Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gökay Akbulut, Brigitte Freihold, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/14658 – Anerkennung und Neubewertung der Verantwortung der Bundesregierung für ehemalige ausländische Vertragsarbeiterinnen und Vertragsarbeiter in der DDR V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Vor dem Hintergrund eines zunehmenden Arbeitskräftemangels wurde in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) – ähnlich wie in der Bundesrepublik Deutschland – mit der Anwerbung von Beschäftigten aus dem Ausland begonnen. Entsprechende bilaterale Regierungsabkommen „zur zeitweiligen Beschäftigung“ schloss die ehemalige DDR-Regierung zunächst mit den europäischen RGW-Mitgliedstaaten (RGW = Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe ) Volksrepublik (VR) Polen (1963/1966/1971), VR Ungarn (1967) und der VR Bulgarien (1973) ab. Seit Mitte der 1970er Jahre wurden Arbeitsmigrationsabkommen auf Regierungsebene auch mit außereuropäischen Staaten – der Demokratischen Volksrepublik (DVR) Algerien (1974), der Republik Kuba (1978), der VR Mosambik (1979), der Sozialistischen Republik (SR) Vietnam (1980), der Mongolischen Volksrepublik (1982) und der VR Angola (1985) – abgeschlossen. Im Jahr 1986 kamen Vereinbarungen auf Ministeriumsebene über die Anwerbung einer kleineren Anzahl von Beschäftigten aus China, Nord-Korea und Kambodscha hinzu. Vor allem in der zweiten Hälfte der 1980er Jahre sah sich die DDR-Regierung verstärkt zur Anwerbung von ausländischen Beschäftigten gezwungen, um aufgrund der zunehmenden ökonomischen Schwierigkeiten die Produktion aufrechtzuerhalten. Die Anzahl von in der DDR lebenden Arbeitsmigrantinnen und Arbeitsmigranten verdreifachte sich seit Mitte der 1980er Jahre und erreichte im Jahr 1989 eine Zahl von mehr als 90.000 Menschen. Die Mehrheit der angeworbenen Beschäftigten kam aus Vietnam und Mosambik (vgl. Eva-Maria Elsner und Lothar Elsner. Zwischen Nationalismus und Internationalismus . Über Ausländer und Ausländerpolitik in der DDR 1949-90. 1994, S. 34). Die unter Ausschluss der Öffentlichkeit vereinbarten bilateralen Regierungsabkommen beinhalteten gleichermaßen folgende Grundbestimmungen: Der Arbeitsaufenthalt sollte zeitlich begrenzt (maximal vier bis fünf Jahre) und zugleich mit einer Ausbildung verbunden sein. Arbeits- und sozialrechtlich waren die ausländischen Beschäftigten den DDR-Beschäftigten gleichgestellt. Die DDR verpflichtete sich zum anteiligen Transfer der von den Arbeitsmigrantinnen und Arbeitsmigranten gezahlten Lohnsteuer- und Sozialversiche- Deutscher Bundestag Drucksache 19/15531 19. Wahlperiode 27.11.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 26. November 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. rungsbeiträge an die Herkunftsstaaten. Zudem wurden – je nach Abkommen und Zeitpunkt – zwischen 20 und 60 Prozent des Arbeitslohns einbehalten, der den Beschäftigten nach ihrer Rückkehr von den Regierungen der Herkunftsländer ausgezahlt werden sollte. (vgl. Gruner-Domic, Sandra. 1996. „Zur Geschichte der Arbeitskräftemigration in die DDR. Die bilateralen Verträge zur Beschäftigung ausländischer Arbeiter (1961 – 1989)“, S. 204–230). Mit der wirtschaftlichen Krisenentwicklung in der DDR häuften sich auch die Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Arbeitsmigrationsabkommen. Die den ausländischen Beschäftigten versprochene Ausbildung rückte in der betrieblichen Praxis zunehmend in den Hintergrund. Stattdessen wurden ihnen vielmehr Arbeitsplätze zugewiesen, die in jeglicher Hinsicht unattraktiv waren und eben aus diesem Grund von deutschen Arbeiterinnen und