Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/15199 – Praxis der Abschiebung von Gefährdern V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Zahl der als religiös motivierte Gefährder eingestuften Personen ist nach Angaben der Bundesregierung seit dem Jahr 2014 erheblich gestiegen. Laut BKA-Präsident Holger Münch (BKA = Bundeskriminalamt) hat sich die Zahl der islamistischen Gefährder seit 2013 verfünffacht (www.maz-online.de/Nac hrichten/Politik/Seit-Breitscheidplatz-verhinderten-Behoerden-sieben-Anschl aege). Nach § 58 a des Aufenthaltsgesetzes kann gegen eine als Gefährder eingestufte Person eine Abschiebungsanordnung erlassen werden, die sofort vollziehbar ist. Trotz der Einstufung als Gefährder bestehen aber oftmals Schwierigkeiten , diese Personen tatsächlich abzuschieben (www.welt.de/politik/deuts chland/article171111428/Die-Tuecken-bei-der-Abschiebung-islamistischer-Ge faehrder.html, www.n-tv.de/politik/Bremen-darf-Gefaehrder-nicht-abschie ben-article20139164.html). Die Länder machen nur zögerlich von dieser Möglichkeit Gebrauch (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 13, Bundestagsdrucksache 19/1558). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Begriffe Gefährder und Relevante Personen entstammen der polizeifachlichen Terminologie und finden Anwendung im Bereich der politisch motivierten Kriminalität. Für die Begrifflichkeiten Gefährder und Relevante Personen liegen folgende bundeseinheitliche abgestimmte polizeifachliche Definitionen vor: „Gefährder ist eine Person, zu der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen , dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO), begehen wird.“ Deutscher Bundestag Drucksache 19/15668 19. Wahlperiode 04.12.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 30. November 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. „Eine Person ist als relevant anzusehen, wenn sie innerhalb des extremistischen /terroristischen Spektrums die Rolle a) einer Führungsperson, b) eines Unterstützers/Logistikers, c) eines Akteurs einnimmt und objektive Hinweise vorliegen, die die Prognose zulassen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a StPO, fördert, unterstützt, begeht oder sich daran beteiligt , oder d) es sich um eine Kontakt- oder Begleitperson eines Gefährders, eines Beschuldigten oder eines Verdächtigen einer politisch motivierten Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere einer solchen im Sinne des § 100a StPO, handelt.“ Bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen können Personen entweder als Gefährder oder als Relevante Personen eingestuft werden. Überschneidungen zwischen diesen beiden Kategorien bestehen nicht. Die Einstufungen im Rahmen des Gefährderprogramms werden durch die örtlich zuständigen Polizeibehörden der Länder vorgenommen. Zuständig ist die Dienststelle, in deren Bereich der Gefährder/die Relevante Person seinen/ihren Wohnsitz hat. Im sogenannten Gefährderprogramm sind bundeseinheitlich Maßnahmen abgestimmt, die aufgrund einer Einstufung als Gefährder (bzw. Relevante Person) durchgeführt werden oder durchgeführt werden können. Es handelt sich hierbei um Maßnahmen aus dem Bereich der Gefahrenabwehr, die ihre Rechtsgrundlage in den jeweiligen Polizeigesetzen der Länder und dem Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) haben und deren rechtliche Voraussetzungen im Einzelfall jeweils erfüllt sein müssen. Die Antworten der Bundesregierung unterliegen den nachfolgenden Einschränkungen : 1. Die Gefährdersachbearbeitung liegt regelmäßig im Zuständigkeitsbereich der Länder. Es wird daher darauf hingewiesen, dass im Folgenden lediglich die den Bundesbehörden vorliegenden Erkenntnisse dargestellt werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass den Bundesbehörden nicht zu allen Fragestellungen die entsprechenden Einzelaspekte abschließend vorliegen. Eine vollständige Antwort muss in diesen Fällen mit Verweis auf genauere und abschließende Angaben in den Ländern, welche die Ausschreibung in der entsprechenden Kategorie veranlasst haben, offenbleiben . Des Weiteren ist anzumerken, dass die Auswahl, Art, Umfang und Durchführung von Maßnahmen gegen Personen, die im