Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 4. April 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1561 19. Wahlperiode 06.04.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten René Springer und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/1323 – Binationale Sozialversicherungsabkommen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Ein Beitrag auf welt.de (www.welt.de/print-wams/article128252/Krankenkassenmuessen -fuer-Eltern-von-Auslaendern-in-deren-Heimat-zahlen.html) geht auf bestimmte zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen ein, die eine kostenlose Mitversicherung von Eltern und im Ausland lebenden Familienangehörigen als Leistung vorsieht. Diese Möglichkeit der kostenlosen Mitversicherung von Eltern (§ 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V) oder im Ausland lebenden anderen Familienangehörigen haben deutsche Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht (§ 10 SGB V Absatz 1 Nummer 1 [Inlandswohnsitz ]). Nach Auffassung der Fragesteller liegt hier eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung (Inländerdiskriminierung) vor. 1. Wer gilt nach Auffassung der Bundesregierung jeweils als im Ausland lebender Familienangehöriger, der bei der Krankenversicherung zu berücksichtigen ist, nach a) Artikel 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968, Für den Fall der Kostenabrechnung auf der Basis von sogenannten Kopfpauschalen richtet sich der Kreis der anspruchsberechtigten Familienangehörigen nach deutschem Recht. Dies betrifft Montenegro und Serbien. Die Familienversicherung erfasst in Deutschland die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Pflichtmitglieder und freiwilligen Mitglieder. Dazu gehören der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner und die Kinder bis zu einer bestimmten Altersgrenze. In Bosnien und Herzegowina erfolgt dagegen eine Kostenabrechnung auf der Grundlage von familienbezogenen Monatspauschalbeträgen. Dabei richtet sich der Kreis der anspruchsberechtigten Familienangehörigen einer in Deutschland gesetzlich versicherten Person für die in Bosnien und Herzegowina wohnenden Familienangehörigen nach dem Recht der jeweiligen bosnisch-herzegowinischen Entität. Da an die beiden Entitäten Bosnien und Herzegowina Familienpauschalen gezahlt wer- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1561 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode den, ist im Hinblick auf die Familienversicherung nur die Anzahl der Allgemeinversicherten relevant, die in Bosnien und Herzegowina lebende Familienangehörige haben, die nach den jeweiligen Rechtsvorschriften der beiden Entitäten anspruchsberechtigt sind.. b) Artikel 14 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 24. November 1997, Kroatien ist seit dem Jahr 2013 Mitglied der Europäischen Union; das Sozialversicherungsabkommen vom 24. November 1997 findet daher keine Anwendung mehr. c) Artikel 14 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über Soziale Sicherheit vom 25. März 1981, Mit Marokko findet nach dem derzeitigen Sozialversicherungsabkommen keine Leistungsaushilfe statt. d) Artikel 14 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung über Soziale Sicherheit vom 8. Juli 2003, Die Kostenabrechnung mit Mazedonien erfolgt auf der Basis von Kopfpauschalen . Der Kreis der anspruchsberechtigten Familienangehörigen richtet sich nach deutschem Recht. e) Artikel 15 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Soziale Sicherheit vom 16. April 1984? Für die Kostenabrechnung mit Tunesien richtet sich der Kreis der anspruchsberechtigten Familienangehörigen nach deutschem Recht. 2. Für wie viele Personen, die unter die in Frage 1 aufgelisteten Abkommen unterfallen, erfolgte nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2013 eine Kostenerstattung durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (bitte nach Eltern und anderen Familienangehörigen differenzieren)? Nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) erfolgte eine Kostenerstattung für folgende Allgemeinversicherte bzw. Familienangehörige: An Bosnien und Herzegowina werden stets Familienpauschalen gezahlt; eine Differenzierung nach Familienangehörigen erfolgt nicht. Es ist daher nur die Anzahl der Allgemeinversicherten relevant, die in Bosnien und Herzegowina lebende Familienangehörige haben. Die entrichteten Monatspauschalen decken alle Familienangehörigen ab, die nach den jeweiligen Rechtsvorschriften der beiden Entitäten anspruchsberechtigt sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1561 Jahr Anzahl der Allgemeinversicherten Bosnien und Herzegowina 2012 1064 2013 969 2014 988 2015 1075 2016 Abrechnung noch nicht erfolgt. Jahr Anzahl der Familienangehörigen eJR Mazedonien Montenegro Serbien 2012 5239 4069 2013 5379 3797 2014 4967 4049 2015 4047 2016 Abrechnung noch nicht erfolgt. Für Tunesien werden keine Zahlen gesondert erfasst, da die Abrechnung nicht nach vereinbarten Pauschalen erfolgt. 