Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Heike Hänsel, Michel Brandt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/15192 – Rüstungspolitische Kooperation mit Ägypten und Algerien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im September 2019 fanden in Ägypten erstmals seit Jahren Demonstrationen statt, auf denen politische Forderungen wie die nach dem Rücktritt von Ägyptens Präsident Abdelfattah El-Sisi gestellt wurden („Egypt responds to anti- Sisi protests with wave of arrests“, www.france24.com vom 26. September 2019). Die Behörden reagierten mit einer Verhaftungswelle gegen Demonstranten , Aktivisten und Oppositionelle, wobei den Berichten zufolge mehr als 3.000 Menschen inhaftiert und teilweise bereits angeklagt wurden. Die Präsenz von Sicherheitskräften im öffentlichen Raum wurde massiv aufgestockt, internationale Medien melden einen starken Anstieg der politisch motivierten Repression ägyptischer Behörden gegen Andersdenkende, Oppositionelle und Aktivisten („Egypt: children swept up in crackdown on anti-Sisi protests“, www.theguardian.com vom 8. Oktober 2019). In Algerien finden seit Februar 2019 Proteste gegen die algerische Staatsführung statt, die trotz der Rücktritte von Expräsident Abdelaziz Bouteflika und der Regierung von Ex-Premierminister Ahmed Ouyahia im April unvermindert weitergehen. Nachdem der Polizei- und Sicherheitsapparat monatelang sehr zurückhaltend auf die Demonstrationen reagiert hatte („Post-Bouteflika Algeria: Growing Protests, Signs of Repression“, www.crisisgroup.org vom 26. April 2019), intensivieren sich seit Anfang September 2019 die Repressalien algerischer Sicherheits- und Justizbehörden gegen Demonstranten, Oppositionelle und Aktivisten („Algeria: End clampdown on protests amid wave of arrests targeting demonstrators“, www.amnesty.org vom19. September 2019). Verhaftete werden nicht mehr wie zuvor nach einigen Stunden in Polizeigewahrsam wieder freigelassen, sondern zunehmend strafrechtlich verfolgt und in Untersuchungshaft gesteckt („Algeria: Over 100 students violently arrested during prodemocracy protest“, www.algiersherald.com vom 8. Oktober 2019). Nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller rechnen Beobachter mit einem sich in den kommenden Wochen intensivierenden repressiven Vorgehen der Behörden gegen die bisher friedlichen Proteste. Ägyptische und algerische Militär- und Sicherheitsbehörden werden nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller seit Jahren massiv von deutschen Firmen mit Rüstungsgütern, Waffentechnik und anderen Ausrüstungs- Deutscher Bundestag Drucksache 19/15791 19. Wahlperiode 10.12.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 4. Dezember 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. gütern ausgestattet. Deutsche Polizei- und Geheimdienstbehörden führen Ausund Fortbildungsmaßnahmen zugunsten der beiden Länder durch. Die Fragestellerinnen und Fragesteller wollen wissen, ob die Bundesregierung trotz der oben erwähnten Proteste und der ansteigenden Repression staatlicher Behörden gegen Demonstranten, Aktivisten oder Oppositionelle an ihrer bisherigen rüstungspolitischen Kooperation mit beiden Staaten festhält, bzw. in welcher Form die Bundesregierung Maßnahmen ausgesetzt oder angepasst hat. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung folgt dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2014 (BVerfGE 137, 185) zur Reichweite des parlamentarischen Auskunftsanspruchs bei Rüstungsexportentscheidungen und unterrichtet über abschließende positive Genehmigungsentscheidungen sowie die Eckdaten von genehmigten Ausfuhrvorhaben, d. h. Art und Anzahl der Rüstungsgüter, das Empfängerland und das Gesamtvolumen.  