Arbeitern nicht mehr zu besetzen waren. Zur Unzufriedenheit über die Arbeitsbedingungen in den Betrieben der DDR kam die Kritik an rassistisch motivierter Gewalt und Diskriminierung von Arbeitsmigrantinnen und -migranten (insbesondere jenen aus außereuropäischen Staaten). (vgl. Christiane Mende, (Arbeits-) Migration aus der Volksrepublik Mocambique in die Deutsche Demokratische Republik (1979–1989/90), S. 28–39, 80–130). Angesichts dieser Missstände bei der Umsetzung der Arbeitsmigrationsabkommen kam es auf zwischenstaatlicher Ebene zu einer Reihe von Konflikten. Das Abkommen mit der VR Bulgarien lief im Jahr 1978 aus und wurde nicht verlängert. Die VR Ungarn kündigte ihren Vertrag im Jahr 1980, die DVR Algerien im Jahr 1984 und die Republik Kuba drohte mehrmals mit der Kündigung des Regierungsabkommens. Dass in der zweiten Hälfte der 1980er Jahre verstärkt Beschäftigte insbesondere aus der SR Vietnam und VR Mosambik angeworben wurden, lag nicht daran , dass diese nicht auch die widrigen Arbeits- und Lebensbedingungen in der DDR beklagt hätten, sondern daran, dass ihre diplomatischen Vertretungen hieraus keine Konsequenzen zogen bzw. ziehen konnten. Vor dem Hintergrund der jeweils postkolonial und (post-)kriegsbedingt prekären wirtschaftlichen und sozialen Situation waren beide Vertragsstaaten enorm abhängig von einer Zusammenarbeit mit der DDR. Beide Vertragsstaaten hatten zudem Schwierigkeiten , die ansteigenden Schulden bei der DDR auszugleichen, die mit den DDR-Transferleistungen (Lohnanteilen und Rentenansprüchen der Beschäftigten ) verrechnet wurden. Die Geschichte der ausländischen Arbeitsmigration in die DDR wurde bislang ähnlich wie die in die BRD nicht im Kontext der Nachwirkungen des deutschen Kolonialismus aufgearbeitet. Doch auch die Arbeitsmigration in die DDR fand in einem postkolonialen Abhängigkeitsgefüge statt, das die Lebens- und Arbeitsverhältnisse von Arbeitsmigrantinnen und Arbeitsmigranten in der DDR vielfach negativ prägte. Der Mauerfall und der Einigungsprozess versetzten die ausländischen Beschäftigten in der DDR in eine in jeglicher Hinsicht existenz- und lebensbedrohende Situation. Während bis dahin mit dem vertraglich vereinbarten Aufenthalt eine Rechtssicherheit in Bezug auf die Beschäftigung, auf ein regelmäßiges Einkommen und eine subventionierte Unterkunft verbunden war, waren die Arbeitsmigrantinnen und Arbeitsmigranten mit dem Zusammenbruch der DDR mit einer ungeklärten Rechtslage, sozialer Unsicherheit und einem bis dahin nicht erlebten Ausmaß rassistischer Gewalt konfrontiert (vgl. www.am nesty.de/journal/2016/oktober/generation-hoyerswerda). Am Beispiel der mosambikanischen Beschäftigten tritt besonders zu Tage, was diesen Menschen im Zuge der Wende widerfuhr. Erst seit der Änderung der Regierungsabkommen zwischen der DDR und Mosambik im Juni 1990 war die vorzeitige Kündigung von Vertragsarbeiterinnen und Vertragsarbeitern durch die DDR-Betriebe legal. Dennoch wurden sie bereits vor diesen Zeitpunkt (und somit vertragswidrig) entlassen und gezwungen, in zum Teil eigenmächtig organisierten Rückführungen durch die DDR-Betriebe in ihre Herkunftsländer zurückzukehren. Mit der Herstellung der „Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion“ folgte schließlich eine Entlassungswelle. Die meisten Arbeitsmigrantinnen und Arbeitsmigranten mussten noch vor dem Tag der deutschen Einheit das Land verlassen (Berger, Almuth. 