Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 5. April 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1576 19. Wahlperiode 09.04.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/1364 – Aktuelle Entwicklungen bei der Umsetzung des Betätigungsverbots gegen die PKK V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit Rundschreiben vom 2. März 2017 hat das Bundesministerium des Inneren (BMI) die Liste von Symbolen, die unter das seit 1993 geltende Betätigungsverbot der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) fallen, aktualisiert. Im angehängten Symbolkatalog wurden so auch die Fahnen bzw. Symbole der in den nordsyrischen Selbstverwaltungsgebieten politisch führenden Partei der Demokratischen Union (PYD) sowie der im Rahmen der US-geführten Allianz gegen den sog. Islamischen Staat (IS) kämpfenden Volks- und Frauenverteidigungseinheiten YPG und YPJ gelistet. Fernerhin finden sich dort das Symbol des an zahlreichen Universitäten in Deutschland organisierten Verbandes der Studierenden aus Kurdistan (YXK) sowie Fahnen mit dem Konterfei des seit 1999 in der Türkei inhaftierten Mitbegründers der PKK und Vordenkers der kurdischen Freiheitsbewegung Abdullah Öcalan. Auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. erklärte die Bundesregierung, dass das Rundschreiben vom 2. März 2017 „ausschließlich das Kennzeichnungsverbot der PKK von 1993“ aktualisiert . „Es handelt sich nicht um ein Verbot von Vereinigungen“ (Bundestagsdrucksache 18/12025, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 11). Fahnen und Symbole legal tätiger Vereine sind demnach „dann verboten , wenn sie von einer bereits verbotenen Vereinigung in einer Weise verwandt werden, dass sie deren Zusammenhalt fördern oder propagandistisch auf deren Ziele hinweisen“ (ebd., Antwort zu Frage 11a). Klargestellt wird fernerhin : „Die Fahnen der Volks- und Frauenverteidigungseinheiten (YPG) und YPJ in Syrien sind nicht schlechthin verboten, sondern nur insoweit, als dass sich die PKK derer ersatzweise bedient“ (ebd., Antwort zu Frage 15). Wie die Fragestellerinnen und Fragesteller in Erfahrung bringen konnten, scheinen einige Landespolizei- und Justizbehörden von einem allgemeinen Verbot aller im Rundschreiben des BMI vom 2. März 2017 genannten Vereinigungen bzw. ihrer Symbole und Fahnen aufgrund des PKK-Verbots auszugehen. Dazu seien hier drei Beispiele genannt. So durchsuchte die Polizei im November 2017 die Wohnung von K. S. in München und beschlagnahmte Laptop, Handy und USB-Sticks des Kommunikationswissenschaftlers, weil dieser auf seiner Facebookseite, auf der er regelmäßig über politische Entwicklungen in der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1576 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Türkei und den kurdischen Gebieten informiert, Bilder mit Fahnen der YPG gepostet hatte (www.morgenpost.de/politik/article212528243/Polizei-durchsucht- Wohnung-wegen-Fotos-mit-Kurdenfahne.html). Ein Ermittlungsverfahren wurde zudem gegen den Musiker J. K. eingeleitet, weil er kommentarlos einen Artikel des „Bayerischen Rundfunks“ über das Ermittlungsverfahren gegen K. S. über Facebook geteilt hatte, der wiederum ein Bild der YPG-Fahne enthielt (www.br.de/nachrichten/artikel-auf-facebook-geteilt-staatsschutz-ermittelt-100. html). Am 20. Februar 2018 durchsuchte eine Hundertschaft der Polizei ein Gebäude in Meuchefitz im Wendland wegen eines an der Fassade angebrachten Transparents mit dem Text „Afrin halte durch! Türkische Truppen & Deutsche Waffen morden in Rojava! Es lebe YPJ/YPG!“ Im Durchsuchungsbeschluss vom 2. Februar 2018 wurde argumentiert, die Partei der Demokratischen Union (PYD) und deren vermeintlicher militärischer Arm der Volksverteidigungseinheiten (YPG) und Frauenvereidigungseinheiten YPJ seien „unselbstständige Teilorganisationen“ der verbotenen PKK und von daher auch von dem Verbot erfasst (https://anfdeutsch.com/kurdistan/grosseinsatz-gegen-solidaritaet-mitefrin -im-wendland-2538). Fernerhin ist nach Auffassung der Fragesteller ein von Bundesland zu Bundesland und mitunter von Tag zu Tag abweichender Umgang von Polizei- und Versammlungsbehörden bezüglich der Symbole und Fahnen von YPG, YPJ und PYD zu beobachten. Während der bundesweiten Proteste gegen den Angriff der Türkei auf den Kanton Afrin im Norden Syriens ab dem 20. Januar 2018 wurden die Fahnen von YPG, YPJ und PYD nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller in einigen Städten von den Versammlungsbehörden erlaubt, in anderen wiederum verboten. Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller löst eine solche unterschiedliche Behandlung bei der Umsetzung von vereinsrechtlichen Verboten und dem Versammlungsrecht bei Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmern Verunsicherungen und Zweifel am Rechtsstaat aus. Anlässlich des Verbots einer Friedensdemonstration in Köln wurde das Demokratische Gesellschaftszentrum der KurdInnen in Deutschland – NAV-DEM e. V. – am 14. Februar 2018 von der Polizei darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Verband das Recht, Demonstrationen zu veranstalten, „verwirkt“ habe. Die Polizei bewertet NAV-DEM e. V. demnach als Nachfolgeorganisation der PKK, deshalb dürfe der Verband keine weiteren Versammlungen anmelden. NAV-DEM e. V. vermutet unter Berufung auf Beamte der Kölner Polizei, dass die Demonstrationsverbote auf ein neues Rundschreiben des Bundesinnenministeriums zurückgehen, in welchem das Betätigungsverbot der PKK erneut ausgeweitet wurde (www.neues-deutschland.de/artikel/1079570.protest-gegenafrin -krieg-darf-kurden-verband-nicht-mehr-demonstrieren.html). Auch bezüglich des von einer NAV-DEM-Funktionärin angemeldeten zentralen Newroz- Festes am 17. März 2018 in Hannover äußerte die Polizei mit einer ähnlichen Begründung die Absicht eines Verbots, die Veranstalterin zog die Anmeldung daraufhin zurück (www.sueddeutsche.de/politik/newroz-versammlungsverbotkurdisches -neujahrsfest-abgesagt-1.3894365?reduced=true). 1. Wie viele Strafverfahren mit PKK-Bezug gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren, und auf welche Deliktgruppen verteilten sich diese Verfahren (bitte nach Jahren und Delikten aufschlüsseln)? Im Phänomenbereich der Politisch motivierten Ausländerkriminalität – PMAK (Unterthema „PKK/Kurden/TUR“) wurden für den in der Frage genannten Zeitraum folgende Straftaten erfasst; die Zahlen für 2017 sind dabei vorläufig, da der Datenabgleich mit den Ländern nicht abgeschlossen ist: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1576 2013 2014 2015 2016 2017 Tötungsdelikte 0 2 1 2 1 Tötungsdelikte vollendet 0 0 0 0 0 Tötungsdelikte Versuch 0 2 1 2 1 Körperverletzungen 16 65 115 246 126 Brandstiftungen 2 0 9 16 2 Sprengstoffdelikte 0 0 0 0 0 Landfriedensbruch 5 20 23 23 13 Gefährlicher Eingriff 0 0 1 1 0 Freiheitsberaubung 0 0 0 0 0 Raub 1 1 4 5 1 Erpressung 2 1 2 1 2 Widerstandsdelikte 1 5 10 25 7 Sexualdelikte 0 0 0 0 0 Summe Gewaltdelikte 27 94 165 319 152 Sachbeschädigungen 26 56 145 222 102 Nötigung/Bedrohung 6 4 19 18 20 Propagandadelikte 2 18 12 23 19 Verbreiten von Propaganda 0 0 0 0 1 Verwenden von Kennzeichen 2 18 12 23 18 Störung Totenruhe 0 0 0 0 0 Volksverhetzung 1 1 4 3 1 Verstoß gg VersG* 8 74 65 154 90 Verstoß gg WaffG 1 14 3 6 2 Andere Straftaten 164 887 395 773 642 Gesamtsumme 235 1148 808 1518 1028 * Versammlungsgesetz ** Waffengesetz 2. Inwieweit und mit welcher Begründung hat sich gegebenenfalls die Auffassung der Bundesregierung zu den auf Bundestagsdrucksache 18/12025 abgehandelten Themenfeldern (insbesondere bezüglich der Vorbemerkung der Bundesregierung sowie der Antworten zu den Fragen 11, 11a und 15) geändert ? Die Auffassung der Bundesregierung in den Antworten zu den Fragen 11, 11a und 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/12025 vom 21. April 2017 „abgehandelten Themenfeldern“ hat sich nicht geändert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1576 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Missverständnisse, Probleme oder Komplikationen der Innen- und Justizbehörden der Länder bzw. der Kommunen bei der Umsetzung der mit Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 