und Inneres im Dezember überprüft. Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller wäre die Kooperation im Rahmen des CLOUD Act nicht mit dem EU-Datenschutzrecht vereinbar, wenn etwa das FBI bei in der Europäischen Union ansässigen privaten Firmen sensible Daten herausverlangen darf. Zudem existiert mit dem EU-US- Rechtshilfeabkommen bereits ein Verfahren zur Abfrage von Informationen bei US-Firmen. Dieses gegenseitige Rechtshilfeabkommen wurde bislang nicht evaluiert.  1. Wann hat das US-Ministerium der Justiz nach Kenntnis der Bundesregierung ein Mandat für Verhandlungen mit der Europäischen Kommission über ein Verwaltungsabkommen im Rahmen des CLOUD Act erhalten? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. Die Bundesregierung kann lediglich weitergeben, was die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten der Europäischen Union mitgeteilt hat, nämlich, dass ein auf Seiten der USA erforderliches Mandat für die Verhandlungsführer inzwischen vorliege.  2. Wann haben die Verhandlungen der Europäischen Kommission mit den USA über ein Verwaltungsabkommen im Rahmen des CLOUD Act nach Kenntnis der Bundesregierung auf welchen Ebenen begonnen, und wer nahm daran teil? Die Bundesregierung wurde wie alle übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von der Europäischen Kommission darüber informiert, dass die erste formelle Verhandlungsrunde zum EU-US-Verwaltungsabkommen am 25. September 2019 stattgefunden hat. Laut einer Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 26. September 2019 wurden die Gespräche hochrangig geführt , nämlich auf Seiten der EU-Kommission durch die Justizkommissarin Vӗra Jourová und auf Seiten der USA durch Attorney General William Barr.  3. Welche weiteren Verhandlungen sind geplant, und wann sollen sich die Innenministerinnen und Innenminister der EU-Mitgliedstaaten (auch im Rahmen der EU-US-Ministertreffen) erstmals mit Zwischenergebnissen befassen? Eine weitere Verhandlungsrunde zwischen der Europäischen Kommission und den USA fand am 6. November 2019 statt. Die dritte Verhandlungsrunde zwischen der Europäischen Kommission und den USA soll am 10. Dezember 2019 in Washington D. C. stattfinden. Auf dem am 11. Dezember 2019stattfindenden EU-USA-Ministertreffen werden die Verhandlungen ebenfalls thematisiert werden . Die zuständigen Justizministerinnen und Justizminister der Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden sich voraussichtlich auf dem Rat der Justiz- und Innenminister am 2. und 3. Dezember 2019 mit dem Verhandlungsstand befassen.  4. Wie werden die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten über den Fortgang der Verhandlungen informiert (bitte angeben, welche Informationen die Bundesregierung hierzu erhält)? Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden über Berichte beteiligt, die die Europäische Kommission im Rahmen von Sitzungen der zuständigen europäischen Ratsarbeitsgruppe „Zusammenarbeit in Strafsachen“ (COPEN) abgibt. Drucksache 19/15374 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Auch der sog. Koordinierungsausschuss für den Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (CATS) vom 12. November 2019 befasste sich mit den Verhandlungen. Zu den Inhalten der Berichterstattungen wird auf die dem Deutschen Bundestag vorliegenden Berichte aus den Gruppensitzungen Bezug genommen.  5. Auf welchem Weg kann die Bundesregierung ihre Position in die laufenden Verhandlungen der Europäischen Kommission einbringen? Die Bundesregierung kann ihre Positionen über Berichterstattungen der Europäischen Kommission in den vorstehend erwähnten Arbeitsgremien des Rates einbringen. Die Bundesregierung macht davon regelmäßig Gebrauch, etwa durch aktive Befragungen der Europäischen Kommission.  6. Sollen die Verhandlungen über ein Verwaltungsabkommen im Rahmen des CLOUD Act beginnen, obwohl der europäische Rechtsrahmen für das E-Evidence-Dossier noch nicht abgestimmt ist (Bundestagsdrucksache 19/12437, Schriftliche Frage 63 des Abgeordneten Konstantin von Notz)? Die Europäische Kommission hat die Verhandlungen mit den USA über ein Verwaltungsabkommen bereits aufgenommen. Die Europäische Kommission hat den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den Verhandlungen zum Mandat, das der Rat der Justizministerinnen und -minister der Kommission im Juli 2019 erteilt hat, zugesichert, den Verhandlungen mit den USA die Ergebnisse des Trilogs zum E-Evidence-Dossier zugrunde zu legen. a) Wann hat sich das Europäische Parlament nach Kenntnis