Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Dr. Danyal Bayaz, Stefan Schmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/13910 – Verteilungswirkung der Entfernungspauschale V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Entfernungspauschale ist eine nach Ansicht der Fragesteller umstrittene Steuerbegünstigung, die nach Angaben des Umweltbundesamtes im Jahr 2012 Steuerausfälle in Höhe von 5,1 Mrd. Euro zur Folge hatte. Ziel der Entfernungspauschale ist die steuerliche Entschädigung für die nötigen Aufwendungen, um zum Arbeitsplatz zu gelangen. Sofern keine weiteren Werbungskosten geltend gemacht werden, wirkt sich die Entfernungspauschale für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nur aus, wenn diese den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro übersteigt. Bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden , die keinen Pauschbetrag haben, können Fahrtkosten allerdings ab dem ersten Kilometer als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Die Bundesregierung plant, ab 2021 die Entfernungspauschale von 30 Cent auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer zu erhöhen (www.bundesregierung.de/reso urce/blob/975232/1679914/e01d6bd855f09bf05cf7498e06d0a3ff/2019-10-09- klima-massnahmen-data.pdf?download=1). Es wird argumentiert, dass Pendlerinnen und Pendler, die einen langen Arbeitsweg zurücklegen müssen, oftmals nicht auf ein ausgebautes ÖPNV-Angebot (ÖPNV = öffentlicher Personennahverkehr ) zurückgreifen können und ihnen auch keine ausreichende Ladeinfrastruktur und Fahrzeuge mit entsprechender Reichweite zur Verfügung stehen, um kurzfristig auf die Elektromobilität umzusteigen. Daher ist von Interesse, zu erfahren, welche Verteilungswirkung die Pauschale wirklich hat bzw. wer und welche Einkommensgruppen davon in besonderem Maße profitieren. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Schutz des Klimas ist eine große globale Herausforderung. Zur Erreichung der notwendigen CO2-Einsparungen sind verschiedene nationale Anstrengungen der Bundesregierung notwendig. Mit dem Klimaschutzprogramm 2030 verfolgt die Bundesregierung einen Ansatz, mit einem breiten Maßnahmenbün- Deutscher Bundestag Drucksache 19/15690 19. Wahlperiode 03.12.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. November 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. del, das viel wirksamer ist als die Summe der bloßen Einzelmaßnahmen, die vorgegebenen Klimaschutzziele zu erreichen. Einen besonderen Stellenwert hat dabei die Stärkung alternativer Mobilitätsformen und die Reduzierung des CO2-Ausstoßes im Verkehrssektor. Zur Erreichung des hierfür festgelegten Sektorziels sind im Klimaschutzprogramm eine Reihe von Maßnahmen vorgesehen , durch die die CO2-Reduktion bis 2030 entschlossen und gleichzeitig sozial ausgewogen angegangen wird. Unter anderem soll die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Personenfernverkehr für die Bürgerinnen und Bürger attraktiver ausgestaltet werden, um eine umweltfreundliche Alternative zum Individualverkehr mit Kraftfahrzeugen anzubieten. Gerade in ländlichen Räumen können Pendlerinnen und Pendler oft nicht auf ein ausgebautes ÖPNV-Angebot zurückgreifen. Wer heute mit dem Pkw den Weg zur Arbeit zurücklegt, kann nicht ohne Weiteres zeitnah umweltfreundliche Alternativen, wie die Anschaffung eines Fahrzeugs mit geringerem CO2-Ausstoß, wählen und wird somit durch die CO2-Bepreisung, die zu höheren PKW-Kosten führt, besonders belastet. Im Klimapaket der Bundesregierung wurde daher die befristete Erhöhung der Entfernungspauschale für Steuerpflichtige, die einen besonders langen Arbeitsweg haben, beschlossen. Hierdurch sollen die Folgen der CO2-Bepreisung für Fernpendler abgefedert werden, da ein sofortiger Umstieg vom PKW mit Verbrennungsmotor auf andere Alternativen regelmäßig nicht kurzfristig möglich ist. Durch das Zusammenspiel von Befristung der Erhöhung der Entfernungspauschale und gleichzeitig steigendem CO2-Preis ergibt sich ein zunehmender Anreiz zum Umstieg auf klimaschonende Mobilität und die Mobilitätswende kann sozial ausgewogen erfolgen. Daneben wird für Pendlerinnen und Pendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen, eine Mobilitätsprämie eingeführt . Hierdurch werden all diejenigen Bürgerinnen und Bürger entlastet, bei denen ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führt. Damit erfolgt auch bei Geringverdienern eine sozial ausgewogene Kompensation.  