Rahmen des Gefährderprogramms eingestuft wurden, vom jeweiligen konkreten Einzelfall abhängen und grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder fallen. Gleiches gilt für die entsprechenden Personenkreise im Verfassungsschutzverbund . Sie unterliegen keiner Meldepflicht gegenüber der Bundesregierung. Die Gesamtzahl der Gefährder im Bund ist regelmäßig nach abgestimmter Sprachregelung Gegenstand von Berichterstattungen, nicht jedoch die Schlüsselung auf einzelne Bundesländer. Dabei ist zu beachten, dass Informationen hierüber das taktische Instrument der Kategorisierung von Gefährdern und Relevanten Personen, interne Arbeitsläufe und sonstige Systematiken sowie eine strategische Ausrichtung der Arbeit der Bundesbehörden aber auch der Polizeien und Verfassungsschutzämter der Länder gefährden können. Aus Gründen des Staatswohls kann daher keine Antwort im Hinblick auf Einzelaspekte in den Fragestellungen 11 und 14 erfolgen. Die Antwort zu Frage 2 ist ebenfalls vor diesem Hintergrund zu verstehen. Sie bil- Drucksache 19/15668 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode det lediglich die den Bundesbehörden im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Bundesländern bekannt gewordenen Erkenntnisse ab und kann nicht als vollständige Darstellung verstanden werden. Zusätzlich unterliegen insbesondere die in Frage 2 abgefragten Zahlen tagesaktuellen Schwankungen. Selbiges gilt für die hier abgefragten Maßnahmen des Aufenthaltsrechts. Die Fragen 6, 7, 9, 10, 12, 13, 15, 17 und 18 betreffen Maßnahmen nach dem Aufenthaltsrecht, welche im Zuständigkeitsbereich der örtlichen Ausländerbehörden liegen. Den Bundesbehörden liegen aus diesem Grunde keine vollständigen und belastbaren Erkenntnisse zur Beantwortung dieser Fragen vor. Die in der folgenden Beantwortung geschilderten Angaben können nur den Kenntnisstand der Bundesbehörden abbilden, der im Rahmen der Zusammenarbeit mit den zuständigen Landesbehörden entsteht und keinesfalls Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann. Die Beantwortung der Frage 2a kann abgesehen von der Angabe der Gesamtzahl der Gefährder und Relevanten Personen der Kategorien der politisch motivierten Kriminalität (PMK) sowie der Aufschlüsselung nach Geschlecht und Funktion nicht offen erfolgen. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Antworten auf die gegenständlichen Fragen als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung , VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Bei der Einstufung einer Person als Gefährder oder Relevante Person durch das sachlich und örtlich zuständige Bundesland handelt es sich um eine gefahrenabwehrrechtliche und verdeckte Maßnahme. Diese Einstufung soll dem Betroffenen aus polizeitaktischen Erwägungen nicht bekannt werden, da der Zweck der bei eingestuften Personen nach Polizeirecht durchgeführten verdeckten Maßnahmen ansonsten gefährdet ist. Die Aufschlüsselung der Zahlen nach Bundesländern ist sehr detailliert und lässt in einigen Phänomenbereichen aufgrund der niedrigen Vergleichsgruppe konkrete Rückschlüsse auf einzelne Personen zu. Die Veröffentlichung dieser Informationen gefährdet das polizeitaktische Instrument der Kategorisierung von Gefährdern und Relevanten Personen, interne Arbeitsläufe und sonstige Systematiken sowie die strategische Ausrichtung der Arbeit des Bundeskriminalamts als Zentralstellenfunktion aber auch der Polizeien der Länder. Die Zahlen sind aus den dargestellten Gründen als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Weitergehende Informationen werden daher als Verschlusssache gemäß der VS-Anweisung (VSA) mit dem VS-Grad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* Hinsichtlich der Beantwortung der Fragen 2b bis 2f wird zusätzlich darauf hingewiesen , dass eine derart detaillierte Aufschlüsselung Rückschlüsse auf eingestufte Personen zulässt. Aufgrund der relativ niedrigen Vergleichsgruppe könnten darüber hinaus konkrete Rückschlüsse auf die polizeiliche Einstufungspraxis gezogen werden. Eine offene Beantwortung der Frage kann daher aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen. Dies ließe Rückschlüsse auf besonders schutzbedürftige Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile der Sicherheitsbehörden des Bundes sowie die nachrichtendienstliche Erkennt- * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/15668 nislage zu. Zudem wären Rückschlüsse auf den betroffenen Personenkreis möglich. Aus diesem Grunde sind Teile der Antworten zu Fragen 2b bis 2f als Verschlusssache „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.