Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Alexander S. Neu, Andrej Hunko, Zaklin Nastic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/13858 – Verteuerung, Verzögerung und Vertragsstrafen bei der Beschaffung von Großwaffensystemen der Bundeswehr V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Kostenentwicklung bei den Großwaffensystemen der Bundeswehr ist aus Sicht der Fragesteller weiterhin bedenklich. Das verdeutlicht erneut der im Juni 2019 vom Bundesministerium der Verteidigung vorgestellte 9. Bericht zu Rüstungsangelegenheiten. Die Rüstungsprojekte weisen zudem eine regelmäßig mit zusätzlichen Kosten verbundene durchschnittliche Verzögerung von 63 Monaten auf. Dieser Durchschnittswert lässt aus Sicht der Fragesteller nicht erkennen, dass die Verspätungen sich in mehreren Projekten sogar auf das Zwei- bis Dreifache belaufen (https://kurzlink.de/9.Ruestungsbericht). Bereits im Jahr 2014 musste das Bundesverteidigungsministerium öffentlich erhebliche Kostensteigerungen und Verzögerungen bei den milliardenschweren Rüstungsprojekten einräumen. Verspätungen führten und führen schon für sich allein zu Zusatzkosten. Dennoch waren Vertragsstrafen für verspätete Leistungserbringung mit der Rüstungsindustrie zum Teil gar nicht bzw. nur in geringer Höhe vereinbart oder vereinbarte Vertragsstrafen für Lieferverzug nicht eingefordert worden (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Kostenentwicklung bei Großwaffensystemen“ der Fraktion DIE LINKE., Bundestagsdrucksache 18/650). Im Anschluss an die Anfang des Jahres 2014 von der Fraktion DIE LINKE. mit der Kleinen Anfrage erzwungene Bestandsaufnahme wurden vom Bundesministerium der Verteidigung Monitoring-Mechanismen wie das „Rüstungsboard “ (seit 2018: „Leitungsboard“) eingeführt. Dem Deutschen Bundestag wurde seither ein- bis zweimal jährlich der schon erwähnte Bericht zu Rüstungsangelegenheiten zugeleitet. Fast alle in der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. von 2014 thematisierten Waffensysteme sind auch fünf Jahre später noch Problemfälle und deswegen aus gutem Grund weiterhin Gegenstand dieses Rüstungsberichts. Außerdem berichtet das Bundesverteidigungsministerium den Mitgliedern des Verteidigungsausschusses zur materiellen Einsatzbereitschaft der Hauptwaffensysteme der Bundeswehr. Im Frühjahr 2019 sorgte für öffentliche Irritation und deutlichen Protest der Oppositionsfraktionen , dass dieser gegenüber den Vorjahren nur unwesentlich modifizierte Bericht nunmehr den Abgeordneten nicht mehr frei zugänglich sein sollte, sondern nur noch in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ein- Deutscher Bundestag Drucksache 19/15726 19. Wahlperiode 09.12.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 5. Dezember 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. gesehen werden durfte (https://kurzlink.de/EinsatzbereitschaftS und https:// kurzlink.de/EinsBereitschHandBl). Aus Sicht der Fragestellerinnen bedeutet dies eine massive Erschwerung der parlamentarischen Kontrolle. Denn auch noch im Jahr 2019 sind Verzögerungen und Teuerungen typische und wesentliche Merkmale von militärischen Beschaffungsprojekten – und sogar von Instandsetzungsvorhaben, wie der Fall der Gorch Fock offenbart (https://kurzlink.de/9.Ruestungsbericht; https://kurzlink.de/GorchFockND). Auf Seiten der Auftragnehmer finden sich wieder und wieder die gleichen Akteure aus der Rüstungsindustrie. Bislang ist aus Sicht der Fragesteller noch nicht einmal erkennbar, dass bei Auftragsvergaben an Unternehmen im Rüstungsbereich in irgendeiner Weise Berücksichtigung findet, wenn diese Firmen regelmäßig erhebliche Teuerungen und Verzögerungen bei militärischen Beschaffungsprojekten zu verantworten haben. Vertragsstrafen sind Instrumente, mit denen zumindest fiskalische Verluste bei der Verschwendung von Mitteln für Kriegswaffen kompensiert werden könnten . Allerdings werden sie offenbar nicht umfassend genutzt (Bundestagsdrucksache 18/650; https://kurzlink.de/BRHSpiegel). Obwohl auch der Regierungsentwurf des Verteidigungshaushalts 