1. Über welche Informationen über das Pendlerverhalten und insbesondere die genutzten Verkehrsmittel verfügt die Bundesregierung aus der Steuerstatistik , der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), dem Mikrozensus oder anderen Quellen, insbesondere für die vergangenen zehn Jahre? Seit 1996 werden im Rahmen der jährlichen Mikrozensus-Haushaltserhebung im Abstand von 4 Jahren Informationen zum „Hinweg zur Arbeitsstätte“ bzw. „Hinweg zur Schule/Hochschule“ erfragt. Die Fragen beziehen sich auf Entfernung , benötigte Zeit sowie benutztes Verkehrsmittel. Die Beantwortung erfolgt durch Ankreuzen bereits vorgegebener Antwortmöglichkeiten auf freiwilliger Basis, d. h. dieser Fragekomplex ist für den Auskunftsgebenden/die Auskunftsgebende nicht verpflichtend. Ab dem Berichtsjahr 2012 sind Ergebnisse mit den Vorjahren nicht mehr uneingeschränkt vergleichbar, da sich die Reihenfolge der Fragestellung sowie einzelne Antwortmöglichkeiten geändert haben. Ausführliche Ergebnisse nach diversen Merkmalskombinationen sind in den jeweiligen Fachserien des Mikrozensus zum Arbeitsmarkt, zuletzt für das Berichtsjahr 2016 in der Fachserie 1 Reihe 4.1 verfügbar: www.destatis.de/GPStatistik/receive/DESerie_serie_00003420. Drucksache 19/15690 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Das Internetangebot des Statistischen Bundesamtes bietet eine Zusammenfassung der aktuellen Informationen zu Berufs- sowie Bildungspendlern an: www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Arbeitsmarkt/Erwerbstaetigkeit/Tabellen/ pendler1.html. Da die Aufbereitung eines Veranlagungsjahres in der Einkommensteuerstatistik erst nach drei Bearbeitungsjahren (wegen der Fristen für die Abgabe der Einkommensteuererklärungen bei den Finanzämtern) abgeschlossen werden kann und die Daten danach in den Statistischen Landesämtern aufbereitet und plausibilisiert werden, liegen die aktuellsten Ergebnisse für das Veranlagungsjahr 2015 vor. Bis zum Veranlagungsjahr 2010 wurden die Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik nur dreijährlich aufbereitet, ab 2012 gibt es eine jährliche Bundesstatistik zur Lohn- und Einkommensteuer, die alle veranlagten und nichtveranlagten Steuerpflichtigen umfasst. Da die Kennzahlen zu den Werbungskosten und der Entfernungspauschale vom Veranlagungsjahr 2010 auf das Veranlagungsjahr 2012 umgestellt wurden und nur noch bedingt vergleichbar sind, konnten aus methodischen Gründen die Auswertungen nur für die Veranlagungsjahre 2012 bis 2015 erstellt werden. Die Ergebnisse können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Lohn- und Einkommensteuerstatistik Unbeschränkte Steuerfälle1 mit Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Veranlagungsjahr Steuerfälle insgesamt Darunter Steuerfälle mit eigenem PKW mit Sammelbeför-derung Anzahl Einfache Entfernung in Kilometer in 1.000 Anzahl Einfache Entfernung in Kilometer in 1.000 Anzahl Einfache Entfernung in Kilometer in 1.000 2012 11.865.642 447.472 10.092.871 367.627 15.444 895 2013 11.934.145 444.100 9.978.443 358.071 15.817 866 2014 12.384.142 453.044 10.285.531 363.555 15.853 875 2015 12.757.029 464.691 10.560.065 372.428 16.539 912 1 Doppelzählungen möglich. Bei Ehegatten ggf. zwei Fälle. Es wurden nur die Steuerfälle mit erhöhten Werbungskosten nachgewiesen. Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2019. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/15690 2. Wie lang ist die durchschnittliche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz in den letzten fünf Jahren, für die Informationen vorliegen (sofern möglich untergliedert nach Bundesrepublik Deutschland insgesamt , alten und neuen Bundesländern, allen Bundesländern einzeln, Frauen und Männern sowie nach den Einkommensgruppen – bis zu 10.000 Euro, – 10.000 Euro bis 20.000 Euro, – 20.000 Euro bis 30.000 Euro, – 30.000 Euro bis 50.000 Euro, – 50.000 Euro bis 80.000 Euro, – 80.000 Euro bis 100.000 Euro, – über 100.000 Euro)? Die Ergebnisse der Sonderauswertung des Statistischen Bundesamtes aus den Lohn- und Einkommensteuerstatistiken 2012 bis 2015 können der Anlage 1* entnommen werden. Bei der Ermittlung von durchschnittlichen Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Steuerpflichtigen Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte machen. Dies gilt insbesondere für viele Steuerfälle, bei denen der Werbungskostenpauschbetrag zur Anwendung kommt. In diesen Fällen dürfte es sich regelmäßig um kürzere Entfernungen handeln, bei denen sich die Angaben steuerlich nicht auswirken würden. 3. Bei wie vielen Steuerpflichtigen ist die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz geringer als 16 Kilometer, zwischen 16 Kilometern und geringer als 21 Kilometer und 21 Kilometern sowie mehr (sofern möglich untergliedert nach Bundesrepublik Deutschland insgesamt, alten und neuen Bundesländern, allen Bundesländern einzeln, Frauen und Männern sowie nach den Einkommensgruppen – bis zu 10.000 Euro, – 10.000 Euro bis 20.000 Euro, – 20.000 Euro bis 30.000 Euro, – 30.000 Euro bis 50.000 Euro, – 50.000 Euro bis 80.000 Euro, – 80.000 Euro bis 100.000 Euro, – über 100.000 Euro)? Die Ergebnisse der Sonderauswertung des Statistischen Bundesamtes aus den Lohn- und Einkommensteuerstatistiken 2012 bis 2015 können der Anlage 2* entnommen werden. Bei den Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Steuerpflichtigen Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte machen. Dies gilt insbesondere für viele Steuerfälle, bei denen der Werbungskostenpauschbetrag zur Anwendung kommt. In diesen Fällen dürfte es sich regelmäßig um kürzere Entfernungen handeln, bei denen sich die Angaben steuerlich nicht auswirken würden . * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/15690 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Drucksache 19/15690 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. In wie vielen Fällen waren die von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geltend gemachten Werbungskosten in den letzten fünf Jahren, für die Informationen vorliegen, höher als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von derzeit 1.000 Euro, und wie hoch ist davon der Anteil, der auf die Entfernungspauschale entfällt (sofern möglich untergliedert nach Bundesrepublik Deutschland insgesamt, alten und neuen Bundesländern, allen Bundesländern einzeln, Frauen und Männern sowie nach den Einkommensgruppen – bis zu 10.000 Euro, – 10.000 Euro bis 20.000 Euro, – 20.000 Euro bis 30.000 Euro, – 30.000 Euro bis 50.000 Euro, – 50.000 Euro bis 80.000 Euro, – 80.000 Euro bis 100.000 Euro, – über 100.000 Euro)? Die Ergebnisse der Sonderauswertung des Statistischen Bundesamtes aus den Lohn- und Einkommensteuerstatistiken 2012 bis 2015 können der Anlage 3* entnommen werden. 5. Wie hoch ist der Anteil der steuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer , die nur den Pauschbetrag für Werbungskosten angeben (sofern möglich untergliedert nach Bundesrepublik Deutschland insgesamt, alten und neuen Bundesländern, bei Frauen und Männern bei Bruttolöhnen der Steuerpflichtigen in Höhe von – bis zu 10.000 Euro, – 10.000 Euro bis 20.000 Euro, – 20.000 Euro bis 30.000 Euro, – 30.000 Euro bis 50.000 Euro, – 50.000 Euro bis 80.000 Euro, – 80.000 Euro bis 100.000 Euro, – über 100.000 Euro)? Die Ergebnisse der Sonderauswertung des Statistischen Bundesamtes aus den Lohn- und Einkommensteuerstatistiken 2012 bis 2015 können der Anlage 4* entnommen werden. 