* Zu Frage 2f kann für den Bereich PMK- Rechts eine Veröffentlichung der Herkunftsstaaten nicht, auch nicht als Verschlusssache, erfolgen. Dies ermöglicht eine direkte individuelle Zuordnung von Einzelpersonen. Eine Einstufung soll dem Betroffenen aus polizeitaktischen Erwägungen nicht bekannt werden, da der Zweck der bei eingestuften Personen nach Polizeirecht durchgeführten verdeckten Maßnahmen ansonsten gefährdet ist. Insofern überwiegt das öffentliche Geheimhaltungsinteresse. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, hier ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie sind die Informationen der angefragten Art so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Die Beantwortung der Fragen 22 und 24 kann ebenfalls in Teilen nicht offen erfolgen. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesnachrichtendienst zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher gemäß § 3 Nummer 4 VSA als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* Die Beantwortung der Fragen 15a, 15b ,15d und 24 in Teilen kann nicht offen erfolgen, da es zu einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen durch eine offene Beantwortung kommen kann. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Verschlusssachenanweisung (VSA) mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch “ eingestuft und werden gesondert beantwortet.* 1. Wie definiert die Bundesregierung die Begriffe des „Gefährders“ und der „relevanten Personen“? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 2. Wie viele Personen sind gegenwärtig eingestuft als Gefährder und „relevante Personen“ (bitte aufschlüsseln nach Aufenthaltsort bzw. Bundesländern und nach Es wird darauf hingewiesen, dass im Folgenden lediglich die den Bundesbehörden vorliegenden Erkenntnisse dargestellt werden. Die Gefährdersachbearbeitung liegt im Zuständigkeitsbereich der Bundesländer. Die Zahlen unterliegen zudem – bedingt durch Ein-, Aus- sowie Umstufungen – tagesaktuellen Schwankungen. Derzeit sind insgesamt 752 Personen als Gefährder (alle Phänomenbereiche einschließlich PMK -nicht zuzuordnen-) und 778 als Relevante * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Drucksache 19/15668 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Person (alle Phänomenbereiche einschließlich PMK -nicht zuzuordnen-) eingestuft . Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. a) Phänomenbereichen: Politisch motivierte Kriminalität-rechts, Politisch motivierte Kriminalität-links, Politisch motivierte Kriminalität-ausländische Ideologie, Politisch motivierte Kriminalität-religiöse Ideologie; b) Staatsangehörigkeit; c) Geschlecht; d) Alter; e) bei „relevanten Personen“ nach: Führungsperson, Unterstützer, Akteur und Begleitperson, Geschlecht; f) Herkunftsland)? Im Bereich PMK –rechts- handelt es sich um 46 Gefährder und 126 relevante Personen. Funktion (Funktionstypen werden zum Teil mehrfach vergeben) 41 Führungspersonen, 22 Unterstützer / Logistiker , 66 Akteure, 40 Kontakt-/Begleitpersonen Im Bereich PMK – links- handelt es sich um fünf Gefährder und 85 relevante Personen. Funktion (Funktionstypen werden zum Teil mehrfach vergeben) 23 Führungspersonen, 6 Unterstützer/Logistiker, 70 Akteure, 0 Kontakt -/Begleitpersonen Im Bereich PMK – Ausländische Ideologie handelt es sich um 21 Gefährder und 48 Relevante Personen. Funktion (Funktionstypen werden zum Teil mehrfach vergeben) 12 Führungspersonen, 10 Unterstützer/Logistiker , 19 Akteure, 5 Kontakt -/Begleitpersonen, 11 keine Angabe/vorliegende Information Im Bereich PMK – Religiöse Ideologie handelt es sich um 679 Gefährder und 517 Relevante Personen. Männer / Frauen 638 Männer / 41 Frauen 408 Männer / 109 Frauen Funktion (Funktionstypen werden zum Teil mehrfach vergeben) 45 Führungspersonen, 141 Unterstützer/Logistiker , 102 Akteure, 137 Kontakt-/Begleitpersonen Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/15668 Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf den als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil verwiesen. 