2020 allein für sogenannte Rüstungsinvestive Ausgaben (militärische Beschaffungen sowie Forschung und Entwicklung) über 8,8 Mrd. Euro ansetzt (Ausschussdrucksache 19(12)459), scheinen die öffentlichen Auftraggeber nach Auffassung der Fragesteller nicht in der Lage zu sein, der mittlerweile – nicht zuletzt vom Verteidigungsressort durch kontinuierliche Beauftragung und Agieren Hand-in-Hand zu verantwortenden – marktbeherrschenden Stellung von Unternehmen der Rüstungsindustrie etwas entgegenzusetzen. Die Fragestellerinnen und Fragesteller bitten darum, die folgenden Fragen jeweils differenziert für die Projekte a) Kampfhubschrauber bzw. Unterstützungshubschrauber UH TIGER, b) NATO-Hubschrauber NH90 TTH, c) NATO-Hubschrauber NH90 NTH (SEA LION), d) EUROFIGHTER, e) Transportflugzeug A400M, f) Schützenpanzer PUMA, g) Kampfpanzer LEOPARD 2A7V, h) Fregatte F125, i) U-Boot-Klasse U212A, j) Korvette K130, 1. Los, k) Korvette K130, 2. Los, und l) Anpassung Seefernaufklärer P-3C ORION zu beantworten, und soweit möglich in tabellarischer Form darstellen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Verlauf von Rüstungsprojekten unterliegt vielfältigen Risiken, die Verzögerungen verursachen können. Rüstungsvorhaben betreten oft in einem multinationalen Vertragsgeflecht unter gleichzeitiger Berücksichtigung industrie-, wirtschafts- und bündnispolitischer Interessen technologisches Neuland. Der erstmals im März 2015 erschienene Bericht des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) zu Rüstungsangelegenheiten (Rüstungsbericht) ist Ausdruck der verbesserten Information im Rüstungswesen gegenüber dem Parlament , indem Transparenz geschaffen wird über allgemeine Rüstungsthemen, Drucksache 19/15726 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode aber vor allem zu den Risiken und Herausforderungen bei den bedeutsamen Rüstungsprojekten. Der Rüstungsbericht erscheint halbjährlich jeweils im Frühjahr und Herbst. Vor allem der als „VS – nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Teil 2* trägt dem besonderen Informationsbedürfnis des Parlaments Rechnung und berücksichtigt dabei die Schutzwürdigkeit spezifischer Informationen des Verteidigungssektors . Auf der Grundlage eines Risikomanagements mit Risikoberichtswesen informiert der Bericht über wesentliche Risiken und Probleme sowie über erzielte Fortschritte zentraler Rüstungsprojekte. Im Koalitionsvertrag „Ein neuer Aufbruch für Europa – Eine neue Dynamik für Deutschland – Ein neuer Zusammenhalt für unser Land“ zwischen CDU/CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode wurde festgestellt, dass u. a. durch die halbjährlichen Rüstungsberichte die Transparenz für das Parlament deutlich gestiegen ist. Am 5. Dezember 2019 ist bereits der 10. Rüstungsbericht erschienen. Aufgrund der Beschlusslage des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages sind vom BMVg die endverhandelten Verträge zu Rüstungsprojekten ab einem Auftragsvolumen von 25 Mio. Euro vor dem Abschluss vorzulegen. Hierdurch wird eine weitreichende Transparenz über größere Beschaffungsverträge und die getroffenen Regelungen, u. a. zu den Vertragsstrafen, erzeugt. Über den Rüstungsbericht hinaus wird regelmäßig über die materielle Einsatzbereitschaft der Hauptwaffensysteme berichtet. Mit dem Bericht zur Materiellen Einsatzbereitschaft der Hauptwaffensysteme der Bundeswehr, dem Rüstungsbericht sowie den sog. 25-Mio.-Euro-Vorlagen wird dem Parlament eine umfassende Transparenz im Rüstungsbereich verschafft .  