Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/14631 – Anwendungspraxis bei Korrekturbitten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, insbesondere im Bereich der Asylpolitik V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Auf Bundestagsdrucksache 10/7472 erklärte die Bundesregierung, „die Pressefreiheit “ sei ein „unentbehrliches Gut und wesentlicher Faktor der individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Sie ist – wie auch die Meinungsfreiheit – ein Wesenselement des freiheitlichen Staates und für die moderne Demokratie unentbehrlich. Objektiv unrichtige Informationen können indes zu zutreffender Meinungsbildung nicht dienen. Die Pressefreiheit schließt – ebenso wie die Meinungsfreiheit – nicht ein, erwiesen oder erkenntlich unwahre Tatsachenbehauptungen zu verbreiten. Die presserechtliche Sorgfaltspflicht gebietet es umgekehrt, Nachrichten vor ihrer Veröffentlichung auf Herkunft , Inhalt und Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Den Behörden bleibt es dabei unbenommen, diese unabhängige Prüfung durch entsprechende Hinweise zu unterstützen.“ Und weiter: „Die Bundesregierung gibt in Einzelfällen einem Medium dann einen Hinweis, wenn von der Bundesregierung veröffentlichte Informationen oder Angaben über die Bundesregierung objektiv unzutreffend wiedergegeben sind und die Bundesregierung einen Hinweis für geeignet und angemessen erachtet .“ Für das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und seine Behörden antwortete die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/12033 entsprechend. Weil es nach Auffassung der Fragestellenden insbesondere zur Asylpolitik häufig falsche Darstellungen in den Medien gibt, sind sie daran interessiert, in welchen Fällen es entsprechende Korrekturbitten des BMI oder von Bundesbehörden im Ressort des BMI gab bzw. warum es trotz nach Auffassung der Fragesteller zum Teil erheblicher Fehldarstellungen in den Medien unter Berufung auf angebliche oder tatsächliche Behördenangaben keine entsprechenden Hinweise gab bzw. inwieweit Fehldarstellungen in den Medien womöglich sogar auf entsprechenden Fehlinformationen des BMI oder von Bundesbehörden beruhten. Deutscher Bundestag Drucksache 19/15646 19. Wahlperiode 02.12.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 28. November 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 1. Um welche Vorgänge genau ging es, bei denen das BMI in drei Fällen mit anwaltlicher Hilfe Medien um Korrekturen der Berichterstattung ersucht hat (vgl. Antwort zu den Fragen 1 und 2 auf Bundestagsdrucksache 19/12033, bitte darstellen, weil die Erläuterungen in der Tabelle „Geltendmachung Urheberrecht“, „Unwahre Tatsachenbehauptung“ und „Unerlaubte Verwendung von Hoheitszeichen“ nach Ansicht der Fragesteller sehr abstrakt sind und nicht erkennen lassen, um was es inhaltlich ging), was waren die Reaktionen dieser Medien hierauf, und welche weiteren Maßnahmen oder rechtlichen Schritte in diesen Fällen wurden vom BMI ergriffen (bitte darstellen)? In dem Verfahren aus dem Jahre 2014 gegen die Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. ging es um die Veröffentlichung einer fünfseitigen Ministervorlage , die eine interne fachliche Bewertung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit einer Sperrklausel im Europawahlgesetz enthielt . Die Vorlage wurde auf eine IFG-Anfrage hin mit dem auf das Urheberrecht gestützten Verbot herausgegeben, sie zu veröffentlichen. Die Plattform Frag-den-Staat.de stellte sie trotzdem ins Internet, worauf das BMI eine einstweilige Verfügung gegen die Internetplattform beantragte. Der Erlass der Einstweiligen Verfügung wurde jedoch von Land- und Kammergericht