Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 29. März 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1540 19. Wahlperiode 04.04.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Zimmermann (Zwickau), Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/1214 – Kontrolle der Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Über 70 Prozent des Bedarfs an Blutprodukten in Deutschland deckt das Deutsche Rote Kreuz e. V. (DRK) mit seinen sechs regionalen Blutspendediensten (Das Jahrbuch 2016 des DRK). Bis zu 200 000 ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleisten zusammen mit den Beschäftigten und vielen Helferinnen und Helfern häufig in Einrichtungen der Kommunen diese wichtige Aufgabe des Gemeinwohls (ebenda). Während staatliche, kommunale oder private Blutspendedienste den Spenderinnen und Spendern meist eine Aufwandsentschädigung von 20 bis 25 Euro zahlen, gibt es beim DRK keine vergleichbare Zahlung (www.merkur.de/leben/gesundheit/viel-geld-laesst-sich-blut-spermaoder -muttermilch-verdienen-zr-8176986.html). Das DRK genießt noch weitere Vergünstigungen. So werden Medienanzeigen zur Spenderakquise kostenfrei geschaltet und öffentlichen Einrichtungen kostenfrei zur Verfügung gestellt (www.drk-kehl.de/angebote/blutspendedienst/ fragen-zur-blutspende.html). Als gemeinnützige Kapitalgesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH) genießen die Blutspendedienste zudem steuerliche Vergünstigungen gegenüber privatrechtlichen Anbietern. Große Konzerne wie die Deutsche Bank und thyssenkrupp AG können etwa im Rahmen der Kooperationsinitiative „Helfende Hände“ ihr soziales Engagement beweisen (www.drk-blutspende.de/helfende-haende/corporate-social-responsibility.php). Nach den Angaben des DRK werden die Blutspenden ausschließlich zum Selbstkostenpreis zur Verfügung gestellt und etwa beim DRK-Blutspendedienst West im Jahr 2016 bei Kosten von 141,91 Euro gerade 143,34 Euro eingenommen (www.blutspendedienst-west.de/_pdf/jahresbericht_2016_web.pdf). Eventuelle Überschüsse werden nach eigener Aussage satzungsgemäß innerhalb kurzer Zeit für notwendige Reinvestitionen und Modernisierungen im Rahmen des Zweckbetriebs verwendet (www.drk-blutspende.de/blutspendedienste/ gemeinnuetzigkeit-und-gesellschaftliche-verantwortung.php). Trotzdem belaufen sich die Vermögen der Blutspendedienste nach Angaben des „stern“ auf fast 600 Mio. Euro. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1540 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Kommerzielle Anbieter erhalten keine Steuervergünstigungen, können nicht auf Freiwillige zurückgreifen, zahlen den Spenderinnen und Spendern die Aufwandsentschädigung und können trotzdem einen – steuerpflichtigen – Gewinn erwirtschaften. Die Zeitschrift „stern“ resümierte in ihrer Ausgabe vom 2. November 2017: „Die Rahmendaten legen also nahe, dass beim DRK von den Einnahmen deutlich mehr übrig bleibt. In den Geschäftsberichten sucht man den Profit aber vergebens.“ Iris Röthig, die Chefredakteurin der Zeitschrift „Wohlfahrt intern“ spricht daher von einer „Vermögensverwaltung mit angeschlossenem Blutspendedienst“. In der Folge wurde auch die Gemeinnützigkeit in Frage gestellt (stern vom 2. Januar 2017). V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r : Über 70 Prozent des Bedarfs an Blutprodukten in Deutschland deckt das Deutsche Rote Kreuz (DRK) mit seinen sechs regionalen Blutspendediensten (Jahrbuch des DRK 2016). Bis zu 200 000 ehrenamtliche Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnen gewährleisten zusammen mit den Beschäftigten und vielen Helferinnen und Helfern häufig in Einrichtungen der Kommunen diese wichtige Aufgabe des Gemeinwohls (ebenda). Während staatlich-kommunale oder private Blutspendedienste den Spenderinnen und Spendern meist eine Aufwandsentschädigung von 20 bis 25 Euro zahlen, gibt es beim DRK keine vergleichbare Zahlung (www.merkur.de/leben/gesundheit/viel-geld-laesst-sich-blut-sperma-odermuttermilch -verdienen-zr-8176986.html). Das DRK genießt noch weitere Vergünstigungen. So werden Medienanzeigen zur Spenderakquise kostenfrei geschaltet und öffentlichen Einrichtungen kostenfrei zur Verfügung gestellt (www.drk-kehl.de/angebote/blutspendedienst/ fragen-zur-blutspende.html). Als gemeinnützige Kapitalgesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH) genießen die Blutspendedienste zudem steuerliche Vergünstigungen gegenüber privatrechtlichen Anbietern. Große Konzerne wie die Deutsche Bank und thyssenkrupp können etwa im Rahmen der Kooperationsinitiative „Helfende Hände“ ihr soziales Engagement beweisen (www. drk-blutspende.de/helfende-haende/corporate-social-responsibility.php). Nach den Angaben des DRK werden die Blutspenden ausschließlich zum Selbstkostenpreis zur Verfügung gestellt und etwa beim DRK-Blutspendedienst West im Jahr 2016 bei Kosten von 141,91 Euro gerade 143,34 Euro eingenommen (www.blutspendedienst-west.de_pdf/jahresbericht_2016_web.pdf). Eventuelle Überschüsse werden nach eigener Aussage satzungsgemäß innerhalb kurzer Zeit für notwendige Reinvestitionen und Modernisierungen im Rahmen des Zweckbetriebs verwendet (www.drk-blutspende.de/blutspendedienste/ gemeinnuetzigkeit-und-gesellschaftliche-verantwortung.php). Trotzdem belaufen sich die Vermögen der Blutspendedienste nach Angaben des stern auf fast 600 Millionen Euro. Kommerzielle Anbieter erhalten keine Steuervergünstigungen, können nicht auf Freiwillige zurückgreifen, zahlen den Spenderinnen und Spendern die Aufwandsentschädigung und können trotzdem einen – steuerpflichtigen – Gewinn erwirtschaften. Die Zeitschrift stern resümierte in ihrer Ausgabe vom 2. November 2017: „Die Rahmendaten legen also nahe, dass beim DRK von den Einnahmen deutlich mehr übrig bleibt. In den Geschäftsberichten sucht man den Profit aber vergebens.“ Iris Röthig, die Chefredakteurin der Zeitschrift „Wohl-fahrt intern“ spricht daher von einer „Vermögensverwaltung mit angeschlossenem Blutspendedienst“. In der Folge wurde auch die Gemeinnützigkeit in Frage gestellt (stern vom 2. Januar 2017) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1540 V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g : In Deutschland beruht die Versorgung mit Blut und Blutprodukten auf drei Säulen : den Blutspendediensten des Deutschen Roten Kreuzes (DRK), den staatlich -kommunalen und universitären Blutspendediensten und den privaten Blutspendediensten . Weiterhin existiert noch der Blutspendedienst der Bundeswehr. Jeder dieser Blutspendedienste hat eigene Schwerpunkte und sie tragen gemeinsam zur Sicherstellung der Versorgung mit qualitativ hochwertigen Blutprodukten bei. Faktisch existieren in Deutschland fünf Blutspendedienste des DRK, nämlich 1) der DRK-Blut-spendedienst Baden-Württemberg-Hessen gGmbH einschließlich der 99,8- prozentigen Tochter DRK-Blutspendedienst Nord-Ost gGmbH; 2) der DRK-Blutspendedienst West gGmbH der Landesverbände Nordrhein, Westfalen-Lippe, Rheinland-Pfalz und Saarland; 3) der Blutspendedienst der Landesverbände des DRK Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Oldenburg und Bremen gGmbH (NSTOB); 4) der DRK Blutspendedienst Mecklenburg -Vorpommern gGmbH (25-prozentige Tochter des Blutspendedienstes NSTOB) und 5) der Blutspendedienst des Bayerischen Roten Kreuzes gGmbH. Jede Vollblutspende wird in verschiedene Bestandteile aufgetrennt, vor allem in die Roten Blutkörperchen (Erythrozyten), die Blutplättchen (Thrombozyten) und das Blutplasma. Die Blutspendedienste des DRK stellen in Deutschland mehr als 70 Prozent der in Deutschland benötigten Erythrozytenkonzentrate und knapp 50 Prozent der Thrombozytenkonzentrate bereit. Bei anderen Blutbestandteilen (z. B. Plasma zur Transfusion und Plasma zur Fraktionierung) liegt der Anteil teilweise deutlich unter 50 Prozent. Nach § 10 des Transfusionsgesetzes (TFG) soll „die Spendeentnahme […] unentgeltlich erfolgen. Der spendenden Person kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren Aufwand je nach Spendeart orientieren soll.