Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Marc Jongen, Martin Erwin Renner, Dr. Götz Frömming, Thomas Ehrhorn und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/15092 – Der nationale Wert von Kulturgut gemäß Kulturgutschutzgesetz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Kulturgutschutzgesetz (KGSG) vom 31. Juli 2016 war bereits im Vorfeld von Juristen, Künstlern und Kunsthändlern kontrovers diskutiert und kritisch kommentiert worden, vor allem im Hinblick auf das Spannungsfeld zwischen der nationalen, gesamtgesellschaftlichen Bedeutung von Kulturgut und dem grundgesetzlich garantierten Recht auf Eigentum (vgl. www.deutschlandfunk kultur.de/kulturgutschutzgesetz-was-hat-es-gebracht.976.de.html?dram:article _id=397936 und www.sueddeutsche.de/kultur/kulturpolitik-regierung-zieht-bi lanz-bei-kulturgutschutz-1.4291796). Im Zentrum des Gesetzes steht der Schutz nationalen Kulturgutes gegen Abwanderung und somit auch die Neuregelungen bezüglich der Bestimmung „national wertvollen“ Kulturgutes. Um als national wertvoll eingestuft zu werden, muss Kulturgut, § 7 KGSG zufolge , in jedem Fall „besonders bedeutsam für das kulturelle Erbe Deutschlands, der Länder oder einer seiner historischen Regionen und damit identitätsstiftend für die Kultur Deutschlands“ sein. Was als „national wertvolles Kulturgut“ einzustufen ist, kann in den Länderverzeichnissen eingesehen werden. Eingetragen werden hier nach § 7 Absatz 1 KGSG jene Kulturgüter, die u. a. „besonders bedeutsam für das kulturelle Erbe “ und damit „identitätsstiftend“ sind. Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, Staatsministerin Monika Grütters, hob hervor, die Verschärfung des Kulturgutschutzgesetzes folge aus Deutschlands völkerrechtlicher Verpflichtung, „gegen den illegalen Handel mit Antiken – insbesondere aus Kriegs- und Krisengebieten wie derzeit im Nahen Osten – vorzugehen“ (Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien [Hrsg.]: Das neue Kulturgutschutzgesetz. Handreichung für die Praxis. Frankfurt a. M. 2017, S. 5.). Entsprechend unterstützt die Bundesregierung das Projekt ILLICID (Verfahren zur Erhellung des Dunkelfeldes als Grundlage für Kriminalitätsbekämpfung und -prävention am Beispiel antiker Kulturgüter) zur Erforschung des illegalen Handels mit Kulturgut in Deutschland (www.sifo.de/files/4C_Hilgert_ILLICID_IF16.pdf). Aus Sicht der Fragesteller bleibt indes unklar, welche Kulturgüter aufgrund welcher Kriterien unter das Rubrum „besonders bedeutsam“ fallen und damit „identitätsstiftend“ sind. Deutscher Bundestag Drucksache 19/15633 19. Wahlperiode 02.12.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vom 27. November 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 1. Aufgrund welcher Kriterien ist aus Sicht der Bundesregierung ein Kulturgut „besonders bedeutsam“ und damit „identitätsstiftend“ für die Kultur Deutschlands (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Die Entscheidungskompetenz über eine Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes liegt bei den Ländern (siehe § 7 Absatz 3 KGSG). Die Bundesregierung macht hier keine Vorgaben. Zur Auslegung dieser Rechtsbegriffe wird im Übrigen auf die Begründung des Gesetzentwurfs (Bundestagsdrucksache 18/7456) verwiesen. 2. Sieht die Bundesregierung das Potenzial eines Kulturgutes, national wertvoll zu sein, als an dessen Alter gekoppelt an, beispielsweise im Falle von Gemälden an ein Mindestalter von 75 Jahren (§ 24 KGSG)? a) Wenn ja, warum? b) Wenn nein, warum bestehen dann die jeweiligen Altersuntergrenzen für eine Genehmigungspflicht zur Ausfuhr von Kulturgut nach § 24 KGSG? 3. Kann aus Sicht der Bundesregierung das Potenzial eines Kulturgutes, national wertvoll zu sein, auch an dessen Marktwert abgelesen werden? a) Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung diesen Zusammenhang? b) Wenn nein, warum ist nach § 24 KGSG der Marktwert von Kulturgut dann ausschlaggebend für die Genehmigungspflichtigkeit seiner etwaigen Ausfuhr? Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet. Ein formeller Zusammenhang zwischen der Möglichkeit der Einstufung eines Kulturgutes als national wertvoll und den Alters- und Wertgrenzen der Ausfuhrgenehmigungspflichten ist nicht gegeben. Die Alters- und Wertgrenzen für Ausfuhren in Drittstaaten (§ 24 Absatz 1 Nummer 1 KGSG) sind europarechtlich vorgegeben. Die Alters- und Wertgrenzen für Ausfuhren in den Binnenmarkt (§ 24 Absatz 1 Nummer 2 KGSG) dienen dem angemessenen Ausgleich zwischen dem staatlichen Interesse des Abwanderungsschutzes und den Interessen der Wirtschaftsbeteiligten. 