Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/13823 – Speicherung von Informationen zu dem Kontaktspektrum von Anis Amri – III V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bei dem dschihadistischen Terroranschlag auf den Weihnachtsmarkt am Breitscheidplatz in Berlin-Charlottenburg am 19. Dezember 2016 wurden zwölf Menschen ermordet und mindestens 65 verletzt, viele davon schwer. Seither wird in der Öffentlichkeit und in verschiedenen Landesparlamenten und im Deutschen Bundestag um Aufklärung der Frage gerungen, wie es zu diesem Anschlag kommen konnte. Inzwischen ist bekannt, dass der Attentäter und sein Umfeld schon weit vor dem Anschlag in den Blick unterschiedlicher Polizeibehörden und Nachrichtendienste gelangt waren. Bis heute ist unklar, ob und wie viele Mitwisser oder Unterstützer letztlich den Weg des Attentäters bis hin zur Verwirklichung seines Anschlages gefördert, unterstützt oder begleitet haben. Gegenstand von Berichterstattung und juristischer Aufarbeitung ist in diesem Zusammenhang auch der Deutschsprachige Islamkreis (DIK) in Hildesheim. Insbesondere der Kreis um den dort tätigen Prediger „Abu Walaa “ und seine Helfer stehen im Zentrum des Interesses, auch weil sie teils engen Kontakt mit dem Attentäter vom Breitscheidplatz gehabt haben sollen (www.tagesspiegel.de/politik/kontakt-zu-berlin-attentaeter-anis-amri-salafis tenorganisation-islamkreis-hildesheim-verboten/19513388.html, www.fo cus.de/politik/deutschland/abu-walaa-prozess-terrorverdaechtiger-im-abuwalaa -prozess-fordert-zu-operationen-gegen-zeugen-auf_id_9363547.html). Der Kreis um „Abu Walaa“ wird nicht nur mit der Radikalisierung und Rekrutierung von jungen Gläubigen bzw. Konvertiten, sondern auch mit der Unterstützung von Ausreisen zum sogenannten Islamischen Staat und damit unmittelbar des Terrorismus und der dort begangenen Verbrechen und auch mit Anschlägen in Deutschland in Verbindung gebracht. Die Vorwürfe gegen den Prediger „Abu Walaa“ und einige seiner Unterstützer werden derzeit vor dem Oberlandesgericht Celle verhandelt (www.welt.de/print/welt_kompakt/ham burg/article198759417/Prozess-gegen-Abu-Walaa-auf-der-Zielgeraden.html). Deshalb verbot das niedersächsische Innenministerium letztlich auch den Trägerverein des DIK Hildesheim (www.haz.de/Nachrichten/Politik/Niedersach sen/Deutschsprachiger-Islamkreis-Hildesheim-verboten). Es ist offen, ob auch über den engeren Kreis von Führungspersonen der DIK hinaus weitere Personen im Blickfeld der Sicherheitsbehörden stehen. Deutscher Bundestag Drucksache 19/15561 19. Wahlperiode 28.11.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 20. November 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Soweit nach Übermittlungen an ausländische Behörden oder Stellen gefragt wird, ist darunter auch das Einstellen von Informationen in gemeinsam geführte Dateien zu verstehen. Es wird eine Beantwortung vergleichbar der Bundestagsdrucksache 19/10077 erbeten. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Vorbemerkung zur eindeutigen Identifizierbarkeit der zu beauskunftenden Personen : Um sicherzustellen, dass nur die Personen beauskunftet werden, die die Fragesteller tatsächlich meinen, hatte die Bundesregierung die Fragesteller darum gebeten , zusätzliche Identifikatoren bereitzustellen (mindestens das Geburtsdatum , wenn möglich auch weitere wie Staatsangehörigkeit, AZR-Nr. o. ä.). Da die Fragesteller diese weitergehenden Informationen nicht bereitgestellt haben, können die Fragen aus Gründen des Datenschutzes nur insoweit beantwortet werden, als dass eine eindeutige Identifizierung durch die jeweiligen Behörden gelungen ist. Wurden mehrere oder ein Treffer generiert, ohne dass ausgeschlossen werden kann, dass es sich um eine unbeteiligte Person handelt, bleibt eine Antwort aus. Die Zuordnung von Eintragungen im Bundeszentralregister zu einer bestimmten Person ohne vollständige Personenangaben kann deshalb nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit erfolgen. Denn neben dem Namen der Person kommt vor allem dem Geburtsdatum und in Zweifelsfällen auch dem Geburtsort besondere Bedeutung zu. Vorbemerkung zu Zugriffsmöglichkeiten der Polizeien und weiterer Sicherheitsbehörden auf Dateisysteme: INPOL-Z: Ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der genannten Informationen aus dem jeweiligen Landessystem an das Zentralsystem hat jeder INPOL-Teilnehmer Zugriff auf die Daten. Zu den INPOL-Teilnehmern zählen die Bundesländer, die Bundespolizei, das Zollkriminalamt und das Bundeskriminalamt (BKA). Bei den jeweiligen INPOL-Teilnehmern hat jeder Berechtigte Zugriff, also theoretisch jeder Polizeivollzugsbeamte. INPOL-Fall: Bei INPOL-Fall handelt es sich um ein Verbundsystem. Damit haben alle Bundesländer grundsätzlich Zugriff auf die erfassten Daten einer Datei. Die Vergabe der Berechtigungen erfolgt nicht zentral im Bundeskriminalamt, sondern für die Länder durch die entsprechenden Administratoren in den Landeskriminalämtern . Das