1. Wer waren bzw. sind in den einzelnen Projekten jeweils die Auftragnehmer und Uterauftragnehmer? Die Auftragnehmer in den genannten Projekten sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. Projekt Hauptauftragnehmer a) Kampfhubschrauber TIGER Airbus Helicopters TIGER für den Hubschrauber und MTRI GmbH für Triebwerk MTR 390. b) NH90 TTH NATO Helicopter Industries (NHI). c) NH90 NTH SEA LION NATO Helicopter Industries (NHI). d) EUROFIGHTER Eurofighter Jagdflugzeug GmbH für das Luftfahrzeug und Eurojet GmbH für das Triebwerk EJ200. e) Transportflugzeug A400M Airbus Military S.L. f) Schützenpanzer PUMA Projekt System & Management (PSM) GmbH. g) Kampfpanzer LEOPARD 2A 7V Krauss-Maffei Wegmann GmbH & Co. KG. h) Fregatte F125 ARGE F125 bestehend aus ThyssenKrupp Industrial Solutions AG (TKIS) und aus der Friedrich Lürssen Werft GmbH & Co. KG (FLW). * Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/15726 Projekt Hauptauftragnehmer i) Uboot Klasse 212 A ARGE U212 bestehend aus Howaldtswerke-Deutsche Werft AG und Nordseewerke GmbH für das 1. Los. ARGE U212 2. Los bestehend aus Thyssen Krupp Marine Shipyards GmbH sowie Emder Werft und Dock Betriebe GmbH – ab 16. April 2018: thyssenkrupp Marine Systeme für das 2. Los. j) Korvette K130 1. Los ARGE K130 bestehend aus Fr. Lürssen Werft, Nordseewerke, Blohm+Voss und ThyssenKrupp. k) Korvette K130 2. Los ARGE K130 bestehend aus der Fr. Lürssen Werft GmbH & Co. KG, der thyssenkrupp Marine Systems GmbH und der German Naval Yards Kiel GmbH. l) Anpassung Seefernaufklärer P-3C ORI- ON Für das Teilprojekt Rewinging: Konsortium bestehend aus der Airbus Defence & Space GmbH und Lockheed Martin. Für das Teilprojekt MSR (Mission System Refresh): Vereinigte Staaten von Amerika im Rahmen eines Regierungskaufs. Für das Teilprojekt IFR: Airbus Defence & Space GmbH. Die vom Auftragnehmer hinzugezogenen wesentlichen Unterauftragnehmer sind als dessen Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zu schützen und in der Anlage , die als „VS – nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft ist, dargestellt.*  2. Welche Verzögerungen gab es bis 15. Oktober 2019 jeweils in den einzelnen Projekten, und welche Verzögerung wird aktuell prognostiziert für die Auslieferung der ggf. jeweils letzten vertragsgemäß zu liefernden Systemeinheit? Für die Berechnung von Verzögerungen ist auf die wesentlichen Meilensteine im Verlauf eines Rüstungsprojekts und deren zeitliche Entwicklung abzustellen. In den halbjährlich erscheinenden Rüstungsberichten ist im öffentlichen Teil die prognostizierte Verzögerung des nächsten Meilensteins in den Rüstungsprojekten – sowohl gemessen am Zeitpunkt der ersten parlamentarischen Befassung als auch an der aktuellen Vertragslage – angegeben. Die abgefragten Informationen zu Verzögerungen und Mehrkosten in den Rüstungsprojekten können – mit Ausnahme des Kampfpanzers LEOPARD 2 A7V und der Uboote Klasse 212A – im einordnenden Gesamtzusammenhang dem 10. Rüstungsbericht entnommen werden, bezüglich des ersten Loses der Korvette Klasse 130 letztmalig dem 3. Rüstungsbericht, bezüglich des Kampfhubschraubers TIGER dem 9. Rüstungsbericht aus dem Frühjahr 2019. Gemessen an der aktuellen Vertragslage ergeben sich zum Stichtag 15. Oktober 2019 in den im Rüstungsbericht nicht erfassten Projekten die folgenden prognostizierten Verzögerungen bezogen auf den nächsten Meilenstein. Projekt Nächster Meilenstein Prognostizierte Verzögerung zum nächsten Meilenstein nach Angaben des Auftragnehmers g) Kampfpanzer LEOPARD 2 A7V Beginn Auslieferung. Keine. i) Uboot Klasse 212A Die Auslieferung der Uboote Klasse 212A wurde bereits im Jahr 2016 abgeschlossen. * Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Drucksache 19/15726 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode  3. Wodurch wurden die Verzögerungen in den einzelnen Projekten jeweils verursacht, und von wem sind sie zu verantworten? Über die wesentlichen Gründe von neuen Verzögerungen in den Rüstungsprojekten informiert das BMVg jeweils in den Rüstungsberichten. Die Beantwortung dieser Frage im Hinblick auf die Verantwortlichkeit ist für die im Rüstungsbericht nicht erfassten Projekte der als „VS – nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage zu entnehmen.*  4. Welche Mehrkosten aufgrund von Verzögerungen sind in den einzelnen Projekten jeweils gegenüber dem ursprünglichen vertraglichen Kostenansatz , wie er Gegenstand der ersten dem Deutschen Bundestag zu dem jeweiligen Projekt zugeleiteten Beschaffungsvorlage wurde, angefallen? Im Projekt Uboot Klasse 212A sind durch Verzögerungen keine Mehrkosten entstanden, beim Projekt Kampfpanzer LEOPARD 2 A7V liegen keine Verzögerungen vor. Zu den weiteren Projekten ist der Sachstand den in der Antwort zu Frage 2 genannten Rüstungsberichten zu entnehmen.  