Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Jürgen Pohl und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/15337 – Kinder- und Mehrehen in Bedarfsgemeinschaften im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Aufgrund der Zunahme von im Ausland geschlossenen Ehen von Minderjährigen (https://bit.ly/31RnkUA) hat der Deutsche Bundestag am 17. Juli 2017 das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen beschlossen und somit Rechtsklarheit geschaffen (mit Inkrafttreten des Gesetzes am 22. Juli 2017). Nach Einschätzung der Nichtregierungsorganisation Terre des Femmes greift der Schutz Minderjähriger vor einer Zwangsverheiratung allerdings bislang nur begrenzt (vgl. https://bit.ly/2o2zf3Z). Gemäß der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/9746 betrug die Zahl der in Deutschland lebenden minderjährigen ausländischen Personen mit dem Familienstand „verheiratet“ zum 31. März 2019 179 Personen. Zudem muss aufgrund von Schwierigkeiten bei der statistischen Erfassung gegenwärtig von einer hohen Dunkelziffer im Bereich der sogenannten Kinderehen in Deutschland ausgegangen werden (vgl. ebd.). In diesem Zusammenhang ergibt sich nach Ansicht der Fragesteller die Frage, ob, und wenn ja, in welchem Umfang minderjährige ausländische Personen mit dem Familienstand „verheiratet“ als „Partner“ in Bedarfsgemeinschaften im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) leben.  1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der sogenannten Kinderehen in Deutschland sowie die Zahl der in sogenannten Kinderehen lebenden minderjährigen ausländischen Personen in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte für die Jahre 2010 bis 2019 differenziert nach Bund und nach Ländern angeben sowie differenziert nach Geschlecht , Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel der „Eheleute“ ausweisen )? Ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) waren zum Stichtag 31. Oktober 2019 162 minderjährige Ausländer mit Familienstatus „verheiratet“ in Deutschland aufhältig. Zum Stichtag 31. Dezember 2018 waren es noch 226 Personen. Belastbare Angaben zu früheren Stichtagen lassen sich aus den Deutscher Bundestag Drucksache 19/15722 19. Wahlperiode 09.12.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 5. Dezember 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Daten des AZR nicht ermitteln. Angaben zu Ehepartnern können den Daten des AZR nicht entnommen werden. Differenzierte Angaben nach Ländern, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsrechten können den folgenden Tabellen entnommen werden: Bundesland zum Stichtag 31.12.2018 31.10.2019 Baden-Württemberg 27 19 Bayern 34 24 Berlin 9 3 Brandenburg 4 2 Bremen 10 2 Hamburg 3 3 Hessen 26 20 Mecklenburg-Vorpommern 2 Niedersachsen 17 18 Nordrhein-Westfalen 70 49 Rheinland-Pfalz 8 8 Saarland 6 5 Sachsen 3 Sachsen-Anhalt 2 1 Schleswig-Holstein 5 2 Thüringen 3 3 gesamt 226 162 Geschlecht zum Stichtag 31.12.2018 31.10.2019 weiblich 214 146 männlich 12 16 gesamt 226 162 Staatsangehörigkeit zum Stichtag 31.12.2018 31.10.2019 Bulgarien 80 70 Syrien 64 25 Rumänien 20 15 Griechenland 16 11 sowie weitere Staaten mit weniger als 9 Fällen 46 41 gesamt 226 162 Aufenthaltsrechte zum Stichtag 31.12.2018 31.10.2019 Niederlassungserlaubnisse 1 Aufenthaltserlaubnisse 43 19 EU-Aufenthaltsrechte 125 105 Aufenthaltsgestattungen 21 14 Duldungen 4 6 Sonstiges (z. B.: Antrag auf Titel gestellt, kein Aufenthaltsrecht im AZR gespeichert) 32 18 gesamt 226 162 Drucksache 19/15722 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode  2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Mehrehen in Deutschland sowie die Zahl der in Mehrehen lebenden ausländischen Personen in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte für die Jahre 2010 bis 2019 differenziert nach Bund und nach Ländern angeben sowie differenziert nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel der „Eheleute“ ausweisen)?  3. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Mehrehen jeweils mit einer a) Zweitfrau, b) Drittfrau, c) Viertfrau oder mehr in den letzten zehn Jahren in Deutschland entwickelt (bitte für die Jahre 2010 bis 2019 differenziert nach Bund und nach Ländern angeben sowie differenziert nach Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel der „Eheleute“ ausweisen)? Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellungen vor. Angaben zu Mehrehen werden im AZR nicht erfasst.  