3. Wie viele der als Gefährder und „relevante Personen“ eingestuften Personen sind dem islamistisch-terroristischen Spektrum zuzuordnen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Eine Unterteilung ist mit Verweis auf die Zuständigkeit der Landesbehörden im Verfassungsschutzverbund mit Blick auf die Vorbemerkung der Bundesregierung nicht möglich. 4. Wie viele der als Gefährder und „relevante Personen“ eingestuften Personen sind dem militantsalafistischen Spektrum zuzuordnen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Eine Unterteilung ist mit Verweis auf die Zuständigkeit der Landesbehörden im Verfassungsschutzverbund mit Blick auf die Vorbemerkung der Bundesregierung nicht möglich. Das bundesweite salafistische Personenpotential beläuft sich aktuell auf rund 11.300 Personen. 5. Wie viele der als Gefährder und „relevante Personen“ eingestuften Personen haben bereits Asyl in Deutschland beantragt (bitte nach Herkunftsland , Geschlecht und Alter aufschlüsseln)? Die folgenden Angaben erfolgen unter den Einschränkungen, die unter der Vorbemerkung der Bundesregierung gemacht werden. Es können hier lediglich die den Bundesbehörden über die Zusammenarbeit mit den Bundesländern im Rahmen der Arbeitsgruppe „Statusrechtliche Begleitmaßnahmen“ (AG Status) des Gemeinsamen Terrorismus Abwehrzentrums (GTAZ) bekannt gewordenen Erkenntnisse geschildert werden. Mit Stand vom 26. November 2019 waren von den im Rahmen der AG Status des GTAZ aktuell bearbeiteten 677 Personen aus dem islamistischen Phänomenbereich 225 als Gefährder und 126 als relevante Person eingestuft. Dabei ergibt sich folgende Aufschlüsselung: Gefährder HKL Anzahl gesamt: 225 Davon Asylhintergrund: 165 Afghanistan 5 5 Albanien 1 1 Algerien 3 1 Bosnien und Herzegowina 5 1 Frankreich 1 0 Griechenland 1 0 Irak 14 14 Israel 1 0 Jordanien 3 2 Kamerun 1 0 Kosovo 3 1 Libanon 1 0 Libyen 2 2 Marokko 3 1 Nordmazedonien 1 0 Pakistan 2 2 Drucksache 19/15668 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode HKL Anzahl gesamt: 225 Davon Asylhintergrund: 165 Rumänien 1 0 Russische Föderation 20 20 Serbien 2 1 Somalia 3 3 Staatenlos 5 2 Syrien 94 88 Tadschikistan 7 7 Tunesien 6 4 Türkei 30 2 Ungeklärt 10 8 Von den insgesamt 225 als Gefährder eingestuften Personen die derzeit im Rahmen der AG Status behandelt werden, sind 222 Personen männlich und drei Personen weiblich. Die Altersstruktur ergibt sich dabei wie folgt: Alter Anzahl Personen 16 1 18 7 19 3 20 7 21 9 22 10 23 15 24 12 25 12 26 13 27 12 28 10 29 17 30 11 31 15 32 8 33 7 34 8 35 3 36 5 37 3 38 8 39 3 40 1 41 3 42 3 43 2 44 3 45 2 46 4 48 1 49 3 51 1 53 2 55 1 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/15668 Relevante Personen HKL Anzahl gesamt: 126 Davon Asylhintergrund: 80 Afghanistan 5 5 Algerien 1 1 Belgien 1 0 Bosnien und Herzegowina 2 0 Frankreich 1 0 Indien 1 0 Irak 8 7 Italien 3 0 Jordanien 1 0 Kosovo 3 2 Libanon 2 1 Libyen 1 1 Marokko 3 0 Nigeria 1 0 Nordmazedonien 1 0 Pakistan 2 1 Rumänien 1 0 Russische Föderation 15 15 Serbien 1 1 Somalia 2 2 Staatenlos 1 1 Syrien 37 34 Tadschikistan 4 3 Tunesien 5 1 Türkei 21 4 Ungeklärt 3 1 Von den insgesamt 126 als Relevante Personen eingestuften Personen die derzeit im Rahmen der AG Status behandelt werden, sind 123 Personen männlich und drei Personen weiblich. Die Altersstruktur ergibt sich dabei wie folgt: Alter Anzahl Personen 17 3 18 2 20 3 21 6 22 4 23 4 24 6 25 7 26 5 27 7 28 3 29 10 30 3 31 1 32 10 33 2 34 2 35 4 Drucksache 19/15668 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Alter Anzahl Personen 36 4 37 4 38 5 39 6 40 3 41 1 42 2 43 1 44 6 45 2 46 2 48 3 50 1 52 1 54 1 62 1 75 1 6. Über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen diese Personen: Die folgenden Angaben erfolgen unter den Einschränkungen, die unter Nummer 1 der Vorbemerkung der Bundesregierung gemacht werden. Es können hier lediglich die den Bundesbehörden über die Zusammenarbeit mit den Bundesländern im Rahmen der AG Status des GTAZ bekannt gewordenen Erkenntnisse geschildert werden. a) asylberechtigt, Gefährder: 0 Relevante Person: 1 – Widerruf bereits erfolgt – derzeit Klage gegen Asylbescheid anhängig b) Flüchtlingsstatus, Gefährder: 42 – davon ist in 32 Fällen ein Widerrufsverfahren anhängig Relevante Person: 22 – davon ist in 15 Fällen ein Widerrufsverfahren anhängig c) subsidiär schutzberechtigt, Gefährder: 12 – davon ist in 7 Fällen ein Widerrufsverfahren anhängig Relevante Person: 13 – davon ist in 2 Fällen ein Widerrufsverfahren anhängig d) ausreisepflichtig bzw. geduldet, Gefährder: 46 Relevante Person: 20 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/15668 e) Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen? Gefährder: 17 Relevante Person: 13 Diese Zahlen beziehen sich nicht auf Widerrufsverfahren, sondern ausschließlich auf die Asylerstverfahren bzw. Folgeanträge. 7. Worauf führt die Bundesregierung den Anstieg der Zahl der Gefährder und „relevanten Personen“ seit dem Jahr 2013 zurück? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/1558 verwiesen. 8. Wie viele Gefährder und „relevante Personen“ befinden sich gegenwärtig in Abschiebehaft (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)? Abschiebehaft ist eine Maßnahme der jeweils mit den ausländerrechtlichen Angelegenheiten betrauten Landes- und Kommunalbehörden, zu der dem Bund keine Erkenntnisse vorliegen. Es wird auf die Nummer 1 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 9. Wie viele Gefährder und „relevante Personen“ sind seit 2013 abgeschoben worden (bitte nach Bundesländern, Jahr und Herkunftsland aufschlüsseln )? Abschiebungen sind Maßnahmen der jeweils mit den ausländerrechtlichen Angelegenheiten betrauten Landes- und Kommunalbehörden, zu denen dem Bund keine vollständigen und belastbaren Erkenntnisse vorliegen. Es wird auf die Nummer 1 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Die den Bundesbehörden vorliegenden Erkenntnisse zu der Fragestellung stellen sich wie folgt dar: Eine statistische Erfassung der Abschiebungen von Gefährdern und relevanten Personen ist im Jahr 2017 eingeführt worden. Seit dem Jahr 2017 wurden insgesamt 93 Gefährder und relevante Personen abgeschoben. Die Aufschlüsselung stellt sich wie folgt dar: Bundesland Anzahl Anzahl pro Jahr Nordrhein-Westfalen 29 7 – 2017 8 – 2018 14 – 2019 Niedersachsen 8 3 – 2017 5 – 2019 Berlin 10 3 – 2017 3 – 2018 4 – 2019 Baden-Württemberg 16 7 – 2017 4 – 2018 5 – 2019 Hessen 6 5 – 2018 1 – 2019 Bayern 5 3 – 2017 2 – 2018 Drucksache 19/15668 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bundesland Anzahl Anzahl pro Jahr Sachsen 6 3 – 2017 2 – 2018 1 – 2019 Sachsen-Anhalt 1 1 – 2019 Thüringen 2 1 – 2017 1 – 2019 Bremen 4 3 – 2017 1 – 2018 Brandenburg 1 1 – 2017 Hamburg 2 2 – 2017 Mecklenburg- Vorpommern 2 2 – 2017 Schleswig-Holstein 1 1 – 2018 10. Wie viele der als Gefährder und „relevante Personen“ eingestuften Menschen tragen eine elektronische Fußfessel (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln )? Es wird auf die Nummer 1 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 11. Gegen wie viele Personen wurden seit 2013 nach § 58 a des Aufenthaltsgesetzes eine Abschiebungsanordnung erlassen (bitte nach Bund, Bundesländern , Jahr aufschlüsseln)? Abschiebungsanordnungen nach § 58a Absatz 1 AufenthG sind Maßnahmen der jeweils mit den ausländerrechtlichen Angelegenheiten betrauten Landesund Kommunalbehörden, zu denen dem Bund keine vollständigen und belastbaren Erkenntnisse vorliegen. Es wird auf die Nummer 1 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Die den Bundesbehörden vorliegenden Erkenntnisse zu der Fragestellung stellen sich wie folgt dar: Bundesland Anzahl Anzahl pro Jahr Hessen 4 2 – 2017 1 – 2018 1 – 2019 Bremen 2 2 – 2017 Mecklenburg- Vorpommern 2 2 – 2017 Niedersachsen 3 2 – 2017 1 – 2019 Nordrhein-Westfalen 5 1 – 2017 1 – 2018 3 – 2019 Schleswig-Holstein 2 1 – 2017 1 – 2019 Sachsen 1 1 – 2017 Sachsen-Anhalt 1 1 – 2018 Abschiebungsanordnungen des Bundes nach § 58a Absatz 2 AufenthG sind bislang nicht erlassen worden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/15668 12. Wie viele von ihnen wurden auch tatsächlich abgeschoben (bitte