Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/15130 – Ermittlungsansätze der Sicherheitsbehörden aus dem Nationalen Waffenregister V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach den Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie 2008/51/EG wurde zum 1. Januar 2013 das Nationale Waffenregister (NWR) eingerichtet. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Bundestagsdrucksache 19/13839) soll den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/853 folgend nunmehr auch der „gesamte Lebenszyklus“ von Schusswaffen und ihrer wesentlichen Bestandteile erfasst werden. Seit der Einrichtung des Registers haben verschiedene Behörden ein Auskunftsrecht (§ 10 des Nationales- Waffenregister-Gesetzes – NWRG). Im Hinblick auf den Mord an dem Kommunalpolitiker Walter Lübcke und der in diesem Zusammenhang bekannt gewordenen Erkenntnisse hinsichtlich der Verfügbarkeit von Waffen bzw. erteilter waffenrechtlicher Erlaubnisse im Umfeld des bzw. der Täter (Bundestagsdrucksache 19/12374, Antwort zu Frage 1f; www.welt.de/politik/deutschland/ article199476602/Mordfall-Luebcke-Dutzende-Waffen-bei-moeglichem-Kom plizen-gefunden.html) erscheint nach Ansicht der Fragesteller eine Information darüber notwendig, inwieweit Ermittlungsbehörden des Bundes die bereits bisher bestehenden Erkenntnismöglichkeiten nutzen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Um den legalen Waffenbesitz von Extremisten zu verhindern, hat die Bundesregierung mit Kabinettbeschluss vom 30. Oktober 2019 zum Maßnahmenpaket zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität auch eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zu dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3.WaffRÄndG) beschlossen, mit dem eine Regelabfrage der Waffenbehörden bei den Verfassungsschutzbehörden mit Nachberichtspflicht im Rahmen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung eingeführt werden soll. Die Einführung einer Regelanfrage soll über die bereits bestehenden Maßnahmen hinaus verhindern, dass Personen, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen, waffenrechtliche Erlaubnisse erteilt werden und diese legal in den Besitz von Deutscher Bundestag Drucksache 19/15611 19. Wahlperiode 29.11.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 27. November 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Schusswaffen gelangen und stärkt die bestehenden Erkenntnismöglichkeiten der Verfassungsschutzbehörden. Die in den Fragen 1, 7, 11 und 15 angeforderten Fallzahlen können auf Basis der in der NWR-Registerbehörde verfügbaren Daten jeweils ab 2016 dargestellt werden. Die in den o. a. Fragen angeführte Bezugsnorm § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 NWRG zur weiteren Untergliederung der Fallzahlen ist nicht existent.  1. In wie vielen Fällen hat das Bundeskriminalamt (BKA) seit Errichtung des Nationalen Waffenregisters um Auskünfte nach § 10 NWRG ersucht (bitte nach Jahren und Anzahl der jeweils ersuchten Auskünfte nach den Kategorien von § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 NWRG auflisten)? Das Bundesverwaltungsamt hat als gesetzliche NWR-Registerbehörde im Jahr 2016 39.307, im Jahr 2017 45.071, im Jahr 2018 40.213 und im laufenden Jahr bis zum 30. September 2019 31.592 Zugriffe auf das automatisierte Verfahren durch das Bundeskriminalamt registriert.  2. In wie vielen Fällen der in Frage 1 genannten Ersuche flossen die erhaltenen Informationen in die Datenverarbeitung der „Falldatei Bundeskriminalamt – Waffen“ (FBK-Waffen) bzw. der operativen Komponente des Polizeilichen Informations- und Analyseverbundes (PIAV-Operativ) ein (bitte nach Jahren und Anzahl der jeweils für FBK-Waffen bzw. PIAV- Operativ übernommenen Informationen auflisten)? Die FBK (Zentraldatei BKA) wurde Ende 2015 abgeschaltet und ab Mai 2016 durch PIAV ersetzt. Die Erfassung der Daten in PIAV erfolgt dezentral durch die Bundesländer. Im Bundeskriminalamt führte eine Abfrage im NWR nicht zu einer Bestückung der FBK. Ebenso wird eine NWR-Abfrage durch das Bundeskriminalamt aktuell auch nicht im PIAV erfasst.  