6. Wie viele Menschen fallen unter die in den Fragen 4 und 5 jeweils genannten Bruttolohngruppen? Die erbetenen Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/15690 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/15690 Lohn- und Einkommensteuerstatistik Anzahl der unbeschränkten Steuerfälle1 mit Bruttolohn nach Größenklassen des Bruttolohns Bruttolohn von … bis unter … Euro Veranlagungsjahr 2012 2013 2014 2015 1 -10.000 10.905.306 10.729.114 10.531.458 10.386.407 10.000 – 20.000 7.248.512 7.235.755 7.167.104 7.187.970 20.000 – 30.000 7.222.464 7.235.815 7.203.315 7.293.012 30.000 – 50.000 9.921.324 10.293.000 10.601.889 10.797.430 50.000 – 80.000 3.879.937 4.179.995 4.508.869 4.791.016 80.000 – 100.000 701.529 764.173 833.625 900.110 100.000 oder mehr 771.540 830.178 904.347 988.759 Insgesamt 40.650.612 41.268.030 41.750.607 42.344.704 1 Doppelzählungen möglich. Bei Ehegatten ggf. zwei Fälle. © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2019. Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet. 7. Welche Veränderung hinsichtlich der Angaben zu Frage 4 erwartet die Bundesregierung nach Einführung der erhöhten Entfernungspauschale von 0,35 Euro ab dem 21. Kilometer für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 (bitte zur Beantwortung dieser Frage die Werte in denselben Kategorien wie in Frage 4 angeben und getrennt nach den Veranlagungszeiträumen 2021 bis 2026)? Es werden keine statistischen Zahlen erhoben, welche Einkommensgruppen in welcher Höhe von der Entfernungspauschale profitieren. 8. In wie vielen Fällen rechnet die Bundesregierung mit der Inanspruchnahme der Mobilitätsprämie, die in den §§ 101 bis 109 Einkommensteuergesetz – neue Fassung (EStG-n.F.) nach dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vorgesehen ist, und wie hoch sind die daraus resultierenden Mindereinnahmen (bitte getrennt nach den Veranlagungszeiträumen 2021 bis 2026 angeben)? Im Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht (Bundestagsdrucksache 19/14338) werden die geschätzten Steuermindereinnahmen durch die Maßnahme „Gewährung einer Mobilitätsprämie“ bis zum Jahr 2024 ausgewiesen. Für weitere Jahre liegen keine Schätzungen vor. Die ermittelten Steuermindereinnahmen resultieren aus den bei rund 250.000 Steuerfällen erhöhten Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben. 9. Warum geht die Bundesregierung davon aus, dass sowohl die erhöhte Pendlerpauschale als auch die Mobilitätsprämie ab dem Veranlagungszeitraum 2026 nicht mehr erforderlich ist? Auf die entsprechende Begründung im Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht auf Bundestagsdrucksache 19/14338 wird verwiesen. Drucksache 19/15690 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. In welcher Höhe ist die jährliche Einkommensteuerlast der Steuerpflichtigen durch die Entfernungspauschale in den letzten vier Jahren im Durchschnitt und insgesamt reduziert worden (bitte auch Median und Höchstwert angeben und sofern möglich untergliedert nach Bundesrepublik Deutschland insgesamt, alten und neuen Bundesländern, allen Bundesländern einzeln, Frauen und Männern sowie nach den Einkommensgruppen – bis zu 10.000 Euro, – 10.000 Euro bis 20.000 Euro, – 20.000 Euro bis 30.000 Euro, – 30.000 Euro bis 50.000 Euro, – 50.000 Euro bis 80.000 Euro, – 80.000 Euro bis 100.000 Euro, – über 100.000 Euro)? Es werden keine statistischen Zahlen erhoben, welche Einkommensgruppen in welcher Höhe von der Entfernungspauschale profitieren. 11. Welchen Anteil an der Steuerreduzierung haben dabei die Ansätze der Entfernungspauschale aufgeteilt auf öffentlichen Nahverkehr, Auto und Fahrrad? Da die Entfernungspauschale verkehrsmittelunabhängig gewährt wird, liegen in der Einkommensteuerstatistik keine vollständigen Angaben zu genutzten Verkehrsmitteln vor. 12. Wie lang war die durchschnittliche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in den alten Bundesländern, die über dem Pauschbetrag der Werbungskosten lagen, für die vergangenen Veranlagungszeiträume von 2013 bis 2018 bzw. für die letzten fünf Jahre, für die diese Informationen bereits vorliegen, unterteilt nach Männern und Frauen, und wie stellt sich diese Verteilung (z. B. nach Dezilen) dar? 13. Wie lang war die durchschnittliche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in den alten Bundesländern, die nur den Pauschbetrag der