“ In Votum 1 des Arbeitskreises Blut des Bundesministeriums für Gesundheit wurde im Jahr 1994 festgelegt, dass die Aufwandsentschädigung pauschaliert auf eine Höhe von 50 DM (heute rund 27 Euro) für eine Vollblutspende begrenzt wird. Bei anderen Spendearten (z. B. Apheresespenden) wird eine geringere oder auch teilweise eine höhere Aufwandsentschädigung geleistet – auch von den Blutspende -diensten des DRK. Dies erfolgt in Übereinstimmung mit dem von der Weltgesundheitsorganisation vertretenen Prinzip der „Finanziellen Neutralität“ einer Spende (der Spender soll weder Vor- noch Nachteile durch seine Spende erfahren). Das DRK wird getragen und unterstützt von seinen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern. Ohne dieses Engagement könnte das DRK seine Arbeit weder im In- noch im Ausland wahrnehmen. Zur Arbeit des DRK gehört die Versorgung von Verletzten in Kriegen genauso wie die Unterstützung von Krankenhäusern mit medizinischer Hilfe, sauberem Trinkwasser oder Hilfsgütern. Zum Aspekt der Gemeinnützigkeit ist hervorzuheben, dass Organisationen, die mit ihren Produkten oder Dienstleistungen am Markt mit privaten Anbietern konkurrieren, für eine Steuerbegünstigung einer besonderen Rechtfertigung bedürfen , die regelmäßig darin zu sehen ist, dass ein im Übrigen vorhandenes Leistungsangebot staatlicher oder privatwirtschaftlicher Anbieter eine nur unzureichende Versorgung der Bevölkerung in dem betreffenden Leistungssegment gewährleistet und damit einer umfassenden Daseinsvorsorge nicht gerecht wird. Steuerliche Begünstigungen wirtschaftlicher Tätigkeiten gemeinnütziger Einrichtungen werden dann gewährt, wenn der Umfang der wirtschaftlichen Aktivitäten der gemeinnützigen Einrichtungen ein für die Verwirklichung der jeweiligen steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbares Maß nicht übersteigt. Für die Förderfähigkeit speziell wohlfahrtspflegerischer Einrichtungen ist entscheidend , dass die wirtschaftliche Tätigkeit nicht des Erwerbs wegen unterhalten wird und mithin nicht in erster Linie auf eine Mehrung des eigenen Vermö- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1540 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode gens ausgerichtet ist. Daher müssen sich sämtliche gemeinnützige Körperschaften von den jeweiligen Landesfinanzbehörden zu den gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen prüfen lassen. 1. In welchem Gesamtvolumen werden nach Kenntnis der Bundesregierung von den Blutspendediensten des DRK jährlich Blutprodukte umgesetzt? Träger der Spendeneinrichtungen haben gemäß § 21 TFG dem Paul-Ehrlich- Institut (PEI) jährlich Angaben zum Umfang der Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen zu machen. Das PEI veröffentlicht diese Angaben jährlich in einem Bericht. Für das Jahr 2016 wurde insgesamt die Gewinnung von rund 4 Millionen Vollblutspenden gemeldet; 2,9 Millionen (72,7 Prozent) entfielen auf die Blutspendedienste des DRK. Es wurden rund 3,8 Millionen Erythrozytenkonzentrate hergestellt , davon rund 2,7 Millionen (71,6 Prozent) durch Blutspendedienste des DRK. Von insgesamt 580 728 Thrombozytenkonzentraten wurden 269 243 (46,36 Prozent) durch Blutspendedienste des DRK hergestellt. Daten für das Jahr 2017 sind noch nicht verfügbar. Geht man von einem Volumen von rund 500 ml pro Vollblutspende aus, so beträgt das Gesamtvolumen der vom DRK gesammelten Vollblutspenden knapp 1,5 Millionen Liter. Erythrozytenkonzentrate und Thrombozytenkonzentrate enthalten je rund 280 ml, so dass hier vom DRK ein Volumen von rund 830 000 Liter an Blutprodukten hergestellt wurde. Die Darstellung der auf Basis von § 21 TFG gemeldeten Herstellzahlen nach Organisationstyp bezieht sich auf den Organisationstyp der meldenden Einrichtung und berücksichtigt keine Beteiligung von Blutspendediensten des DRK an universitären und kommunalen Blutspendediensten. Bei der Auswertung der Herstelldaten kann daher nicht nach Mischformen der Eigentumsverhältnisse differenziert werden. Der Anteil der tatsächlich unter Rahmenbedingungen der DRK- Blutspendedienste gewonnenen und hergestellten Blutkomponenten ist also höher als es die dort dargestellten Zahlen zeigen. 