Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Udo Theodor Hemmelgarn, Marc Bernhard, Frank Magnitz, Mariana Iris Harder-Kühnel und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/15016 – Vereinbarkeit des Baukindergeldes mit EU-Recht Nach den Regelungen des Koalitionsvertrages gehört das Baukindergeld zu den zentralen Maßnahmen dieser Bundesregierung im Rahmen der Wohnraumoffensive (www.bundesregierung.de/resource/blob/656734/847984/5b8b c23590d4cb2892b31c987ad672b7/2018-03-14-koalitionsvertrag-data.pdf?do wnload=1 , dort S. 110, Rn. 5145). Vor kurzem wurde bekannt, dass die Europäische Kommission die Regelungen des Baukindergeldes kritisiert hat (www.faz.net/aktuell/wirtschaft/eu-kriti siert-deutsches-baukindergeld-16361270.html). Die bestehende Regelung, nach der der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz in Deutschland haben muss und das Baukindergeld nur für in Deutschland erworbenes Wohneigentum gewährt wird, könnte aus Sicht der Europäischen Kommission eine „indirekte Diskriminierung“ (ebd.) für Grenzgänger darstellen. Bereits im Gesetzgebungsverfahren zur Neufassung des § 7 b) des Einkommensteuergesetzes (EstG) hat die Bundesregierung in der Begründung des Gesetzentwurfs die Ansicht vertreten, dass es im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung in der Rechtssache C-35/08 „Busley und Cibrian Fernandez “ geboten wäre, die Sonderabschreibung für die Schaffung von Wohnraum im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) zu gewähren . Das Gesetz ist dann auch in dieser Form in Kraft getreten. 1. Sieht die Bundesregierung die derzeitige Ausgestaltung des Baukindergeldes im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung in der Rechtssache C-35/08 „Busley und Cibrian Fernandez“ als mit dem europäischen Recht vereinbar an? Wie würde die Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission in dieser Frage Stellung nehmen? Die Bundesregierung sieht die derzeitige Ausgestaltung des Baukindergeldes im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Deutscher Bundestag Drucksache 19/15525 19. Wahlperiode 27.11.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 25. November 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. als mit europäischem Recht vereinbar an. Das Urteil in der Rechtssache C-35/08 (Busley und Cibrian Fernandez) führt zu keiner anderen Bewertung. Stellungnahmen der Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission werden vom federführenden Ressort entworfen und mit weiteren betroffenen Ressorts abgestimmt. 2. Zieht es die Bundesregierung in Erwägung, das Baukindergeld auch für den Erwerb von Wohneigentum im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR- Abkommen) zu gewähren? Nein. Drucksache 19/15525 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333