Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/15331 – Nachdotierungen im Bereich der Altersversorgung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach § 19 Absatz 2 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) sind bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Pensionsrücklagen zu bilden, soweit die Versorgungslast für die Beamten der Bundesanstalt nicht nach § 20 FinDAG vom Bund zu tragen ist. Ausweislich der Haushaltspläne der Bundesanstalt aus den Jahren 2017 bis 2019 hat sich die Zuführung an die Versorgungsrücklage wie folgt entwickelt: Der Haushaltsplan für die BaFin 2015 sah entsprechende Zuführungen für 2013 von 23.070 Euro (in 1.000 Euro), für 2014 von 32.811 Euro und für 2015 von 35.600 Euro vor (www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/ Bericht/Haushalt/Haushaltsplaene/dl_haush_2015_gesamt.pdf?__blob=pub licationFile&v=2). Der Haushaltsplan für die BaFin 2016 sah entsprechende Zuführungen für 2014 von 31.872 Euro (in 1.000 Euro), für 2015 von 35.600 Euro und für 2016 von 51.239 Euro vor (www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/ Bericht/Haushalt/Haushaltsplaene/dl_haush_2016_gesamt.pdf;jsessio nid=D2F4B123B06E4D7AF81EB40AF31D380F.1_cid390?__blob=publi cationFile&v=2). Der Haushaltsplan für die BaFin 2017 sah entsprechende Zuführungen für 2015 von 38.860 Euro (in 1.000 Euro), für 2016 von 51.239 Euro und für 2017 von 65.973 Euro vor (www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/ Bericht/Haushalt/Haushaltsplaene/dl_haush_2017_gesamt.pdf?__blob=pub licationFile&v=2). Der Haushaltsplan für die BaFin 2018 sah entsprechende Zuführungen für 2016 von 51.278 Euro (in 1.000 Euro), für 2017 von 65.973 Euro und für 2018 von 69.750 Euro vor (www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/ Bericht/Haushalt/Haushaltsplaene/dl_haush_2018_gesamt.pdf?__blob=pub licationFile&v=2). • • • • Deutscher Bundestag Drucksache 19/15730 19. Wahlperiode 06.12.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Dezember 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Der Haushaltsplan für die BaFin 2019 sieht entsprechende Zuführungen für 2017 von 62.499 Euro (in 1.000 Euro), für 2018 von 69.750 und für 2019 von 83.334 Euro vor (www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/ Bericht/Haushalt/Haushaltsplaene/dl_haush_2019_gesamt.pdf?__blob=pub licationFile&v=2). 1. Welche Angaben sind im Haushaltsplan 2020 der Bundesanstalt für die Zuführung an die Versorgungsrücklage nach Position 424 01 vorgesehen? • Der Haushaltsplan 2020 für die BaFin sieht eine Zuführung an die Versorgungsrücklage in Höhe von 100.356 Tsd. Euro für das Haushaltjahr 2020 vor, nach 83.334 Tsd. Euro für 2019 und 69.624 Tsd. Euro für 2018. 2. Wie hat sich die Anzahl der Beamten bei der Bundesanstalt insgesamt seit 2013 bis heute entwickelt (bitte nach Jahren darstellen)? Die Anzahl der Beamten der BaFin (einschließlich Anwärter/innen) hat sich wie folgt entwickelt: Stand jeweils zum Stichtag 31.12. (bzw. aktueller Stand zum 6.11.2019): Jahr 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Anzahl Beamte 1.644 1.835 1.911 1.954 1.990 2.026 2.089 3. Für wie viele Beamte wurde bzw. wird in den Jahren 2013 bis 2020 die Zuführung an die Versorgungsrücklage vorgenommen (bitte nach Jahren darstellen )? Die Berechnung der Pensionsrücklage wurde in den Jahren 2013 bis 2019 für die nachfolgend aufgeführte Grundgesamtheit von verbeamteten Beschäftigten jeweils zum Stichtag 