2. Wer überprüft die Plausibilität der DRK-Angaben zu den anfallenden Kosten für die Blutentnahmen und die damit zusammenhängenden Aufwendungen? Für die Anwendung der Steuergesetze sind nach Artikel 108 Absatz 2 des Grundgesetzes die Finanzbehörden der Länder zuständig. Sie bestimmen dabei Art und Umfang der Ermittlungen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung. Den Finanzbehörden der Länder obliegt die Überprüfung steuerlicher Einzelsachverhalte, z. B. im Rahmen des Veranlagungsverfahrens oder im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen. 3. Sind der Bundesregierung begründete Zweifel an der Plausibilität der Eigenkostenaufstellungen bekannt? Inwiefern hielte die Bundesregierung Preissenkungen bei Blutprodukten für wünschenswert? Blutprodukte unterfallen grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich der Arzneimittelpreisverordnung . Ein Preiswettbewerb auf Kosten der Sicherheit von Blutprodukten oder der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung ist zu vermeiden. Ungeachtet dessen ist auch die Versorgung mit Blutprodukten an Wirtschaftlichkeitsaspekten auszurichten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1540 Steuerlich relevante Sachverhalte überprüfen die Steuerverwaltungen der Länder in eigener Zuständigkeit und nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen. 4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über das Eigenkapital und Rückstellungen der DRK-Blutspendedienste (bitte für die sechs Blutspendedienste einzeln auflisten)? Das Grundgesetz hat die Steuerverwaltung den Ländern auferlegt. Der Bundesregierung sind daher steuerliche Details nicht bekannt. 5. Welche steuerlichen und anderen finanziellen Vorteile haben gGmbHs gegenüber nicht als gemeinnützig anerkannten Kapitalgesellschaften und welche gegenüber als gemeinnützig anerkannten Vereinen? Alle gemeinnützigen Körperschaften − also sowohl gGmbH als auch Vereine − sind grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Dies gilt jedoch nicht für Einkünfte, die die gemeinnützige Körperschaft über ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt. Werden allerdings die besonderen Voraussetzungen eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs erfüllt (§§ 65 bis 68 der Abgabenordnung ), dann sind auch diese wirtschaftlichen Aktivitäten der gemeinnützigen Körperschaft steuerbegünstigt. Zudem können Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Untergliederungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummer 18 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit sein. Ferner kann − bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen − auch der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 Prozent zur Anwendung kommen. Darüber hinaus sind Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke von der Erbschaftund Schenkungsteuer befreit. Schließlich ist Grundbesitz, der von einer inländischen gemeinnützigen Körperschaft für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird, von der Grundsteuer befreit. Ob sich der Status der Gemeinnützigkeit einer gGmbH gegenüber einer GmbH als „Vorteil“ erweist, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab, da neben den steuerlichen Privilegien auch steuerliche Pflichten wie z. B. die Beschränkung in der Verwendung der erhaltenen Mittel und zusätzliche Rechenschafts - und Dokumentationspflichten zu berücksichtigen sind. 6. Welche Kriterien gelten für die Einschätzung der Gemeinnützigkeit, und inwiefern hegt die Bundesregierung Zweifel