der Bundesregierung mit den Verhandlungen der Europäischen Kommission mit den USA über ein Verwaltungsabkommen befasst? Das Europäische Parlament hat sich am 7. November 2019 im LIBE Ausschuss mit den Verhandlungen der Europäischen Kommission mit den USA über ein Verwaltungsabkommen befasst. b) Ist es aus Sicht der Bundesregierung mit den EU-Verträgen vereinbar, die Verhandlungen zu beginnen, ohne dass sich das Europäische Parlament auf eine Verhandlungsposition geeinigt hat? Aus Sicht der Bundesregierung bestehen gegen die Entscheidung der Kommission , die Verhandlungen frühzeitig zu beginnen, keine primärrechtlichen Bedenken . Voraussetzung ist, dass sich die Kommission an die Ergebnisse des Trilogs zum E-Evidence-Dossier als Verhandlungsgrundlage gebunden sieht und durch ihre Verhandlungsführung sicherstellt, dass die Trilog-Ergebnisse tatsächlich in die Verhandlungen einfließen. Die EU-Kommission hat dies den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Mandatierung vom Juni 2019 zugesagt und in weiteren Sitzungen der Ratsgremien (COPEN, CATS) wiederholt bekräftigt.  7. Mit welchen Einschränkungen unterstützt die Bundesregierung die Verhandlungen der Europäischen Kommission mit den USA über ein Verwaltungsabkommen im Rahmen des CLOUD Act? Die Bundesregierung unterstützt die Verhandlungen der Europäischen Kommission mit den USA über ein Verwaltungsabkommen uneingeschränkt, weil das geplante Abkommen auch aus Sicht der Bundesregierung eine sinnvolle Er- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/15374 gänzung des neuen europäischen Rechtsrahmens zu „E-Evidence“ ist. Die Frage , wie das Abkommen im Einzelnen ausgestaltet sein soll, unterliegt den weiteren Abstimmungen mit der EU-Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den USA. a) Sollen die Verhandlungen der Europäischen Kommission mit den USA über ein Verwaltungsabkommen im Rahmen des CLOUD Act aus Sicht der Bundesregierung auch Inhaltsdaten umfassen? Da auch der neue europäische Rechtsrahmen zu E-Evidence nach dem bisherigen Verfahrens- und Verhandlungsstand die Abfrage von Inhaltsdaten bzw. deren Sicherung vorsieht, erscheint es aus Sicht der Bundesregierung sinnvoll, wenn das geplante Abkommen ebenfalls einen entsprechenden Anwendungsbereich erhält. b) Sollten Inhaltsdaten nur nach einer gerichtlichen Überprüfung angefragt bzw. herausgegeben werden dürfen? Die EPOC-Verordnung in der Fassung der Allgemeinen Ausrichtung sieht für Europäische Herausgabeanordnungen, die auf die Erlangung von Inhaltsdaten gerichtet sind, eine richterliche Anordnung oder eine richterliche Validierung im Anordnungsstaat vor, siehe Ratsdokument 10206/19 vom 11. Juni 2019, Artikel 4 Absatz 2. c) Sollte ein Verwaltungsabkommen im Rahmen des CLOUD Act eine Verletzung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und Verletzungen der Berufsgeheimnisse beispielsweise von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Journalistinnen und Journalisten und Parlamentsangehörigen ausschließen? Das Verwaltungsabkommen sollte die Grundrechte angemessen schützen. Wie diese Schutzmechanismen im Einzelnen auszugestalten sind, ist Gegenstand der laufenden Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission und den USA, denen die Bundesregierung nicht vorgreifen kann und will.  8. Bedingt sich die Bundesregierung für den Abschluss eines Verwaltungsabkommens im Rahmen des CLOUD Act aus, dass US-Behörden die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten im Falle einer Herausgabeanordnung an die Internetdienstleister als Vollstreckungsstaat informieren? Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass der Schutzstandard, den sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander mit dem neuen Rechtsrahmen zu E-Evidence setzen, auch gegenüber Drittstaaten wie den USA gelten sollte. Dies betrifft auch eventuelle Notifikationsverpflichtungen des Anordnungsstaates , für die sich die Bundesregierung im Zuge der Verhandlungen zur EPOC-Verordnung eingesetzt hat. Die EPOC-Verordnung in der Fassung der Allgemeinen Ausrichtung sieht für Europäische Herausgabeanordnungen, die auf die Erlangung von Inhaltsdaten gerichtet sind, unter bestimmten Voraussetzungen die Unterrichtung des jeweiligen Vollstreckungsstaates durch den Anordnungsstaat vor, siehe Ratsdokument 10206/19 vom 11. Juni 2019, Artikel 7a. Eine abgeschwächte Unterrichtungspflicht ist auch vorgesehen für Europäische Herausgabeanordnungen, die auf die Erlangung von Verkehrsdaten gerichtet sind, Artikel 5 