Werbungskosten für die vergangenen Veranlagungszeiträume von 2013 bis 2018 bzw. für die letzten fünf Jahre, für die diese Informationen bereits vorliegen, geltend machten, unterteilt nach Männern und Frauen, und wie stellt sich diese Verteilung (z. B. nach Dezilen) dar? 14. Wie lang ist die durchschnittliche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in den neuen Bundesländern, die über dem Pauschbetrag der Werbungskosten lagen, für die vergangenen Veranlagungszeiträume von 2013 bis 2018 bzw. für die letzten fünf Jahre, für die diese Informationen bereits vorliegen, unterteilt nach Männern und Frauen, und wie stellt sich diese Verteilung (z. B. nach Dezilen) dar? 15. Wie lang war die durchschnittliche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in den neuen Bundesländern, die nur den Pauschbetrag der Werbungskosten für die vergangenen Veranlagungszeiträume von 2013 bis 2018 bzw. für die letzten fünf Jahre, für die diese Informationen bereits vorliegen, geltend Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/15690 machten unterteilt nach Männern und Frauen, und wie stellt sich diese Verteilung (z. B. nach Dezilen) dar? 16. Wie lang ist die durchschnittliche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im gesamten Bundesgebiet, die über dem Pauschbetrag der Werbungskosten lagen, für die vergangenen Veranlagungszeiträume von 2013 bis 2018 bzw. für die letzten fünf Jahre, für die diese Informationen bereits vorliegen, unterteilt nach Männern und Frauen, und wie stellt sich diese Verteilung (z. B. nach Dezilen) dar? 17. Wie lang war die durchschnittliche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im gesamten Bundesgebiet, die nur den Pauschbetrag der Werbungskosten für die vergangenen Veranlagungszeiträume von 2013 bis 2018 bzw. für die letzten fünf Jahre, für die diese Informationen bereits vorliegen, geltend machten unterteilt nach Männern und Frauen, und wie stellt sich diese Verteilung (z. B. nach Dezilen) dar? Die Fragen 12 bis 17 werden zusammen beantwortet. Die entsprechenden Ergebnisse der Sonderauswertungen des Statistischen Bundesamtes aus den Lohn- und Einkommensteuerstatistiken 2012 bis 2015 können den Anlagen 5 bis 10* entnommen werden. Bei der Ermittlung von durchschnittlichen Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Steuerpflichtigen Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte machen. Dies gilt insbesondere für viele Steuerfälle, bei denen der Werbungskostenpauschbetrag zur Anwendung kommt. In diesen Fällen dürfte es sich regelmäßig um kürzere Entfernungen handeln, bei denen sich die Angaben steuerlich nicht auswirken würden. 18. Wie hoch war der Anteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den vergangenen Veranlagungszeiträumen, die Werbungskosten aus nichtselbstständiger Tätigkeit hatten, die jeweils oberhalb 1.000, 1.200, 1.500 bzw. 2.000 Euro lagen (sofern möglich untergliedert nach Bundesrepublik Deutschland insgesamt, alten und neuen Bundesländern, bei Frauen und Männern bei einem zu versteuernden Gewinn in Höhe von – bis zu 10.000 Euro, – 10.000 Euro bis 20.000 Euro, – 20.000 Euro bis 30.000 Euro, – 30.000 Euro bis 50.000 Euro, – 50.000 Euro bis 80.000 Euro, – 80.000 Euro bis 100.000 Euro, – über 100.000 Euro)? Die Ergebnisse der Sonderauswertung des Statistischen Bundesamtes aus den Lohn- und Einkommensteuerstatistiken 2012 bis 2015 können der Anlage 11* entnommen werden. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/15690 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Drucksache 19/15690 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 19. Wie hoch ist bei Selbstständigen die Steuerersparnis und der Abzug von der Bemessungsgrundlage aufgrund der Entfernungspauschale (sofern möglich untergliedert nach Bundesrepublik Deutschland insgesamt, alten und neuen Bundesländern, bei Frauen und Männern bei einem zu versteuernden Gewinn in Höhe von – bis zu 10.000 Euro, – 10.000 Euro bis 20.000 Euro, – 20.000 Euro bis 30.000 Euro, – 30.000 Euro bis 50.000 Euro, – 50.000 Euro bis 80.000 Euro, – 80.000 Euro bis 100.000 Euro, – über 100.000 Euro)? Zur Inanspruchnahme der Entfernungspauschale bei Selbständigen liegen keine statistischen Daten vor. 20. Wie viele Menschen fallen unter die in Frage 18 jeweils genannten Gewinngruppen? Die Ergebnisse der Sonderauswertung des Statistischen Bundesamtes aus den Lohn- und Einkommensteuerstatistiken 2012 bis 2015 können der Anlage 12* entnommen werden. 