3. Welche Krankenversicherungsleistungen erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung die im Ausland lebenden Angehörigen der in Frage 1 genannten Abkommen? Bei allen Abkommensstaaten richtet sich der Leistungskatalog nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Abkommensstaats. Bei Aufenthalt in Deutschland richten sich sowohl der Kreis der anspruchsberechtigten Familienangehörigen als auch der Leistungskatalog nach deutschem Recht. 4. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die von 2010 bis 2017 von der gesetzlichen Krankenversicherung zu leistenden Erstattungspauschalen für die Personen, die unter die in Frage 1 aufgelisteten Abkommen fallen (bitte nach einzelnen Jahren aufschlüsseln)? Nach Angaben der DVKA erfolgte die Abrechnung unter Zugrundelegung der folgenden Erstattungspauschalen: Jahr Bosnien und Herzegowina eJR Mazedonien Serbien 2010 58,10 € 11,80 € 39,90 € 2011 60,90 € 12,82 € 42,90,€ 2012 62,10 € 14,08 € 21,45 € 2013 53,40 € 13,98 € 22,43 € 2014 64,30 € 14,48 € 21,63 € 2015 65,90 € 14,40 € 19,91 € 2016 64,30 € 15,38 € 16,22 € 2017 Abrechnung noch nicht erfolgt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1561 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamtkosten in der Zeit von 2010 bis 2017 der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung für die im Ausland lebenden krankenversicherten Familienangehörigen gemäß der vorgenannten Abkommen (bitte nach einzelnen Jahren aufschlüsseln )? Die nach Angaben der DVKA erfolgten Ausgaben der Gesetzlichen Krankenkassen für Familienangehörige von in Deutschland gesetzlich versicherten Personen können der folgenden Tabelle entnommen werden: Jahr Bosnien und Herzegowina eJR Mazedonien Serbien 2010 834.083,60 € 71.661,40 € 2011 796.206,60 € 65.164,06 € 2012 706.698,00 € 73.765,12 € 87.859,20 € 2013 657.394,60 € 74.391,00 € 80.458,00 € 2014 679.586,70 € 71.077,00 € 86.458,00 € 2015 758.113,60 € 81.304,00 € 2016 2017 Abrechnung noch nicht erfolgt. Zahlen liegen nicht vor. 6. Mit welchen weiteren Ländern (Staaten) bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung Sozialversicherungsabkommen? Die Bundesrepublik Deutschland hat aktuell mit folgenden Staaten Sozialversicherungsabkommen geschlossen: Albanien, Australien, Bosnien und Herzegowina , Brasilien, Chile, China (Entsendeabkommen ), Indien, Israel, Japan, Kanada/Quebec, Korea, Kosovo , Marokko , Mazedonien, Montenegro , Serbien , Türkei, Tunesien, Uruguay und USA. Der deutsch-jugoslawische Vertrag vom 10.03.1956 und das deutsch-jugoslawische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 sind solange weiter anzuwenden, bis beide Seiten etwas Abweichendes vereinbaren. 7. Gibt es in diesen weiteren binationalen Sozialversicherungsabkommen nach Kenntnis der Bundesregierung ähnliche Regelungen wie in dem deutsch-türkisches Abkommen vom 30. April 1964 zu Krankenversicherungsleistungen für im Ausland lebende Angehörige? Falls ja, um welche Leistungen handelt es sich im Einzelnen? Der sachliche Geltungsbereich erstreckt sich in folgenden bilateralen Sozialversicherungsabkommen auf die Krankenversicherung: Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei und Tunesien. Für die Erbringung der Sachleistungen gelten die für den Träger des Wohnorts bzw. Aufenthaltsorts maßgebenden Rechtsvorschriften mit Ausnahme der Rechtsvorschriften über die Dauer der Leistungsgewährung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1561 8. Sieht die Bundesregierung eine sozialversicherungsrechtliche Ungleichbehandlung zwischen deutschen Staatsangehörigen und ausländischen Staatsangehörigen , die in den Geltungsbereich der oben genannten Sozialversicherungsabkommen fallen, bezüglich ihrer im Ausland lebenden Familienmitglieder (Eltern)? Falls ja, rechtfertigt die Bundesregierung diesen Unterschied oder beabsichtigt sie eine Änderung? Falls nein, wie begründet dies die Bundesregierung? Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, die bestehenden Regelungen der Familienversicherung abzuschaffen. Aufgrund der Sozialversicherungsabkommen kommt es nicht zu einer Besserstellung ausländischer Versicherter in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung. Die geltenden Regelungen entsprechen vielmehr internationalem Standard, wie er bereits seit vielen Jahrzenten üblich ist. Solche Regelungen finden Anwendung in der allgemeinen Praxis sowohl des zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts (bilaterale Sozialversicherungsabkommen ) als auch des überstaatlichen Sozialversicherungsrechts (Regelungen über Soziale Sicherung – VO (EG) Nr. 883/2004). Die Familienversicherung gilt auch im umgekehrten Fall, wenn z. B. ein deutscher Arbeitnehmer in der Krankenversicherung des anderen Vertragsstaats versichert ist und seine Familienangehörigen in Deutschland wohnhaft sind. Auch in diesem Fall erfolgt eine Erstattung der Kosten. Der deutschen Krankenversicherung sind für die Betreuung der Familienangehörigen allerdings die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Behandlungskosten – also die Kosten, die von der deutschen Krankenkasse zu begleichen waren – von der Krankenversicherung des Vertragsstaats zu erstatten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333