Berlin abgelehnt , da es sich bei der Leitungsvorlage nicht um ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk handle und ihm die notwendige Schöpfungshöhe fehle. Insbesondere seien juristische Argumente und Gedanken, die aus einem Gerichtsurteil entwickelt werden, nicht urheberrechtsfähig. In dem Verfahren aus dem Jahre 2018 stellte die Wochenzeitung „Junge Freiheit “ in einer Kolumne eine falsche Tatsachenbehauptung auf, die eine Antwort des damaligen Parlamentarischen Staatssekretärs im BMI Dr. Schröder in einer Fragestunde des Deutschen Bundestages bewusst falsch wiedergab. Das BMI forderte und erhielt eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung der Zeitung und des Kolumnisten und setzte mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung den Abdruck einer Gegendarstellung durch. Der Sachverhalt war objektiv eindeutig beweisbar, da die Antworten der Bundesregierung im Deutschen Bundestag im Rahmen einer Fragestunde protokolliert werden. Das Vorgehen gegen Youtube (ein Tochterunternehmen von Google) bezog sich auf die Veröffentlichung eines gefälschten und dem BMI untergeschobenen Videos auf der Videoplattform, das unter Verwendung staatlicher Hoheitszeichen als BMI die Aufnahme aller über das Mittelmeer in die Europäische Union Flüchtenden ankündigte (Stichwort „Seebrücke des Bundes“). Als Youtube sich weigerte, nach Löschung des streitbefangenen Videos und erneutem Hochladen durch Dritte das Video und alle weiteren Kopien und Uploads unaufgefordert erneut zu löschen, erwirkte das BMI eine Einstweilige Verfügung mit diesem Inhalt gegen Youtube. Die Durchsetzung des gerichtlichen Titels gegen das in den USA ansässige Unternehmen steht noch aus. Drucksache 19/15646 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Um welche Vorgänge genau ging es, bei denen die Bundespolizei in drei Fällen Medien um Korrekturen der Berichterstattung ersucht hat (vgl. Antwort zu den Fragen 1 und 2 auf Bundestagsdrucksache 19/12033, bitte darstellen , weil die Erläuterungen in der Tabelle „Nennung falscher Rechtsgrundlage “, „Löschung Internetartikel“ und „Gegendarstellung“ nach Ansicht der Fragesteller sehr abstrakt sind und nicht erkennen lassen, um was es inhaltlich ging), was waren die Reaktionen dieser Medien hierauf, und welche weiteren Maßnahmen oder rechtlichen Schritte wurden in diesen Fällen seitens der Bundespolizei oder des BMI ergriffen (bitte darstellen)? 1. Nennung falscher Rechtsgrundlage Hintergrund war die Nennung einer falschen Rechtsgrundlage im folgendem Artikel: www.derstandard.de/story/2000087768906/demo-gegen-eu-gipfel-insalzburg -eskalierte-nach-schluss. Nach Kenntnisnahme dieses Artikels erfolgte die schriftlich Kontaktaufnahme mit der Redakteurin durch die Bundespolizei. Der Redakteurin wurde mitgeteilt, dass die Bundespolizei im vorliegenden Fall ihre Maßnahmen nach dem Bundespolizeigesetz und nicht – wie in dem Artikel berichtet – nach dem bayerischen Polizeigesetz getroffen habe. Mit dieser Mitteilung wurde nicht auf die Berichtigung des Artikels abgezielt. Vielmehr sollte der Redakteurin die rechtliche Lage erläutert werden. Rechtliche Schritte wurden nicht eingeleitet. 2. Löschung Internetartikel („Wake News“) Wegen des Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht wurde die in Rede stehende Redaktion „Wake News“ durch die Bundespolizei schriftlich aufgefordert, veröffentlichte Fotos eines Mitarbeiters der Bundespolizei zu löschen (vgl. § 1004 i. V. m. § 823 BGB). Eine Reaktion der Webseitenbetreiber erfolgte daraufhin nicht. Die Artikel sind weiterhin u. a. recherchierbar unter: https://mywakenews.wordpress.com/2016/07/26/eilmeldung-firma-bundespoli zei-mitarbeiter-runge-nimmt-wake-news-journalisten-an-der-grenze-fest und https://vugwakenews.wordpress.com/?s=bundespolizei&submit=Suchen Von rechtlichen Schritten seitens der Bundespolizeidirektion Stuttgart wurde nach Abwägung der Gesamtumstände Abstand genommen. Dem betroffenen Mitarbeiter wurde jedoch anheimgestellt, zivilrechtlich gegen die Veröffentlichung vorzugehen. 