Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Protschka, Peter Felser, Franziska Gminder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/15032 – Ausbau der Lagerkapazitäten und Transport von Wirtschaftsdüngern im Zusammenhang mit der Novelle der Düngeverordnung 2017 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Zuge der Novelle der Düngeverordnung im Jahr 2017 wurden einige Regeln verschärft. So wurde beispielsweise ein Nachweis der Lagerkapazität von mindestens sechs Monaten für flüssige Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Gärrückstände ) eingeführt. Ab 2020 muss ein Nachweis der Lagerkapazität von mindestens neun Monaten für Betriebe mit mehr als drei Großvieheinheiten je Hektar und Betrieb ohne eigene Ausbringflächen sowie ein Nachweis der Lagerkapazität von zwei Monaten für Festmist und Kompost erbracht werden. Gleichzeitig wurden die Sperrfristen für die Ausbringung von Düngemitteln verschärft. Vom 30. September bis zum 31. Januar eines jeden Jahres ist die Ausbringung verboten. Beide Umstände haben zu einem erhöhten Bedarf an Lagerraum für Wirtschaftsdünger in der Landwirtschaft geführt (www.geset ze-im-internet.de/d_v_2017/D%C3%BCV.pdf, § 12; § 6 Absatz 8, Absatz 9 und www.agrarheute.com/management/betriebsfuehrung/guelle-neue-regelnmist -bauern-not-558727). Aufgrund dieser Problematik hat sich die Zahl der Gülletransporte erhöht. Teilweise wird die überschüssige Gülle über weite Strecken zu anderen Betrieben transportiert. Dafür zahlen die Bauern bis zu 18 Euro pro Kubikmeter (www.agrarheute.com/management/betriebsfuehrung/guelle-neue-regeln-mistbauern -not-558727). 1. Wie begründet die Bundesregierung aus fachlicher Sicht die in der Düngeverordnung 2017 vorgeschriebene jährliche Obergrenze für organischen Stickstoff von 170 Kilogramm pro Hektar (www.gesetze-im-internet.de/ d_v_2017/D%C3%BCV.pdf, § 6 Absatz 4)? Die Vorgabe orientiert sich an der in Anhang III Nummer 2 der Richtlinie 97/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (EG- Nitratrichtlinie) festgelegten Höchstmenge. Deutscher Bundestag Drucksache 19/15534 19. Wahlperiode 27.11.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 26. November 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 2. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, wie viel Gülle, Mist und Gärreste von den Bundesländern in den letzten fünf Jahren jeweils in andere Regionen, Bundesländer oder ins Ausland gebracht worden sind (bitte nach Bundesland, Menge, Jahr und Zielregion aufschlüsseln)? Wie haben sich diese Wirtschaftsdünger-Exporte nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Novelle der Düngeverordnung verändert? Über die erfragten Exportmengen liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Gemäß § 4 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern (WDüngV) muss der Empfänger von Stoffen nach § 1 Satz 1 Nummer 1 WDüngV diese Stoffe gebündelt in Tonnen Frischmasse an die zuständige Behörde im Land melden. Die gebündelten Importmengen werden gemäß § 4 Absatz 2 WDüngV seit 2017 an die zuständige oberste Bundesbehörde gemeldet. 3. Welche technischen und logistischen Hindernisse sind der Bundesregierung beim Export von Wirtschaftsdüngern bekannt? Hierzu liegen der Bundesregierung derzeit keine Informationen vor. 4. Wie hoch bewertet die Bundesregierung das Potenzial für einen verstärkten Einsatz von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft in Biogasanlagen, so wie in den „Eckpunkten für das Klimaschutzprogramm 2030“ gefordert ( w w w . b u n d e s r e g i e r u n g . d e / r e s o u r c e / b l o b / 997532/1673502/768b67ba939c098c994b71c0b7d6e636/2019-09-20- klimaschutzprogramm-data.pdf?download=1, S. 13)? Wie und ab wann möchte die Bundesregierung den stärkeren Einsatz von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und landwirtschaftlicher Reststoffe in Biogasanlagen konkret fördern? Derzeit werden ca. 50 Millionen Tonnen Wirtschaftsdünger in Biogasanlagen eingesetzt. Dieses entspricht etwa einem Drittel des derzeit technisch nutzbaren Potenzials. Im Rahmen des Klimaschutzprogrammes 2030 strebt die Bundesregierung an, den Anteil von Wirtschaftsdüngern in Biogasanlagen auf ca. zwei Drittel des technisch nutzbaren Potenzials zu erhöhen. Die Förderungsmaßnahmen werden derzeit erarbeitet und sollen 2021 zur Verfügung stehen. 5. Welche Fördermittel und Förderprogramme für den Bau zusätzlicher Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger sind der Bundesregierung bekannt? Die Förderung des Baus zusätzlicher Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger kann aktuell über die Programme der Länder für die ländliche Entwicklung (EPLR 2014-2020) erfolgen, die aus der 2. Säule der EU-Agrarpolitik (ELER) kofinanziert werden können. Innerhalb dieser Programme ist die Förderung des Baus zusätzlicher Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger als Bestandteil der Förderung von Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben über das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) im Rahmen der GAK oder im Rahmen von landeseigenen Förderrichtlinien möglich. Europäische Rechtsgrundlage dieser Förderung ist in der aktuellen Förderperiode 2014 bis 2020 Artikel 17 a) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Die Bundesländer entscheiden, welche Maßnahmen sie in ihren EPLR- bzw. ELER- Drucksache 19/15534 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Förderprogrammen anwenden und umsetzen, wie sie diese inhaltlich ausgestalten sowie finanziell ausstatten. Die Programme der Länder werden durch landesspezifische Förderrichtlinien umgesetzt. Der Bundesregierung liegen für die Förderung des Baus