2005, „Arbei- Drucksache 19/15531 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. ter der Freundschaft? Meine Erfahrungen als Pastorin, als Staatssekretärin und bei den Verhandlungen in Maputo 1990“, S. 117–126). Die mosambikanischen Beschäftigten kamen in einen vom jahrelangen Bürgerkrieg zerstörten Staat, der nicht in der Lage war, ihnen die zustehenden Lohnanteile auszuzahlen. Es kam zu heftigen Konflikten. Noch heute gehen in Mosambik jeden Mittwoch die Madgermanes (die in Deutschland gewesenen Demonstrierenden) auf die Straße und kämpfen um ihre vorenthaltenen Lohnanteile . Ein Verbund aus Interessenvertreterinnen und Interessensvertretern hat sich Anfang 2019 in Magdeburg zusammengefunden, um Forderungen nach Anerkennung ihrer Ansprüche und Leistung zu formulieren. Seit der Rückkehr in ihre Heimatländer fehlten ihnen sowohl in Deutschland als auch in Mosambik jegliche Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für ihre Belange , www.deutschlandfunk.de/gastarbeiter-in-der-ddr-eine-frage-derverantwortung .724.de.html?dram:article_id=444055. Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht der Fragesteller eine umfassende Aufklärung betreffend die bestehenden Rentenansprüche für alle ausländischen Beschäftigten in der DDR erforderlich – unabhängig von ihrem Herkunftsstaat oder der Frage, ob sie sich vor oder nach dem Stichtag 3. Oktober 1990 auf dem Gebiet der DDR befanden. Davon ist nach Ansicht der Fragesteller die Verantwortung der Bundesrepublik für die Opfer rassistischer Gewalt und deren Angehörige – vor allem in den zahlreichen ungeklärten Mordfällen , aber auch bei den Opfern der Pogrome z. B. in Hoyerswerda im September 1991 oder in Rostock im August 1992 – nicht zu trennen. Neben den ausstehenden Lohnzahlungen steht auch die Zahlung der Rentenbeiträge aus. Die ehemals Beschäftigten kommen nun ins Rentenalter. Gemäß § 248 Absatz 3 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind Zeiten, für die Beiträge zur Sozialversicherung der DDR gezahlt worden sind, als nach dem Bundesrecht gleichstehende Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Auf eine diesbezügliche Schriftliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut gab die Bundesregierung an, dass ihr „keine Informationen darüber vor[liegen ], wie viele ehemalige Vertragsarbeiterinnen und Vertragsarbeiter der DDR einen Antrag auf Rente gestellt haben und wie viele dieser Rentenansprüche abgelehnt bzw. bewilligt wurden.“ (vgl. Bundestagsdrucksache 19/13176, Antwort zu Frage 58). Die Antwort steht nach Ansicht der Fragesteller im Widerspruch zu den Auskünften des Geschäftsberichts 2017 der Deutschen Rentenversicherung (DRV) nach dem zahlreiche Nachfragen eingegangen seien, bei denen nach Prüfung des Zentralen Beitragseinzugs „bei berechtigten Ansprüchen eine Beitragserstattung “ vorgenommen worden sei (siehe Geschäftsbericht der DRV, S. 34, www.deutsche-rentenversiche-rung.de/BerlinBrandenburg/DE/Ueberuns/ Geschaeftsberichte/03_Geschäftsberichte/GB_2017.pdf). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die DDR hatte mit einigen ausländischen Staaten sogenannte Arbeitskräfteabkommen geschlossen. Arbeitskräfteabkommen mit Ausgleichszahlungen (Algerien , Angola, Kuba, Mosambik, Polen, Ungarn und Vietnam) sahen vor, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Rückkehr des Arbeitnehmers in den jeweiligen Abkommensstaat alle Leistungen der Sozialversicherung nach den Rechtsvorschriften und zu Lasten des Heimatstaates zu erbringen sind. Zum Ausgleich dieser vertraglich vorgesehenen Übernahme der Sozialversicherungsleistungen durch die jeweiligen Abkommensstaaten war die DDR verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/15531 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 1. Wie viele Personen, die aufgrund von Arbeitskräfteabkommen mit der DDR zunächst vor dem 3. Oktober 1990 in der DDR