4. Vertritt die Bundesregierung weiterhin die Einschätzung des Berichts der Bundesregierung zum Kulturgutschutz in Deutschland von April 2013 (Bundestagsdrucksache 17/13378), dass an die im britischen System des Kulturgutschutzes angewendeten Waverley-Kriterien in der Praxis „sehr hohe Maßstäbe“ angelegt werden? a) Wenn ja, woran macht die Bundesregierung dies fest, und wie würde sie im Vergleich dazu die in Deutschland angelegten Maßstäbe zur Einstufung von Kulturgut als „national wertvoll“ gemäß § 7 KGSG einstufen? b) Wenn nein, warum nicht? Der zitierte Bericht der Bundesregierung legt eine rechtsvergleichende Betrachtung aus dem Jahre 2013 zugrunde. Der Bundesregierung liegt seitdem keine weitere Unter-suchung zur Anwendung der Waverley-Kriterien in der britischen Praxis des Kulturgutschutzes vor. Zu den Maßstäben von § 7 KGSG wird auf die Gesetzesbegründung zur Regelung verwiesen (siehe Bundestagsdrucksache 18/7456, S. 67 ff.). Drucksache 19/15633 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Ergebnissen des Forschungsprojektes ILLICID, nach denen sich der Jahresumsatz des Handels mit illegalen Kulturgütern auf lediglich 846.837 Euro beläuft und nur 39,9 Prozent der gehandelten Objekte potenziell aus Syrien oder dem Irak stammen? Wenn sie hieraus keine Konsequenzen zieht, warum nicht (www.interes sengemeinschaftdeutscherkunsthandel.de/2019/07/03/pressemitteilung-frei spruch-fuer-den-kunsthandel/)? Nach unmittelbar geltendem EU-Recht sind die Ein- und Ausfuhr sowie der Handel mit irakischen Kulturgütern und solchen, die zum kulturellen Eigentum Syriens gehören, verboten. Vor diesem Hintergrund ist die zitierte Anzahl der im Handel beobachteten potentiell aus Syrien und Irak stammenden Kulturgüter alarmierend groß. Für eine weitergehende Bewertung der Studienergebnisse und sich daraus ergebende mögliche Konsequenzen bleibt der vollständige ILLICID-Abschlussbericht abzuwarten. Er ist für Herbst 2019 angekündigt. 6. Klassifiziert die Bundesregierung diejenigen deutschen Kulturgüter, die sich die Staaten der ehemaligen Sowjetunion und Polen gegen Kriegsende völkerrechtswidrig aneigneten (Stichwort „Beutekunst“), als „national bedeutsames Kulturgut“, dem „identitätsstiftender“ Charakter zukommt (www.preussischer-kulturbesitz.de/schwerpunkte/provenienzforschung-un d-eigentumsfragen/kriegsverluste-der-sammlungen/kriegsbedingt-verlager te-kulturgueter-in-russland.html)? a) Wenn ja, wo findet das im KGSG seinen Niederschlag? b) Wenn nein, aus welchen Gründen klassifiziert die Bundesregierung diese Kulturgüter nicht als „national bedeutsam“ und „identitätsstiftend “? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Eine Klassifizierung von Kulturgut als „national wertvoll“ im Sinne des § 7 KGSG durch die Bundesregierung findet nicht statt, sondern erfolgt durch ein von den Ländern durchzuführendes Eintragungsverfahren. Ein solches ist allerdings aufgrund der Abwesenheit der betreffenden Objekte verfahrensrechtlich gar nicht möglich. 7. Sind dem EU-Mitglied Polen, das gegen Kriegsende in den Besitz besonders bedeutsamer deutscher Kulturgüter gelangt ist, mit Blick auf die Rückgabe von Beutekunststücken deutscher Provenienz seitens der Bundesregierung die Konsequenzen der einschlägigen Artikel der Rückgaberichtlinie 2014/60/EU (Artikel 1 und 2) nahegebracht worden, die besonders „weitreichende Rückgabeansprüche für gesetzlich besonders geschütztes ,nationales‘ Kulturgut“ eröffnen (www.taz.de/Kulturgueterstreit/ !5195199/; Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien: Kulturgutschutzgesetz im Überblick, April 2017, S. 18)? a) Wenn ja, welche Ergebnisse zeitigte diese Information auf polnischer Seite? b) Wenn nein, warum nicht? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/15633 8. Hat die Bundesregierung Gespräche mit Polen aufgenommen, um auf der Basis der Rückgaberichtlinie 2014/60/EU (Artikel 1 und 2) die Rückgabe von Beutekunststücken zu erwirken? a) Wenn ja, welche Ergebnisse haben diese Verhandlungen bisher erbracht ? b) Wenn nein, warum hat die Bundesregierung keine Verhandlungen mit Polen aufgenommen? Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet. Eine Anwendung der Richtlinienbestimmungen scheidet aus, da weder der zeitliche noch der sachliche Anwendungsbereich eröffnet ist: Es handelt sich weder um eine unrechtmäßige Verbringung im Sinne der Richtlinie (vgl. Artikel 2 Ziffer 2a der Richtlinie 2014/60/EU), noch hat diese nach dem 31. Dezember 1992 stattgefunden (vgl. Artikel 14 der Richtlinie). Drucksache 19/15633 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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