an der Gemeinnützigkeit der DRK-Blutspendedienste? Inwiefern wäre die Gemeinnützigkeit infrage zu stellen, wenn sich die Angaben zu den Aufwendungen für die Blutspenden als überhöht erweisen würden ? Der Normenkatalog der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung definiert die Kriterien der Gemeinnützigkeit. Die Entscheidung, ob und in wieweit die Voraussetzungen für die An- oder Aberkennung der Gemeinnützigkeit in einem steuerlichen Einzelfall zutrifft oder nicht, ist nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes Aufgabe der Steuerverwaltungen der Länder. Die Bundesregierung hat daher zur Gemeinnützigkeit des DRK keine Informationen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1540 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Wie viele öffentliche Gelder erhielt das DRK nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den vergangenen fünf Jahren? Aus welchen Haushaltsposten speiste sich der Mittelzufluss, und in welchen Geschäftsbereichen des DRK wurden sie eingesetzt/verbucht? Die Frage wird dahingehend verstanden, dass Zuwendungen, Förderungen oder sonstige Zuschüsse für die Jahre 2013 bis 2017 erfragt werden. Die Bundesregierung kann nur Angaben zu verwendeten Bundesmitteln machen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat aus Kapitel 1511 Titel 547 11 das Projekt „Lübecker Bewegungsmodell Bewegungswelten für die Stationäre Pflege“ (Laufzeit 11. März 2015 bis 31. Dezember 2018) des DRK-Therapiezentrums Marli GmbH im Jahr 2015 mit 2 907 066,00 Euro gefördert. Aus dem Einzelplan des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erhält das DRK für den DRK-Suchdienst und das Amtliche Auskunftsbüro eine jährliche Zuwendung für Suchdienstaufgaben. Der DRK-Suchdienst ist institutioneller Zuwendungsempfänger; Haushaltsmittel sind im Kapitel 0603 Titel 684 03 veranschlagt. In den letzten fünf Jahren hatten die Zuwendungen folgende Höhe: Jahr 2013 2014 2015 2016 2017 in T Euro 12 423 11 700 11 466 11 567 11 501 Aus dem Kapitel 0628 Titel 812 81 (heute Titel 812 11) des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe wurden dem DRK im Jahr 2015 im Wert von 10 Millionen Euro Materialien zur Flüchtlingshilfe zur Verfügung gestellt. Das DRK erhielt vom Auswärtigen Amt im Rahmen der Projekt- bzw. Programmzusammenarbeit mit dem Auswärtigen Amt im Bereich der humanitären Hilfe im Ausland in den letzten fünf Jahren insgesamt 119 172 226,62 Euro aus dem Kapitel 0501 Titel 687 32 (bis 2013: 0502-687 72). Pro Jahr hatten die Zuwendungen folgende Höhe: Jahr Fördersumme (Euro) 2013 18 590 205,90 2014 22 316 287,81 2015 24 330 733,15 2016 28 097 061,50 2017 25 837 938,26 Das DRK erhielt vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die nachstehend aufgelisteten Förderungen: Zivilgesellschaftliches Engagement 1. Fördersummen für DRK als Programmträger des Patenschaftsprogramms „Menschen stärken Menschen“ aus Kapitel 1703 Titel 684 12: Im Jahr 2016: 265 328,73 Euro Im Jahr 2017: 350 000,00 Euro Im Jahr 2018: 205 056,72 Euro Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/1540 2. Fördersummen für DRK Freiwilligendienste: In den Haushaltsjahren 2013 bis 2017 erhielt das DRK insgesamt aus dem Kapitel 1703 Titel 684 11 – Freiwilligendienste – Fördermittel in Höhe von 91 193 265,65 Euro. Im Haushaltsjahr 2018 wurden dem DRK Fördermittel in Höhe von 9 298 300,35 Euro bewilligt . 