beschäftigt waren und ggf. nach dem 3. Oktober 1990 eine Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland fortführten, haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben (bitte nach Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Wohnort aufschlüsseln)? a) In wie vielen Fällen konnten die ehemaligen Beschäftigten durch private Beiträge ihre Wartezeit auffüllen, um die ihnen zustehenden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten (bitte nach Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Wohnsitz aufschlüsseln)? b) In wie vielen Fällen wurden die Sozialversicherungsbeiträge an die berechtigten Versicherten ins Ausland exportiert (bitte nach Rechtsgrundlage Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Wohnsitz aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Sofern Personen, die im Rahmen der von der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) mit verschiedenen Staaten abgeschlossenen Arbeitskräfteabkommen in der DDR tätig waren , Beitragszeiten zurückgelegt haben, die nach Maßgabe der bestehenden Regelungen und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nach § 248 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) anzurechnen sind, handelt es sich um „normale“ Beitragszeiten. Diese sind rechtlich nicht von Beitragszeiten zu unterscheiden, die sonstige Beschäftigte in der DDR zurückgelegt haben. Insofern kann technisch nicht zwischen Beiträgen von Vertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern und sonstigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unterschieden werden. Die erfragten Daten können daher nicht ermittelt werden. 2. Wie viele ehemalige ausländische Beschäftigte, die aufgrund von Arbeitskräfteabkommen in der DDR beschäftigt waren, haben nach Erkenntnis der Bundesregierung einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik erworben (bitte nach Staatsangehörigkeit , Geschlecht und Wohnsitz aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Wie viele ehemalige ausländische Beschäftigte, die aufgrund von Arbeitskräfteabkommen mit der DDR beschäftigt waren, haben einen Antrag auf Zahlbarmachung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 3. Oktober 1990 gestellt (bitte nach Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Wohnsitz aufschlüsseln)? a) Wie viele Anträge davon wurden positiv beschieden (bitte nach Staatsangehörigkeit , Geschlecht und Wohnsitz aufschlüsseln)? b) Wie viele Anträge wurden davon negativ beschieden (bitte nach Ablehnungsgründen clustern und der jeweiligen Staatsangehörigkeit, dem Geschlecht sowie Wohnsitz differenzieren)? c) In wie vielen Fällen wurden die Verfahren von der Deutschen Rentenversicherung eingestellt (bitte nach Rechtsgrundlage sowie nach Staatsangehörigkeit , Geschlecht und Wohnsitz aufschlüsseln)? Die Fragen 3a bis 3c werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Der zitierte Geschäftsbericht der Deutschen Rentenversicherung Brandenburg bezieht sich auf Beitragserstattungen (also nicht auf Rentenanträge). Daten zu Rentenanträgen dieses Personenkreises liegen der Bundesregierung nicht vor. Drucksache 19/15531 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. d) In wie vielen Fällen wurden die Antragstellerinnen und Antragsteller aufgefordert, notariell beglaubigte Nachweise über eine Beschäftigung in der DDR vorzulegen (bitte nach Ablehnungsgründen clustern und der jeweiligen Staatsangehörigkeit, dem Geschlecht sowie Wohnsitz differenzieren)? e) In wie vielen Fällen wurden die Antragstellerinnen und Antragsteller aufgefordert notariell beglaubigte Nachweise über ihren Aufenthaltsstatus in der DDR vorzulegen (bitte nach Ablehnungsgründen clustern und der jeweiligen Staatsangehörigkeit, dem Geschlecht sowie Wohnsitz differenzieren)? Die Fragen 3d bis 3e werden gemeinsam beantwortet. Notariell beglaubigte Unterlagen zum Nachweis rentenrelevanter Sachverhalte sind grundsätzlich nicht erforderlich. 