1. Welche Ausfuhr- und Exportgenehmigungen hat der Bundessicherheitsrat für die Jahre 2018 und 2019 für Rüstungs- und Waffengüter, Komponenten bzw. Teilsätze für Rüstungs- oder Waffensysteme oder verteidigungspolitisch oder polizeilich relevante Überwachungstechnik nach Ägypten, Saudi-Arabien, Algerien, Tunesien, Marokko und Südafrika erteilt , und welche Ausfuhren wurden in dem erwähnten Zeitraum nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich durchgeführt (bitte Finanzvolumen je Land und Jahr sowie Empfänger – z. B. Tochterfirmen deutscher Unternehmen – auflisten)? Die Bundesregierung hat den Deutschen Bundestag bereits gemäß § 8 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundessicherheitsrates über sämtliche abschließende Genehmigungsentscheidungen, denen eine Befassung des Bundessicherheitsrates vorangegangen ist, informiert. Insoweit wird auf die Schreiben zur Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses vom 11. Juni 2018, 19. September 2018, 22. März 2018, 28. Dezember 2018, 23. Januar 2019, 11. April 2019, 2. September 2019 und 2. Oktober 2019 verwiesen. Angaben zu den tatsächlichen Ausfuhren können nicht gemacht werden. Die Werte der tatsächlichen Ausfuhren sonstiger Rüstungsgüter liegen der Bundesregierung nicht vor. Der Wert der tatsächlichen Ausfuhren von Kriegswaffen wird durch das Statistische Bundesamt erhoben. Diese Daten sind Grundlage der jährlichen Berichterstattung im Rüstungsexportbericht. Dazu verwendet das Statistische Bundesamt Zollanmeldungen von Unternehmen, die Kriegswaffen exportieren. Die dem Statistischen Bundesamt zur Verfügung stehenden Informationen orientieren sich am Auftrag der Außenhandelsstatistik, eine monatliche Statistik über die grenzüberschreitenden Warenbewegungen nach Ware und Bestimmungs- bzw. Ursprungsland zu erheben. Diese Informationen erlauben es nicht, bestimmte Warenbewegungen bestimmten Genehmigungsentscheidungen zuzuordnen. Drucksache 19/15791 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode  2. Hat der Bundessicherheitsrat in den Jahren 2018 und 2019 Anträge auf Ausfuhr- und Exportgenehmigungen für Rüstungs- oder Waffengüter, Komponenten bzw. Teilsätze für Rüstungs- oder Waffensysteme oder verteidigungspolitisch oder polizeilich relevante Überwachungstechnik an die in Frage 1 genannten Länder abgelehnt, und wenn ja, wie viele, welche, wann, und warum? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die Bundesregierung sieht gemäß dem Urteil von weitergehenden Ausführungen ab. Dies schließt spezifische Angaben zu abgelehnten Genehmigungsanträgen ein, da hierbei den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland an der Ausgestaltung ihrer bilateralen Kooperationen im Rüstungsbereich eine besondere Stellung zukommt. Die Angaben zu abgelehnten Anträgen erfolgen in aggregierter Form in den jährlichen Rüstungsexportberichten der Bundesregierung.  3. Welche Informationen hat die Bundesregierung über den angeblich geplanten Verkauf von insgesamt drei Fregatten durch ThyssenKrupp Marine Systems (TKMS, Generalunternehmen) an Ägypten („ ,Spiegel‘: Bundesregierung genehmigt Kriegsschiff-Export nach Ägypten“, www.d w.com/de vom 2. Januar 2019)? a) Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die Bremerhavener Rönner-Gruppe mit dem Bau der Fregatten beauftragt wurde („Milliarden-Auftrag für Bremerhavener Werft“, www.weser-ku rier.de vom 12. September 2019)? b) Wurde für die Lieferung der Schiffe bereits eine Ausfuhr- und Exportgenehmigung erteilt, und wenn nein, wurde bereits ein entsprechender Antrag gestellt, bzw. wann plant der Bundessicherheitsrat, sich eines entsprechenden Ausfuhrantrags zu widmen? c) Mit welcher Bewaffnung sollen die Fregatten ausgerüstet werden (bitte eventuelle Zulieferer für Komponenten bzw. Teile auflisten), und um welches Modell bzw. welche Modelle handelt es sich? d) Für wann ist die Auslieferung der ersten Fregatte geplant? Die Fragen 3 bis 3d werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung sind die aus der Medienberichterstattung ersichtlichen Informationen bekannt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Die Bundesregierung sieht gemäß dem Urteil von weitergehenden Ausführungen ab. Dies schließt Informationen über Antragstellung, laufende Verwaltungsverfahren und unternehmerische Entscheidungen ein, da hierbei dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung in Bezug auf die