3. Aus dem Kapitel 1703 Titel 684 14 „Bundesfreiwilligendienst“ wurde der Einsatz von Bundesfreiwilligendienstleistenden in Einsatzstellen des DRK in den Jahren 2013 bis 2017 mit 67 226 400 Euro bezuschusst. Zudem hat die Zentralstelle des DRK für im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes durchzuführende „übertragene Verwaltungsaufgaben“ in den Jahren 2013 bis 2017 Gelder in Höhe von 2 151 703,60 Euro erhalten. Freie Wohlfahrtspflege 4. Kapitel 1703 Titel 684 04 – Zuschüsse an die Wohlfahrtsverbände für die Durchführung zentraler und internationaler Aufgaben einschließlich bundeszentraler Fortbildung Förderjahr Fördersummen (Euro) 2013 2 943 970 2014 2 928 800 2015 2 943 070 2016 3 161 676 2017 3 191 720 5. Kapitel 1703 Titel 684 05 – Zuschüsse an die Wohlfahrtsverbände und andere zentrale Organisationen für die Beratung von Flüchtlingen und Auswanderern Förderjahr Fördersummen (Euro) 2013 652 275 2014 648 200 2015 652 000 2016 1 193 169 2017 1 206 132 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1540 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Kapitel 1703 Titel 684 21 – Zuschüsse und Leistungen für laufende Zwecke an Träger und für Aufgaben der Familien- und Gleichstellungspolitik sowie für Ältere Menschen – hier: Förderung von Landes- und Kreisverbänden, Bildungswerken , Pflegediensten des DRK im Bundesmodellprogramm „Lokale Allianzen für Menschen mit Demenz“ Förderjahr Fördersummen (Euro) 2013 3 334 2014 16 668 2015 29 333 2016 23 999 2017 27 800 7. Kapitel 1703 Titel 684 22 – Förderung von Modellprojekten zur Einrichtung von Mehrgenerationenhäusern – hier: Im Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser II (bis zum Jahr 2016) und im Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus (ab dem Jahr 2017) wurden an das DRK (DRK-Kreisverbände etc.) Bundesmittel aus dem oben genannten Titel bewilligt. Weitere öffentliche Mittel wurden aus den Haushalten der Kommunen, Landkreise, Bundesländer im Zusammenhang mit den Mehrgenerationenhaus-Förderprogrammen bewilligt . Förderjahr Fördersummen (Euro) Zzgl. regionale öffentl. Kofinanzierung (Kommune, Kreis und/ oder Bundesland) Gesamt 2013 510 000 170 000 680 000 2014 510 000 170 000 680 000 2015 480 000 160 000 640 000 2016 480 000 160 000 640 000 2017 540 000 180 000 720 000 Familie 8. Das DRK erhielt in den vergangenen fünf Jahren für das Modellprojekt „Wertebildung in Familien“ (ausgelaufen im Jahr 2016): 638 425,84 Euro sowie für Maßnahmen- und Personalkosten im Rahmen der Familienbildung und Familienberatung : 291 452,66 Euro aus Kapitel 1703 Titel 684 21. Gleichstellung 9. Das DRK hat in Jahr 2012 90 091,19 Euro und im Jahr 2013 85 114,22 Euro für das Projekt: „Die neuen Großväter in Aktion“ erhalten. Die Mittel wurden aus Kapitel 1703 Titel 684 21 bereitgestellt. Zahlungsempfänger war das DRK – Generalsekretariat. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/1540 Kinder- und Jugendarbeit 10. Kapitel 1702 Titel 684 01 – Zuschüsse und Leistungen für laufende Zwecke an Länder, Träger und für Aufgaben der freien Jugendhilfe Förderjahr Fördersummen (Euro) 2013 Deutsches Rotes Kreuz – gemeinnützige Trägergesellschaft für integrative Sozialprojekte Wolfenbüttel mbH (TFIS) 39 870,27 2013 Deutsches Rotes Kreuz e. V. 557 607,65 2013 Deutsches Rotes Kreuz e. V. – Jugendrotkreuz 146 700,00 2013 Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Berlin-Nordost e. V. 31 902,51 2014 TFIS 23 235,66 2014 Deutsches Rotes Kreuz e. V. 440 300,00 2014 Deutsches Rotes Kreuz e. V. – Jugendrotkreuz 164 941,00 2014 Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Bremen e. V. 45 224,00 2015 TFIS 6 880,18 2015 Deutsches Rotes Kreuz e. V. 440 300,00 2015 Deutsches Rotes Kreuz e. V. – Jugendrotkreuz 154 467,50 2015 Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Bremen e. V. 46 774,00 2016 Deutsches Rotes Kreuz e. V. 438 934,00 2016 Deutsches Rotes Kreuz e. V. – Jugendrotkreuz 192 900,00 2017 Deutsches Rotes Kreuz e. V. 441 860,00 2017 Deutsches Rotes Kreuz e. V. – Jugendrotkreuz 187 800,00 2017 Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Bremen e. V. 19 216,49 2017 Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Sachsen-Anhalt 50 600,00 Das DRK erhielt vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales die folgenden Zuwendungen: 1. Aus dem Kapitel 1102 Titel 686 53 für das Europäischer Sozialfonds-Bundesprogramm (ESF-Bundesprogramm): rückenwind + – Für die Beschäftigten