3. In wie vielen Fällen der in Frage 1 genannten Ersuche flossen die erhaltenen Informationen in die Datenverarbeitung der Verbunddatei des Informationssystems der Polizei – INPOL-neu – ein (bitte nach Jahren und Anzahl der in den einzelnen Datenbanken der Verbunddatei INPOL-neu übernommenen Informationen auflisten)? Das NWR bildet insbesondere den Legalbesitz von Schusswaffen ab, eine Speicherung evtl. Auskünfte in der Verbunddatei INPOL ist nicht vorgesehen und findet im Bundeskriminalamt auch nicht statt.  4. In wie vielen Fällen der in Frage 1 genannten Ersuche wurden im Ergebnis der erteilten Auskünfte Abweichungen zwischen den zuvor dem BKA verfügbaren bzw. bekannten Informationen und den im Nationalen Waffenregister eingetragenen Informationen festgestellt (bitte nach Jahren und Art der festgestellten Abweichungen, beispielsweise Personeninformationen , waffenspezifische Sachinformationen auflisten)? Eine Statistik zu den erbetenen Auskünften wird im Bundeskriminalamt nicht geführt, sodass der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vorliegen. Drucksache 19/15611 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode  5. In wie vielen Fällen ergaben sich aufgrund der ersuchten Auskünfte Anhaltspunkte für die Beurteilung der Zuverlässigkeit (§ 5 des Waffengesetz – WaffG), die auf Veranlassung des BKA an die zuständige Waffenbehörde übermittelt wurden (bitte auflisten nach Jahren und jeweils übermittelte Zuverlässigkeitsbedenken nach § 5 Absatz 1 WaffG)?  6. In wie vielen der in Frage 5 genannten Fälle kam es nach Kenntnis der Bundesregierung in der Folge zu welchen Maßnahmen nach §§ 45, 46 WaffG? Die Fragen 5 bis 6 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.  7. In wie vielen Fällen hat die Bundespolizei seit Errichtung des Nationalen Waffenregisters um Auskünfte nach § 10 NWRG ersucht (bitte nach Jahren und Anzahl der jeweils ersuchten Auskünfte nach den Kategorien von § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 NWRG auflisten)? Das Bundesverwaltungsamt hat als gesetzliche NWR-Registerbehörde im Jahr 2016 10.175, im Jahr 2017 11.230, im Jahr 2018 11.604 und im laufenden Jahr bis zum 30. September 2019 9.379 Zugriffe auf das automatisierte Verfahren durch die Bundespolizei registriert.  8. In wie vielen Fällen ergaben sich aufgrund der ersuchten Auskünfte Anhaltspunkte für die Beurteilung der Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG), die auf Veranlassung der Bundespolizei an die zuständige Waffenbehörde übermittelt wurden (bitte nach Jahren und jeweils übermittelten Zuverlässigkeitsbedenken nach § 5 Absatz 1 WaffG auflisten)? Folgemaßnahmen werden durch die Bundespolizei nicht gesondert erhoben, sodass der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vorliegen.  9. In wie vielen der in Frage 8 genannten Fälle kam es nach Kenntnis der Bundesregierung in der Folge zu welchen Maßnahmen nach §§ 45, 46 WaffG? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 10. In welchem der Informationssysteme der Bundespolizei werden die Informationen aus dem NWR verarbeitet und gespeichert? Die Bundespolizei erfasst polizeilich relevante Sachverhalte vorgangsbezogen in ihrem Vorgangsbearbeitungssystem @rtus-Bund. Informationen im Sinne der Anfrage werden sachverhaltsbezogen zu dem in Rede stehenden Vorgang erfasst, jedoch nicht gesondert verarbeitet und sind somit nicht valide abrufbar. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/15611 11. In wie vielen Fällen hat die Zollverwaltung einschließlich des Zollkriminalamtes und der Zollfahndungsämter seit Errichtung des Nationalen Waffenregisters um Auskünfte nach § 10 NWRG ersucht (bitte nach Jahren und Anzahl der jeweils ersuchten Auskünfte nach den Kategorien von § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 NWRG auflisten)? Das Bundesverwaltungsamt hat als gesetzliche NWR-Registerbehörde im Jahr 2016 16.841, im Jahr 2017 21.434, im Jahr 2018 26.764 und im laufenden Jahr bis zum 30. September 2019 21.151 Zugriffe auf das automatisierte Verfahren durch die Zollverwaltung registriert. 12. In wie vielen Fällen ergaben sich aufgrund der ersuchten Auskünfte Anhaltspunkte für die Beurteilung der Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG), die auf Veranlassung der Zollverwaltung an die zuständige Waffenbehörde übermittelt wurden (bitte nach Jahren und jeweils übermittelten Zuverlässigkeitsbedenken nach § 5 Absatz 1 WaffG auflisten)? Bei den ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung werden keine statistischen Aufzeichnungen geführt, sodass der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vorliegen. 