2. März 2017 bekanntgegebenen Aktualisierung der aufgrund des vereinsrechtlichen Betätigungsverbotes der Arbeiterpartei Kurdistans PKK verbotenen Kennzeichen? a) Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass ihre auf Bundestagsdrucksache 18/12025 dargestellte differenzierte Betrachtungs- und Umgangsweise mit den Symbolen der in Deutschland nicht verbotenen und nicht dem Betätigungsverbot der PKK unterliegenden syrisch-kurdischen Vereinigungen YPG, YPJ und PYD sowie des Verbandes der Studierenden aus Kurdistan YXK, die nur dann verboten sind, „wenn sie von einer bereits verbotenen Vereinigung in einer Weise verwandt werden dass sie deren Zusammenhalt fördern oder propagandistisch auf deren Ziele hinweisen“ (Antwort zu Frage 11 a) von den für die Umsetzung von vereinsrechtlichen Betätigungsverboten zuständigen Landesbehörden ausreichend verstanden und umgesetzt wurde? b) Inwieweit hält die Bundesregierung es mit rechtsstaatlichen Prinzipien und den Grundrechten für vereinbar, dass Justiz- und Innenbehörden der Länder bei der Umsetzung des vom Bund verfügten Betätigungsverbots der PKK nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller einen von Land zu Land, von Kommune zu Kommune und von Tag zu Tag bzw. Anlass zu Anlass unterschiedlichen Umgang mit den Symbolen der syrisch -kurdischen Verbände YPG, YPJ und PYD pflegen? c) Inwieweit hält die Bundesregierung eine Vereinheitlichung des Umgangs von Bund und Ländern sowie unter den Ländern mit den Symbolen der syrisch-kurdischen Vereinigungen YPG, YPJ und PYD für geboten, und welche Schritte hat sie diesbezüglich eingeleitet oder gedenkt sie noch einzuleiten? d) Inwieweit hält die Bundesregierung die Betrachtungs- und Umgangsweise mit den Symbolen der in Deutschland nicht verbotenen und nicht dem Betätigungsverbot der PKK unterliegenden syrisch-kurdischen Vereinigungen YPG, YPJ und PYD sowie des Verbandes der Studierenden aus Kurdistan YXK, die nur dann verboten sind, „wenn sie von einer bereits verbotenen Vereinigung in einer Weise verwandt werden dass sie deren Zusammenhalt fördern oder propagandistisch auf deren Ziele hinweisen “ (Antwort zu Frage 11 a) für Organisatoren, Redner und Teilnehmer einer Kundgebung, die sich aufgrund der Interpretation ihres Verhaltens oder ihrer an sich nicht strafbaren Meinungsbekundungen durch die betreffenden Behörden teilweise erheblichen polizeilichen Maßnahmen und juristischen Konsequenzen ausgesetzt sehen können, für nachvollziehbar , und inwiefern ist nach Auffassung der Bundesregierung das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung mit einem solchen Vorgehen zu vereinbaren? Die Fragen 3 bis 3d werden im Zusammenhang beantwortet. Der Vollzug des Vereinsgesetzes sowie des Versammlungsrechts liegen in der Zuständigkeit der Länder. Der Bundesregierung sind keine „Missverständnisse, Probleme oder Komplikationen der Innen- und Justizbehörden der Länder bzw. der Kommunen“ bekannt. Im Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass Entscheidungen der Versammlungsbehörden sich von Verfassung wegen immer am Einzelfall ausrichten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1576 4. Was war der Anlass für ein den Fragestellern vorliegendes, auf den 29. Januar 2018 datiertes Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern bezüglich des „Vollzugs des Verbots der ‚Arbeiterpartei Kurdistans‘ (PKK)“, das das Rundschreiben vom 2. März 2017 ersetzt, und in welchen wesentlichen Punkten weicht dieses neue Rundschreiben vom 29. Januar 2018 von der am 2. März 2017 vorgenommenen Bewertung der aktuell verwendeten Organisationsbezeichnungen und der hieraus folgenden Kennzeichen der PKK ab? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/12025 vom 21. April 2017 wird verwiesen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat prüft als Verbotsbehörde in regelmäßigen Abständen, inwieweit das in der Verbotsverfügung der PKK vom 22. November 1993 ausgesprochene Kennzeichenverbot entsprechend dem tatsächlichen Verhalten der PKK zu präzisieren ist. Gegenüber dem Rundschreiben vom 2. März 2017 enthält das Rundschreiben vom 29. Januar 2018 keine abweichenden Bewertungen. 