nach Bund, Bundesländern, Jahr aufschlüsseln)? Abschiebungen sind Maßnahmen der jeweils mit den ausländerrechtlichen Angelegenheiten betrauten Landes- und Kommunalbehörden, zu denen dem Bund keine vollständigen und belastbaren Erkenntnisse vorliegen. Es wird auf die Nummer 1 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Die den Bundesbehörden vorliegenden Erkenntnisse zu der Fragestellung stellen sich wie folgt dar: Insgesamt wurden 17 von 20 der den Bundesbehörden im Sinne der Frage 12 bekannten Personen tatsächlich abgeschoben. Die Aufschlüsselung stellt sich wie folgt dar: Bundesland Anzahl Anzahl pro Jahr Hessen 4 3 – 2018 1 – 2019 Bremen 2 1 – 2017 1 – 2018 Mecklenburg- Vorpommern 2 2 – 2017 Niedersachsen 2 2 – 2017 Nordrhein-Westfalen 5 1 – 2017 1 – 2018 3 – 2019 Schleswig-Holstein 1 1 – 2018 Sachsen 1 1 – 2017 13. Wie viele Gefährder werden gegenwärtig überwacht (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Es wird auf die Nummer 1 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 14. An welchen Gründen scheitern die Abschiebungen (bitte vollständige Aufzählung und Gewichtung der Gründe sowie nach Bundesland aufschlüsseln )? Die Gründe für das Scheitern von Abschiebungen von Gefährdern und „relevanten Personen“ werden beim Bund nicht separat erfasst. Zudem teilen die jeweils mit den ausländerrechtlichen Angelegenheiten betrauten Landes- und Kommunalbehörden in der Regel dem Bund den Grund des Scheiterns nicht mit. Der Vollzug von Abschiebungen kann generell aus einer Vielzahl unterschiedlicher Gründe scheitern bzw. abgebrochen werden, die teilweise zusammentreten können. Hier zum Beispiel: - Die Beschaffung von Passersatzpapieren der Herkunftsländer und die konkrete Vereinbarung der Überstellung stellen sich oft als schwierig dar. - Teilweise werden Asylfolgeanträge nach § 71 AsylG kurz vor oder unmittelbar während der Abschiebung gestellt, obwohl offensichtlich kein sachlicher Grund für die Begründetheit vorliegt. Die nachstehende Tabelle enthält die Gesamtzahl der Abschiebungen für den Zeitraum von Januar bis September 2019, welche bei der Bundespolizei angemeldet bzw. angezeigt worden waren und die zu einem späteren Zeitpunkt wieder storniert wurden oder bei denen keine Zuführung am Flugtag erfolgt. Es Drucksache 19/15668 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode handelt sich bei den in der Übersicht aufgeführten Fällen nicht ausschließlich um Gefährder und Relevante Personen. Des Weiteren wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Baden-Württemberg 2.624 Bayern 2.843 Berlin 2.467 BPOL 43 Brandenburg 675 Bremen 80 Hamburg 315 Hessen 1.178 Mecklenburg- Vorpommern 367 Niedersachsen 1.503 Nordrhein-Westfalen 4.523 Rheinland-Pfalz 1.081 Saarland 62 Sachsen 899 Sachsen-Anhalt 632 Schleswig-Holstein 585 Thüringen 350 Nach der Übergabe von ausreisepflichtigen Personen an die Bundespolizei scheitern Abschiebungen auf dem Luftweg vor allem an Widerstandshandlungen der Person (1.360 Fälle im o. g. Zeitraum), der Beförderungsverweigerung von Flugkapitän bzw. Luftverkehrsgesellschaft (481 Fälle) und den Flug betreffende Gründe (340 Fälle, z. B. wg. Technischer Probleme oder Streiks). 15. Wie viele Personen haben das Bundesgebiet seit 2013 bislang verlassen, um sich dem sog. Islamischen Staat (IS) anzuschließen, aufgeschlüsselt nach: Ausreisesachverhalte in Richtung Syrien/Irak werden den deutschen Sicherheitsbehörden häufig erst nachträglich bekannt. Auch ein Bezug zum sogenannten Islamischen Staat (IS) ergibt sich in vielen Fällen erst nach bereits erfolgter Rückkehr der Personen nach Deutschland. Es liegen derzeit Erkenntnisse zu mehr als 1.050 deutschen Islamisten bzw. Islamisten aus Deutschland vor, die in Richtung Syrien/Irak gereist sind. Mit Stand 18. November 2019 liegen zu 375 der gereisten Personen Erkenntnisse vor, dass sie sich mindestens zeitweise dem sogenannten IS angeschlossen haben. a) Staatsangehörigkeit, b) doppelter Staatsangehörigkeit, Die Fragen 15a und 15b werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil verwiesen. c) Geschlecht, 293 gereiste Personen mit IS-Bezug sind männlich, 82 weiblich. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/15668 d) Alter, Es wird auf die Nummer 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung und auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil verwiesen. e) Jahr? Eine detaillierte Aufschlüsselung nach Reisejahren ist, u. a. aufgrund mehrfachen Reisen einzelner Personen nicht möglich. 16. Wie viele strafrechtlich relevante Ausreisen aus dem Bundesgebiet konnten seit 2013 jährlich verhindert werden? Für die Erteilung von Ausreiseuntersagungen und Einziehung/Versagung von Reisedokumenten sind die örtlichen Meldebehörden oder Ausländerbehörden zuständig. Eine entsprechende Meldeverpflichtung gegenüber den Bundesbehörden besteht nicht. Aus diesem Grunde liegen keine vollständigen und belastbaren Erkenntnisse vor. Insofern können keine Angaben gemacht werden zu Personen, die trotz zum jeweiligen Reisezeitpunkt bestehender Ausreiseverbote die Bundesrepublik verlassen haben. Es wird im Übrigen auf die Nummer 1 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 17. Wie viele der illegal Ausgereisten sind nach Deutschland zurückgekehrt (bitte nach Jahr, Geschlecht und Bundesland aufschlüsseln)? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 16 und 18 verwiesen. 18. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den Verbleib der übrigen illegal Ausgereisten vor? Im Ausland hält sich aktuell noch etwa die Hälfte der ausgereisten Personen auf. Von ausgereisten deutschen Islamisten befinden sich aktuell etwa 140 in Lagern in Nordostsyrien, in Haft im Irak oder in der Türkei, etwa 100 halten sich in einem Drittland auf. Zu etwa 120 Personen fehlen derzeit Hinweise auf deren Verbleib. Von Letzteren dürfte jedoch ein Großteil im Zuge von Kampfhandlungen getötet worden sein. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1b bis 1f der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/13991 verwiesen. Seit Verlust des Herrschaftsgebietes des sogenannten IS verfügen die deutschen Sicherheitsbehörden über Erkenntnisse zu einer Anzahl an Personen im unteren dreistelligen Bereich, die aktuell die Region verlassen möchten und bzw. oder sich aktuell dort in Lagern befinden. In Anbetracht der dynamischen Lageentwicklungen – nicht zuletzt auch durch den US-Truppenteilabzug aus Syrien und die türkische Militäroffensive im Norden des Landes – lassen sich die Personen jedoch nicht genau verorten. Insbesondere die türkische Militäroperation in Nordsyrien hatte zur Folge, dass einige Personen, die sich in Haft bzw. in Gewahrsam der kurdischen Einheiten befanden, entkommen konnten. Drucksache 19/15668 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 19. Wie viele der ausgereisten Personen haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung dem IS tatsächlich angeschlossen? Wie viele von ihnen sind als Gefährder in Deutschland eingestuft? Über den tatsächlichen Anschluss der ausgereisten Personen an den sogenannten IS liegen keine abschließenden Zahlen vor. Auf Grund der unübersichtlichen Lage ist häufig nicht gesichert bekannt, ob sich die Personen dem sog. IS oder anderen islamistischen Vereinigungen, Organisationen und Zusammenschlüssen angeschlossen haben. Wie viele der ausgereisten Personen sich dem IS tatsächlich angeschlossen haben, kann daher nicht beziffert werden. In der Regel ist jedoch bei erfolgten Ausreisen vom Zweck des Anschlusses an den sog. IS auszugehen. 20. Wie stuft die Bundesregierung die von den entkommenen deutschen IS- Anhängern ausgehende Gefahr für die Sicherheit in Deutschland ein? Welche Gefahr von Personen ausgeht, die zur Unterstützung des sogenannten IS oder anderer islamistischer Gruppen aus Deutschland ausgereist sind und sich gegenwärtig oder zukünftig wieder in Deutschland aufhalten, muss jeweils im Einzelfall bewertet werden. Von Personen, die in Konfliktregionen reisen, dort radikalisiert werden, eine terroristische Ausbildung erhalten oder an Kampfhandlungen teilgenommen haben und anschließend in das Bundesgebiet zurückkehren, geht unverändert eine besondere Gefährdung aus. In den Reihen oder Lagern einer entsprechenden Organisation werden die Teilnehmer ideologisch weiter radikalisiert und in ihrer jihadistischen Grundhaltung gefestigt. Zudem können Schulungen in Nahkampftechniken , dem Umgang mit Handfeuer- bzw. Infanteriewaffen sowie die Herstellung von „Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen“ stattgefunden haben. Hinsichtlich der Gefährlichkeit einer Person ist neben den vor Ort erlangten Fähigkeiten zusätzlich die jeweilige Motivation für die Rückkehr zu berücksichtigen . Hierbei sind neben dem ideologisch gefestigten und kampferfahrenen Jihadisten auch Personen mit Formen der Desillusionierung oder Traumatisierung durch die realen Erlebnisse im Kampfgebiet zu beobachten. Zudem zeichnet sich bei der Gruppe von Personen, die bereits aus Konfliktgebieten zurückgekehrt sind, ein heterogenes Bild ab. Die Spanne reicht von Mitläufern, deren szenetypische Aktivitäten nach der Rückkehr deutlich abnehmen und/oder nicht mehr feststellbar sind, bis hin zu gewaltaffinen Personen. Grundsätzlich muss in den meisten Fällen von einer weiterhin bestehenden islamistischen Grundhaltung ausgegangen werden, die unter bestimmten Umständen eine kurzfristige Mobilisierung zulässt. Dementsprechend ist es sowohl möglich, dass Rückkehrer keine relevante Rolle in der islamistischen bzw. jihadistischen Szene in Deutschland spielen, als auch, dass diese nach ihrer Rückkehr jihadistische Aktivitäten entfalten. 21. Besteht aus Sicht der Bundesregierung die Gefahr, dass die Personen unbemerkt nach Deutschland zurückkehren? Zu Personen, die in ein Jihad-Gebiet gereist sind und die möglicherweise nach Deutschland zurückreisen werden/möchten, werden frühzeitig Maßnahmen getroffen und stetig nachverfolgt. Mögliche Rückkehrer werden in Fallkonferenzen auf Landesebene und/oder im Rahmen des GTAZ arbeitsteilig behandelt und die entsprechenden Maßnahmen gemeinsam festgelegt. Eine unkontrollier- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/15668 te oder unbemerkte Rückkehr soll dadurch verhindert werden. Weiterhin wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil verwiesen. 22. Besteht aus Sicht der Bundesregierung die Gefahr, dass entkommene deutsche IS-Anhänger in Deutschland Anschläge verüben könnten? Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen. 23. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die entkommenen IS- Anhänger, insbesondere die mit deutscher Staatsangehörigkeit? Den Bundebehörden liegen keine verifizierten Hinweise auf entkommene männliche deutsche Angehörige des sogenannten IS vor. Darüber hinaus sind mehrere weibliche Angehörige des sogenannten IS mit Bezügen nach Deutschland entkommen. Weiterhin wird auf die Antwort zu Frage 18 und den Fragen 21 und 23 im als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil verwiesen. 24. Sind die Identität, die Zahl und der gegenwärtige Aufenthaltsort der entkommenen deutschen IS-Anhänger bekannt? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 18, 21 und 23 im als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil verwiesen. 25. Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um die Identität der deutschen IS-Anhänger festzustellen? Für die Überprüfung der Identität der IS-Anhänger aus Deutschland können mehrere Behörden zuständig sein, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung die Aufgabe der Identitätsfeststellung anlassbezogen und im Einzelfall und unter Berücksichtigung der rechtlichen und operativen Rahmenbedingungen wahrnehmen. 26. Existiert bereits ein Sicherheitskonzept zum Umgang mit den entkommenen IS-Anhängern, insbesondere mit denen deutscher Staatsangehörigkeit ? Wenn ja, wie sieht dieses Konzept aus? Falls nein, wird an einem solchen Sicherheitskonzept gearbeitet? Wie weit sind die Arbeiten daran fortgeschritten? Die Zuständigkeiten im Rahmen der Bearbeitung von Sachverhalten der Rückkehr von Personen aus den Kampfgebieten in Syrien / Irak nach Deutschland ist zwischen unterschiedlichen Behörden aufgeteilt. Diese arbeiten aus den unterschiedlichen Perspektiven der Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und Deradikalisierung und werden jeweils auf Basis der für sie geltenden Rechtsgrundlagen tätig. Darüber hinaus findet anlassbezogen und im Einzelfall ein behördenübergreifender Austausch im GTAZ statt. Drucksache 19/15668 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333