Bewertungs-, Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse der Rüstungsexportkontrolle sowie dem Interesse der betroffenen Unternehmen am Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bei der Ausgestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen eine besondere Stellung zukommt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/15791  4. Inwiefern und in welcher Form beraten bzw. berieten deutsche Regierungsstellen deutsche Produzenten von Rüstungs- oder Waffensystemen oder Überwachungstechnik bei geplanten Verkäufen entsprechender Produkte nach Ägypten, Saudi-Arabien, Algerien, Tunesien, Marokko oder Südafrika seit 2013, und inwiefern werden im Vorfeld und nach Abwicklungen entsprechender Geschäfte diplomatische Unterstützungsleistungen für genannte Unternehmen oder dessen Vertreter erbracht? Entsprechende Beratungen fanden nicht statt. Rüstungsexporte in Staaten außerhalb von EU-, NATO- und NATO-gleichgestellten Ländern unterstützt die Bundesregierung nur in Ausnahmefällen und nur dann, wenn zuvor die rüstungsexportkontrollpolitische Prüfung mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde. Eine derartige Unterstützung erfolgt im Rahmen der allgemeinen Regeln für die Instrumente der Außenwirtschaftsförderung.  5. Konnten während oder nach der Rüstungsmesse EDEX2018 in Kairo (www.egyptdefenceexpo.com) die dort ausstellenden deutschen Produzenten von Rüstungs- und Waffensystemen oder Überwachungstechnik nach Kenntnis der Bundesregierung von Aufträgen aus Ägypten profitieren , und welche Anträge auf Export- und Ausfuhrgenehmigung wurden daraufhin gestellt bzw. erteilt? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. a) In welcher Form waren deutsche Regierungsstellen (z. B. die deutsche Botschaft in Kairo) in die Betreuung von Delegationen bzw. Vertretern deutscher Rüstungs- oder Ausrüstungsproduzenten, die auf der EDEX2018 ausgestellt haben, involviert? Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung waren nicht in die Betreuung von Delegationen oder Vertreterinnen und Vertretern deutscher Rüstungsunternehmen , die auf der EDEX2018 ausgestellt haben, involviert. b) Welche Unterstützung haben deutsche Behörden deutschen Ausstellern vor, während oder nach der Messe gewährt, und welche Kosten sind dadurch entstanden? Auf der Messe EDEX2018 war kein deutscher Gemeinschaftsstand des Auslandsmesseprogramms vorhanden. Insoweit erfolgte keine Unterstützung.  6. Kann die Bundesregierung Berichte bestätigen, wonach Rheinmetall Air Defence bzw. eine Tochterfirma des deutschen Rheinmetall-Konzerns der Regierung in Ägypten den Verkauf bzw. die lokale Produktion des Flugabwehrsystems Oerlikon Revolver Gun Mk3 angeboten hat („Rheinmetall will Flugabwehr-System nach Ägypten liefern“, www.blick.ch vom 18. Dezember 2018), und welche darüber hinausgehenden Informationen sind ihr bekannt? Die Bundesregierung hat keine über die Medienberichterstattung hinausgehenden Kenntnisse. Drucksache 19/15791 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode  7. Was kann die Bundesregierung zum Stand der durch Mitarbeiter von Thyssenkrupp Marine Systems GmbH (TKMS) durchgeführten Ausbildung von Mannschaften für die nach Ägypten gelieferten U-Boote mitteilen („TKMS übergibt U-Boot an Ägypten“, www.ndr.de vom 3. Mai 2019)? a) Wie viele ägyptische Soldaten bzw. Techniker wurden ausgebildet? b) Welche über Handhabung und Betrieb der U-Boote hinausgehenden Kenntnisse wurden im Rahmen der Aus- und Fortbildungen vermittelt ? c) Wurde Ägyptens Marine in die Lage versetzt, alle vier U-Boote gleichzeitig zu besetzen und zu betreiben? d) In welcher Form wurde die Ausbildung seitens deutscher Regierungsstellen und/oder Mitarbeiter deutscher Auslandsvertretungen (z. B. Mitarbeiter der deutschen Botschaft in Kairo) unterstützt, bzw. in welcher Form wurden diese seitens des TKMS-Personals über den Stand der Ausbildung informiert und auf dem Laufenden gehalten? e) Für wann ist die Auslieferung des vierten bestellten U-Boots durch TKMS geplant? Die Fragen 7 bis 7e werden gemeinsam beantwortet. Die Ausbildung von Mannschaften an