5. Welche Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern an die Landesbehörden , das Bundeskanzleramt, das Auswärtige Amt, das Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz, das Bundesamt für Verfassungsschutz , das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und den Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder zum Vollzug des Verbots der Arbeiterpartei Kurdistans PKK im Einzelnen mit welchem Datum und welchem Inhalt bzw. Schwerpunkt gab es seit Anfang 2017? Weitere als die in der Antwort zu Frage 4 erwähnten Rundschreiben gab es nicht. 6. Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Bildnisse von Abdullah Öcalan bei öffentlichen Versammlungen oder in Schriften, Ton- und Bildträgern generell verbotene Kennzeichen im Sinne von § 9 des Vereinsgesetzes sind? a) Inwieweit hat sich die Auffassung der Bundesregierung bezüglich der Abbildungen von Abdullah Öcalan seit ihrem Rundschreiben vom 2. März 2017 zum Vollzug des Verbots der PKK verändert, welche Faktoren bzw. Umstände haben gegebenenfalls zu einer solchen Veränderung geführt, und inwieweit hat die Bundesregierung die Länder über ihre diesbezügliche veränderte Bewertung unterrichtet? b) Unter welchen Umständen sind Bildnisse von Abdullah Öcalan verbotene Kennzeichen im Sinne von § 9 des Vereinsgesetzes? c) Unter welchen Umständen können nach Auffassung der Bundesregierung Bilder von Abdullah Öcalan öffentlich gezeigt werden? d) Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die politische Bedeutung und Rolle von Abdullah Öcalan durch ein Gerichtsurteil (konkret : Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 3. November 2017 – 15B 1371/17 und 18 L 5281/17) adäquat erfasst werden kann? Die Fragen 6 bis 6 d werden im Zusammenhang beantwortet. Die Bundesregierung teilt die im erwähnten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 3. November 2017 dargelegte Auffassung zur Einordnung der Abbildungen von Abdullah Öcalan als verbotene Kennzeichen der PKK wie auch zu jenen Fallgestaltungen, in denen im Einzelfall die Verwendung von Öcalan- Kennzeichen „sozial adäquat“ sein kann. Diese Auffassung war bereits Grundlage für das Rundschreiben vom 2. März 2017 und besteht unverändert fort. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1576 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Inwieweit ist für die Bundesregierung nicht nur „die Annahme gerechtfertigt “, sondern der wissenschaftliche Nachweis erbracht, „dass Öcalan in der öffentlichen Wahrnehmung aufgrund seiner herausgehobenen Stellung selbst die PKK verkörpert und eine besondere Symbolfigur ist, die neben dem klassischen Symbol der PKK (fünfzackiger Stern mit Hammer und Sichel , umrandet mit dem Schriftzug der PKK) als Sinnbild für die Ziele der Vereinigung steht´“ (zit. nach einem den Fragestellerinnen und Fragestellern zur Kenntnis gelangten Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 29. Januar 2018 zum „Vollzug des Verbots der ‚Arbeiterpartei Kurdistans‘ (PKK)“)? a) Inwieweit hält es die Bundesregierung für zulässig, ihre Bewertung der Stellung Abdullah Öcalans alleine auf eine „Annahme“ zu stützen? Die Fragen 7 und 7a werden im Zusammenhang beantwortet. Bei dem in der Fragestellung enthaltenen Zitat handelt es sich um einen Auszug aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster. Die Bundesregierung bewertet die Entscheidungen deutscher Gerichte generell nicht. b) Wann war nach Kenntnis der Bundesregierung das „klassische Symbol der PKK (fünfzackiger Stern mit Hammer und Sichel, umrandet mit dem Schriftzug der PKK)“ in Gebrauch, und inwieweit und zu welchen Anlässen wird dieses Symbol immer noch von der PKK verwendet? Als Reaktion auf die Verbotsverfügung vom 22. November 1993 wich die PKK zunehmend auf Kennzeichen aus, die für sich genommen zunächst keinen unmittelbaren Bezug zur PKK aufwiesen. Im Rahmen dieser Entwicklung wurde auch das hier genannte „klassische Symbol“ schleichend nicht mehr benutzt. Ein exakter Zeitpunkt kann nicht genannt