21. Wie hoch ist bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Steuerersparnis aufgrund der Entfernungspauschale (sofern möglich untergliedert nach Bundesrepublik insgesamt, alten und neuen Bundesländern, bei Frauen und Männern bei Bruttolöhnen der Steuerpflichtigen in Höhe von – bis zu 10.000 Euro, – 10.000 Euro bis 20.000 Euro, – 20.000 Euro bis 30.000 Euro, – 30.000 Euro bis 50.000 Euro, – 50.000 Euro bis 80.000 Euro, – 80.000 Euro bis 100.000 Euro, – über 100.000 Euro)? Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 22. Wie viele Menschen fallen unter die in Frage 21 jeweils genannten Lohngruppen ? Es werden keine statistischen Zahlen erhoben, welche Einkommensgruppen in welcher Höhe von der Entfernungspauschale profitieren. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/15690 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/15690 23. Wie verteilt sich der Grenzsteuersatz (z. B. nach Dezilen) innerhalb der Gruppe derjenigen Steuerpflichtigen, die Werbungskosten oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags geltend machen, und wie bei denjenigen, bei denen diese höheren Werbungskosten auf Fahrten zwischen Wohnund Arbeitsstätte zurückzuführen sind? Nach Schätzungen mit Hilfe eines Einkommensteuersimulationsmodells auf der Basis der fortgeschriebenen Daten der amtlichen Lohn- und Einkommensteuerstatistik ergeben sich für das Jahr 2020 folgende Ergebnisse: Anzahl der Steuerpflichtigen Steuerpflichtige mit Werbungskosten oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags Steuerpflichtige, die aufgrund der Entfernungspauschale Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag aufweisen 12,84 Mio. 8,66 Mio. Dezile Grenzsteuersatz Grenzsteuersatz 1 0,00 % 0,00 % 2 22,08 % 23,89 % 3 25,55 % 25,87 % 4 27,18 % 27,41 % 5 28,81 % 28,97 % 6 30,38 % 30,47 % 7 31,65 % 31,62 % 8 33,61 % 33,38 % 9 36,77 % 36,29 % 10 42,00 % 41,62 % 24. Ist die Bundesregierung der Auffassung, mit der Entfernungspauschale vor allem einen sozialen Aspekt zu verfolgen, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit unterdurchschnittlichen Einkommen, die gezwungen sind weitere Entfernungen für ihre Arbeit in Kauf zu nehmen, finanziell zu entlasten? Im bestehenden Einkommensteuersystem führt der Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu einer progressionsabhängigen Entlastung. Nach dem objektiven Nettoprinzip darf das Einkommen erst nach dem Abzug dieser Aufwendungen der Besteuerung unterworfen werden. Aufwendungen für die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte oder zur Betriebsstätte sind vom Gesetzgeber den Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben (Entfernungspauschale ) zugeordnet. Bei Steuerpflichtigen mit geringen Einkommen kann es durchaus dazu kommen, dass sich die Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben (und damit auch die Entfernungspauschale) nicht steuermindernd auswirken , weil z. B. das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt. Es existiert im Einkommensteuersystem kein Instrument, welches Pendler entlastet , die ein so geringes Einkommen haben, dass sich die Entfernungspauschale nicht steuermindernd auswirkt. Auch die geplante Erhöhung der Entfernungspauschale für Fernpendler ist anhand des objektiven Nettoprinzips ausgestaltet. Die höhere Entfernungspauschale ab dem 21. km zielt gerade nicht auf eine Einnahmeerzielung ab, sondern dient dem auf dem Gemeinwohl beruhenden sozialpolitischen Förderzweck , die Steuerpflichtigen mit besonders langen Arbeitswegen zu entlasten, da sie am stärksten durch die sich aus der mit dem Klimaschutzprogramm beschlossenen CO2-Bepreisung ergebenden Erhöhung der Aufwendungen für die Drucksache 19/15690 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte betroffen sind, solange für sie typischerweise andere Alternativen zum Pkw mit Verbrennungsmotor nicht zur Verfügung stehen. 