aus Deutschland nach Ägypten exportierten Ubooten wurde nicht seitens der Bundesregierung erbracht. Details der geleisteten Unterstützung und Ausbildung sind der Bundesregierung daher nicht bekannt. Zum konkreten Übergabetermin des vierten Bootes liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen gilt die Antwort zu Frage 3 ab dem dortigen zweiten Satz entsprechend: Die Bundesregierung sieht von der Herausgabe von Informationen über die sicherheitspolitischen Entscheidungen anderer Staaten und unternehmerische Entscheidungen ab, da hierbei den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland an der Ausgestaltung ihrer bilateralen Kooperationen im Rüstungsbereich eine besondere Stellung zukommt.  8. Was ist der Bundesregierung über die Lieferung einer Munitions- oder Bombenfabrik der Firma Rheinmetall Denel Munition (RDM) nach Ägypten bekannt („Rheinmetall liefert Munitionsfabrik an Ägypten“, www.br.de vom 16. Januar 2018), und wer ist Anteilseigner? a) Wurden dort von deutschen Unternehmen produzierte oder nach Ägypten gelieferte Komponenten verbaut? b) Was ist der Bundesregierung über Lieferungen von Teilsätzen oder Komponenten für die in dieser Fabrik hergestellten Produkte seitens RDM oder anderer deutscher Firma bekannt? Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat keine über die Medienberichterstattung hinausgehenden Kenntnisse über die Ausfuhr von durch das südafrikanische Unternehmen RDM in Südafrika hergestellten Rüstungsgütern nach Ägypten sowie über die Anteilsverhältnisse am angefragten Unternehmen. Ausfuhrgenehmigungen für Rüstungsgüter im Zusammenhang mit dem in der Fragestellung angesprochenen Themenkomplex hat die Bundesregierung ausweislich einer händischen Auswertung von Genehmigungsdaten des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nicht erteilt. Beim Export von nicht genehmigungspflichtigen Gütern gilt der Grundsatz der Außenhandelsfreiheit. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/15791  9. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung für ihr politisches Handeln daraus, dass Kleintransporter des Typs „Sprinter“ aus dem Hause Daimler landesweit in Ägypten bei Demonstrationen eingesetzt werden (http://gleft.de/3fF)? Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive und verantwortungsvolle Exportkontrollpolitik . Über die Erteilung von Genehmigungen für Dual-Use-Güter entscheidet die Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen. Die Beachtung der Menschenrechte im Empfängerland spielt bei der Entscheidungsfindung eine hervorgehobene Rolle. Wenn hinreichender Verdacht besteht, dass zur Ausfuhr beantragte Güter zur internen Repression oder zu sonstigen, fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden, wird eine Genehmigung grundsätzlich nicht erteilt. Beim Export von nicht genehmigungspflichtigen Gütern gilt der Grundsatz der Außenhandelsfreiheit. a) Welche militärisch oder polizeilich nutzbaren Fahrzeuge der Daimler AG (sämtliche Modelle von Unimog, G-Wagon/G-Klasse, Zetros, Actros ) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2013 von deutschen Unternehmen nach Ägypten geliefert bzw. in Ägypten lokal hergestellt oder seitens anderer im Ausland angesiedelter Produktionsstätten , an denen die Daimler AG beteiligt ist, nach Ägypten verkauft? Der Wert der tatsächlichen Ausfuhren von Kriegswaffen wird durch das Statistische Bundesamt erhoben. Diese Daten sind Grundlage der jährlichen Berichterstattung im Rüstungsexportbericht. Dazu verwendet das Statistische Bundesamt Zollanmeldungen von Unternehmen, die Kriegswaffen exportieren. Die in der Frage genannten Fahrzeuge der Daimler AG und entsprechende Bausätze haben keine Kriegswaffeneigenschaft. Weitergehende Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor. b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Ausbauten der „Sprinter“ mit Gefängniszellen und elektronischer Abhörausrüstung („Egypt’s police vans equipped with lockups to detain up to six extremists “, https://english.alarabiya.net vom 21. April 2017), und inwiefern sind dabei Komponenten