in der Sozialwirtschaft: Förderjahr Einrichtung Fördersummen (Euro) 2013 Deutsches Rotes Kreuz e. V. 39 185,00 2013 DRK-Landesverband Westfalen-Lippe e. V. 74 229,84 2014 Deutsches Rotes Kreuz e. V. 33 005,00 2014 DRK-Landesverband Westfalen-Lippe e. V. 74 229,84 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1540 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Aus dem Kapitel 1106 Titel 686 13 für das ESF-Bundesprogramm: rückenwind + – Für die Beschäftigten in der Sozialwirtschaft: Förderjahr Einrichtung Fördersummen (Euro) 2016 Deutsches Rotes Kreuz e. V. Berlin 10 834,28 2016 DRK Generalsekretariat 12 884,43 2017 Deutsches Rotes Kreuz e. V. Berlin 10 211,55 2017 DRK-Generalsekretariat 12 884,43 3. Aus dem Kapitel 1101 Titel 685 11 für die Bereitstellung von Bürgerarbeitsplätzen im Rahmen der Beschäftigungsphase des Modellprojekts „Bürgerarbeit “ Förderjahr Einrichtung Fördersummen (Euro) 2013 DRK Kreisverband Uckermark West/Oberbarnim e. V. 50 731,83 2013 DRK-Service Korbach-Bad Arolsen GmbH 63 593,58 2013 Haus am Süderwall gGmbH – Einrichtung des DRK-Kreisverbandes Land Hadeln und der Samtgemeinde Hadeln 12 165,98 2013 Haus am Dobrock gGmbH – Einrichtung des DRK-Kreisverbandes Land Hadeln und der Samtgemeinde Am Dobrock 12 690,97 2013 DRK Service- und Pflegeteam Schaumburg gGmbH 151 578,02 2014 DRK Kreisverband Uckermark West/Oberbarnim e. V. 25 913,34 2014 DRK-Service Korbach-Bad Arolsen GmbH 34 217,30 2014 Haus am Süderwall gGmbH – Einrichtung des DRK-Kreisverbandes Land Hadeln und der Samtgemeinde Hadeln 9 464,84 2014 Haus am Dobrock gGmbH – Einrichtung des DRK-Kreisverbandes Land Hadeln und der Samtgemeinde Am Dobrock 480,73 2014 DRK Service- und Pflegeteam Schaumburg gGmbH 71 859,17 2014 DRK Kinder- und Jugendhilfe in der Region Hannover gGmbH 20 237,90 Darüber hinaus erstattet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufwendungen für die Unfallversicherung für die nach § 125 Absatz 1 Nummer 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beim DRK Tätigen aus dem Haushaltstitel Kapitel 1104 Titel 681 02 (bzw. Kapitel 1113 Titel 681 02 im Jahr 2013): Im Jahr 2013: 8 995 000 Euro Im Jahr 2014: 11 000 000 Euro Im Jahr 2015: 12 400 000 Euro Im Jahr 2016: 12 460 000 Euro Im Jahr 2017: 12 540 000 Euro Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/1540 8. Wer prüft die direkten und indirekten Finanzströme zwischen den Blutspendediensten und anderen Bereichen des DRK (inklusive Wirtschaftlichkeit bei Miet-, Honorar-, Sachkosten- oder anderen Zahlungen)? Sind der Bundesregierung entsprechende Prüfergebnisse bekannt, und falls ja, was besagen diese? Die steuerliche Prüfung des DRK obliegt der zuständigen Landesfinanzbehörde. Die Bundesregierung hat über Prüfergebnisse keine Kenntnis. 9. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Gehälter der wichtigsten DRK-Manager des DRK-Bundesverbandes, der DRK-Landesverbände und der DRK-Blutspendedienste? Die Bundesregierung hat über die Gehälter der Manager keine Kenntnis. 10. Inwiefern bestätigt die Bundesregierung die in der Zeitschrift „stern“ vom 2. November 2017 getroffene Aussage, dass für ein börsennotiertes Unternehmen bei der Höhe der Überschüsse und deren Verwendung bis hin zur Bezahlung des Managements mehr Transparenz vorgeschrieben ist als beim DRK, das auch auf öffentliche und Spendergelder angewiesen ist? Inwiefern darf ein privatwirtschaftliches Unternehmen durch Ausgliederungen Transparenzvorschriften unterlaufen? Inwiefern sieht die Bundesregierung hier gesetzgeberischen Handlungsbedarf in Bezug auf gGmbHs und insbesondere im Hinblick auf die DRK-Blutspendedienste ? Zunächst verweist die Bundesregierung, um Wiederholungen zu vermeiden, auf ihre Antwort zu Frage 23 der Großen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/9573. Die Bundesregierung hält weitergehende Transparenzregelungen für gemeinnützige Organisationen aus den dort dargestellten Gründen