Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Karsten Hilse und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/14923 – Die nachhaltige Teichwirtschaft als tier- und umweltfreundliche Fischzuchtpraxis V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Traditionelle Aquakultur-Teichwirtschaften sind nicht nur Kulturgut, sondern in erster Linie nachhaltige und umweltfreundliche Betriebe zur Versorgung der Bevölkerung mit dem Lebensmittel Fisch. Sie vereinen viele positive Eigenschaften , denn sie entlasten die Weltmeere vor Überfischung, formten eine außergewöhnlich artenreiche Kulturlandschaft (ohne gewaltigen technischen und energetischen Aufwand), bieten ökologische wertvolle Ersatzlebensräume für heimische und seltene Arten sowie Lebensräume für die Fische (Baumgarten , U., Arnold, I., Kunkel, D.: Karpfen & Co.: Teichwirtschaft in der Lausitz. Cottbuser Generalanzeiger, S. 240, 2018). Teichwirtschaften bestehen seit vielen Jahrhunderten in Deutschland. Sie können , anders als Wildfischerei (Fischerei der Fischbestände im Freiwasser, z. B. Meeresfische), expandiert werden. Diese Eigenschaften sind potenzielle Lösungsansätze für den steigenden Fischbedarf, denn diese Art von Süßwasser- Fischzüchtung kann nach Ansicht der Fragesteller die maximale jährliche Fangmenge von 100 Millionen Tonnen Meeresfischen weltweit entlasten und ersetzen bzw. übersteigen, jedoch geht die Zahl der teichwirtschaftlichen Betriebe in Deutschland zurück (www.slowfood.de/aktuelles/2014/unter gang_der_teichwirtschaft). Darüber hinaus ist eine intensive, jedoch ressourcenschonende Haltung ohne Zufütterung von Fischmehl aus wertvollen Meeresfischbestandteilen , sondern sogar mit pflanzlichen Hochproteinkonzentraten möglich (Füllner, G., Pfeifer, M., Langner, N.: Karpfenteichwirtschaft, Bewirtschaftung von Karpfenteichen, Gute fachliche Praxis, sächs. Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, S. 130, 2007). Dennoch erweist aus Sicht der Fragesteller diese Form der Fischwirtschaft sich durch die aktuell bestehenden Naturschutzmaßnahmen als zunehmend unrentabel. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erklärt, dass eine Vielzahl von unvereinbaren Regelungen unterschiedlichsten Bereichen den angestrebten Ausbau der Aquakultur seit vielen Jahren verhindere (www.bmel. de/DE/Wald-Fischerei/05_Fischerei/D-Fischerei/_Texte/Aquakultur.html). Vor diesem Hintergrund sei Deutschland gemäß Artikel 34 der Fischerei- Grundverordnung der EU (Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) über die Gemeinsame Fischereipolitik verpflichtet, einen mehrjährigen nationalen Strategieplan zur Entwicklung der Aquakultur auszuarbeiten. Deutscher Bundestag Drucksache 19/15388 19. Wahlperiode 25.11.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 21. November 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Gerade wegen ihrer Umweltverträglichkeit ist nach Auffassung der Fragesteller diese Art der Fischzuchtbetriebe jedoch in Schutzgebieten gut integrierbar und auch aufgenommen worden. Innerhalb der Naturschutzgebiete fallen nun ihre Erträge, da z. B. Karpfen und Forellen jetzt bei geringerer möglicher Tauchtiefe einfachere Beute für natürliche Raubtiere darstellen. Gemäß den Umweltschutzvorschriften (§ 43 Absatz 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)) dürfen die Teichwirte den geschützten Arten ihre Nährböden nicht verweigern – mit den eben genannten Folgen für den Ertrag. Trotz alternativer Ansätze führen jährliche Zuchtverluste zunehmend zu Betriebsschließungen . Dieser Sachverhalt ist in der wissenschaftlichen Publikation von Thum et al. (Thum, R.: Rechtliche Instrumente zur Lösung von Konflikten zwischen Artenschutz und wirtschaftlicher Nutzung natürlicher Ressourcen durch den Menschen am Beispiel Kormoranschutz und Teichwirtschaft, Natur und Recht, 2004, Heft 9, DOI: https://link.springer.com/article/10.1007/ s10357-004-0426-x) ausführlich beschrieben. Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie, Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen; www.fauna-flora-habitatrichtli nie.de/) ist Grundlage der von den EU-Mitgliedstaaten 1992 eingegangenen Verpflichtungen zum Schutz der biologischen Vielfalt (Biodiversitätskonvention , CBD, Rio 1992). 2011 hatte sich Brandenburg auf Landesebene auf „die Leitlinien zur naturschutzgerechten Teichwirtschaft“ verständigt, welche eine Grundlage für das Landesnaturschutzgesetz zum Arten- und Biotopschutz darstellen (https://mil.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.245492.de). Die entsprechende Umsetzung auf Bundesebene ist das Bundesnaturschutzgesetz § 5 (BNatSchG) für Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, Absatz 4: „Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.“ Teichwirtschaften sind nach Auffassung der Fragesteller allerdings Binnenfischfarmen, in denen traditionelle Methoden angewendet werden, und kein natürliches oder naturnahes Biotop für wildlebende Tiere und Pflanzen. Als nachhaltige Betriebe sind Teichwirtschaften als „Fischzuchtgewässer“ zu verstehen und nicht als „naturnaher Teich“, wie er in der oben genannten FFH-Richtlinie aufgefasst wird. Sie erfüllen hier ihre landwirtschaftlich geltenden Vorschriften für Fischzucht (BNatSchG, 2009, § 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft) und sind zur „Guten fachlichen Praxis“ angehalten, die Erhaltung und den Schutz der natürlichen Artenvielfalt zu gewährleisten. Die „Gute fachliche Praxis“ wird über Ländervorschriften geregelt (Ausnahmetatbestände in § 43 Absatz 4 BNatSchG). Zusätzlich gilt für Teichwirtschaften auch das Tierschutzrecht, das Futtermittelrecht, das Arzneimittelgesetz und das Wasserrecht zur Erhaltung eines ökologisch gerechten Zustandes. Darüber hinaus werden Naturschutz- und FFH-Gebiete auch gemäß dem Naturschutzrecht (EU-FFH-Richtlinie; Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft [BMEL]: „Gute fachliche Praxis“ in der Binnenfischerei) des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 geprüft. 1. Zählen nach Ansicht der Bundesregierung Unterwasserpflanzen, die aufgrund von Düngung, Kalkung und Nährstoffeintrag durch Fütterung in intensiv bewirtschafteten Fischzuchtteichen ganzflächig aufwachsen können, als ein solches geschütztes Biotop nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 2 BNatSchG? Intensiv bewirtschaftete Fischzuchtteiche zählen als solche nicht zu den besonders geschützten Biotopen nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Drucksache 19/15388 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Sieht die Bundesregierung die in Teichwirtschaften bisher durchgeführte alljährliche Wirtschaftsweise (Wasserbespannung, Düngung, Kalkung, Fischbesatz, Fütterung, vollständiges Ablassen = intensive Fischzucht) auf diesen – nach § 30 geschützten – Teichflächen als zulässig an, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Welcher Anteil der gesamten Teichwirtschaften Deutschlands sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Natura-2000-Schutzgebieten eingeschlossen (bitte nach den einzelnen Bundesländern aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Informationen zum Anteil der gesamten Teichwirtschaften Deutschlands an bzw. in Natura-2000-Gebieten vor. 4. Sind nach Auffassung der Bundesregierung (intensiv, nicht naturnah) bewirtschaftete Fischzuchtteiche der Teichwirtschaften im rechtlichen Sinne als ein Teil der Landwirtschaft bzw. Fischwirtschaft oder als ein geschütztes Biotop wildlebender Tiere und Pflanzen zu verstehen? Fischzuchtteiche und Teichwirtschaften der Binnenfischerei unterliegen den Regelungen des § 5 Absatz 4 BNatSchG zur Fischereiwirtschaft. Unabhängig von der Art der Bewirtschaftung können sie gleichzeitig Schutzgüter gemäß FFH-Richtlinie enthalten (vgl. Antworten zu den Fragen 5 und 7). 