Absatz 7. Inwieweit diese Lösung im Trilog noch Veränderungen erfährt, bleibt abzuwarten. Die Ergebnisse des Trilogs sind sodann den Verhandlungen der Europäischen Kommission mit den USA zugrunde zu legen. Drucksache 19/15374 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Sollte der informierte Vollstreckungsstaat der Maßnahme widersprechen dürfen? Aus Sicht der Bundesregierung macht eine Unterrichtung des Vollstreckungsstaates über den Erlass einer Europäischen Herausgabeanordnung, die auf die Erlangung von Verkehrs- oder Inhaltsdaten gerichtet ist, vor allem dann Sinn, wenn der Vollstreckungsstaat der Anordnung im begründeten Einzelfall auch widersprechen kann. Die Bundesregierung hatte sich deshalb – gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – im Zuge der Verhandlungen zur EPOC-Verordnung engagiert für eine Notifikationslösung mit echtem Vetorecht für den notifizierten Mitgliedstaat eingesetzt. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten entschied jedoch, dass es kein solches Vetorecht geben solle, sondern die Entscheidung über ein Aufrechterhalten der Europäischen Herausgabeanordnung im Ermessen des Anordnungsstaates verbleiben solle, siehe Artikel 5 Absatz 7 und Artikel 7a der EPOC-Verordnung. Für die Bundesregierung war unter anderem dies ein Grund dafür, bei der Abstimmung über die EPOC- Verordnung im Rat der Justiz- und Innenminister vom Dezember 2018 mit „Nein“ zu stimmen. b) Sollten auch die Staaten informiert werden, auf dessen Hoheitsgebiet sich die von einer Anordnung Betroffenen vermutlich aufhalten oder deren Staatsangehörigkeit sie besitzen? Im Zuge der Verhandlungen zur EPOC-Verordnung und zu der von der Bundesregierung vorgeschlagene Notifikationslösung wurde intensiv darüber beraten, ob der Vollstreckungsstaat, also der Mitgliedstaat, in dem der Provider seinen Sitz oder seinen Ansprechpunkt benannt hat, zu notifizieren sei oder der Aufenthaltsstaat der von der Datenabfrage betroffenen Personen. Für den Aufenthaltsstaat spricht – auch aus Sicht der Bundesregierung –, dass dieser Staat der „grundrechtsnähere“ ist. Dagegen spricht jedoch, dass mit dem Aufenthaltsstaat neben dem Anordnungsstaat und dem Vollstreckungsstaat ein dritter Akteur in das Verfahren eingeführt würde, was das Verfahren verkompliziert, da es zu zusätzlichem Übersetzungsaufwand für den Anordnungsstaat führt und unter Umständen auch zu zeitlichen Verzögerungen. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sprach sich deshalb im Zuge der Kompromissbildung um eine Notifikationslösung für den Vollstreckungsstaat als zu notifizierenden Staat aus, da dieser auf der Vollstreckungsebene ohnehin zu beteiligen ist. Die Bundesregierung konnte diese Entscheidung in dem Interesse mittragen, das mit der EPOC-Verordnung maßgeblich angestrebte Ziel, die grenzüberschreitende Gewinnung elektronischer Beweismittel zu beschleunigen, um damit auf die „Flüchtigkeit elektronischer Daten“ zu reagieren, zu fördern.  9. Wie bewertet die Bundesregierung, dass die US-Regierung mit der Europäischen Union ein Rahmenabkommen aushandeln will, das gleichzeitig durch bilaterale Abkommen mit einzelnen EU-Mitgliedstaaten ergänzt wird (www.statewatch.org/news/2019/oct/eu-usa-e-evidence.htm)? Die Bundesregierung favorisiert wie die Europäische Kommission ein einheitliches Verwaltungsabkommen zwischen den USA und der EU, das auf ergänzende bilaterale Abkommen verzichten kann. Inwieweit es der EU-Kommission gelingt, diesen Ansatz erfolgreich in den Verhandlungen zu vertreten, bleibt abzuwarten . Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/15374 10. Welche EU-Mitgliedstaaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung bereits ein solches bilaterales Abkommen im Rahmen des CLOUD Act geschlossen, und welche weiteren Mitgliedstaaten wurden hierzu von der US-Regierung angesprochen? Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass es bereits entsprechende Abkommen oder Verhandlungen dazu gibt. Das von den Fragestellern in Frage 11 angesprochene amerikanischbritische Abkommen ist nach Kenntnis der Bundesregierung kein Übereinkommen, das ein europäisches Rahmenabkommen unterfüttern soll, sondern ein selbständiger Vertrag. 11. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass das britische US-CLOUD Act- Abkommen mit den EU-Verträgen vereinbar ist bzw. gekündigt werden muss, nach dem die EU-Kommission ein Rahmenabkommen für die Mitgliedstaaten ausgehandelt hat („21 Thoughts and Questions about the UK-US CLOUD Act Agreement”, https://europeanlawblog.eu vom 17. Oktober 2019)? Die Bewertung dieser Frage obliegt nach Auffassung der Bundesregierung in erster Linie der Europäischen Kommission, die Hüterin der Verträge der Europäischen Union ist. Die Kommission hat den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu dieser Frage in der COPEN-Sitzung vom 4. Oktober 2019 erläutert, dass die Verhandlungskompetenz beim Vereinigten Königreich verblieben sei, weil dieses kein Opt in zum Mandat für die EU-Kommission erteilt habe. a) Sind nach Kenntnis der Bundesregierung auch deutsche Staatsangehörige von dem britischen US-CLOUD Act-Abkommen erfasst, etwa wenn sich diese in Großbritannien aufhalten? b) Fallen auch britische Staatsangehörige, die sich in Deutschland aufhalten , unter das britische US-CLOUD Act-Abkommen? Die Fragen 11a und 11b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung bittet um Verständnis dafür, dass sie im Hinblick auf Ihre Zuständigkeit generell davon Abstand nimmt, Abkommen anderer Staaten zu kommentieren. Der Text des Abkommens ist nach Kenntnis der Bundesregierung öffentlich zugänglich. 12. Mit welchen zusätzlichen Garantien sollte das EU-US-Datenschutz- Rahmenabkommen aus Sicht der Bundesregierung ergänzt werden, um einem Verwaltungsabkommen der Europäischen Union im Rahmen des CLOUD Act Rechnung zu tragen? a) Inwiefern muss der Geltungsbereich des Verwaltungsabkommens aus Sicht der Bundesregierung an den des EU-US-Datenschutz- Rahmenabkommens angepasst werden? b) Welche US-Behörden müssten in das EU-US-Datenschutz- Rahmenabkommen aufgenommen bzw. dessen Jurisdiktion unterworfen werden? Die Fragen 12 bis 12b wird zusammen beantwortet. Die Bundesregierung kann dazu momentan keine Einschätzung abgeben. Der Verlauf der Verhandlungen und der Inhalt des künftigen Abkommens bleiben abzuwarten. Drucksache 19/15374 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Wie interpretiert die Bundesregierung das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Europäischen Haftbefehl und der geforderten Unabhängigkeit von Justizbehörden im Hinblick auf das E-Evidence-Dossier bzw. die dort vorgesehene Europäische Herausgabeanordnung (vgl. Pressemitteilung EuGH 68/19 vom 27. Mai 2019)? Aus Sicht der Bundesregierung lässt sich das genannte Urteil zum Europäischen Haftbefehl, das deutschen Staatsanwaltschaften angesichts ihrer Weisungsgebundenheit die Anordnungsbefugnis im Rahmen des Haftbefehlsverfahrens abspricht, nicht eins zu eins auf andere Instrumente der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit übertragen. Insbesondere die Instrumentarien der grenzübergreifenden Beweisgewinnung unterscheiden sich nach Inhalt, Systematik und Eingriffsintensität vom Europäischen Haftbefehl. Unabhängig davon bleibt das Ergebnis des Trilogs abzuwarten und damit die Beantwortung der Frage, wie der europäische Gesetzgeber die Anordnungsbehörden im Rahmen der EPOC-Verordnung definiert. Die EPOC-Verordnung in der Fassung der Allgemeinen Ausrichtung sieht für die eingriffsintensivsten Europäischen Herausgabeanordnungen , nämlich solche, die auf die Erlangung von Verkehrsoder Inhaltsdaten gerichtet sind, bereits eine obligatorische richterliche Anordnung oder eine richterliche Validierung im Anordnungsstaat vor, siehe Ratsdokument 10206/19 vom 11. Juni 2019, Artikel 4 Absatz 2. Die Staatsanwaltschaften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union scheiden hier also als Anordnungsbehörden aus. a) Sollte eine Europäische Herausgabeanordnung von einer deutschen Staatsanwaltschaft erlassen werden können? b) Welche sonstigen Polizei- oder Justizbehörden sollten eine Europäische Herausgabeanordnung erlassen dürfen, und welche Position vertritt die Bundesregierung hierzu bei den Verhandlungen zum E- Evidence-Dossier? Die Fragen 13a und 13b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die EPOC-Verordnung in der Fassung der Allgemeinen Ausrichtung sieht vor, dass eine Europäische Herausgabeanordnung mindestens durch eine justizielle Stelle erlassen oder validiert werden muss, siehe Ratsdokument 10206/19 vom 11. Juni 2019, Artikel 4 Abs. 1 bis 3, jeweils Buchstabe a. Eine selbstständige Anordnungsbefugnis für Polizeibehörden ist danach nicht vorgesehen. Hinsichtlich Europäischer Herausgabeanordnungen, die auf die Herausgabe von Inhaltsdaten gerichtet sind, wird auf die Antwort zu Frage 7b verwiesen. Dies gilt für auf die Herausgabe von Verkehrsdaten gerichtete Europäische Herausgabeanordnungen entsprechend. 