25. Wie bewertet die Bundesregierung das Argument, die Entfernungspauschale fördere die Zersiedelung der Landschaften, weil Bürgerinnen und Bürger wegen günstigerer Mieten auf das Land oder an die Stadtränder zögen? 26. Wie bewertet die Bundesregierung das Argument, die Entfernungspauschale und insbesondere die Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer führe zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen, und welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über ein mögliches erhöhtes Verkehrsaufkommen vor? Die Fragen 25 und 26 werden zusammen beantwortet. Die geltende Entfernungspauschale ist nicht auf eine Zersiedlung der Landschaft oder eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf dem Lande ausgerichtet . Die Entscheidung, weiter entfernt von seiner ersten Tätigkeitsstätte oder der Betriebsstätte seine Wohnung zu beziehen, wird in der Regel aus vielfachen Gründen getroffen. Dazu gehört insbesondere die familiäre Situation, wie z. B. die Kinderbetreuung, pflegebedürftige Angehörige oder die Tatsache, dass der andere Ehegatte/Lebenspartner seinen Tätigkeitsort in der Nähe der Wohnung hat. 27. Wie bewertet die Bundesregierung die rechtliche Zulässigkeit eines Abzugs einer Entfernungspauschale von der Steuerschuld (Anrechnung statt Abzugsfähigkeit)? Die Regelung in dem von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht behält die geltende Systematik des Abzugs von der Bemessungsgrundlage bei. 28. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, Jobtickets, die von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Arbeitswege sowie für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr genutzt werden, in allen Fällen steuerfrei zu stellen, ohne dass hierbei eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale zur Anwendung kommt? Welche Steuermindereinnahmen würden hierdurch entstehen? Die Gewährung von Werbungskosten in Form der Entfernungspauschale neben der vollständigen Steuerbefreiung eines dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich zur Verfügung gestellten Job-Ticket lässt sich aus Gründen der Steuergerechtigkeit schwer begründen. Durch die Entfernungspauschale werden die dem Arbeitnehmer entstandenen Aufwendungen für seine Fahrten zwischen Wohnort und erster Tätigkeitsstätte steuermindernd berücksichtigt . Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Job-Ticket zusätzlich zu seinem vereinbarten Arbeitslohn zur Verfügung stellt und diese Leistung steuerfrei bleibt, hat der Arbeitnehmer keine eigenen Aufwendungen, die durch die Entfernungspauschale steuerfrei gestellt werden könnten. Ein zusätzlicher Abzug der Entfernungspauschale wäre somit eine Mehrfachbegünstigung. Arbeitnehmer , die ihr Ticket aus ihrem versteuerten und verbeitragten Einkommen selbst erwerben, wären stark benachteiligt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/15690 Die aus einer solchen Regelung resultierenden Steuermindereinnahmen hängen entscheidend von der tatsächlichen Inanspruchnahme ab. Nach einer ersten groben Schätzung geht die Bundesregierung von Steuermindereinnahmen mindestens im dreistelligen Millionenbereich jährlich aus. Mit dem Gesetzentwurf zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Bundestagsdrucksache 19/13436) wird allerdings zusätzlich zu der Steuerfreistellung nach § 3 Nummer 15 EStG die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale vorgesehen. Zukünftig hat der Arbeitgeber somit anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG und der Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 in Höhe von 15 Prozent mit Anrechnung auf die Entfernungspauschale auch die Möglichkeit, die Pauschalbesteuerung § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 in Höhe von 25 Prozent ohne Minderung der Entfernungspauschale zu wählen. 29. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, für die BahnCard 100 eine pauschale Besteuerungsmethode für den privaten Nutzungsanteil einzuführen, insbesondere hinsichtlich eines einhergehenden Bürokratieabbaus und der Förderung des öffentlichen Personenverkehrs? Sieht die Bundesregierung Hemmnisse darin, eine BahnCard 100 steuerlich geltend zu machen, da stets jede private und dienstliche Fahrt nachgewiesen werden muss? Im BMF-Schreiben vom 15. August 2019 (BStBl. I 2019 S. 875) zur Anwendung der seit 1. Januar 2019 geltenden Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15 EStG sind bereits entsprechende Vereinfachungsregelungen enthalten. So hat der Arbeitgeber unter anderem die Möglichkeit vor Überlassung der Fahrberechtigung eine sog. Amortisationsprognose durchzuführen. Dabei muss nicht jede private und dienstliche Fahrt im Einzelnen nachgewiesen werden. Zu prüfen ist lediglich, ob die Summe der ersparten Kosten für Einzelfahrscheine, die ohne Nutzung der Fahrberechtigung während der Gültigkeitsdauer für die steuerlich begünstigten Fahrten im Sinne des § 3 Nummer 13 oder 16 EStG angefallen wären sowie der reguläre Verkaufspreis einer Fahrberechtigung für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte u. a. die Kosten der BahnCard 100 erreicht. Bei einer solchen Vollamortisation kann die BahnCard 100 dann auch für private Zwecke genutzt werden, ohne dass ein geldwerter Vorteil zu besteuern wäre. Werden die Kosten nicht vollständig erreicht kann die Arbeitgeberleistung zunächst insoweit steuerfrei belassen werden, als die Voraussetzungen nach § 3 Nummer 15 EStG erfüllt sind (regulärer Verkaufspreis einer Fahrberechtigung für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ). Die später tatsächlich ersparten Fahrtkosten durch die Nutzung für Fahrten nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG können dann monatsweise oder am Ende des Gültigkeitszeitraumes zusätzlich als Korrekturbetrag den steuerpflichtigen Arbeitslohn mindern. Die privaten Fahrten müssen auch hier nicht im Einzelnen nachgewiesen werden. Die Bundesregierung geht deswegen davon aus, dass die genannten Hemmnisse für die Überlassung einer BahnCard 100 nicht mehr bestehen. 30. Wie genau wird von Seiten der Finanzämter die Abrechnung der Entfernungspauschale überprüft? Die Abrechnung der Entfernungspauschale wird risikoorientiert geprüft. Nach länderspezifischen organisatorischen Vorgaben können darüber hinaus punktuelle Schwerpunktprüfungen zur Entfernungspauschale erfolgen. Drucksache 19/15690 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 31. Welcher zusätzliche Aufwand entsteht den Finanzämtern durch die Veränderung der Grundlage der Entfernungspauschale? Auf die entsprechenden Ausführungen im Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht (Bundestagsdrucksache 19/14338) wird verwiesen. 32. Wie hoch ist die Beanstandungsquote bei den geprüften Steuererklärungen hinsichtlich der Frage der Entfernungspauschale? Die Beanstandungsquote der von den Finanzämtern geprüften Steuererklärungen bei der Entfernungspauschale ist der Bundesregierung nicht bekannt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/15690 Drucksache 19/15690 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/15690 Drucksache 19/15690 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/15690 Drucksache 19/15690 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/15690 Drucksache 19/15690 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/15690 Drucksache 19/15690 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/15690 Drucksache 19/15690 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/15690 Drucksache 19/15690 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/15690 Drucksache 19/15690 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/15690 Drucksache 19/15690 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/15690 Drucksache 19/15690 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/15690 Drucksache 19/15690 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/15690 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333