5. Liegt nach Einschätzung der Bundesregierung eine fehlerhafte Einordnung zu den FFH-Lebensraumtypen (FFH-LRTs) gemäß FFH-Gebietsausweisung vor, wenn es sich bei den Teichwirtschaftsflächen nicht um naturnahe eutrophe Teiche (ehemalige, bzw. sehr extensiv), sondern um intensiv genutzte Fischzuchtteiche handelt, die in einem jährlichen Wirtschaftszyklus (von Bespannung, Kalkung, Düngung, starkem Fischbesatz, Fütterung, regelmäßigem vollständigen Ablassen) Fische zur Versorgung der Bevölkerung mit Fisch erzeugen? Intensiv bewirtschaftete Fischteiche können FFH-Lebensraumtypen (LRT) darstellen oder enthalten. Aufgrund des in der Regel deutlich eutrophen Charakters der Gewässer (bedingt durch Futtermittel, Düngung etc.) wird ganz überwiegend der LRT 3150 (eutrophe Seen, Teiche, Tümpel, Altarme etc. mit Laichkraut - oder Froschbißgesellschaften / mit Vegetation des Magnopotamion oder Hydrocharition) betroffen sein. Eventuell sind vereinzelt noch eutrophierte Ausprägungen des LRT 3130 und/oder 3140 enthalten, sofern die LRT- Voraussetzungen (insbes. bzgl. der erforderlichen Pflanzengesellschaften und Charakterarten) erfüllt sind. Über LRT-Zuordnungen einzelner Gewässer liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Gebietsmeldung und Managementplanung liegen in der Zuständigkeit der Länder. Maßgeblich ist dabei der Zustand des Gewässers zum Zeitpunkt der Meldung als FFH-Gebiet. 6. Sieht die Bundesregierung für die Teichwirtschaften den Meldestatus als „Fischzuchtgewässer“ mit Nutzung „Fischzucht bzw. Aquakultur“ oder jenen als „Naturnahen Teich“ (LRT 3150) mit Nutzung als Aquakulturbetrieb vor? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 4 und 5 verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/15388 7. Sind nach Ansicht der Bundesregierung Gewässer, die als LRT 3150 eingestuft sind, noch immer von menschlichen Einflüssen bedroht (BFN/BMUB 2013; www.bfn.de/fileadmin/BfN/natura2000/Dokumente/3150_eutro phe_Seen.pdf), obwohl sie nur das Ergebnis anthropogener Veränderungen im hydro-logischen System (Uferüberformung, hoher Nutzungsdruck) und hydraulischer Bedingungen (z. B. Wasserversorgung aus nahegelegenen Quellen) sind? Bewirtschaftete Fischteiche können ganz oder teilweise die Anforderungen an einen FFH-Lebensraumtyp, insbes. LRT 3150, erfüllen, auch wenn es sich um anthropogen veränderte und (teilweise) beeinträchtigte Lebensräume handelt (vgl. Antwort zu Frage 5). Durch eine intensive Bewirtschaftung kann das Gewässer jedoch so stark belastet werden, dass der LRT-Charakter beeinträchtigt oder gar gefährdet wird. Im ganz überwiegenden Teil Deutschlands (atlantische und kontinentale Region) wird der Erhaltungszustand des LRT 3150 als unzureichend-schlecht (rot, U2) eingestuft; auch der Einzelparameter „Spezifische Strukturen & Funktionen“, in den die Qualität der Gewässer sowie die Beeinträchtigungen und Gefährdungen einfließen, wird in beiden biogeografischen Regionen mit U2 bewertet. Lediglich in der alpinen Region befindet sich der LRT 3150 in einem günstigen Erhaltungszustand (grün, FV). Welchen Anteil Fischteiche an der LRT-Grundgesamtheit haben und wieweit für die Bewertungen die fischereiwirtschaftlichen Bedingungen an Fischteichen verantwortlich sind, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Die aktuellen Beeinträchtigungen und Gefährdungen für die in Frage kommenden Lebensraumtypen (insbes. LRT 3150) sowie die Einzelbewertungen des Erhaltungszustands in den drei biogeografischen Regionen Deutschlands (atlantische, kontinentale, alpine Region ) sind im letzten nationalen FFH-Bericht enthalten und können unter www.bfn.de/themen/natura-2000/berichte-monitoring/nationaler-ffh-bericht/ berichtsdaten.html eingesehen werden. 