4. Wie hoch ist nach Einschätzung der Bundesregierung die aktuelle Dunkelziffer von sogenannten Kinderehen bzw. von in Kinderehen lebenden minderjährigen ausländischen Personen in Deutschland?  5. Wie hoch ist nach Einschätzung der Bundesregierung die aktuelle Dunkelziffer von Mehrehen bzw. von in Mehrehen lebenden ausländischen Personen in Deutschland? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellungen vor, sodass eine belastbare Schätzung einer aktuellen Dunkelziffer von Kinder- oder Mehrehen bzw. von in Kinder- oder Mehrehen lebenden ausländischen Personen in Deutschland nicht möglich ist.  6. Wie viele der in sogenannten Kinderehen oder Mehrehen lebenden ausländischen Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren Einbürgerungsverfahren erfolgreich abgeschlossen bzw. die deutsche Staatsbürgerschaft erworben (bitte für die Jahre 2010 bis 2019 differenziert nach Bund und nach Ländern angeben sowie differenziert nach Geschlecht und nach der bisherigen Staatsbürgerschaft ausweisen )? Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor. Die Merkmale „Kinderehe“ und „Mehrehe“ werden weder in der Einbürgerungsstatistik des Statistischen Bundesamtes noch im Register über die Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten des Bundesverwaltungsamtes geführt . Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/15722  7. Wie gestaltet sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Datenaustausch zwischen den zuständigen Jobcentern, den Ausländerbehörden sowie dem Ausländerzentralregister bezüglich der in sogenannten Kinderehen und Mehrehen lebenden ausländischen Personen (bitte die Verfahren inklusive der gesetzlichen Fristen darstellen)? Es findet kein automatisierter Datenaustausch zwischen den gemeinsamen Einrichtungen (gE), den Ausländerbehörden oder dem Ausländerzentralregister statt. Der Datenaustausch mit den örtlich zuständigen Ausländerbehörden liegt in der dezentralen Verantwortung der jeweiligen gE.  8. Wie verfahren nach Kenntnis der Bundesregierung die zuständigen Jobcenter , und welche Maßnahmen werden ergriffen, wenn ausländische minderjährige Personen mit dem Familienstand „verheiratet“ von Seiten des volljährigen Leistungsberechtigten als „Ehepartner“ im Sinne des SGB II bezeichnet werden (bitte die Verfahren inklusive der gesetzlichen Fristen darstellen)? Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu § 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) machen Vorgaben für die leistungsrechtliche Bewertung von Ehen Minderjähriger sowie von Vielehen. Etwaige diesbezügliche Maßnahmen sowie entsprechende Verfahrensabsprachen mit den örtlich zuständigen Behörden obliegen den gE in dezentraler Verantwortung.  9. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung unter Berücksichtigung der spezifischen Lebenssituation sowie der derzeitigen Rechtslage hinsichtlich sogenannter Kinderehen und Mehrehen der Begriff Partner bzw. Ehepartner in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II definiert? Nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 SGB II gehören zu einer Bedarfsgemeinschaft als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unter anderem die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte (Buchstabe a) oder eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt , dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Buchstabe c). Die Fachlichen Weisungen der BA zu § 7 SGB II gehen davon aus, dass Personen unter 16 Jahren eine Ehe nicht wirksam eingehen können und entsprechende Ehen von Beginn an kraft Gesetzes unwirksam sind („Nichtehe“); in diesem Fall liege auch keine Partnerschaft nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a) SGB II vor, gegebenenfalls aber nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c) SGB II. Personen ab Beginn des 17. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürften keine Ehe eingehen. Bis zur rechtskräftigen Aufhebung einer dennoch geschlossenen Ehe durch richterliche Entscheidung bleibt eine solche Ehe aber wirksam und es liegt eine Partnerschaft nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a) SGB II vor. In einer Bedarfsgemeinschaft könne nur eine Person als Partner der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten berücksichtigt werden. Einer Berücksichtigung von Zweit- oder Drittfrauen als Partner im Sinne § 7 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a) SGB II stehe entgegen, dass nach dem Wortlaut nur eine Ehegattin mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Bedarfsgemeinschaft bilden könne. Auch eine Berücksichtigung als Partner nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c) SGB II scheide aus, da eine solche Partnerschaft keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulasse. Drucksache 19/15722 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Fachlichen Weisungen sind mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt. 10. Wie viele der in sogenannten Kinderehen lebenden minderjährigen ausländischen Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund häuslicher bzw. sexualisierter Gewalt oder Gewaltandrohungen Unterstützung in Mädchen- bzw. Frauenhäusern erhalten (bitte für die Jahre 2010 bis 2019 differenziert nach Bund und nach Ländern angeben sowie differenziert Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel der Hilfesuchenden ausweisen )? 11. Wie viele der in sogenannten Kinderehen lebenden minderjährigen ausländischen Personen haben aufgrund häuslicher bzw. sexualisierter Gewalt oder Gewaltandrohungen nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren Strafanzeige erstattet (bitte für die Jahre 2010 bis 2019 differenziert nach Bund und nach Ländern angeben sowie differenziert nach Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel der Anzeigeerstatter ausweisen)? 12. Wie viele der in sogenannten Mehrehen lebenden ausländischen Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund häuslicher bzw. sexualisierter Gewalt oder Gewaltandrohungen in den letzten zehn Jahren Unterstützung in Mädchen- bzw. Frauenhäusern erhalten (bitte für die Jahre 2010 bis 2019 differenziert nach Bund und nach Ländern angeben sowie differenziert nach Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel der Hilfesuchenden ausweisen)? 13. Wie viele der in sogenannten Mehrehen lebenden ausländischen Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund häuslicher bzw. sexualisierter Gewalt oder Gewaltandrohungen in den letzten zehn Jahren Strafanzeige erstattet (bitte für die Jahre 2010 bis 2019 differenziert nach Bund und nach Ländern angeben sowie differenziert nach Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel der Anzeigeerstatter ausweisen)? Die Fragen 10 bis 13 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellungen vor. Entsprechende Angaben werden nicht erhoben. 14. Inwiefern, wo, und mit welchen Daten bzw. Statusangaben werden minderjährige verheiratete ausländische Personen als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II registriert bzw. diesen zugeordnet (bitte die Begrifflichkeiten, Verfahren und rechtlichen Grundlagen für den Zeitraum 2010 bis 2019 darstellen)? Es erfolgt keine solche Kennzeichnung. 15. Wie viele minderjährige ausländische Personen mit dem Familienstand „verheiratet“ waren in den letzten zehn Jahren Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II (bitte für die Jahre 2010 bis 2019 differenziert nach Bund und nach Ländern angeben sowie differenziert nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel ausweisen)? 16. Wie viele der in Mehrehen lebenden ausländischen Personen bilden mit ihrem „Ehepartner“ eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II (bitte für die Jahre 2010 bis 2019 differenziert nach Bund und nach Ländern angeben sowie differenziert nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel ausweisen)? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/15722 17. Wie viele der in Mehrehen lebenden ausländischen Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren einen eigenständigen , d. h. vom „Ehepartner“ unabhängigen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt (bitte für die Jahre 2010 bis 2019 differenziert nach Bund und nach Ländern angeben sowie differenziert nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel der Antragsteller ausweisen)? 18. Wie viele der in Mehrehen lebenden ausländischen verheirateten Leistungsberechtigten nach dem SGB II verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung über eine von ihrem „Ehepartner“ abweichende Wohnanschrift bzw. bilden eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II (bitte für die Jahre 2010 bis 2019 differenziert nach Bund und nach Ländern angeben sowie differenziert nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel des Leistungsberechtigten nach dem SGB II ausweisen )? 19. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen des Familiennachzugs minderjährige ausländische Personen mit dem Familienstand „verheiratet“ bereits in Deutschland bestehenden oder neu gegründeten Bedarfsgemeinschaften im Sinne des SGB II zugeordnet? Wenn ja, wie hat sich die Zahl besagter Personengruppe in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte für die Jahre 2010 bis 2019 differenziert nach Bund und nach Ländern angeben sowie differenziert nach Geschlecht , Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel ausweisen)? 20. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausgaben, die mit der Existenz von sogenannten Kinderehen im Bereich der Grundsicherung nach dem SGB II verbunden sind, in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte für die Jahre 2010 bis 2019 differenziert nach Bund und nach Ländern angeben sowie differenziert nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel der Leistungsberechtigten ausweisen)? 21. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausgaben, die mit der Existenz von sogenannten Mehrehen im Bereich der Grundsicherung nach dem SGB II verbunden sind, in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte für die Jahre 2010 bis 2019 differenziert nach Bund und nach Ländern angeben sowie differenziert nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel der Leistungsberechtigten ausweisen)? Die Fragen 15 bis 21 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor. Angaben zu Mehr- bzw. Kinderehen werden in der Statistik der BA nicht erfasst. 22. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Jobcenter befugt, im Falle des Auftretens berechtigter Zweifel im Rahmen der Leistungsberechnung nach dem SGB II, insbesondere im Zusammenhang mit der Bildung von Bedarfsgemeinschaften, den seitens der Antragsteller bzw. Leistungsberechtigten angegebenen Familienstand zu hinterfragen? a) Wenn ja, wann wurden entsprechende Weisungen diesbezüglich erlassen , und welche sind das? b) Wenn nein, wie wird in solchen Fällen verfahren? Die Jobcenter haben den jeweiligen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dabei alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Drucksache 19/15722 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 23. Unterscheiden sich die von Jobcentern in Rechtsform einer gemeinsamen Einrichtung (gE) betriebenen Verfahren im Umgang mit Personen, die in sogenannten Kinderehen leben, nach Kenntnis der Bundesregierung von den Verfahren jener Jobcenter, die sich in zugelassener kommunaler Trägerschaft (zkT) befinden (bitte die jeweiligen Verfahren inklusive der gesetzlichen Fristen darstellen)? 24. Unterscheiden sich die von Jobcentern in Rechtsform einer gemeinsamen Einrichtung (gE) betriebenen Verfahren im Umgang mit Personen, die in Mehrehen leben, nach Kenntnis der Bundesregierung von den Verfahren jener Jobcenter, die sich in zugelassener kommunaler Trägerschaft (zkT) befinden (bitte die jeweiligen Verfahren inklusive der gesetzlichen Fristen darstellen)? Die Fragen 23 und 24 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor. Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt allein den zuständigen Landesbehörden. 25. Welche Daten werden nach Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich minderjähriger ausländischer Personen mit dem Familienstand „verheiratet “ in Deutschland statistisch erhoben, und was ist die Rechtsgrundlage für die Erhebung? a) Zu welchen Stichtagen werden die Daten erhoben? b) Wann, und wo werden die erhobenen Daten veröffentlicht? Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor. Eine turnusmäßige statistische Erhebung zu minderjährigen ausländische Staatsangehörigen aus den Daten des AZR gibt es nicht. Die Angaben in der Antwort zu Frage 1 wurden aus Anlass der Beantwortung dieser parlamentarischen Anfrage im Wege einer vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beauftragten Sonderauswertung aus den Daten des AZR ermittelt. 26. Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung Weisungen zur Erhebung des in Frage 25 beschriebenen Sachverhaltes? Wenn ja, wann wurden die Weisungen erlassen, und welche sind das? Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/15722 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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