zusätzlicher Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger keine Informationen zu den in den einzelnen Ländern eingesetzten Fördermitteln vor. Eine Förderung des Baus zusätzlicher Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger kann auch über die Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) erfolgen. Hier beteiligt sich der Bund an der Finanzierung eines entsprechenden Förderangebotes der Länder. Auch bei der GAK entscheiden die Länder, welche Fördermöglichkeiten sie aus dem Rahmenplan der GAK anwenden und umsetzen wollen. Dies gilt auch für eine Förderung des Baus zusätzlicher Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms. Der Bundesregierung liegen für die Förderung des Baus zusätzlicher Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger keine Informationen zu den in den einzelnen Ländern eingesetzten Fördermitteln der GAK vor. 6. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über Genehmigungsstaus in den jeweiligen Bundesländern für den Neubau von Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger aufgrund der Anlagenverordnung für wassergefährdende Stoffe (AwSV) (www.agrarheute.com/pflanze/duengeverordnung-genehmi gungswahnsinn-fuer-milchviehbauern-545881)? Nach § 63 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6 der Anlagenverordnung für wassergefährdende Stoffe (AwSV) bedürfen Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen (sogenannte JGS-Anlagen) keiner Genehmigung, sondern nur einer Anzeige an die zuständige Behörde. Ein Genehmigungstau entsteht dadurch nicht. Der Vollzug der AwSV obliegt im Übrigen gemäß dem Grundgesetz den Ländern. 7. Wie bewertet die Bundesregierung den Zielkonflikt zwischen der Verknappung von Lagerraum für Wirtschaftsdünger durch die Verschärfung der Vorschriften für Lagerraum durch die Anlagenverordnung für wassergefährdende Stoffe (AwSV) und den erhöhten Bedarf an Lagerraum für Wirtschaftsdünger aufgrund der Ausbringverbote durch die novellierte Düngeverordnung ? Aus Sicht der Bundesregierung führen die Vorschriften der AwSV zu keiner Verknappung von Lagerraum für Wirtschaftsdünger. Die in der AwSV festgelegten Sicherheitsstandards bei der Errichtung von JGS-Anlagen, insbesondere die Forderung nach einer Leckage-Erkennung, entsprechen den Vorschriften, die bereits vor Erlass der AwSV in vielen Ländern eingeführt waren. Bevor die Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen vom 26. Mai 2017 (Düngeverordnung 2017) in Kraft getreten ist, wurde die erforderliche Mindestlagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger im Wasserrecht der Länder geregelt. Demnach mussten die Betriebe bereits im Jahr 2017 mindestens für den in einem Zeitraum von sechs Monaten anfallenden Wirtschaftsdünger Lagerraum vorhalten. Diese sechsmonatige Mindestlagerkapazität wurde unverändert in die Düngeverordnung 2017 übernommen und soll auch mit der geplanten Änderung nicht angepasst werden. In den mit Nitrat belasteten Gebieten können die Länder als Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/15534 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. zusätzliche Maßnahme durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass eine siebenmonatige Lagerkapazität von den Betrieben vorzuhalten ist. Zudem müssen Betriebe, die mehr als drei Großvieheinheiten je Hektar halten oder über keine eigenen Ausbringungsflächen verfügen, ab 2020 neun Monate Lagerkapazität vorhalten. Die Vorschriften des öffentlichen Baurechts dienen dem Schutz der Güter der Allgemeinheit, insbesondere der Gefahrenabwehr, darunter auch der Abwehr von Gefahren für das Grundwasser. 8. Welche Leckageerkennungssysteme für landwirtschaftliche Güllelagerstätten aus Stahlbeton haben nach Kenntnis der Bundesregierung bislang eine allgemeine Zulassung erhalten? Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen werden vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt. Eine Übersicht über die erteilten Zulassungen für Leckage-Erkennungssysteme für JGS- und Biogasanlagen findet sich unter folgender Internetadresse: www.dibt.de/de/bauprodukte/informationsportalbauprodukte -und-bauarten/produktgruppen/bauprodukte-detail/bauprodukt/ leckageerkennungssysteme-in-jgs-und-biogas-anlagen/. 9. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Schwierigkeiten, die sich für landwirtschaftliche Betriebe mit Hanglage ergeben, weil flüssige organische Düngemittel gemäß Düngeverordnung ab Februar 2020 streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden müssen (www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/ackerbau/ duengung/guelle/verordnung/guelle-ja.htm)? Welche konkreten Ausnahmegenehmigungen sind für betroffene landwirtschaftliche Betriebe mit Hangneigung seitens der Bundesregierung vorgesehen beziehungsweise geplant? Hinsichtlich der Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln regelt die Düngeverordnung aus dem Jahr 2017, dass nach Ablauf der Übergangsfrist flüssige Wirtschaftsdünger ab Februar 2020 auf bestelltem Ackerland bzw. ab Februar 2025 auf Grünland grundsätzlich nur noch mit emissionsarmen Verfahren aufgebracht werden dürfen. Dies dient der Verbesserung der Effizienz der Stickstoffdüngung und der Erfüllung der Verpflichtungen zur Verringerung der Ammoniakemissionen im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (NEC- Richtlinie). Allerdings können die nach Landesrecht zuständigen Stellen Ausnahmen genehmigen, sofern andere Verfahren zu vergleichbar geringen Ammoniakemissionen führen oder die Einhaltung der Vorgaben auf Grund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes unmöglich oder unzumutbar ist. Drucksache 19/15534 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.