4. In wie vielen Fällen wurden die Anträge abgelehnt mit der Begründung, der Antrag sei nicht von den Berechtigten, sondern von anderen Personen eingereicht worden (bitte nach Rechtsgrundlage begründen sowie nach Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Wohnsitz aufschlüsseln)? Eine Antragstellung durch andere Personen ist gesetzlich nicht ausgeschlossen, sofern eine entsprechende Vollmacht vorliegt. Einen Antrag mit der Begründung abzulehnen, dass der Antrag nicht durch den Berechtigten selbst gestellt wurde, ist daher nur dann denkbar, wenn keine wirksame Bevollmächtigung vorliegt. Daten zu Fällen, die mit dieser Begründung abgelehnt wurden, liegen der Bundesregierung nicht vor. 5. Wie viele Personen, die aufgrund von Arbeitskräfteabkommen mit der DDR zunächst in der DDR und ggf. anschließend in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt waren, haben nach Kenntnis der Bundesregierung einen Antrag auf Arbeitsunfähigkeitsrente gestellt (bitte nach Staatsangehörigkeit , Geschlecht sowie Wohnsitz aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 6. Wie viele Klagen gegen die DRV sind vor Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland anhängig gegen negative Bescheide in Bezug auf die Auszahlung von Rente von ehemaligen beschäftigten Vertragsarbeiterinnen und Vertragsarbeitern, die in der DDR beschäftigt waren (bitte nach Staatsangehörigkeit , Geschlecht und Wohnsitz aufschlüsseln)? Daten zu aktuell anhängigen Klageverfahren gegen Rentenablehnungen ehemaliger Vertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer liegen der Bundesregierung nicht vor. Eine differenzierte Erfassung der Rentenablehnungen nach bestimmten Personengruppen erfolgt nicht. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/15531 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 7. Welche konkreten Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um die ehemaligen Vertragsarbeiterinnen und Vertragsarbeiter, die in der DDR beschäftigt waren und heute ihren Wohnsitz im Ausland haben, über ihre Ansprüche und Antragsmöglichkeiten und in ihrer Muttersprache zu informieren und einen erleichterten Zugang zur Antragstellung auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu ermöglichen? Sofern Beitragszeiten, die nach Maßgabe der Arbeitskräfteabkommen zurückgelegt wurden, anzurechnen sind, handelt es sich um „normale“ Beitragszeiten. Die Versicherten haben über die allgemein – auch in verschiedenen Sprachen – für alle Versicherten bestehenden Informationsangebote der Deutschen Rentenversicherung die Möglichkeit, sich über bestehende Ansprüche zu informieren. 8. Welche konkreten Maßnahmen will die Bundesregierung vornehmen, um den wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Beitrag der ausländischen Vertragsarbeiterinnen und Vertragsarbeiter in der DDR ähnlich wie die Gastarbeiterinnen und Gastarbeiter in der Bundesrepublik Deutschland angemessenen zu würdigen und anzuerkennen? Die wissenschaftliche Erforschung der Geschichte der DDR und insbesondere die auf dieser Basis erfolgende Aufarbeitung der SED-Diktatur und des mit ihr verbundenen Unrechts sind ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung. Wissenschaft und Forschung sowie die vom Bund geförderten Einrichtungen zur Aufarbeitung agieren dabei auf der Grundlage ihrer grundgesetzlich garantierten Freiheiten. Dabei wurde