5. Welche Mehrkosten sind in den einzelnen Projekten jeweils gegenüber dem ursprünglichen vertraglichen Kostenansatz, wie er Gegenstand der ersten dem Deutschen Bundestag zu dem jeweiligen Projekt zugeleiteten Beschaffungsvorlage wurde, aus anderen Gründen als aufgrund von Verzögerungen im Beschaffungsprozess angefallen, und wodurch wurden diese jeweils verursacht? Im Teil 2 der Rüstungsberichte werden halbjährlich die Mehrkosten in die Kategorien Fortentwicklung des Preistyps, Leistungsänderungen, Wechselkursänderungen bei Verträgen in Fremdwährungen, Preiseskalationen auf Grundlage vertraglich vereinbarter Preisgleitklauseln, um die allgemeine Preisentwicklung zu berücksichtigen, sowie nicht zurechenbare gruppiert. Zur Wahrung der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland sind die Antworten zu den im Rüstungsbericht nicht erfassten Projekten der als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage zu entnehmen.*  6. Welche Vertragsstrafen wurden in den einzelnen Projekten jeweils vereinbart , und für welche Sachverhalte konnten bzw. könnten nach den vertraglichen Vereinbarungen jeweils Vertragsstrafen in welcher Höhe geltend gemacht werden? Bei großen Rüstungsprojekten muss vor dem Abschluss eines Vertrags mit einem Volumen ab 25 Mio. Euro der endverhandelte Vertrag, der u. a. auch Regelungen zu Vertragsstrafen enthält, dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vorgelegt werden, sodass die vereinbarten Vertragsstrafen dem Parlament bekannt sind. Zur Wahrung der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Auftragnehmer sind die Antworten zu den einzelnen Projekten der als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage zu entnehmen.* * Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/15726  7. Wurden Vertragsstrafen jeweils in den einzelnen Projekten prozentual (in welcher Höhe) für bestimmte Zeitabschnitte (welche) vereinbart oder als in absoluten Zahlen bezeichnete Summe (welche jeweils), die beim Eintreten einer bestimmten Bedingung (welche) gezahlt werden sollte? Zur Wahrung der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Auftragnehmer sind die Antworten zu den einzelnen Projekten der als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage zu entnehmen.*  8. Erfolgte die Vereinbarung von Vertragsstrafen in den einzelnen Projekten jeweils in einem individualvertraglich vereinbarten Beschaffungsvertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)? In den genannten Projekten erfolgte jeweils eine individualvertragliche Vereinbarung von Vertragsstrafen.  9. Inwieweit wurden für die Vereinbarung von Vertragsstrafen in den einzelnen Projekten standardisierte oder gleichlautende Formulierungen verwendet (bitte unter Angabe der Rüstungsprojekte, bei denen jeweils gleichlautende bzw. standardisierte Formulierungen verwendet wurden, beantworten)? Bei den Verträgen in den genannten Projekten wurden individuell zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Formulierungen verwendet. 10. Welche maximalen Vertragsstrafenhöhen wären nach Rechtsauffassung der Bundesregierung in den einzelnen Projekten jeweils rechtlich zulässig zu vereinbaren gewesen (bitte in prozentualem Verhältnis zum Auftragswert und in absoluten Zahlen – Euro – angeben und die jeweils in Bezug genommene konkrete Rechtsgrundlage benennen)? Ab welchem Zeitpunkt hätten diese Vertragsstrafen jeweils – auch in Teilforderungen bzw. vor Fälligkeit der Schlusszahlungen – geltend gemacht werden können? Für den öffentlichen Auftraggeber legt § 11 Ziffer 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (Verdingungsordnung für Leistungen, Teil B „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen“) eine spezielle absolute Höchstgrenze für Vertragsstrafen fest. Für die Überschreitung von Ausführungsfristen darf für jede vollendete Woche höchstens 0,5 Prozent und insgesamt maximal 8 