Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Renata Alt, Alexander Graf Lambsdorff, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/15269 – Deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in der Ostukraine V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Medienberichten zufolge waren seit 2014 über 17.000 ausländische Kämpfer in der Ukraine aktiv. Darunter sollen sich auch mehr als 160 Deutsche befinden (www.rferl.org/a/fighters-in-ukraine/30195249.html). Der Bundesregierung lagen bis Ende 2017 Kenntnisse über 26 Personen vor, die sich zeitweise im Kriegsgebiet aufgehalten haben (www.tagesspiegel.de/politik/ukraine-serg ej-k-zog-in-den-krieg-und-muss-nun-zwei-jahre-hinter-gitter/24051656.html). Bisher wurden nach Kenntnis der Fragesteller in Deutschland lediglich zwei Personen strafrechtlich verfolgt. Nur im Fall Sergej K. erteilte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Verfolgungsermächtigung nach § 129b des Strafgesetzbuchs (StGB), um eine Verurteilung wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat anzustreben (www.welt.de/politik/deutschland/plus190052919/Ostukraine-Krieg-Wie-ein- Deutschrusse-vom-Priester-zum-Kaempfer-wurde.html). Nach § 129b StGB „Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung“ „zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind (…)“. Aus Sicht der Fragesteller verlängert die Präsenz ausländischer bewaffneter Kräfte in der Ukraine den dortigen Krieg und steht den Zielen der „Minsker Vereinbarungen“ von 2015 entgegen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Bezüglich der in den Fragen 1 bis 3 und 6 bis 13 erbetenen Informationen ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die Fragen – sofern sie nachrichtendienstliche Belange betreffen – nicht bzw. nicht vollumfänglich beantwortet werden können. Die vorliegenden Erkenntnisse beruhen auf Informationen von ausländischen Nachrichtendiensten, die der Bundesregierung unter Maßgabe einer vertraulichen Behandlung übermittelt wurden. Deutscher Bundestag Drucksache 19/15670 19. Wahlperiode 04.12.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 3. Dezember 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Eine Beantwortung der Frage kann daher aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen. Die Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten setzt die Einhaltung von Vertraulichkeit voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016, Az. 2 BvE 2/15, Rz. 128, zur „Third Party Rule“). Hierbei handelt es sich um eine allgemein anerkannte Verhaltensregel der internationalen Kooperation im Sicherheits- und Nachrichtendienstbereich (vgl. BVerfG, a. a. O., Rz. 165). Die Herausgabe von Informationen entgegen einer Vertraulichkeitszusage und ohne Einverständnis der Kooperationspartner/des Kooperationspartners würde die Funktions- und Kooperationsfähigkeit der Nachrichtendienste und damit auch die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit der Bundesregierung erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerfG, a. a. O., Rz. 159). Die jeweils als Nachrichtengeber in Erscheinung tretenden Staaten bleiben „Herren der Information“ und behalten über die von ihnen herausgegebenen Informationen die Verfügungsbefugnis. In Bezug auf die erfragten Einzelheiten liegt eine Freigabe der Informationen nicht vor. Daher würde die Beantwortung der Fragen im Detail eine Verletzung der „Third Party Rule“ darstellen, da eine Weitergabe an Dritte nicht ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten erfolgen darf. Dies würde die zukünftige Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten und damit die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste erschweren . Somit wäre eine erhebliche Gefährdung des Staatswohls zu besorgen. Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes durch die Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestags birgt das geringfügige Risiko des Bekanntwerdens, das unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Aus dem Vorangestellten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen. 1. Wie viele deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2014 zur Unterstützung der sogenannten „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk oder der ukrainischen Regierung aus Deutschland ausgereist? Im Rahmen des Informationsaustausches mit den Bundesländern wurde der Bundesregierung bekannt, dass dort Ermittlungsverfahren gegen zwölf deutsche Staatsangehörige bearbeitet wurden/werden, bei denen der Verdacht bestand , an Kampfhandlungen im Osten der Ukraine teilgenommen zu haben. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. a) Wie viele der in die Ukraine zu diesem Zweck ausgereisten Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sind nach Kenntnis der Bundesregierung dort verstorben oder wurden verletzt (bitte getrennt nach Jahr, Verletzung und Tod aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen Hinweise zu zwei Personen vor, die im Jahr 2015 getötet worden sein sollen. b) Wie viele davon fielen nach Kenntnis der Bundesregierung Kampfhandlungen zum Opfer, und für wen kämpften sie? Der Bundesregierung liegen Hinweise vor, dass beide Personen im Rahmen von Kampfhandlungen getötet worden sein sollen. Beide Personen sollen Anhänger der „Volksrepublik“ Donezk gewesen sein. Drucksache 19/15670 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Wie viele der in die Ukraine ausgereisten deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in ausländischer Haft (bitte getrennt nach Land und Grund der Inhaftierung aufführen, in der Ukraine zusätzlich in Regierungs- und nicht-regierungskontrollierten Gebieten unterteilen)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 2. Wie viele deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell in den ostukrainischen Gebieten, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden? a) Wie viele dieser Personen sind Minderjährige, und wie viele sind Kinder ? b) Wie viele dieser Personen verfügen neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch über weitere Staatsangehörigkeiten (bitte nach Staaten, Kindern, Minderjährigen und Erwachsenen aufschlüsseln)? c) Wie viele verfügen über sonstige deutsche Aufenthaltstitel (bitte nach Aufenthaltstitel, Kindern, Minderjährigen und Erwachsenen aufschlüsseln )? Die Fragen 2 bis 2c werden zusammenhängend beantwortet. Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 3. Wie viele davon dienen oder dienten nach Kenntnis der Bundesregierung in welchen Funktionen innerhalb der selbsternannten „Regierungen“ der „Volksrepubliken“ Donezk oder Luhansk (bitte getrennt für die jeweilige „Volksrepublik“ aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu deutschen Staatsangehörigen vor, die sich aktuell in den ostukrainischen Gebieten, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden, befinden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 4. Wie viele Personen, die zur Unterstützung der „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk oder der ukrainischen Regierung aus Deutschland ausgereist sind, halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig wieder im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland auf (bitte für beide Parteien separat aufführen)? Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse zu zwei Personen vor, die vermutlich an Kampfhandlungen teilgenommen haben und sich jetzt wieder in der Bundesrepublik Deutschland befinden. Beide Personen kämpften für die prorussischen Separatisten. 5. Welche Gefahr geht nach Ansicht der Bundesregierung von den in Antwort 4 benannten Rückkehrern aus, und welche Leitlinien oder Strategien verfolgt die Bundesregierung im Umgang mit diesen Personen? Der Bundesregierung liegen derzeit keine Hinweise oder Erkenntnisse aus den Phänomenbereichen der Politisch motivierten Kriminalität vor, aus denen sich eine konkrete Gefährdung durch „Rückkehrer“ aus der Konfliktregion Ukraine Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/15670 bei einer Rückkehr nach Deutschland ergibt oder in der Vergangenheit ergeben hätte. Hinsichtlich eines personenbezogenen Ansatzes wird auf die Zuständigkeit der Länderdienststellen hingewiesen, in deren Zuständigkeitsbereich sich die jeweiligen Rückkehrer aufhalten. Der Bundesregierung liegen derzeit – auch vor dem Hintergrund, dass die Handlungen des Personenspektrums nicht direkt gegen die Bundesrepublik Deutschland oder die deutsche Gesellschaft gerichtet waren – keine Anhaltspunkte vor, aufgrund derer von diesen Personen eine Gefahr ausgeht. Quantität und Qualität der Rückkehrproblematik in diesem Bereich bedingen daher keine expliziten Leitlinien oder Strategien. 