Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Protschka, Peter Felser, Franziska Gminder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/15033 – Umsetzung der ELER-Förderperiode 2014 bis 2020 für ländliche Räume in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Ein wesentliches Ziel der Gemeinsamen Agrarpolitik für den Zeitraum bis 2020 ist neben der Förderung der Landwirte über die Direktzahlungen der ersten Säule die Entwicklung ländlicher Regionen. Ein weiteres wesentliches Ziel besteht in freiwilligen Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen der Landwirtschaft. Dazu dienen die Fördermittel der zweiten Säule (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums – ELER). Deutschland stehen für die zweite Säule im Förderzeitraum 2014 bis 2020 jährlich etwa 1,35 Mrd. Euro an EU-Mitteln zur Verfügung, die jedoch nur abgerufen werden können, wenn Bund, Länder und Kommunen diese mit nationalen Mitteln kofinanzieren. Den rund 8,3 Mrd. Euro aus dem ELER in der Förderperiode 2014 bis 2020 werden mit rund 4,7 Mrd. Euro nationale Mittel aus Bund, Ländern und Kommunen kofinanziert (www.bmel.de/DE/Laendliche-Raeume/03_Foerderung/ Europa/_texte/Foerderung2014-2020.html?nn=5774216¬First=true&do cId=5493798). Der Bund beteiligt sich mit jährlich etwa 600 Mio. Euro über die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) an Entwicklungsmaßnahmen, die von den Bundesländern dann zu großen Teilen in ihren jeweiligen ELER-Förderprogrammen umgesetzt werden. Der Haushaltsentwurf der Bundesregierung für das Jahr 2020 sieht für die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) insgesamt 965 Mio. Euro vor (vgl. Bundestagsdrucksache 19/11800). Der größte Teil der ELER-Mittel in Deutschland fließt in die Förderbereiche Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete, Agrarinvestitionsförderung, Maßnahmen zur Marktstrukturverbesserung, Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen einschließlich Förderung des ökologischen Landbaus, Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes, Integrierte Ländliche Entwicklung, Leader , Küsten- und Hochwasserschutz und Waldumwelt- und andere Forstmaßnahmen (www.agrar-fischerei-zahlungen.de/agrar_foerderung.html). Deutscher Bundestag Drucksache 19/15533 19. Wahlperiode 27.11.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 26. November 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Umsetzung der Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erfolgt in Deutschland in der Förderperiode 2014 bis 2020 über 13 Entwicklungsprogramme der Länder. Hierbei haben die Länder Bremen und Niedersachsen sowie Berlin und Brandenburg sich jeweils für ein gemeinsames Entwicklungsprogramm entschieden. Hamburg beteiligt sich in der Förderperiode 2014 bis 2020 nicht am ELER. Informationen zur Umsetzung der ELER-Förderperiode 2014 bis 2020 können nur insoweit gegeben werden, wie diese Informationen auf der Bundesebene vorliegen. 1. Wie hoch war der bisherige Abfluss der ELER-Mittel im Förderzeitraum 2014 bis 2020, gemessen an den ausgezahlten ELER-Mitteln (bitte bis zum Stichtag 31. August benennen und nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln )? Erste Genehmigungen von ELER-Programmen der Länder für den Förderzeitraum 2014 bis 2020 sind durch die Europäische Kommission erst im Dezember 2014 erfolgt. Die Mehrzahl der Programme wurde im ersten Halbjahr 2015 genehmigt . Die Umsetzungsregeln der vorhergehenden Förderperiode 2007 bis 2013 des ELER haben erlaubt, noch Mittel für Fördervorhaben bis zum 31. Dezember 2015 zu verwenden. Auf Basis der Ausgabenerklärungen der Länder wurden mit Stand vom 30. Juni 2019 ELER-Mittel entsprechend der als Anlage beigefügten Übersicht eingesetzt. 2. Wie hoch war der bisherige Abfluss an nationaler Kofinanzierung von ELER-Mitteln im Förderzeitraum 2014 bis 2020 (bitte bis zum Stichtag 31. August benennen und nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln)? Die Länder sind verpflichtet, die nationale Kofinanzierung ihrer ELER- Programme sicherzustellen. Diese nationalen Mittel sind nach den im jeweiligen ELER-Programm festgelegten und von der Europäischen Kommission genehmigten Kofinanzierungssätzen einzusetzen. Über die Höhe des bisher erfolgten Einsatzes nationaler Kofinanzierungsmittel liegen auf der Bundesebene keine Informationen vor. 3. Wie hoch war der bisherige Abfluss an zusätzlichen nationalen Mitteln für die Förderung der ländlichen Entwicklung im Förderzeitraum 2014 bis 2020 (bitte bis zum Stichtag 31. August benennen und nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln)? Über die Höhe des bisher erfolgten Einsatzes zusätzlicher nationaler Mittel liegen auf der Bundesebene keine Informationen vor. 4. Wie viele Mitarbeiter wurden nach Kenntnis der Bundesregierung für die Verwaltung, Kontrolle und Koordination des ELER-Programms auf Bundesebene in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 eingesetzt? Wesentliche Aufgaben der Verwaltung und Kontrolle der ELER-Programme erfolgen in Deutschland auf der Ebene der Länder. Im Rahmen der hauptsächlich koordinierenden Verantwortung auf der Bundesebene lassen sich aktuell 15 Personen im Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Drucksache 19/15533 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. und im Geschäftsbereich der Umsetzung des ELER zuordnen. Diese Personenzahl dürfte auch in den Vorjahren für die Umsetzung des ELER tätig gewesen sein. 5. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Personalkosten für die Verwaltung und Kontrolle des ELER-Programms auf Bundesebene für die Jahre 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018? 6. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die gesamten Verwaltungskosten des ELER-Programms auf Bundesebene für die Jahre 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018? Die Fragen 5 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Eine spezifische Erfassung von Kosten für die auf der Bundesebene im Bereich der Umsetzung der ELER-Programme tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt nicht. 7. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Verwaltungskosten des ELER-Programms pro Euro Fördergeld auf Bundesebene für die Jahre 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018? 8. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die gesamten Verwaltungskosten des ELER-Programms pro Euro Fördergeld auf Bundesebene für die Jahre 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018? Die Fragen 7 bis 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Wesentliche Aufgaben der Verwaltung und Kontrolle der ELER-Programme erfolgen in Deutschland auf der Ebene der Länder, die auch die damit zusammenhängenden Kosten tragen. Dazu gehören auch Entscheidungen über die Bewilligung , Kontrolle und Auszahlung von ELER-Fördervorhaben. Informationen zur Höhe der Kosten der Länder liegen auf der Bundesebene nicht vor. 9. Welche konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung der Europäischen Kommission zur Vereinfachung beziehungsweise zur Entbürokratisierung der EU-Agrarpolitik vorschlagen? a) Einschränkung der delegierten Rechtsetzungsbefugnisse der Kommission Wesentliche Elemente des europarechtlichen Rahmens sollten abschließend im Basisrecht geregelt und so die Handlungsspielräume der nationalen Ausgestaltung abgesteckt werden. b) Fakultative Anwendung von Risikomanagementinstrumenten Vor dem Hintergrund der möglichen vorhandenen Instrumente des Risikomanagements (Marktmaßnahmen der 1. Säule der GAP, Tierseuchenkasse, freiwillige Hagelversicherung) sowie der risikominimierenden Wirkung der Direktzahlungen ist eine fakultative Anwendung ausreichend. c) Fakultative Pauschalzahlungen für bestimmte Agrarumweltförderungen (AUKM) Für bestimmte Arten von AUKM wäre eine Pauschalzahlung zielführend, die nicht an den reinen Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, sondern an die Zielerreichung gebunden ist. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/15533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. d) ELER nicht in den Geltungsbereich der Dachverordnung aufnehmen Auf Grund der engen Verknüpfung der ersten und zweiten Säule der GAP und der künftig gemeinsamen Programmierung in einem nationalen GAP- Strategieplan wird der Ansatz der Europäischen Kommission, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) nicht in den Geltungsbereich der Dachverordnung (COM (2018) 375 final; 2018/0196 (COD)) zu integrieren, ausdrücklich unterstützt. e) Vereinfachung bei investiven Maßnahmen Bei investiven Maßnahmen sollen die Mitgliedstaaten eine generelle beihilferechtliche Freistellung für LEADER-Projekte erhalten. Zudem sollen Vergabeprüfungen lediglich hinsichtlich der Vergabeart vorgenommen werden, um eine Vermischung von Fachrecht und Förderrecht zu vermeiden. Den Mitgliedstaaten soll auch ermöglicht werden, vereinfachte Kostenoptionen auch bei öffentlichen Auftraggebern zuzulassen, was derzeit gemäß Art. 67 Abs. 4 VO (EU) Nr. 1303/2013 nicht zulässig ist. Dazu gehört auch ein vereinfachtes Verfahren der Kostenplausibilisierung, wenn nach der Bewilligung ein Vergabeverfahren gefordert ist. Ferner sollte für Kleinprojekte eine Regelung angestrebt werden, die den Verwaltungs- und Kontrollaufwand angemessen reduziert. 10. Welche eigenen Vorschläge für die Förderungsgrundsätze zur Aufnahme in den gemeinsamen Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) für das Jahr 2020 wird die Bundesregierung dem Planungsausschuss zur Beschlussfassung vorlegen (GAK-Gesetz – GAKG, § 7 Absatz 3, www.gesetze-im-inter net.de/agrstruktg/GAKG.pdf)? Nach Überprüfung der Förderungsgrundsätze des laufenden Rahmenplans sollen dem Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz (PLANAK) für den Rahmenplan 2020 eine Reihe formaler, technischer und kleiner inhaltlicher Änderungen zu den bestehenden Fördermaßnahmen zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Darüber hinaus ist beabsichtigt, dem PLANAK folgende neue Fördermaßnahmen zur Beschlussfassung vorzulegen: - Einrichtung eines Sonderrahmenplans Insektenschutz, - Förderung laufender Betriebsausgaben für den Herdenschutz vor dem Wolf, - erweiterte Fördermöglichkeiten zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald. Drucksache 19/15533 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/15533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.