Erfassungsdatum eines jeden Datensatzes, auch jedes Personendatensatzes, ist innerhalb der Datei direkt ersichtlich und stellt auch das Datum dar, ab dem der Datensatz grundsätzlich für alle beteiligten Dienststellen recherchierbar ist. Die Bundespolizei hat mit den zuständigen Sachbereichen in verschiedenen Bundespolizeidirektionen lesenden Zugriff auf INPOL-Fall. Diese sind abschließend in der geltenden Errichtungsanordnung zur Datei festgehalten. Anti-Terror-Datei (ATD): Die ATD ist eine gemeinsame standardisierte zentrale Datei, die beim Bundeskriminalamt geführt wird und vom Bundeskriminalamt, der in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde , den 16 Landeskriminalämtern, den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der 16 Länder, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bun- Drucksache 19/15561 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. desnachrichtendienst (BND) und dem Zollkriminalamt zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben zur Aufklärung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland genutzt wird. Da es sich um eine gemeinsame Datenbank handelt, haben die zuvor genannten Behörden mit Einstellung in die ATD grundsätzlich die Möglichkeit des Zugriffs auf die Informationen. Die Vergabe einzelner User-Berechtigungen erfolgt für die zugriffsberechtigten Länder und Dienste durch entsprechende Administratoren in deren Behörden. Europol-Informationssystem (EIS) und Schengener Informationssystem (SIS): Grundsätzlich haben alle Polizeibehörden ohne Einschränkung Zugriff auf den Datenbestand des SIS. Neben dem BKA haben die Polizeien der Länder, die Behörden der Bundespolizei, des Zollfahndungsdienstes und der Bundeszollverwaltung Zugriff auf das EIS. Die tatsächliche Vergabe von Berechtigungen obliegt den jeweiligen Polizeibehörden. Hinsichtlich des Zugriffrechts der Polizeibehörden auf das SIS II bildet Artikel 40 des Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung , den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) die Rechtsgrundlage, wonach Stellen, die zuständig sind für Grenzkontrollen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) in der kodifizierten Fassung der Verordnung (EU) 2016/399 sowie sonstige polizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen in dem betreffenden Mitgliedstaat oder deren Koordinierung durch hierfür bezeichnete Behörden. Daneben können auch die nationalen Justizbehörden, einschließlich derjenigen, die für die Erhebung der öffentlichen Klage im Strafverfahren und justizielle Ermittlungen vor Anklageerhebung zuständig sind, sowie ihre Koordinierungsstellen zur Ausführung ihrer Aufgaben – wie in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – Zugriff auf die in das SIS II eingegebenen Daten mit dem Recht erhalten, diese unmittelbar abzufragen. Vorgangsbearbeitungssystem (VBS), B-Case: Es handelt sich um BKA-eigene Anwendungen. Auf diese haben ausschließlich berechtigte Mitarbeiter des Bundeskriminalamtes Zugriff. Ausländerzentralregister (AZR): Der Zugriff auf das Ausländerzentralregister wird durch das Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz) geregelt. Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG- Durchführungsverordnung AZRG-DV) enthält nähere Angaben zu den Daten, die von der Registerbehörde gespeichert werden sowie zu den Daten, die an und durch die Registerbehörde übermittelt werden. Unter Datenbanken im Sinne der Anfrage werden nicht nur Register verstanden , sondern auch Anfrage- und Ergebnissammlungen zu Beteiligungsverfahren nach § 73 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Das Beteiligungsverfahren nach § 73 Absatz 1a und 3a AufenthG (Konsulationsverfahren im Asylkontext [AsylKon]) gewährleistet unmittelbar nach erfolgter Erstregistrierung im Ausländerzentralregister die sicherheitsbehördliche Überprüfung von asylsuchenden sowie unerlaubt eingereisten bzw. unerlaubt aufhältigen Personen. Hierzu werden vom Bundesverwaltungsamt (BVA) personenbezogene Daten an die Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste übermittelt . Ergebnisse der Überprüfungen werden den für das Registrier- und Asylverfahren bzw. den für aufenthaltsrechtliche Entscheidungen zuständigen Be- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/15561 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. hörden, im Falle einer polizeilichen Registrierung daher auch den Polizeien der Länder und der Bundespolizei, zur Verfügung gestellt. Die berechtigten Behörden haben die Möglichkeit, diese Ergebnisse abzurufen. Es kann nicht ausgewertet werden, ob und wann Ergebnisse von welchen Behörden tatsächlich abgerufen wurden. Das Beteiligungsverfahren nach § 73 Absatz 2 und 3 AufenthG gewährleistet die Überprüfung von im Bundesgebiet aufhältigen Ausländern vor bestimmten aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen durch die zuständigen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder (SBH). Hierzu werden von den