8. Sieht die Bundesregierung auch im Rahmen ihres nationalen Strategieplans zur Aquakultur einen Konflikt zwischen der besonderen Bewirtschaftungsform teichwirtschaftlicher Anlagen durch die Maßnahmen der „Guten fachlichen Praxis“ (z. B. Wasserbespannung und Abfischung, Düngung, Kalkung, Fischbesatz, Fütterung, Teichinstandhaltung, jährlicher Schilfschnitt ) und dem Eingriff in geschützte Biotope (z. B. LRT 3150) (wenn Konflikte bestehen, bitte nach Typ auflisten)? Gemäß § 14 Absatz 2 BNatSchG ist die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff im Sinne des § 14 Absatz 1 BNatSchG anzusehen , soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 BNatSchG genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Davon unberührt bleibt die jeweils einzelfallbezogen zu beantwortende Frage, ob bestimmte Bewirtschaftungshandlungen nach § 30 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG zu unterlassen sind, weil sie zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops führen können, nach § 33 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG zu unterlassen sind, weil sie zu Veränderungen oder Störungen führen würden, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, oder vor ihrer Durchführung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG auf ihre Verträglichkeit Drucksache 19/15388 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebiets zu überprüfen sind, weil sie einzeln oder im Zusammenhang mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ein genereller Konflikt gerade mit der besonderen Bewirtschaftungsform teichwirtschaftlicher Anlagen durch Maßnahmen der guten fachlichen Praxis ist dabei jedoch nicht zu konstatieren. 9. Vollzieht die Bundesregierung auf der Grundlage von Daten aus den Ländern einheitliche Erhebungen, die nach Artikel 17 der FFH-Richtlinie verpflichtend von allen EU-Mitgliedstaaten durchzuführen sind, um der Kommission alle sechs Jahre einen nationalen Bericht über den Stand der Umsetzung dieser Richtlinie vorzulegen, in dem der Erhaltungszustand der Fischzuchtteiche als Lebensraumtyp samt den hierfür relevanten Arten bewertet werden soll? Im Rahmen der Erstellung des nationalen FFH-Berichts gemäß Artikel 17 der FFH-Richtlinie sowie zur Erfüllung des Überwachungsgebots gemäß Artikel 11 der FFH-Richtlinie wurde von Bund und Ländern ein generelles Monitoring für die FFH-Schutzgüter eingerichtet. Im Rahmen dieses Monitorings wird der Zustand des LRT 3150 mittels der sog. „63er Stichprobe“ überwacht, bei der mindestens je 63 Vorkommen dieses Lebensraumtyps innerhalb der atlantischen und der kontinentalen biogeographischen Region dauerhaft und regelmäßig untersucht werden. Die Ergebnisse dieses Monitorings sind in die Bewertung des Erhaltungszustands im Rahmen des letzten nationalen Berichts gemäß Artikel 17 FFH-Richtlinie eingeflossen. Daten zum Anteil von Fischzuchtteichen an den maßgeblichen Lebensraumtypen bzw. an den im Rahmen des Monitorings untersuchten Gewässern liegen der Bundesregierung nicht vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/15388 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333