31.08. durchgeführt: Jahr 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Anzahl der Beamten 1.791 1.977 2.096 2.148 2.246 2.319 2.422 Aktive 1574 1748 1850 1874 1935 1982 2044 Ausgeschiedene 139 142 150 163 186 204 225 Leistungsempfänger 78 87 96 111 125 133 153 Daten für das Jahr 2020 liegen noch nicht vor 4. Wird bei den Zuführungen an die Versorgungsrücklage auch eine etwaig höhere Lebenserwartung berücksichtigt? Ja. Drucksache 19/15730 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Wenn ja, auf welche Weise wird dies berücksichtigt? Bei der Berechnung der Zuführungen an die Versorgungsrücklage wurden von 2013 bis 2018 die Heubeck-Sterbetafeln „Richttafeln 2005 G“, seit 2019 die „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ zugrunde gelegt. Die neuen Richttafeln berücksichtigen die im Laufe der Zeit gestiegene Lebenserwartung der Bevölkerung nach den neuesten Statistiken der gesetzlichen Rentenversicherung und des Statistischen Bundesamtes. Der versicherungsmathematische Gutachter berücksichtigt zudem die Lebenserwartungen von Beamten im Vergleich zur Gesamtbevölkerung . 6. Lässt sich ermitteln oder ggf. auch nur abschätzen, welchen Anteil eine etwaig höhere Lebenserwartung bei jeweils angestiegenen Zuführungen bewirkt hat (bitte gesondert nach den einzelnen Jahren seit 2013 ausweisen )? Für das Jahr 2019 lässt sich dieser Anteil anhand des durch den Wechsel der Sterbetafeln abschätzen. Für den Bestand aller Beamten der BaFin im Jahr 2018 bedeutete dies eine um ca. 1,2 Mio. Euro oder 1,29 Prozent erhöhte prognostizierte Jahresprämie ab dem Jahr 2019, die sich im Haushaltsjahr 2019 anteilig mit einer um 428 Tsd. Euro erhöhten Zuführung ausgewirkt hat. 7. Wirkt sich die Niedrigzinsphase nach Kenntnis oder Abschätzung der Bundesregierung auch auf die Höhe der Zuführungen aus, bzw. hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass es zu Auswirkungen der Niedrigzinsphase auf die Höhe der Zuführungen gekommen ist bzw. kommen könnte? Die Niedrigzinsphase hat weitreichende Auswirkungen, die sich jedoch nicht isoliert betrachten lassen. Bei der Berechnung der Zuführungen an die Versorgungsrücklage ist neben der Sterblichkeit der Rechnungszins von besonderer Bedeutung. Der zu verwendende Rechnungszins richtet sich nach dem Beschluss des Gremiums zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens (Standards staatlicher Doppik) und hat sich im Zeitablauf wie folgt entwickelt: Stand jeweils zum Stichtag 31.08.: Jahr 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Rechnungszins 3,95 % 3,95 % 3,14 % 2,65 % 2,82 % 2,47 % 2,11 % Jede Absenkung des Rechnungszinses führt unmittelbar zu einer höheren jährlichen Zuführung, da sich damit der Barwert der zukünftigen Pensionen erhöht. 8. Wenn ja, welchen relativen Anteil hatte bzw. hat die Niedrigzinsphase bislang oder aktuell auf die Höhe der Zuführungen nach Kenntnis oder Einschätzung der Bundesregierung? 9. Wenn ja, welchen absoluten Anteil hatte bzw. hat die Niedrigzinsphase bislang oder aktuell auf die Höhe der Zuführungen nach Kenntnis oder Einschätzung der Bundesregierung? Die Fragen 8 und 9 werden zusammen beantwortet. Der isolierte Effekt der Rechnungszinsänderung lässt sich nicht generell aus dem vorliegenden Zahlenwerk ableiten. Auf die Höhe der Jahresprämie hat eine Vielzahl von Faktoren Einfluss, von denen zudem viele veränderlich sind. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/15730 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333