oder Teile von in Deutschland ansässigen Unternehmen verbaut worden? Die Bundesregierung hat hierzu keine über die Medienberichterstattung hinausgehenden Kenntnisse. Drucksache 19/15791 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Was ist der Bundesregierung über die 2018 lancierten gemeinsamen Grenzpatrouillen ägyptischer und sudanesischer Sicherheitskräfte an der sudanesisch-ägyptischen Grenze bekannt („Egypt and Sudan set up joint patrols against cross-border threats“, www.reuters.com vom 25. November 2018)? a) Waren die Patrouillen Thema in Gesprächen zwischen Vertretern der Bundesregierung und ägyptischen oder sudanesischen Offiziellen, und wenn ja, in welcher Form? b) Hat die Bundesregierung Unterstützungsleistungen für die Patrouillen erbracht oder angeboten, und wenn ja, um welche finanziellen Leistungen, Sachleistungen oder Hilfen in Form von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für ägyptische oder sudanesische Sicherheitsbehörden handelt es sich? Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat keine über die Medienberichterstattung hinausgehenden Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung. Unterstützungsleistungen hat die Bundesregierung weder erbracht noch angeboten. 11. Welche Verfahrensabsprachen haben Bundesbehörden mit der Regierung Ägyptens zur Identifizierung ausreisepflichtiger ägyptischer Staatsangehöriger und der anschließenden Ausstellung von Passersatzpapieren getroffen (Bundestagsdrucksache 19/13489, Antwort zu Frage 19), und wie werden diese umgesetzt? Mit Verbalnote vom 13. Dezember 2018 hat Ägypten den verhandelten „Standard Operating Procedures“ (SOP) im Hinblick auf die Identifizierung und Rückführung zugestimmt. Die Passersatzbeschaffung für Ägypten und die damit verbundene Identitätsklärung ist Aufgabe der Ausländerbehörden in den Bundesländern. 12. Für welchen Gesamtwert hat der Bundessicherheitsrat in den Jahren 2018 und 2019 Ausfuhr- und Exportgenehmigungen für Teilsätze für den Bau des Radpanzers „Fuchs“ in der erwähnten Fabrik bzw. endmontierte Fahrzeuge erteilt, die von der Rheinmetall AG in Kooperation mit einem algerischen Partner im Rahmen eines Joint Ventures gefertigt werden („Schweres Gerät für einen guten Kunden“, www.zeit.de vom 31. Dezember 2018), und wie viele Teilsätze oder endmontierte Fahrzeuge wurden in den Jahren 2018 und 2019 tatsächlich ausgeliefert? Bezüglich der Genehmigungsentscheidungen des Bundessicherheitsrates wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Endmontierte Fahrzeuge „Fuchs“ oder Teilesätze hierfür wurden in den Jahren 2018 und 2019 nicht ausgeführt. Für das Jahr 2019 sind Angaben bis einschließlich September möglich. a) Wie viele Fahrzeuge des Typs „Fuchs“ sollen in den Jahren 2019 und 2020 in genannter Fabrik hergestellt werden? Die Antwort zu den Fragen 3 bis 3d ab dem dortigen zweiten Satz gilt entsprechend . Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/15791 b) Was ist der Bundesregierung über Einsatzorte der bereits endmontierten und an Algeriens Streitkräfte ausgelieferten Fahrzeuge bekannt? Der Radpanzer „Fuchs“ wird von den algerischen Streitkräften auf dem gesamten Staatsterritorium eingesetzt. Der Schwerpunkt liegt nach Kenntnis der Bundesregierung auf der Territorialverteidigung entlang der Grenzen. c) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, ob in der Fabrik hergestellte Fahrzeuge bereits in andere Länder exportiert oder verkauft wurden, bzw. ob das Joint Venture plant, in der Fabrik hergestellte Fahrzeuge an andere internationale Kunden zu verkaufen? d) Hat Algerien für die in dieser Fabrik hergestellten Fahrzeuge Endverbleibsklauseln unterzeichnet, und wenn ja, in welcher Form kontrolliert die Bundesregierung die Einhaltung der Vereinbarungen? Die Fragen 12c und 12d werden gemeinsam beantwortet. Die in der Fabrik hergestellten Fahrzeuge unterliegen gemäß Abschnitt E der Endverbleibserklärung für den Export sonstiger Rüstungsgüter einem umfassenden Re-Exportvorbehalt. Dem Re-Export von Rüstungsgütern aus Algerien in ein anderes Bestimmungsland hat die Bundesregierung im Fragezeitraum nicht zugestimmt. 