3. Gegendarstellung Im vorliegenden Sachverhalt erfolgte eine schriftliche Kontaktaufnahme mit der „Badischer Verlag GmbH & Co. KG“, der eine Gegendarstellung zu einem durch die „Badische Zeitung“ veröffentlichten Artikel mit dem Titel „Asylbewerber dürfen nun am Badischen Bahnhof legal umsteigen“ beigefügt war. Die Bundespolizeidirektion Stuttgart stellte darin klar, dass entgegen der Berichterstattung derzeit noch keine Sonderregelung für einen entsprechenden Umstieg von beispielsweise deutschen Asylbewerbern in Basel Badischer Bahnhof besteht und riet in diesem Zusammenhang von der Nutzung des Badischen Bahnhofs durch den betroffenen Personenkreis ab. Durch die Badische Zeitung erfolgte daraufhin eine Richtigstellung in ihrer darauffolgenden Sonntagsausgabe . Rechtliche Schritte wurden nicht eingeleitet. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/15646 3. Haben das BMI bzw. Bundesbehörden im Ressort des BMI die „BILD- Zeitung“ um eine Korrektur gebeten, soweit diese am 7. Oktober 2015 unter Berufung auf sogenannte Geheimakten behauptete, „Allein von [so im Original] den bis zu 920 000 Asylbewerbern (Zeitraum Oktober bis Dezember) könnten durch Familiennachzug bis zu 7,36 Millionen. Asylberechtigte werden, die in Deutschland leben wollen“ (im Titel hieß es: „Neue Behörden-Berechnung: 1,5 Mio. Flüchtlinge erwartet. Und mit ihren Familienangehörigen könnten es noch viel mehr werden ++ Geheimbericht warnt: Versorgung ist in Gefahr“; vgl. www.bild.de/politik/inland/ f l u e c h t l i n g s k r i s e / 1 - 5 - m i l l i o n e n - f l u e c h t l i n g e - e r w a r tet-42887972.bild.html) – was nach Auffassung der Fragstellenden objektiv falsch, stark überzogen und überdies geeignet war, eine sachliche Debatte um den Familiennachzug zu Flüchtlingen zu verhindern und unbegründete Ängste innerhalb der Bevölkerung auszulösen (bitte darstellen)? a) Falls nicht, warum nicht, insbesondere angesichts der sehr großen Auflage und Verbreitung und des großen Einflusses der „BILD- Zeitung“, was eine Richtigstellung nach Auffassung der Fragestellenden umso wichtiger und dringlicher erscheinen ließ, zumal objektiv unrichtige Informationen zu zutreffender Meinungsbildung nicht dienen können und die Pressefreiheit nach Auffassung der Bundesregierung nicht einschließt, erwiesen oder erkenntlich unwahre Tatsachenbehauptungen zu verbreiten (siehe Vorbemerkung, bitte begründen)? b) Inwieweit lagen tatsächlich solche internen Unterlagen und Einschätzungen „der Behörden“ vor, bzw. auf welche Unterlagen könnte sich die „BILD-Zeitung“ nach Auffassung der Bundesregierung bei ihrem Bericht bezogen haben, inwieweit war die Darstellung dieser möglichen internen Behördenunterlagen durch die „BILD-Zeitung“ sachlich zutreffend oder nicht (bitte so genau wie möglich darstellen und dabei auf beide Teilaussagen eingehen: die Behörden rechneten mit einem Familienfaktor von vier bis acht und durch den Familiennachzug könnten bis zu „7,36 Mio. Asylberechtigte“ in Deutschland leben wollen )? c) Warum, falls es solche behördlichen Unterlagen nicht gab oder sie falsch dargestellt wurden, hat es keine entsprechende Korrekturbitte durch das BMI oder Bundesbehörden gegeben, obwohl es sich um ein zentral diskutiertes politisches Thema handelte und durch entsprechende Falschdarstellungen in einer