für nicht erforderlich. Im Hinblick auf die Transparenzpflichten einer gemeinnützigen GmbH ist auf Folgendes hinzuweisen: Die handelsrechtlichen Transparenzvorschriften knüpfen – unabhängig von steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsregelungen – grundsätzlich an die Rechtsform eines wirtschaftlich tätigen Unternehmens an. Daher gelten auch für eine gemeinnützige GmbH die handelsbilanzrechtlichen Vorschriften . Der Umfang der Berichterstattung richtet sich – entsprechend europarechtlichen Vorgaben – nach der Größe des Unternehmens und dem Umfang der Unternehmenstätigkeit. Der Anhang zu einem Jahresabschluss enthält zusätzlich zu den in der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellten Angaben weitere Informationen, etwa bei mittelgroßen und großen Unternehmen Angaben zu bestimmten Verbindlichkeiten und Verpflichtungen der Gesellschaft gemäß § 285 Nummer 1, 2 und 3a des Handelsgesetzbuches (HGB), zur Aufgliederung der Umsatzerlöse gemäß § 285 Nummer 4 HGB sowie bestimmte Angaben zur Vergütung von Organmitgliedern der Gesellschaft gemäß § 285 Nummer 9 HGB. Börsennotierte Kapitalgesellschaften unterliegen im Hinblick auf den Kapitalmarkt einer Reihe zusätzlicher Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten. Ist die Gesellschaft Mutter- oder Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens , kann zudem eine Pflicht zur handelsrechtlichen Konzernrechnungslegung gegeben sein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1540 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Angesichts der geltenden Anforderungen für die Erstellung und Offenlegung eines Einzelabschlusses für das jeweilige Unternehmen wie auch gegebenenfalls der Pflicht zur Konzernrechnungslegung sieht die Bundesregierung keine Gefahr eines „Unterlaufens“ von Transparenzanforderungen durch die Ausgliederung von Unternehmen. 11. Inwiefern sollte den Mitgliedsorganisationen des DRK erlaubt werden, Überschüsse in anderen DRK-Organisationen zur Verbesserung von Versorgung oder besserer Bezahlung von Beschäftigten einzusetzen? Die bestehenden gesetzlichen Regelungen in § 58 Nummer 1 und 2 der Abgabenordnung erlauben jeder gemeinnützigen Körperschaft, Mittel an eine andere gemeinnützige Körperschaft zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke weiterzuleiten. Die Entscheidung darüber, inwieweit die Verbesserung von Versorgung oder besserer Bezahlung von Beschäftigten diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht, obliegt der für den jeweiligen Einzelfall zuständigen Landesfinanzbehörde . 12. Inwiefern ist nach Ansicht der Bundesregierung bei Blutspendediensten und -unternehmen das Kartellrecht anzuwenden (bitte begründen)? Voraussetzung für die Anwendung der Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug auf das Kartellverbot, die Missbrauchsaufsicht und die Fusionskontrolle ist die Bejahung der Unternehmenseigenschaft. Dies ist im Einzelfall für die in Frage stehende wirtschaftliche Tätigkeit durch die Wettbewerbsbehörde zu prüfen (sog. funktionaler Unternehmensbegriff). Die Rechtsform des Anbieters als z. B. Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen GmbH oder ein öffentliches Eigentum spielen dabei keine Rolle. Nur auf konkret hoheitliches Handeln ist das deutsche Kartellrecht nicht anwendbar . Das Bundeskartellamt hat für das Anbieten von Blutprodukten am Markt gegen Entgelt vor allem an Krankenhäuser eine wirtschaftliche Tätigkeit und damit die Unternehmenseigenschaft von verschiedenen Blutspendediensten und -unternehmen , unter anderem auch des DRK bejaht. Im Rahmen der Prüfung des Zusammenschlusses zweier Blutspendedienste des DRK kam das Bundeskartellamt im Jahr 2017 außerdem zu dem Ergebnis, dass das DRK und seine Landesverbände Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen zumindest einen vertraglichen Gleichordnungskonzern bilden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333