Ausländerbehörden (ABH) über das BVA personenbezogene Daten an die Sicherheitsbehörden übermittelt. Ergebnisse werden nur an Ausländerbehörden übermittelt, also nicht an Polizei- und Sicherheitsbehörden im Sinne der Fragestellungen. Bundeszentralregister (BZR): Unbeschränkt auskunftsberechtigt nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) sind die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Bundesnachrichtendienst und der Militärische Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben. Gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 5 BZRG erhalten die Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei unbeschränkte Auskünfte für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten. Der Zugriff auf die Daten erfolgt im Wege des automatisierten Auskunftsverfahrens durch die Registerbehörde. 1. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus, Lichtbilder usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen Behörden in welche „inländischen “ Datenbanken, die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend den N. H. eingepflegt? 2. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 1 genannten Informationen betreffend N. H.? 3. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus, Lichtbilder usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen (auch ausländischen oder supranationalen ) Behörden oder Stellen in welche europäischen Datenbanken (u. a. Schengen-Informationssystem, Europol-Informationssystem, Analyseprojekte von Europol etc.), die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend N. H. eingepflegt? 4. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 3 genannten Informationen betreffend N. H.? 5. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus, Lichtbilder usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen Behörden in welche „inländischen “ Datenbanken, die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend R. O. eingepflegt? Drucksache 19/15561 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 6. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 5 genannten Informationen betreffend R. O.? 7. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus, Lichtbilder usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen (auch ausländischen oder supranationalen ) Behörden oder Stellen in welche europäischen Datenbanken (u. a. Schengen-Informationssystem, Europol-Informationssystem, Analyseprojekte von Europol etc.), die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend R. O. eingepflegt? 8. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 7 genannten Informationen betreffend R. O.? 9. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus, Lichtbilder usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen Behörden in welche „inländischen “ Datenbanken, die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend A. M. O. eingepflegt? 10.Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 9 genannten Informationen betreffend A. M. O.? 11.Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus, Lichtbilder usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen (auch ausländischen oder supranationalen ) Behörden oder Stellen in welche europäischen Datenbanken (u. a. Schengen-Informationssystem, Europol-Informationssystem, Analyseprojekte von Europol etc.), die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend A. M. O. eingepflegt? 12.Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 11 genannten Informationen betreffend A. M. O.? 13.Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus, Lichtbilder usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen Behörden in welche „inländischen “ Datenbanken, die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend L. B. eingepflegt? 14.Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 13 genannten Informationen betreffend L. B.? 15.Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus, Lichtbilder usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen (auch ausländischen oder supranationalen ) Behörden oder Stellen in welche europäischen Datenbanken (u. a. Schengen-Informationssystem, Europol-Informationssystem, Analysepro- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/15561 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. jekte von Europol etc.), die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend L. B. eingepflegt? 16.Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 15 genannten Informationen betreffend L. B.? 17.Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus, Lichtbilder usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen Behörden in welche „inländischen “ Datenbanken, die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend A. A. A. A. eingepflegt? 18.Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 17 genannten Informationen betreffend A. A. A. A.? 19.Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus, Lichtbilder usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen (auch ausländischen oder supranationalen ) Behörden oder Stellen in welche europäischen Datenbanken (u. a. Schengen-Informationssystem, Europol-Informationssystem, Analyseprojekte von Europol etc.), die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend A. A. A. A. eingepflegt? 20.Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 19 genannten Informationen betreffend A. A. A. A.? 21.Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus, Lichtbilder usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen Behörden in welche „inländischen “ Datenbanken, die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend A. F. Y. eingepflegt? 22.Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 21 genannten Informationen betreffend A. F. Y.? 23.Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus, Lichtbilder usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen (auch ausländischen oder supranationalen ) Behörden oder Stellen in welche europäischen Datenbanken (u. a. Schengen-Informationssystem, Europol-Informationssystem, Analyseprojekte von Europol etc.), die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend A. F. Y. eingepflegt? 24.Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 23 genannten Informationen betreffend A. F. Y.? Drucksache 19/15561 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 25.Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus, Lichtbilder usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen Behörden in welche „inländischen “ Datenbanken, die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend H. C. eingepflegt? 26.Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 25 genannten Informationen betreffend H. C.? 27.Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus, Lichtbilder usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen (auch ausländischen oder supranationalen ) Behörden oder Stellen in welche europäischen Datenbanken (u. a. Schengen-Informationssystem, Europol-Informationssystem, Analyseprojekte von Europol etc.), die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend H. C. eingepflegt? 28.Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 27 genannten Informationen betreffend H. C.? 29.Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus, Lichtbilder usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen Behörden in welche „inländischen “ Datenbanken, die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend B. S. eingepflegt? 30.Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 29 genannten Informationen betreffend B. S.? 31.Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus, Lichtbilder usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen (auch ausländischen oder supranationalen ) Behörden oder Stellen in welche europäischen Datenbanken (u. a. Schengen-Informationssystem, Europol-Informationssystem, Analyseprojekte von Europol etc.), die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend B. S. eingepflegt? 32.Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 31 genannten Informationen betreffend B. S.? 33.Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus, Lichtbilder usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen Behörden in welche „inländischen “ Datenbanken, die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend M. O. eingepflegt? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/15561 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 34. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 33 genannten Informationen betreffend M. O.? 35. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren , Strafverfahren, Aufenthaltsstatus, Lichtbilder usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen (auch ausländischen oder supranationalen) Behörden oder Stellen in welche europäischen Datenbanken (u. a. Schengen-Informationssystem, Europol-Informationssystem , Analyseprojekte von Europol etc.), die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend M. O. eingepflegt ? 36. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 35 genannten Informationen betreffend M. O.? 37. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren , Strafverfahren, Aufenthaltsstatus, Lichtbilder usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen Behörden in welche „inländischen“ Datenbanken, die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend R. T. eingepflegt? 38. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 37 genannten Informationen betreffend R. T.? 39. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren , Strafverfahren, Aufenthaltsstatus, Lichtbilder usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen (auch ausländischen oder supranationalen) Behörden oder Stellen in welche europäischen Datenbanken (u. a. Schengen-Informationssystem, Europol- Informationssystem, Analyseprojekte von Europol etc.), die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend R. T. eingepflegt? 40. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 39 genannten Informationen betreffend R. T.? 41. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren , Strafverfahren, Aufenthaltsstatus, Lichtbilder usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen Behörden in welche „inländischen“ Datenbanken, die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend O. R. eingepflegt? 42. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 41 genannten Informationen betreffend O. R.? Drucksache 19/15561 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 43. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren , Strafverfahren, Aufenthaltsstatus, Lichtbilder usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen (auch ausländischen oder supranationalen) Behörden oder Stellen in welche europäischen Datenbanken (u. a. Schengen-Informationssystem, Europol- Informationssystem, Analyseprojekte von Europol etc.), die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend O. R. eingepflegt? 44. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 43 genannten Informationen betreffend O. R.? 45. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren , Strafverfahren, Aufenthaltsstatus, Lichtbilder usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen Behörden in welche „inländischen“ Datenbanken, die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend Y. H. K. eingepflegt? 46. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 45 genannten Informationen betreffend Y. H. K.? 47. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren , Strafverfahren, Aufenthaltsstatus, Lichtbilder usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen (auch ausländischen oder supranationalen) Behörden oder Stellen in welche europäischen Datenbanken (u. a. Schengen-Informationssystem, Europol- Informationssystem, Analyseprojekte von Europol etc.), die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend Y. H. K. eingepflegt? 48. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 47 genannten Informationen betreffend Y. H. K.? 49. Welche Asservate, Unterlagen oder sonstigen Informationen gelangten im Nachgang der Festnahme von A. A. A. A., H. C., B. S., M. O. und A. F. Y. am 8. November 2016 in Bad Salzdetfurth bzw. Hildesheim in den Besitz von Polizei und Sicherheitsbehörden? 50. Welche Behörde hat diese Asservate, Unterlagen oder sonstigen Informationen wann ausgewertet? 51. Welche Hinweise haben sich aus diesen Informationen auf Verbindungen von A. A. A. A., H. C., B. S., M. O. und A. F. Y. zu Anis A. ergeben? 52. Welchen Behörden wurden die so erlangten Informationen zum späteren Attentäter Anis A. und seinem Kontaktspektrum wann übermittelt? Die Fragen 1 bis 52 werden gemeinsam beantwortet. Soweit eine eindeutige Identifizierung der Personen möglich war (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung), konnten zu den Fragen 1 bis 52 keine Treffer Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/15561 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. • in der Visadatei, • im Beteiligungsverfahren nach § 73 Absatz 1a, 3a AufenthG (Konsultationsverfahren im Asylkontext [AsylKon]) • im Beteiligungsverfahren nach § 73 Absatz 1 AufenthG (Visa- Konsultationsverfahren) • im Beteiligungsverfahren nach § 73 Absatz 2 und 3 AufenthG • Europäisches Visa-Informationssystem (VIS) • Nationales Waffenregister • Visa-Warndatei • Visumverfahren • Fundpapierdatenbank festgestellt werden. Zu den Fragen 1 bis 16 sowie 19 bis 48 liegen dem BND keine eigenen Erkenntnisse vor. Im Übrigen kann Beantwortung der Fragen 1 bis 52 nicht offen erfolgen. Die Einstufung als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ (VS-NfD) ist zum Schutz des Staatswohls erforderlich, da die Ausführungen u. a. konkrete Informationen zu Fahndungsmaßnahmen und Vorgehensweisen bezüglich Vorgangsbearbeitung in der Bundespolizei und des Bundeskriminalamtes im Phänomenbereich des islamistischen Terrorismus/Extremismus beinhalten. Die Einstufung liegt auch im öffentlichen Interesse, da bei Bekanntwerden der Informationen zu bundespolizeilichen und kriminalpolizeilichen Fahndungsmaßnahmen und Vorgehensweisen durch Unbefugte der gesamte präventivpolizeiliche Aufgabenbereich der Bundespolizei und des Bundeskriminalamtes, darunter auch die grenzpolizeiliche Gefahrenabwehr und die taktisch gestuften Vorgehensweisen bei der Kombination verschiedener Fahndungsausschreibungen, beeinträchtigt wäre und damit einhergehend sowohl die äußere als auch die innere Sicherheit des Bundes und der Länder betroffen ist. Eine Kenntnisnahme der konkret veranlassten bundespolizeilichen oder kriminalpolizeilichen Fahndungsausschreibungen und Vorgehensweisen in der Vorgangsbearbeitung durch Unbefugte könnte die Umsetzung präventivpolizeilicher Fahndungsmaßnahmen der Bundespolizei und des Bundeskriminalamtes für die Zukunft insgesamt erheblich beeinträchtigen. Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf die Möglichkeiten zur Veranlassung bundespolizeilicher und kriminalpolizeilicher Fahndungsmaßnahmen sowohl in den nationalen Datenbanken als auch im Schengener Informationssystem gezogen werden. Dies könnte das entsprechende phänomenbezogene Personenpotential beispielsweise dazu bewegen, präventivpolizeiliche Maßnahmen der Bundespolizei , die ausschließlich über nationale Datenbanken umgesetzt werden können, durch ausweichende Reisebewegungen über Binnengrenzen zu anderen europäischen Nachbarstaaten zu umgehen. Hinsichtlich der Informationen zu aktiven Fahndungsausschreibungen wurde im Rahmen der Einstufung zudem berücksichtigt, dass eine Kenntnisnahme durch Unbefugte nicht nur den Erfolg der polizeilichen Maßnahme, sondern mitunter auch den Schutz von Leib und Leben der eingesetzten Polizeikräfte gefährden kann. Darüber hinaus ist eine Einstufung als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ auch zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen geboten. Außerdem wäre bei offener Verwendung der Informationen unter anderem ein Rückschluss auf Verfahrensstände in aufenthaltsrechtlichen oder asylrechtlichen Verfahren von Einzelpersonen, sowie deren Betroffenheit von polizeili- Drucksache 19/15561 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. chen Fahndungsmaßnahmen möglich, was dem Schutze der Persönlichkeit der betroffenen Personen entgegen liefe und zudem Rückschlüsse auf den Stand der Ermittlungen in einzelnen Ermittlungsverfahren und auf allgemeine Vorgehensweisen der Polizeien und Sicherheitsbehörden nach sich ziehen würde. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesund Landesbehörden und somit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen.* Die erbetenen Informationen zu den Fragen 1 bis 52 berühren in Bezug auf das Bundesamt für Verfassungsschutz derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen , dass bei einer Veröffentlichung das Staatswohl gefährdet werden würde. Dies ergibt sich daraus, dass bei Mitteilung der erfragten detaillierten Darstellung bzw. Auflistung der einzelnen erfassten Informationen und des konkreten Zeitpunkts der Erfassung faktisch eine vollständige Einsichtnahme in die durch den Verfassungsschutzverbund verwendeten Datenbanken in den genannten Einzelfällen möglich werden würde. Dadurch wären Rückschlüsse auf die Methodik und Arbeitsweise des Inlandsnachrichtendienstes möglich sowie Arbeitsschwerpunkte und nachrichtendienstliche Vorgehensweisen in den einzelnen Sachverhalten identifizierbar. Vor diesem Hintergrund kann die erfragte detaillierte Aufschlüsselung der Informationen nicht erfolgen, da das Staatswohl hier gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Soweit allgemeine Angaben offen gemacht werden können, sind diese der Vorbemerkung der Bundesregierung zu entnehmen. Die Antwort zu Frage 17 kann für den BND nicht offen erfolgen. Die Einstufung der Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Geheim“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 2, 3 und 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz vom 10. August 2018 (Verschlusssachenanweisung , VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde Informationen zu dem Modus Operandi sowie den Fähigkeiten und Methoden des Bundesnachrichtendienstes einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen . Eine solche Veröffentlichung von Einzelheiten ist daher geeignet, zu einer wesentlichen Verschlechterung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung zu führen. Dies kann der Bundesrepublik Deutschland schweren Schaden zufügen. Diese Informationen werden daher als „VS-Geheim“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.** Die Beantwortung der Fragen 49 und 50 kann für den BND nicht offen erfolgen . Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. ** Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat Teile der Antwort als „VS – Vertraulich“ und „VS – Geheim “ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/15561 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. der Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“ ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein können, entsprechend einzustufen. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Diese Informationen werden daher gemäß § 3 Nummer 3 VSA als „VS – Vertraulich“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* Die Beantwortung der Fragen 51 und 52 kann für den BND nicht offen erfolgen . Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen , deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher gemäß § 3 Nummer 4 VSA als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.** * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat Teile der Antwort als „VS – Vertraulich“ und „VS – Geheim “ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. ** Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft . Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Drucksache 19/15561 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.