werden. c) Als Sinnbild für welche konkreten Ziele der Vereinigung steht nach Kenntnis und Auffassung der Bundesregierung das Bildnis Abdullah Öcalans, und inwieweit verstoßen diese Ziele gegen deutsches oder internationales Recht? Das Zeigen von Bildnissen des PKK-Anführers Öcalan ist ein offensives Bekenntnis zu den von der PKK propagierten verfassungsfeindlichen Zielen, wie sie in der Verbotsverfügung vom 22. November 1993 im Einzelnen dargestellt sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Fortexistenz dieser Verbotsgründe zuletzt in seinem Beschluss vom 24. Februar 2010 – 6A7.08 – bestätigt. d) Als Sinnbild für welche konkreten Ziele der Vereinigung steht nach Kenntnis und Auffassung der Bundesregierung das „klassische Symbol der PKK (fünfzackiger Stern mit Hammer und Sichel, umrandet mit dem Schriftzug der PKK)“, und inwieweit verstoßen diese Ziele gegen deutsches oder internationales Recht? Das „klassische Symbol der PKK“ wurde als Annex zum Verbot der PKK vom 22. November 1993 ebenfalls verboten, weil es das, jedenfalls damals, zentrale Kennzeichen der PKK war. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7c verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/1576 e) Inwieweit bestehen zwischen den nach Auffassung der Bundesregierung durch das Bildnis von Abdullah Öcalan verkörperten Zielen der Vereinigung und den durch das „klassische Symbol der PKK (fünfzackiger Stern mit Hammer und Sichel, umrandet mit dem Schriftzug der PKK)“ verkörperten Zielen Unterschiede? Aus den in den Antworten zu den Fragen 7c und 7d genannten Gründen besteht ein Unterschied tatsächlich nicht. f) Inwieweit und mit welcher Begründung ordnet die Verbotsbehörde des Bundes auch dann Bildnisse von Abdullah Öcalan dem in Nummer 9 der Verfügung vom 22. November 1993 ausgesprochenen Verbot zu, wenn diese von in Deutschland lebende Kurdinnen und Kurden aus Syrien gezeigt werden, um sich auf Abdullah Öcalan als Vordenker des in Teilen Nordsyriens realisierten Gesellschaftssystems zu berufen? Es ist nach Auffassung der Bundesregierung ohne Belang, aus welchem Teil des kurdischen Siedlungsgebietes diejenigen Personen kommen, die Symbolik der PKK und damit auch das Bildnis Abdullah Öcalans nutzen. Entscheidend ist vielmehr die Bezugnahme auf den PKK-Anführer Öcalan. g) Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob Abdullah Öcalan nicht nur als Vorsitzender der PKK, sondern als politischer Philosoph und Denker betrachtet wird und immer wieder auch als Symbol für die Ideologie des „Demokratischen Konföderalismus“ und Ideengeber von Selbstverwaltungsstrukturen in Nordsyrien verstanden wird, und inwiefern kann insofern seine Darstellung als solches, als vermeintliches Symbol der PKK verboten werden? Unabhängig davon, welche Informationen der Bundesregierung über den PKK- Anführer vorliegen, bewertet sie ihn ausschließlich nach Maßgabe des deutschen Rechts. Hierzu wird im Einzelnen auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 13g und 13h der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/12025 vom 21. April 2017 verwiesen. 8. Hat die Bundesregierung seit Herbst 2017 eine Unterrichtung von Bundesund Landesbehörden bezüglich ihrer Informationen über das Demokratische Gesellschaftszentrum der KurdInnen in Deutschland NAV-DEM e. V. vorgenommen ? a) Wenn ja, wann und in welcher Form und mit welchem Inhalt erfolgte eine solche Information? b) Wenn nein, in welcher anderen Form und mit welchem Inhalt hat sich die Bundesregierung gegebenenfalls gegenüber den Bundesländern bezüglich NAV-DEM e. V. geäußert? c) Inwieweit und wann war NAV-DEM e. V. seit Anfang 2017 Thema von Rundschreiben oder Gesprächen von Bundes- an Landesbehörden? Die Fragen 8 bis 8c werden im Zusammenhang beantwortet. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 25 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/1241 vom 16. März 2018 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1576 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. Teilt die Bundesregierung die in einem den Fragestellern vorliegenden Verbotsbescheid der Polizei Köln geäußerte Auffassung, dass eine nicht verbotene Vereinigung als vermeintliche Nachfolgeorganisation einer mit einem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot belegten Vereinigung das Recht auf die Anmeldung bzw. Veranstaltung von Aufzügen verwirkt haben kann (vgl. www.neues-deutschland.de/artikel/1079570.protest-gegen-afrin-krieg-darfkurden -verband-nicht-mehr-demonstrieren.html)? Für den Vollzug des Versammlungsrechts sind ausschließlich die Länder zuständig . Die Bundesregierung nimmt daher zu Entscheidungen der zuständigen Behörden der Länder grundsätzlich keine Stellung. Generell kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei diesen Entscheidungen Umstände vorliegen, wonach auch eine nicht verbotene Vereinigung das Recht auf „Anmeldung bzw. Veranstaltung von Aufzügen verwirkt haben kann“. 10. Inwieweit bzw. unter welchen Maßgaben kann nach Kenntnis und Auffassung der Bundesregierung eine nicht verbotene Vereinigung das Recht auf die Anmeldung bzw. Veranstaltung von Aufzügen verwirken, falls ja, inwiefern kann durch ein solches Verbot auch das Recht von in solchen Organisationen tätige Individuen auf die Anmeldung von Veranstaltungen und Aufzügen beeinträchtigen? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. 11. Wie erklärt sich die Bundesregierung den deutlichen Anstieg von Ermittlungsverfahren bei der Bundesanwaltschaft gegen die PKK von 15 im Jahr 2013 auf 130 im Jahr 2017 (www.zdf.de/nachrichten/heute/auch-indeutschland -verstaerkte-ermittlungen-gegen-pkk-100.html)? Der Anstieg von Ermittlungsverfahren mit PKK-Bezug wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in oder der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§§ 129a, 129b des Strafgesetzbuches – StGB) erklärt sich maßgeblich durch die Fälle, in denen Personen, die nach einer Flucht nach Deutschland hier einen Asylantrag stellten, sich in ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge selbst der Mitgliedschaft in oder der Unterstützung der PKK oder einer ihrer Teilorganisationen bezichtigten. 12. Handelt es sich bei all den von der Bundesanwaltschaft im Jahr 2017 eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen die PKK um Verfahren nach § 129a und § 129b des Strafgesetzbuchs (StGB) und wenn nein, um welche Straftatbestände handelt es sich jeweils im Einzelnen? Der Verdacht einer Straftat nach §§ 129a, 129b StGB ist Gegenstand aller vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) im Jahr 2017 eingeleiteten Ermittlungsverfahren mit PKK-Bezug. 13. Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB gegen wie viele Personen im PKK-Kontext wurden seit der Einstufung der PKK als terroristische Vereinigung im Ausland eingeleitet (bitte nach Jahren aufschlüsseln), in wie vielen Fällen wurde Untersuchungshaft angeordnet, und zu wie vielen und welchen Urteilen kam es jeweils? Im Zuständigkeitsbereich des GBA sind seit dem Jahr 2011 wie folgt Ermittlungsverfahren mit PKK-Bezug wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in oder der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/1576 Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§§ 129a, 129b StGB) eingeleitet worden: Jahr Anzahl der Verfahren Anzahl der Beschuldigten 2011 63 91 2012 17 20 2013 16 26 2014 21 23 2015 21 22 2016 36 55 2017 135 150 Untersuchungshaft wurde gegen die folgende Anzahl von Beschuldigten angeordnet : Jahr Anzahl der Beschuldigten 2011 3 2012 3 2013 0 2014 1 2015 2 2016 2 2017 0 In zehn Strafverfahren wurden elf Angeklagte rechtskräftig zu folgenden Freiheitsstrafen verurteilt: - Zwei Jahre sechs Monate; - Zwei Jahre sechs Monate; - Zwei Jahre neun Monate; - Drei Jahre (bei vier Verurteilten); - Drei Jahre drei Monate; - Drei Jahre sechs Monate (bei zwei Verurteilten); - Vier Jahre sechs Monate. Diejenigen Fälle, in denen das Verfahren nach einer Abgabe durch den GBA gemäß § 142a des Gerichtsverfassungsgesetzes von einer Generalstaatsanwaltschaft weitergeführt wurden, sind in diesen Aufstellungen nicht enthalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333