14. Wann, und in welchen Formaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Gespräche und Verhandlungen zum 2. Zusatzprotokoll zur Budapest-Konvention begonnen (Bundestagsdrucksache 19/8054, Antwort zu Frage 13)? Die Verhandlungen zum 2. Zusatzprotokoll zur Budapest-Konvention haben mit dem Beschluss der Terms of Reference durch die 17. Vollversammlung des Cybercrime Convention Committee (T-CY) am 9. Juni 2017 begonnen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/15374 a) Welche Verhandlungsrunden haben in welchem Format stattgefunden (etwa im Plenum, der „Protocol Drafting Group“ oder einer „Expertengruppe “, vgl. Bundestagsdrucksache 19/8054, Frage 16), und welche Mitgliedstaaten des Europarates, anderer Regierungen oder Organisationen nahmen daran (auch als Beobachter) teil? Zwischen September 2017 und Oktober 2019 hat das T-CY vier Drafting Plenaries (Vollversammlungen), neun Drafting Group meetings (Expertentreffen) und drei Stakeholder-Konsultationen durchgeführt. Im Einzelnen fanden folgende Termine statt: (1.) Erste Protocol Drafting Group, Straßburg 19. bis 20. September 2017 Teilnehmer: Albanien, Australien, Kanada, Chile, Tschechische Republik, Estland , Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Japan, Lettland, Luxemburg, Mauritius, Niederlande, Norwegen, Portugal, Rumänien, Senegal, Serbien, Spanien, Sri Lanka, Schweiz, Tonga, Türkei, Ukraine, Vereinigtes Königreich und USA sowie Experten der Europäischen Kommission (ad hoc eingeladen). (2.) Erstes Protocol Drafting Plenary, Straßburg 28. bis 29. November 2017 Teilnehmer: Parteien: Albanien, Andorra, Armenien, Australien, Österreich, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien Herzegowina, Bulgarien, Kanada, Chile, Costa Rica, Kroatien , Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Dominikanische Republik, Estland , Finnland, Frankreich, Georgien, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Island , Israel, Italien, Japan, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mauritius, Moldawien, Monaco, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Panama , Polen, Portugal, Rumänien, Senegal, Serbien, Slowakei, Spanien, Sri Lanka , Schweiz, Nordmazedonien, Tonga, Türkei, Ukraine, Vereinigtes Königreich , USA; Beobachterstaaten: Argentinien, Kap Verde, Kolumbien, Ghana, Irland, Mexiko , Marokko, Nigeria, Paraguay, Peru, Philippinen, Russische Föderation, Schweden; Beobachterorganisationen: Commonwealth Sekretariat; Europäische Union, Interpol , Organization of American States, Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC); Europaratsexpertinnen und -experten: Betty Shave, Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Ulrich Siebert; Europaratskomitees: Steering Committee on Media and Information Society, Committee of Experts on the Operation of European Conventions on Cooperation in Criminal Matters, Consultative Committee of Data Protection Convention 108. (3.) Zweite Protocol Drafting Group, Straßburg1. bis 2. Februar 2018 Teilnehmer: Albanien, Andorra, Australien, Belgien, Kanada, Chile, Tschechische Republik, Dominikanische Republik, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Japan, Niederlande, Norwegen, Portugal, Rumänien, Senegal , Serbien, Slowakei, Spanien, Schweiz, Tonga, Ukraine, Vereinigtes Königreich und USA sowie Experten der Europäischen Kommission (ad hoc eingeladen ). (4.) Dritte Protocol Drafting Group, Wien 11. bis 13. Mai 2018 Teilnehmer: Australien, Kanada, Chile, Tschechische Republik, Dänemark, Dominikanische Republik, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Japan , Mauritius, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Serbien, Drucksache 19/15374 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Slowakei, Spanien, Schweiz, Türkei, Vereinigtes Königreich und USA sowie Experten der Europäischen Kommission (ad hoc eingeladen). (5.) Zweites Protocol Drafting Plenary, Straßburg 10. bis 11. Juli 2018, Stakeholder-Konsultationen, Straßburg 12. Juli 2018 Teilnehmer (Protocol Drafting Plenary): Parteien: Albanien, Andorra, Argentinien, Armenien, Australien, Österreich, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kap Verde, Kanada , Chile, Costa Rica, Kroatien, Tschechische Republik, Dänemark, Dominikanische Republik, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Deutschland, Ungarn , Island, Israel, Italien, Japan, Lettland, Liechtenstein, Luxemburg, Mauritius , Moldawien, Montenegro, Marokko, Niederlande, Norwegen, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Senegal, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Schweiz, Nordmazedonien, Tonga, Türkei, Ukraine, Vereinigtes