6. Wie viele Personen, die zur Unterstützung der „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk oder der ukrainischen Regierung aus Deutschland ausgereist sind und sich gegenwärtig wieder im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sind nach Kenntnis der Bundesregierung wegen Taten im Zusammenhang mit dieser Unterstützung von einem deutschen Gericht rechtskräftig zu einer Haftstrafe verurteilt worden? Im Zuständigkeitsbereich des Generalbundesanwaltes beim Bundesgerichtshof (GBA) ist keine Person im Sinne der Fragestellung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zu etwaigen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften der Länder nimmt die Bundesregierung im Übrigen aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung grundsätzlich nicht Stellung . Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 7. Kennt die Bundesregierung die Aufenthaltsorte der in der Antwort zu Frage 2 genannten Staatsbürgerinnen und Staatsbürger? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 8. Sind der Bundesregierung Namen und/oder Anzahl von deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger bekannt, die auf Seiten der Separatisten gegen die ukrainische Regierung kämpfen? Falls ja, wie viele Staatsbürgerinnen und Staatsbürger betrifft dies? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 sowie die Vorbemerkung verwiesen. 9. Wie viele Verfolgungsermächtigungen für Ermittlungen in welchen Ländern außerhalb der Europäischen Union wurden seit 2014 durch die Bundesregierung ausgestellt, und in wie vielen Fällen führte dies jeweils zu einem Verfahren sowie einer rechtskräftigen Verurteilung (bitte nach Land, begonnenem Verfahren und Verurteilung aufschlüsseln)? Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) erteilt Verfolgungsermächtigungen nach § 129b Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs (StGB). Die Ermächtigungen werden nicht für Länder, sondern für die Verfolgung bestimmter krimineller oder terroristischer Vereinigungen erteilt, wobei diese Vereinigungen oftmals länderübergreifend tätig werden und nach § 129b Absatz 1 Satz 2 StGB einen Deutschlandbezug aufweisen müssen. Insgesamt hat das BMJV seit dem Jahr 2014 97 Strafverfolgungsermächtigungen erteilt. Drucksache 19/15670 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die seit 2014 bis September 2016 erteilten Genehmigungen ergeben sich aus der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1a der Kleinen Anfrage „Verfolgungsermächtigungen nach § 129b des Strafgesetzbuches“ auf Bundestagsdrucksache 18/9779. Die danach bis zum 31. Dezember 2018 erteilten Ermächtigungen ergeben sich aus der Antwort der Bundesregierung zu Frage 25a der Kleinen Anfrage „Straf- und Ermittlungsverfahren nach § 129, § 129a und § 129b des Strafgesetzbuchs sowie sonstige Terrorismusverfahren im Jahr 2018“ auf Bundestagsdrucksache 19/9773. Darüber hinaus wurden bis zum 20. November 2019 folgende Verfolgungsermächtigungen durch das BMJV zu folgenden Zeitpunkten erteilt: Nr. Name der terroristischen Vereinigung Erteilt durch Erlass vom 1 PKK 8. Januar 2019 2 Ansar Allah 15. Januar 2019 3 „Al Zentan“ sowie „Katiba Thuwwar Tarabulus“ 28. Januar 2019 4 Kaukasisches Emirat 7. Februar 2019 5 Al Qaida im islamischen Maghreb 20. Februar 2019 6 Tahrik-i Taliban Pakistan 13. März 2019 7 Unbekannte Vereinigung 8. April 2019 8 Interim Government 9. Mai 2019 9 PKK 17. Mai 2019 10 PKK 22. Mai 2019 11 Jabhat al-Nusra, Hai`at Tahrir al-Sham 29. Mai 2019 12 Allied Democratic Forces 3. Juni 2019 13 Katiba „Ahrar al-Tabqa“ 2. Juli 2019 14 Palästinensischer Islamischer Jihad 2. Juli 2019 15 Unbekannte Vereinigung 4. Juli 2019 16 PKK 9. Juli 2019 17 Libya Shield Forces Nr. 1 12. Juli 2019 18 PKK 17. Juli 2019 19 Kata`ib Ahrar al Sham 25. Juli 2019 20 PKK 26. Juli 2019 21 PKK 26. Juli 2019 22 PKK 12. August 2019 23 Ansar Al-Dine 30. August 2019 24 Hizb Allah, Hisbollah 20. September 2019 25 Al-Bunyan al-Marsous 24. Oktober 2019 26 PKK 20. November 2019 Der GBA führte seit dem 1. Januar 2014 bis zum 20. November 2019 insgesamt 3632 Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach den §§ 129a, 129b StGB. Wie viele dieser Verfahren Ermittlungen im Ausland aufgrund einer der oben genannten Verfolgungsermächtigungen nach § 129b Absatz 1 Satz 3 StGB zum Gegenstand hatten, wird beim GBA statistisch nicht erfasst . Aufgrund der vom BMJV erteilten Verfolgungsermächtigungen kam es seit dem 1. Januar 2014 in Strafverfahren des GBA zu 40 rechtskräftigen Verurteilungen wegen einer im Ausland begangenen Straftat nach den §§ 129a, 129b StGB. Die Tatorte lagen in Syrien (32 rechtskräftige Verurteilungen), in Afghanistan (drei rechtskräftige Verurteilungen), in Pakistan (zwei rechtskräftige Verurteilungen ), in Afghanistan und Pakistan (zwei rechtskräftige Verurteilungen) sowie in Syrien und im Irak (eine rechtskräftige Verurteilung). Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/15670 10. Wie bewertet die Bundesregierung die in der Antwort zu Frage 9 gegebenen Zahlen mit Blick auf die Ukraine und die dort stattfindenden Kämpfe zwischen „Aufständischen“ und der ukrainischen Regierung? Es wird auf die Antwort zu Frage 9 sowie die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 11. Wie bewertet die Bundesregierung juristisch die Beteiligung ausländischer Bewaffneter an Kämpfen in der Ukraine, und welche Konsequenzen zieht sie daraus? Angehörige der separatistischen paramilitärischen Verbände in der Ostukraine verletzen das staatliche Gewaltmonopol der Ukraine. Dies gilt unabhängig von deren Staatsangehörigkeit. Formationen, die dem Verteidigungs- oder Innenministerium unterstellt sind, verletzen hingegen nicht das staatliche Gewaltmonopol der Ukraine. Ausländer, die in diesen Formationen eingesetzt sind, werden nach Kenntnis der Bundesregierung von der Ukraine als reguläre Mitglieder dieser Einheiten betrachtet. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 12. Verfolgt die Bundesregierung Pläne, deutsche Staatsangehörige aus der Ostukraine nach Deutschland zurückzuführen und, sofern strafbares Verhalten vorliegt, vor ein deutsches Gericht zu stellen? Falls ja, wie gestalten sich diese Pläne konkret? Falls nein, wieso nicht? Die Bundesrepublik Deutschland kann die Ukraine um Auslieferung deutscher Staatsangehöriger ersuchen, wenn der dringende Tatverdacht einer Straftat besteht , ein Gericht einen nationalen Haftbefehl erlassen hat und die Staatsanwaltschaft ein Auslieferungsersuchen stellen möchte. Der Auslieferungsverkehr mit der Ukraine findet auf der Grundlage des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 statt. Gemäß dem nach der Strafprozessordnung (StPO) geltenden Legalitätsprinzip wird gegen Rückkehrer aus der Ukraine ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen (§ 152 Absatz 2 StPO), und Anklage erhoben, sofern die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten (§ 170 Absatz 1 StPO). Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . 13. Wie können deutsche Behörden in der Ukraine nach Kenntnis der Bundesregierung Beweismittel und Zeugenaussagen bezüglich der Aktivitäten von mutmaßlichen Unterstützern erhalten oder sicherstellen? Welche deutschen Behörden ermitteln derzeit in der Ukraine? Um Informationen oder Beweismittel aus der Ukraine zu erhalten, können deutsche Strafverfolgungsbehörden Rechtshilfeersuchen an die Ukraine richten. Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen statt. Maßnahmen auf dem Hoheitsgebiet der Ukraine für etwaige in Deutschland geführte Ermittlungsverfahren werden nicht durch deutsche Be- Drucksache 19/15670 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode hörden durchgeführt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 14. Gegen wie viele Personen, die zur Unterstützung der „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk oder der ukrainischen Regierung aus Deutschland ausgereist sind und sich gegenwärtig noch in der Ukraine befinden, wird nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Deutschland ein Ermittlungs- oder Strafverfahren geführt (bitte nach Bundesland aufschlüsseln )? Im Zuständigkeitsbereich des GBA wird gegen keine Person im Sinne der Fragestellung ein Ermittlungs- oder Strafverfahren geführt. Zu etwaigen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften der Länder nimmt die Bundesregierung im Übrigen aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung grundsätzlich nicht Stellung. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/15670 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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