auflagenstarken Zeitung Unsicherheiten und Ängste in der Bevölkerung geschürt werden konnten (bitte darstellen)? d) Warum gab es gegebenenfalls auch keine entsprechende Korrekturbitte , nachdem die Vize-Ministerpräsidentin des Landes Bayern Ilse Aigner , die nach Ansicht der Fragesteller, offenkundig falschen Zahlen der „BILD-Zeitung“ übernommen und nur zwei Tage später durch entsprechende Äußerungen gegenüber dem „Merkur“ weiter verbreitet hatte (vgl. www.tagesschau.de/faktenfinder/inland/familiennachzugsyrien -afd-107.html; www.merkur.de/politik/fluechtlingskrise-aktuellilse -aigner-erwartet-sieben-millionen-menschen-familiennach zug-5604102.html)? e) Inwieweit wurde der genannte „BILD-Artikel“ im BMI bzw. in Bundesbehörden zur Kenntnis genommen, inwieweit war er Gegenstand interner Besprechungen oder Diskussionen, und was wurde dabei gegebenenfalls beschlossen, wie und ob auf diesen Artikel reagiert werden soll (bitte so genau wir möglich darstellen)? f) Inwieweit kann die Bundesregierung ausschließen, dass der „BILD- Zeitung“ ein oder mehrere interne Behördenberichte gezielt „durchgestochen “ wurde bzw. wurden, um die Berichterstattung und politische Debatte auf diese Weise zu beeinflussen, was hat das BMI gegebenenfalls unternommen, um diesen Verdacht aufzuklären (siehe den Vorgang , dass der ehemalige Bundesminister des Innern Dr. Hans-Peter Drucksache 19/15646 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Friedrich sich, auch im Namen des Bundesministeriums, gegenüber Abgeordneten im Innenausschuss des Deutschen Bundestages dafür entschuldigt hat, dass die Studie „Lebenswelten junger Muslime“ vom Ministerium vorab der „BILD-Zeitung“ exklusiv zur Verfügung gestellt worden war, was ein Fehler und eine Ungleichbehandlung der Presse gewesen sei; vgl. 72. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 25. April 2012, Kurzprotokoll Seite 45; vgl. auch: www.migazin.de/2012/04/27/innenminister-friedrich-entschul digt-sich-fur-falschauskunft/)? 4. Inwieweit haben das BMI bzw. Bundesbehörden im Ressort des BMI Medien um eine Korrektur gebeten, die aufgrund von Äußerungen von Bundesinnenminister Horst Seehofer bzw. von Sachsen-Anhalts Innenminister Holger Stahlknecht behaupteten, durch Wiederermöglichung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten könnten bis zu 300 000 bzw. bis zu 800 000 Angehörige nach Deutschland kommen (vgl. www.sueddeutsche.de/politik/seehofer-familiennachzug-1.4239128 und dpa-Meldung vom 17. November 2017), zumal nach Ansicht der Fragesteller der Eindruck entstehen konnte, diese Zahlen seien aufgrund der Positionen und interner sowie fachlicher Kenntnisse der beiden Innenpolitiker realistisch und zutreffend, während Zahlen des Bundesinnenministeriums aus Sicht der Fragesteller zugleich den Schluss zuließen, dass es vermutlich nur um bis zu 60 000 Personen gehen könnte (vgl. Bundestagsdrucksache 19/2515, Begründung, Seite 6) – wobei aktuelle Einschätzungen noch darunter liegen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/6961, Seite 44 ff., Antwort auf die Schriftliche Frage 63; bitte begründen)? 5. Inwieweit haben das BMI bzw. Bundesbehörden im Ressort des BMI Medien um eine Korrektur gebeten, die die Einschätzung des Bundesinnenministers Horst Seehofer (vgl. www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemit teilungen/DE/2018/06/asylantraege-mai-2018.pdf?__blob=publicationFi le&v=7) verbreiteten, 2018 könnte der im Koalitionsvertrag vereinbarte Zuwanderungskorridor „erreicht oder sogar überschritten“ werden, und wenn nicht, warum nicht, ließ sich doch nach Ansicht der Fragesteller auf der Grundlage von Zahlen der Bundesregierung errechnen, dass diese Einschätzung voraussichtlich falsch und vielmehr mit nur 150 000 bis 160 000 Menschen zu rechnen war, wie die späteren Zahlen dann auch bestätigten (vgl. www.taz.de/Asylzahlendes-Bundesinnenministers/! 