und wird auch der wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Beitrag der ausländischen Vertragsarbeiterinnen und -arbeiter in der DDR aufgegriffen. So hat die Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur in den vergangenen Jahren die folgenden Projekte gefördert: Vietnam: 2008 Ausstellung: „Bruderland ist abgebrannt“ (zum Thema der Vietnamesischen Vertragsarbeiterinnen und -arbeiter) 2018 Website/Multimediaprojekt: „Eigensinn im Bruderland“ (Projekt, bei dem es um Menschen aus Äthiopien, Chile, Mosambik, der Türkei und Vietnam geht, die zum Studium oder als Vertragsarbeiterinnen und -arbeiter in die DDR kamen) Mosambik: 2014 Dokumentarfilm: „Honeckers Gastarbeiter – Fremde Freunde in der DDR“ 2019 Tagung: „Anerkennung und Respekt – Zusammenarbeit der DDR mit Mosambik und die Folgen für die ehemaligen Vertragsarbeiter“ 2016 Artikel: „Arbeiten im Bruderland. Arbeitsmigranten in der DDR und ihr Zusammenleben mit der deutschen Bevölkerung“ (von der Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur in Kooperation mit der Bundeszentrale für Politische Bildung veröffentlicht unter: www.bpb.de/geschichte/zeitgeschichte/ deutschlandarchiv/233678/arbeitsmigranten-in-der-ddr). Drucksache 19/15531 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 9. Welche Hinweise hat die Bundesregierung, dass der restriktive Umgang mit den ausländischen Vertragsarbeiterinnen und Vertragsarbeitern im Alltag , vor allem die Ausgrenzung im Bereich Wohnen und Arbeiten, zu verstärkten rassistischen Ressentiments in der Gesellschaft führte, die bis heute , 30 Jahre nach der Wiedervereinigung auch in der bundesdeutschen Gesellschaft sichtbar werden? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Hinweise vor. 10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl rassistischer oder politisch motivierter Übergriffe auf ausländische Beschäftigte seit dem 3. Oktober 1990 auf ausländische Beschäftigte, die sich auf dem Gebiet der DDR aufhielten? 11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl rassistischer oder politisch motivierter Übergriffe auf ausländische Beschäftigte vor dem 3. Oktober 1990 auf ausländische Beschäftigte, die sich auf dem Gebiet der DDR aufhielten? 12. Welche Hinweise hat die Bundesrepublik über die Zahl rassistischer oder politisch motivierter Übergriffe auf ausländische Beschäftigte seit dem 3. Oktober 1990, die sich auf dem Gebiet der sog. alten Bundesländer aufhielten? 13. Welche Hinweise hat die Bundesregierung über seit dem 3. Oktober 1990 eingeleitete Strafverfahren im Zusammenhang mit rassistischen oder politisch motivierten Übergriffen auf ausländische Beschäftigte, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz auf dem Gebiet der damaligen DDR hatten (bitte nach Tatvorwurf, Tatort, Staatsangehörigkeit des Opfers und dem Ausgang des Verfahrens aufschlüsseln)? 14. Welche Hinweise hat die Bundesregierung über seit dem 3. Oktober 1990 eingeleitete Strafverfahren im Zusammenhang mit rassistischen oder politisch motivierten Übergriffen auf ausländische Beschäftigte, die nach dem 3. Oktober 1990 angestrengt wurden und sich auf Verbrechen beziehen, die vor der Wiedervereinigung verübt worden sind – vgl. www.mdr.de/ nachrichten/politik/gesellschaft/rassismus-mord-ddr-nicht-aufgearbei tet-100.html (bitte nach Tatvorwurf, Tatort, Staatsangehörigkeit des Opfers und dem Ausgang des Verfahrens aufschlüsseln)? Die Fragen 10 bis 14 werden gemeinsam beantwortet. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) verfügt über keine statistische Erfassung von seit dem 3. Oktober 1990 eingeleiteten Strafverfahren im Zusammenhang mit rassistischen oder politisch motivierten Übergriffen auf ausländische Beschäftigte, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz auf dem Gebiet der ehemaligen DDR hatten. Gleiches gilt auch für die Zahl rassistisch oder politisch motivierter Übergriffe auf ausländische Beschäftigte seit dem 3. Oktober 1990, die sich auf dem Gebiet der DDR oder der sogenannten alten Bundesländer aufhielten. Auch für seit dem 3. Oktober 1990 eingeleitete Strafverfahren im Zusammenhang mit rassistisch oder politisch motivierten Übergriffen auf ausländische Beschäftigte vor der Wiedervereinigung sowie für die Zahl rassistischer oder politisch motivierter Übergriffe auf ausländische Beschäftigte vor dem 3. Oktober 1990, die sich auf dem Gebiet der DDR aufhielten , verfügt der GBA über keine statistische Erfassung. Im Übrigen dürften derartige Strafverfahren weitgehend in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften der Länder geführt worden sein. Zu Verfahren der Strafverfolgungsbehörden der Länder nimmt die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellung. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/15531 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 15. Welche Förderprojekte in der kulturellen und politischen Bildung (schulisch und außerschulisch) sowie in der Wissenschaft und Forschung will die Bundesregierung in Zukunft als Lehre bzw. Erkenntnisse aus der Geschichte der Behandlung der Arbeitsmigrantinnen und Arbeitsmigranten in der Bundesrepublik Deutschland und der DDR unterstützen? Die Bundesregierung fördert in vielfältiger Weise Integration, Offenheit, Toleranz und interkulturelles Verständnis. Dazu tragen auch Projekte aus der kulturellen und politischen Bildung und der Wissenschaft und Forschung bei. 16. Welche konkreten Maßnahmen sieht die Bundesregierung bei der Anwerbung neuer ausländischer Arbeitskräfte (z. B. mexikanischer Pflegekräfte ) vor, um sie vor rassistischer Ausgrenzung und Anfeindung in Deutschland zu schützen und ihre Rechte, auch nach einer möglichen Rückkehr, sicherzustellen? Bei der Anwerbung ausländischer Fachkräfte gilt das allgemeine Diskriminierungsverbot . Um rassistischen Anfeindungen und Diskriminierungen vorzubeugen , setzt sich beispielsweise die Bundeszentrale für politische Bildung in unterschiedlichen Formaten der politischen Bildung mit rassistischer Ausgrenzung und Diskriminierung auseinander und zeigt anhand von Beispielen Handlungsmöglichkeiten auf, wie man Diskriminierung begegnet und wie man stereotype Aussagen entkräftet. Hinsichtlich der in der Frage angesprochenen Anwerbung von internationalen Fachkräften in Pflege- und Gesundheitsberufen hat das Kuratorium Deutsche Altershilfe mit Förderung des Bundesministeriums für Gesundheit ein Deutsches Kompetenzzentrum für internationale Fachkräfte in den Gesundheits- und Pflegeberufen eingerichtet. Ziel des Kompetenzzentrums ist es, sich an der Entwicklung, Begleitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Gewinnung von Personen mit einer pflegeoder gesundheitsfachlichen Ausbildung aus dem Ausland zu beteiligen. Dazu gehören Instrumente der Qualitätssicherung im Rahmen von Anwerbungen und Vermittlungen dieser Personengruppe und auch Maßnahmen zur fachlichen, betrieblichen und sozialen Integration im Sinne eines guten Integrationsmanagements . Diese Vorhaben basieren auf Ergebnissen der Arbeitsgruppe 4 der Konzertierten Aktion Pflege. Die Arbeit des Deutschen Kompetenzzentrums für internationale Fachkräfte in den Gesundheits- und Pflegeberufen wird von einem Beirat aus dem Kreis der Konzerten Aktion Pflege begleitet. Drucksache 19/15531 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.