Königreich , USA; Beobachterstaaten: Kolumbien, Ghana, Irland, Mexiko, Nigeria, Paraguay, Russische Föderation, Tunesien; Beobachterorganisationen: Europäische Union, Interpol, OSZE, UNDODC; Europaratsexpertin: Betty Shave; Europaratskomitees: Committee of Experts on the Operation of European Conventions on Cooperation in Criminal Matters, Consultative Committee of Data Protection Convention 108. (6.) Vierte Protocol Drafting Group, Straßburg 17. bis 19. September 2018 Teilnehmer: Albanien, Argentinien, Australien, Kanada, Chile, Estland, Finnland , Frankreich, Deutschland, Italien, Japan, Mauritius, Niederlande, Norwegen , Portugal, Rumänien, Senegal, Spanien, Schweiz, Vereinigtes Königreich und USA sowie Experten der Europäischen Kommission (ad hoc eingeladen). (7.) Konsulationen mit Datenschutzexperten, Straßburg 26. November 2018, drittes Protocol Drafting Plenary, Strasbourg 28. bis 29. November 2018 Teilnehmer (Protocol Drafting Plenary): Parteien: Albanien, Andorra, Argentinien, Armenien, Australien, Österreich, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kap Verde, Kanada, Chile, Costa Rica, Kroatien, Tschechische Republik, Dänemark, Dominikanische Republik, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Deutschland, Ungarn, Israel, Italien, Japan, Lettland, Liechtenstein, Luxemburg, Moldawien, Monaco , Montenegro, Marokko, Niederlande, Norwegen, Panama, Paraguay, Philippinen , Polen, Portugal, Rumänien, Senegal, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Schweiz, Nordmazedonien, Tonga, Türkei, Ukraine, Vereinigtes Königreich, USA; Beobachterstaaten: Kolumbien, Ghana, Irland, Mexiko, Nigeria, Russische Föderation , San Marino, Tunesien; Beobachterorganisationen: Europäische Union, Interpol, OSZE; Europaratsexpertin: Betty Shave; Europaratskomitees: Committee of Experts on the Operation of European Conventions on Cooperation in Criminal Matters, Consultative Committee of Data Protection Convention 108. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/15374 (8.) Fünfte Protocol Drafting Group, Straßburg 11. bis 13. Februar 2019 Teilnehmer: Albanien, Argentinien, Australien, Kanada, Chile, Tschechische Republik, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Japan, Mauritius , Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Senegal, Slowakei, Spanien, Sri Lanka, Schweiz, Türkei, Vereinigtes Königreich und USA sowie Experten der Europäischen Kommission (ad hoc eingeladen). (9.) Sechste Protocol Drafting Group, Wien 25. bis 26. März 2019, Teilnehmer: Argentinien, Australien, Österreich, Belgien, Bosnien und Herzegowina , Kanada, Chile, Tschechische Republik, Dänemark, Dominikanische Republik, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Japan, Mauritius , Niederlande, Norwegen, Paraguay, Portugal, Rumänien, Senegal, Serbien, Slowakei, Spanien, Sri Lanka, Schweiz, Tonga, Türkei, Vereinigtes Königreich und USA sowie Experten der Europäischen Kommission (ad hoc eingeladen). (10.) Ad hoc Treffen, Brüssel 9. April 2019 Teilnehmer unter anderem: Frankreich, Finnland, Deutschland, Österreich, Rumänien , USA und Europäische Kommission. (11.) Siebte Protocol Drafting Group, Straßburg 13. bis 15 Mai 2019 Teilnehmer: Argentinien, Australien, Belgien, Kanada, Chile, Costa Rica, Tschechische Republik, Dänemark, Dominikanische Republik, Estland, Finnland , Frankreich, Deutschland, Italien, Japan, Mauritius, Niederlande, Norwegen , Paraguay, Portugal, Rumänien, Senegal, Serbien, Slowakei, Spanien, Sri Lanka, Schweiz, Türkei, Ukraine, Vereinigtes Königreich und USA sowie Experten der Europäischen Kommission (ad hoc eingeladen). (12.) Viertes Protocol Drafting Plenary Straßburg, 9. bis 11. Juli 2019 Teilnehmer: Parteien: Albanien, Andorra, Argentinien, Armenien, Australien, Österreich, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kap Verde, Kanada , Chile, Costa Rica, Kroatien, Tschechische Republik, Dänemark, Dominikanische Republik, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Deutschland, Ghana, Ungarn, Island, Israel, Italien, Japan, Lettland, Littauen, Luxemburg, Mauritius, Moldawien, Montenegro, Marokko, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Paraguay, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Senegal, Serbien , Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Schweiz, Tonga, Türkei, Ukraine , Vereinigtes Königreich, USA; Beobachterstaaten: Benin, Kolumbien, Irland, Mexiko, Nigeria, Russische Föderation , Tunesien; Beobachterorganisationen: Commonwealth Sekretariat, Europäische Union; Europaratsexpertin: Betty Shave; Europaratskomitees: Steering Committee on Media and Information Society, Committee of Experts on the Operation of European Conventions on Cooperation in Criminal Matters (13.) Achte Protocol Drafting Group, Paris 16. bis 18. September 2019 Teilnehmer: Argentinien, Australien, Belgien, Kanada, Chile, Costa Rica, Kroatien , Tschechische Republik, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Israel , Italien, Japan, Niederlande, Norwegen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Schweiz, Türkei, Vereinigtes Königreich und USA sowie Experten der Europäischen Kommission (ad hoc eingeladen). Drucksache 19/15374 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode (14.) Neunte Protocol Drafting Group, Straßburg 14. bis 17. Oktober 2019 Teilnehmer: Argentinien, Australien, Belgien, Kanada, Chile, Costa Rica, Kroatien , Tschechische Republik, Dominikanische Republik, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Japan, Niederlande, Norwegen, Portugal, Rumänien , Senegal, Slowakei, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich und USA sowie Experten der Europäischen Kommission (ad hoc eingeladen). b) Welche weiteren Verhandlungsrunden sind geplant, und wann, und wo finden diese statt? Für 2019 sind noch geplant: Fünftes Protocol Drafting Plenary Straßburg, 19. bis 20. November 2019 Stakeholder-Konsultationen Straßburg, 20. bis 22. November 2019 Der geplante Abschluss der Verhandlungen wurde im Übrigen verschoben und ist nun für 2020 geplant. c) Auf welchem Weg kann die Bundesregierung ihre Position in die laufenden Verhandlungen einbringen? Die Bundesregierung entsendet eine Expertin oder einen Experten zu den Protocol Drafting Groups und den Protocol Drafting Plenaries. Diese Expertin oder dieser Experte nimmt an den Arbeiten und Verhandlungen teil. Allerdings hat der Rat der Europäischen Union der Europäischen Kommission mit Beschluss vom 28. Juni 2019 ein Verhandlungsmandat erteilt (Ratsdokumente 9664/19 und 9116/19). Dies bedeutet, dass die Kommission nun die Verhandlungen für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union führt. Da die Europäische Union selbst jedoch nicht Mitglied der Budapest Konvention ist, nehmen die Mitgliedstaaten weiter an den Protocol Drafting Groups und den Protocol Drafting Plenaries teil. Allerdings können sie sich nur im Rahmen der auf EU-Ebene zuvor abgestimmten gemeinsamen Verhandlungsposition der EU einbringen. Bei der Erarbeitung dieser Verhandlungsposition kann sich die Bundesregierung über die zuständige Ratsarbeitsgruppe „Zusammenarbeit in Strafsachen“ (COPEN) einbringen. d) Auf welche Weise bringt die Europäische Kommission ihre Verhandlungsposition im Rahmen des Mandates der EU-Mitgliedstaaten ein? Das Verhandlungsmandat des Rates gibt Verhandlungsleitlinien für die Verhandlungen vor (Ratsdokument 9664/19). Diese werden im Vorfeld der jeweiligen Protocol Drafting Group oder des Protocol Drafting Plenary durch eine Information Note konkretisiert. Die Information Note wird von der Europäischen Kommission erarbeitet und in der Ratsarbeitsgruppe COPEN mit den Mitgliedstaaten erörtert. Hier können sich die Mitgliedstaaten in die Diskussion einbringen . 15. Welche Bundesbehörden nahmen oder nehmen (auch testweise) nach Kenntnis der Bundesregierung am „E-evidence Digital Exchange System “ oder am „e-Codex-Netzwerk“ der Europäischen Union teil, und welche Fördergelder wurden dafür beantragt (http://gleft.de/3cj)? E-CODEX (e-Justice Communication via Online Data Exchange; www.e-co dex.eu/) hat zum Ziel, sowohl den grenzüberschreitenden elektronischen Zugang zum Recht für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen in Europa zu verbessern, als auch die elektronische Zusammenarbeit von Einrichtungen der Justiz innerhalb Europas zu fördern. Bei e-CODEX handelt es sich nicht Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/15374 um ein Netzwerk. Zentrale Komponenten von e-CODEX sind das (empfohlene ) Domibus Gateway, das von CEF Digital als „e-Delivery Building Block“ betrieben wird (https://ec.europa.eu/cefdigital/wiki/display/CEFDIGITAL/ Domibus) und der e-CODEX Connector. Das Bundesamt für Justiz nutzt iSupport , das auf einer e-CODEX-Architektur basiert (vgl. www.hcch.net/de/instru ments/conventions/specialised-sections/child-support/isupport1/). Daneben arbeitet das Bundesamt für Justiz an einer