5518102/ und www.ulla-jelpke.de/2018/10/prognose-zur-obergrenzeerweist -sich-als-falsch/ sowie Bundestagsdrucksache 19/12878; bitte begründen )? 6. Inwieweit haben das BMI bzw. Bundesbehörden im Ressort des BMI Medien um eine Korrektur gebeten, die unter Berufung auf Äußerungen des damaligen Bundesinnenministers Dr. Thomas de Maizière am 23. Juni 2016 im Deutschen Bundestag berichteten, „dass 70 Prozent der Ausreisepflichtigen psychische Erkrankungen als Vollzugshindernis geltend gemacht haben“ (vgl. Plenarprotokoll 18/179, S. 17629) – was unzutreffend war (vgl. hierzu die Vorbemerkung in der Antwort auf Bundestagsdrucksache 18/9603, Seite 2)? 7. Inwieweit haben das BMI bzw. Bundesbehörden im Ressort des BMI die Medien aktiv darüber informiert, dass es „keine aussagekräftige empirische Datenbasis zu Gefälligkeitsattesten“ gibt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13218, Antwort zu Frage 23), angesichts der Tatsache, dass dies ein immer wieder politisch diskutiertes Thema ist, das zuletzt mehrfach Anlass für entsprechende Gesetzesverschärfungen war (bitte ausführen) (vgl. www.aerzteblatt.de/archiv/175428/Gesundheitsbedingte-Abschie bungshindernisse-Asylpaket-II-schafft-hoehere-Huerden und www.pro asyl.de/news/achtung-hau-ab-gesetz-ab-morgen-in-kraft-neuregelungendes -migrationspaktes-im-ueberblick/)? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/15646 8. Inwieweit haben das BMI bzw. Bundesbehörden im Ressort des BMI die Zeitschrift „Die Welt“ um eine Korrektur gebeten, weil diese auf eine interne , für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) von der Beratungsfirma McKinsey erstellte Studie Bezug nahm (vgl. www.welt.de/politik/deutschland/article199137315/Migration-Obergren ze-fuer-Asylbewerber-wird-nicht-ueberschritten.html) und daraus zitierte, es bedürfe eines „straffen Zeitplans mit vorab festgelegten Meilensteinen “, und 570 000 Abschiebungen und Ausreisen seien notwendig, „wenn alle Ausreisepflichtigen noch 2017 ausreisen sollten“ – „Die Welt“ es aber zugleich unterließ, darzustellen, dass diese Ausführungen auf der inzwischen erwiesenermaßen falschen Annahme der Studie beruhten, dass Ende 2017 angeblich bis zu 500 000 Ausreisepflichtige in Deutschland leben würden (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12725; tatsächlich waren es jedoch nach Angaben des AZR nur 228 859 Ausreisepflichtige, vgl. Bundestagsdrucksache 19/633, Antwort zu Frage 33; bitte begründen )? 9. Inwieweit haben das BMI bzw. Bundesbehörden im Ressort des BMI die Zeitschrift „Die Welt“ um eine Korrektur gebeten, weil diese in einem Artikel unter Berufung auf Zahlen des BAMF und Einschätzungen „in Behörden“ den – nach Ansicht der Fragestellenden falschen – Eindruck erweckte, abgelehnte Asylsuchende würden „für ihre Säuglinge einen Asylantrag stellen“, um ihre „Bleibechancen“ deutlich zu erhöhen (www.welt.de/politik/deutschland/plus199493278/BAMF-Jeder-fuenfte- Asylbewerber-ist-in-Deutschland-geboren.html), wobei nach Auffassung der Fragestellenden zum einen die Behauptung unzutreffend ist, dass abgelehnte Asylsuchende mit kleinen Kindern angeblich „nur in sehr wenigen Ausnahmefällen in ihre Herkunftsländer abgeschoben“ würden, und zum zweiten unterschlagen wurde, dass Asylsuchende (mit Aufenthaltsgestattung ) und abgelehnte Asylsuchende mit einer Duldung oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthalsgesetzes (AufenthG) oder ohne Aufenthaltserlaubnis dazu verpflichtet sind, dem BAMF unverzüglich zu