13. In wie vielen der in Frage 12 genannten Fälle kam es nach Kenntnis der Bundesregierung in der Folge zu welchen Maßnahmen nach §§ 45, 46 WaffG? Über die Anzahl der Fälle (vgl. Frage 12), in denen es zu Maßnahmen der zuständigen Waffenbehörde nach den §§ 45, 46 WaffG gekommen ist, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 14. In welchen Informationssystemen der Zollverwaltung und der Zollfahndung werden diese Daten weiterverarbeitet und gespeichert, und zu welchen Zwecken stehen sie dort zur Verfügung? Eine weitergehende Speicherung der angefragten Daten erfolgt nicht. 15. In wie vielen Fällen hat das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) seit Errichtung des Nationalen Waffenregisters um Auskünfte nach § 10 NWRG ersucht (bitte nach Jahren und Anzahl der jeweils ersuchten Auskünfte nach den Kategorien von § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 NWRG auflisten)? Das Bundesverwaltungsamt hat als gesetzliche NWR-Registerbehörde im Jahr 2016 1.578, im Jahr 2017 9.204, im Jahr 2018 5.757 und im laufenden Jahr bis zum 30. September 2019 5.794 Zugriffe auf das automatisierte Verfahren durch das Bundesamt für Verfassungsschutz registriert. Drucksache 19/15611 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. In wie vielen Fällen ergaben sich aufgrund der ersuchten Auskünfte Anhaltspunkte für die Beurteilung der Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG), die auf Veranlassung der BfV an die zuständige Waffenbehörde übermittelt wurden (bitte nach Jahren und jeweils übermittelten Zuverlässigkeitsbedenken nach § 5 Absatz 1 WaffG auflisten)? Eine Statistik zu den erbetenen Auskünften wird im Bundesamt für Verfassungsschutz nicht geführt, sodass der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vorliegen. 17. In wie vielen der in Frage 16 genannten Fälle kam es nach Kenntnis der Bundesregierung in der Folge zu welchen Maßnahmen nach §§ 45, 46 WaffG? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Zuständigkeit für die Übermittlung von Erkenntnissen an die Waffenbehörden und die Durchführung der Entzugsverfahren liegt bei den Ländern. Eine generelle Rückmeldepflicht der Waffenbehörden zur weiteren Vorgehensweise besteht gegenüber den Landesbehörden für Verfassungsschutz nicht. 18. In welchen Informationssystemen des Verfassungsschutzverbundes werden diese Daten weiterverarbeitet und gespeichert, und zu welchen Zwecken stehen sie dort zur Verfügung? Das Bundesamt für Verfassungsschutz nutzt zusammen mit den Landesbehörden für Verfassungsschutz das Nachrichtendienstliche Informationssystem (NADIS-WN) als zentrales fachliches Verbundsystem zur Erfüllung der gegenseitigen Unterrichtungspflichten der Verfassungsschutzbehörden gemäß § 6 Absatz 1 BVerfSchG. Speicherungen im Sinne der Fragestellung dienen der Aufgabenerfüllung des Bundesamtes für Verfassungsschutz, insbesondere der Bewertung der von einer Person ausgehenden Gefahr. Des Weiteren ermöglichen sie die ständige Prüfung , ob neu eingehende Erkenntnisse an die zuständige Waffenbehörde übermittelt werden können und müssen. 19. Trifft es zu, dass es einen wöchentlichen oder monatlichen Abgleich der Daten von Einträgen oder Neueinträgen im NWR mit dem BfV-geführten Informationssystem NADIS WN (Nachrichtendienstliches Informationssystem Wissensnetz) gibt, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage findet ein solcher pauschaler Datenabgleich statt? Ein Abgleich im Sinne der Frage existiert nicht. 20. In wie vielen der in Frage 19 genannten Fälle kam es in der Folge zu einem Informationsaustausch des BfV mit der zuständigen Waffenbehörde (bitte nach Jahren und Bundesländern der betreffenden Waffenbehörden auflisten)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Zusammenarbeit mit den Waffenbehörden obliegt den jeweils zuständigen Landesbehörden für Verfassungsschutz. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen . Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/15611 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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