Prozent des Wertes desjenigen Teils der Leistungen als Vertragsstrafe festgesetzt werden, der nicht genutzt werden kann. Bei einer Beschaffung über multinationale Beschaffungsagenturen gelten deren Statuten. * Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Drucksache 19/15726 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Wie begründet sich die Höhe der in den einzelnen Projekten vereinbarten Vertragsstrafen jeweils, insbesondere sofern der rechtlich zulässige Rahmen nicht vollständig ausgeschöpft wurde? Es wurden die Vertragsstrafen vereinbart, die im Zuge der Verhandlungen mit den jeweiligen Anbietern durchsetzbar waren, dabei spielt die jeweilige Marktsituation eine Rolle. 12. In welcher Höhe waren bzw. sind nach Rechtsauffassung der Bundesregierung zu welchem Zeitpunkt in den einzelnen Projekten jeweils Ansprüche auf Zahlung von Vertragsstrafen entstanden? Zur Wahrung der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Auftragnehmer sind die Antworten zu den einzelnen Projekten der als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage zu entnehmen.* 13. Inwieweit, in welcher Höhe und wann wurden in den einzelnen Projekten jeweils Vertragsstrafen gegenüber welchem Vertragspartner geltend gemacht ? Zur Wahrung der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Auftragnehmer sind die Antworten zu den einzelnen Projekten der als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage zu entnehmen.* 14. Wann und in welcher Höhe (in absoluten Zahlen sowie prozentual in Relation zum ursprünglich erhobenen Zahlungsanspruch) wurden gegenüber welchem Vertragspartner in den einzelnen Projekten jeweils Ansprüche auf Zahlung von Vertragsstrafen realisiert bzw. durchgesetzt (Zahlungseingang bzw. Datum der Aufrechnung)? Zur Wahrung der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Auftragnehmer sind die Antworten zu den einzelnen Projekten der als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage zu entnehmen.* 15. In welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt wurden welchem Vertragspartner in den einzelnen Projekten jeweils Vertragsstrafen mit welcher Begründung erlassen? In den angefragten Projekten wurden keine Vertragsstrafen erlassen; bezüglich des Projekts A400M wird auf die Haushaltsausschussdrucksache 19/3384 verwiesen . * Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/15726 16. Inwieweit, auf wessen Initiative und mit jeweils welcher Begründung wurden in den einzelnen Projekten die ursprünglichen vertraglichen Vereinbarungen bezüglich Vertragsstrafen geändert (bitte unter konkreter Angabe des jeweiligen Anlasses wie Nachverhandlungen, Vertragsnovellierungen etc.)? Die vertraglichen Regelungen zu den Vertragsstrafen wurden grundsätzlich in den genannten Projekten nicht geändert – mit folgenden Ausnahmen: Im Projekt Kampfhubschrauber TIGER wurden seit dem ursprünglichen Vertrag am 18. Juni 1999 die Vertragsstrafenregelungen geändert (Karenzzeiten, Berechnungsformel). Die im bi- bzw. trinationalen Rahmen durch den Auftraggeber geforderten Leistungsanpassungen und die hierdurch verursachten Zeitverzögerungen machten eine Neuverhandlung der Vertragsstrafenregelung erforderlich . In Einzelverträgen des Projekts EUROFIGHTER wurden Vertragsstrafenregelungen individuell angepasst. Auf die Antwort auf die Frage 6 wird verwiesen. Anlass waren Nachverhandlungen, wie z. B. bei der Tranche 3A, wo bei den Abnahmekriterien für die Luftfahrzeuge Verpflichtungen zu kostenlosen Umrüstungen und Inspektionen sowie die Lösung von flugsicherheitsrelevanten Problemen geregelt wurden. Der Zeitbedarf für diese Maßnahmen erforderte eine Verlängerung der Karenzzeiten. Bezüglich des Projekts A400M wird auf die Haushaltsausschussdrucksache 19/3384 verwiesen. Bei der Geltendmachung der Vertragsstrafe für das zweite Schiff der Fregatten F125 wurde der Liefertermin aufgrund vertraglicher Anpassungen verschoben. Dies führte zu einer Verschiebung (Aussetzung) der Vertragsstrafe von fünf Kalenderwochen . Drucksache 19/15726 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333