melden, wenn sie ein Kind im Bundesgebiet geboren haben (vgl. § 14a Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG); diese Verpflichtung gilt auch für die Ausländerbehörden), und dass nach § 14a Absatz 2 Satz 3 AsylG mit dieser Meldung ein Asylantrag von Gesetz wegen als gestellt gilt, d. h. dass im Regelfall nicht davon die Rede sein kann, dass die Eltern einen Asylantrag für ihre Säuglinge gestellt hätten, sondern dass dies unabhängig von ihrem Willen qua Gesetz geschieht? Inwieweit teilt die Bundesregierung diese Sicht der Fragestellenden (bitte begründen)? 10. Inwieweit haben das BMI bzw. Bundesbehörden im Ressort des BMI Medien um eine Korrektur gebeten, soweit diese unter Berufung auf Aussagen des damaligen Bundesinnenministers Dr. Thomas de Maizière berichteten , die Verfahrensdauer beim BAMF habe bei „derzeit durchschnittlich zwei Monate(n)“ gelegen (z. B. dpa vom 16. Juni 2017), während die durchschnittliche Bearbeitungsdauer im BAMF im zweiten Quartal 2017 in Wirklichkeit bei 11,7 Monaten lag (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13472, Antwort zu Frage 1) und die vom Bundesinnenminister genannte Verfahrensdauer sich nur auf solche Verfahren bezog, die ab dem 1. Januar 2017 eröffnet und zugleich abgeschlossen worden waren, d. h. nur solche Verfahren in die Berechnung mit einbezogen wurden, die zu jenem Zeitpunkt nicht länger als maximal sechs Monate dauerten (vgl. hierzu Bundestagsdrucksache 18/13472, Vorbemerkung der Bundesregierung und Antwort zu den Fragen 9 bis 11; bitte begründen)? Drucksache 19/15646 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Inwieweit haben das BMI bzw. Bundesbehörden im Ressort des BMI die Zeitschrift „Die Welt“ um eine Korrektur gebeten, weil diese in einem Artikel vom 24. März 2019 den Präsidenten des BAMF Dr. Hans- Eckhard Sommer mit den Worten zitierte: „Asylbewerber aus Ländern mit einer geringen Anerkennungsquote legen fast nie Dokumente vor“ – was ausweislich der Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/11001 unzutreffend ist, und warum haben das BMI oder das BAMF die Medien und Öffentlichkeit bislang gegebenenfalls nicht darüber informiert, dass die Gründe dafür, dass Asylsuchende keine Reisepässe vorlegen können, oft im Zustand des Dokumentenwesens der jeweiligen Herkunftsländer oder in den spezifischen Bedingungen ihrer Flucht zu finden sind und dass fehlende Dokumente bei Asylsuchenden kein Hinweis auf eine angeblich fehlende Schutzbedürftigkeit sind (www.nds-fluerat.org/35309/aktuelles/die-maer-vom-weggeworfenenpass /)? Die Fragen 3 bis 11 werden gemeinsam beantwortet. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt lediglich in Einzelfällen einem Medium dann einen Hinweis, wenn vom BMI veröffentlichte Informationen oder Angaben über die Bundesregierung objektiv unzutreffend wiedergegeben sind und das BMI einen Hinweis für geeignet und angemessen erachtet. Eine Verpflichtung zur Erfassung dieser Hinweise besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht durchgeführt, so dass dazu keine näheren Angaben erfolgen können. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/7472 Bezug genommen. 12. Inwieweit sieht die Bundesregierung bei der Verbreitung von Nachrichten nicht nur bei den Medien eine Sorgfaltspflicht (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und inwieweit hält es das BMI für geboten, Informationen, Nachrichten und Zahlen, die es selbst verbreitet, zuvor „auf Herkunft, Inhalt und Wahrheitsgehalt zu überprüfen“? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/7472 Bezug genommen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/15646 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333