IT-Lösung zur technischen Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (Rahmenbeschlusses Geldsanktionen); bei dieser IT-Lösung („ORBIT“) ist eine Anbindung von e-CODEX geplant. Fördergelder wurden nicht beantragt. An dem e-Evidence Digital Exchange System nehmen keine Bundesbehörden teil. a) Welche Informationen können über „e-Codex“ ausgetauscht werden (bitte die Datenfelder erläutern)? E-CODEX entwickelt technische Lösungen, die in oder zwischen den Mitgliedstaaten eingesetzt werden können, um grenzüberschreitende Vorgänge im Bereich der Justiz zu unterstützen. Bei e-CODEX erarbeiten die teilnehmenden Mitgliedstaaten gemeinsam interoperable Softwarelösungen und implementieren diese im Rahmen von Pilotverfahren. Diese Pilotverfahren betreffen Anwendungsfälle aus dem Zivil- sowie dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht . Beispielsweise wird die e-CODEX-Technik in Europäischen Mahnverfahren , Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen, bei der Verknüpfung der Handelsregister und der Insolvenzregistervernetzung sowie aktuell als Referenzimplementierung des e-Evidence Digital Exchange Systems genutzt . Das e-Evidence Digital Exchange System ermöglicht allein den Austausch Europäischer Ermittlungsanordnungen und ist nicht für den Austausch weiterer Daten bestimmt. b) Was ist der Bundesregierung über den geplanten Roll-out des Systems bekannt, und welche Mitgliedstaaten schließen sich an das System an? Die Europäische Kommission plant das Go-live des e-Evidence Digital Exchange Systems im Laufe des Jahres 2020. Da die Mitgliedstaaten großes Interesse an dem e-Evidence Digital Exchange System zeigen, geht die Kommission davon aus, dass sich viele Mitgliedstaaten dem System anschließen. Erkenntnisse darüber, welche Mitgliedstaaten ab wann das System nutzen werden , liegen der Bundesregierung nicht vor. c) Welche EU-Mitgliedstaaten verfügen nicht über ein solches Portal (http://gleft.de/3cn)? Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits über ein funktionsfähiges Portal zum Austausch elektronischer Beweismittel verfügt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 16 bis 18 verwiesen. d) Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung möglich oder sogar anvisiert , das „E-evidence Digital Exchange System“ oder das „e-Codex- Netzwerk“ nach Beschluss der EPOC-VO für den dort geplanten Austausch elektronischer Beweismittel zu nutzen? Die Bundesregierung geht nach derzeitigem Informationsstand davon aus, dass dies möglich ist. Drucksache 19/15374 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. Was ist der Bundesregierung über ein Interpol-Projekt zum erleichterten Austausch von elektronischen Beweismitteln bekannt (http://gleft.de/ 3cm), und inwiefern baut dieses auf den abgeschlossenen EU-Projekten „EVIDENCE” und „e-Codex“ auf? 17. Was ist der Bundesregierung über Ziele und Beteiligte des EU- Forschungsprojekts „EVIDENCE2e-CODEX“ bekannt, und handelt es sich dabei um die Nachfolge des Projekts „EVIDENCE“, an dem auch Bundesbehörden teilnahmen (http://gleft.de/3ck)? 18. Welche „elektronischen Beweismittel“ können nach Kenntnis der Bundesregierung in den Systemen „E-evidence Digital Exchange System “ und „e-Codex-Netzwerk“ ausgetauscht werden, und welche Erweiterungen oder Verbesserungen werden in „EVIDENCE2e-CODEX“ untersucht ? Die Fragen 16 bis 18 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet : Nach Kenntnis der Bundesregierung handelt es sich bei „EVIDENCE2e-CO- DEX“ nicht um ein (Forschungs-)Projekt von INTERPOL, sondern von dem Institute of Legal Information Theory and Techniques (ITTIG) in Florenz (https://evidence2e-codex.eu/a/project-coordinator). INTERPOL ist einer von mehreren Projektpartnern (https://evidence2e-codex.eu/c/partners). Ziel des abgeschlossenen Projekts „EVIDENCE“ war es, einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verwendung und den Austausch elektronischer Beweismittel zu erstellen und einen technischen Standard für elektronische Beweismittel festzulegen. E-CODEX liefert das Programm für einen sicheren grenzüberschreitenden Austausch elektronischer Daten. Das Projekt „EVIDENCE2e-CODEX“ knüpft an die Ergebnisse des Projekts „EVI- DENCE“ an, zielt aber auf den tatsächlichen Austausch digitaler bzw. digitalisierter Beweismittel unter Verwendung von e-CODEX bzw. einer e-CODEX- Architektur. Das Projekt ist noch nicht abgeschlossen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/15374 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333