13. Was ist der Bundesregierung über Pläne bekannt, wonach Algerien in der erwähnten Fabrik oder einer anderen Fertigungsstätte auch den Panzer „Boxer“ produzieren bzw. montieren will („Vers un début de production du Boxer IFV en Algérie“, www.menadefense.net vom 5. Mai 2019)? Der Bundesregierung ist die Medienberichterstattung hierzu bekannt. a) Kann die Bundesregierung bestätigen, dass 2019 die ersten Teilsätze oder bereits montierte „Boxer“ nach Algerien geliefert wurden, und wenn ja, wie viele Fahrzeuge oder Teilsätze wurden wann an welche Kunden geliefert? Endmontierte Fahrzeuge „Boxer“ oder Teilesätze hierfür wurden im Jahr 2019 nicht ausgeführt. Für das Jahr 2019 sind Angaben bis einschließlich September möglich. b) Liegen dem Bundessicherheitsrat bereits Anträge auf Ausfuhr- oder Exportgenehmigungen für „Boxer“ bzw. Teilsätze des Fahrzeugs vor, bzw. hat der Bundessicherheitsrat bereits entsprechende Anträge genehmigt ? Aufgrund des Gesamtzusammenhangs wird die Frage in dem Verständnis beantwortet, dass sie sich auf Genehmigungsentscheidungen der Jahre 2018 und 2019 bezieht. Diesbezüglich wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Im Übrigen gilt die Antwort zu den Fragen 3 bis 3d ab dem dortigen zweiten Satz entsprechend. c) Wie viele „Boxer“ sollen pro Jahr in Algerien hergestellt bzw. montiert werden, und sind diese Fahrzeuge nur für Algeriens Streitkräfte vorgesehen oder planen die involvierten Unternehmen auch einen Export an andere internationale Kunden? Die Bundesregierung hat insoweit keine Kenntnisse. Drucksache 19/15791 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, was in der Fabrik hergestellt wird, die ein Konsortium deutscher Firmen (ehem. Carl Zeiss, Cassidian und Rohde & Schwartz, heute Hensoldt) mit algerischen Partnern im algerischen Sidi Bel Abbes errichtet hat (https://algeria-watch.org/?p= 24467)? a) An wen werden dort produzierte bzw. montierte Produkte ausgeliefert ? b) Hat der Bundessicherheitsrat Ausfuhr- oder Exportgenehmigungen für Teilsätze bzw. Komponenten von verteidigungspolitisch oder polizeilich relevanter Überwachungstechnik oder für andere elektronische Produkte ausgestellt, bzw. von welchen nicht genehmigungspflichtigen Lieferungen von Teilsätzen bzw. Komponenten für diese Fabrik seitens deutscher Firmen hat die Bundesregierung Kenntnis? Die Fragen 14 bis 14b werden gemeinsam beantwortet. Endverwender der in dem Joint Venture zwischen deutschen und algerischen Partnern in Sidi Bel Abbes hergestellten Produkte ist das algerische Militär. Welche Güter in Algerien für verteidigungspolitisch oder polizeilich relevant gehalten werden, liegt nicht im Verantwortungsbereich der Bundesregierung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 15. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, dass Algerien eine Firma bzw. Fabrik zur Herstellung von Waffensystemen gegründet hat oder gründen will („Algeria: MoD creates a missile research and manufacturing center“, www.menadefense.net vom 31. Juli 2019), an der neben algerischen Staatseinrichtungen bzw. Firmen auch ausländischer Partner beteiligt sein sollen, darunter SCAFSE, Airbus (früher Cassidian) sowie die chinesische Norinco? Die Bundesregierung hat keine über die Medienberichterstattung hinausgehenden Kenntnisse. 16. Für wie viele Teilsätze für militärische Lastwagen oder andere militärisch nutzbare Fahrzeuge, die in drei Fabriken in Algerien, an denen die Daimler AG beteiligt ist, hat die Bundesregierung in den Jahren 2018 und 2019 Ausfuhr- und Exportgenehmigungen erteilt (http://gleft.de/3fG, http://gleft.de/3fH und http://gleft.de/3fI), und für welche Fahrzeugtypen sind diese bestimmt (bitte das Finanzvolumen pro Fahrzeugtyp auflisten )? Die Erteilung einer Ausfuhr- oder Exportgenehmigung für im Ausland hergestellte Güter ist weder im Außenwirtschaftsgesetz noch im Kriegswaffenkontrollgesetz vorgesehen. Ihre Zustimmung zum Re-Export von Rüstungsgütern aus Algerien in ein anderes Bestimmungsland hat die Bundesregierung im Fragezeitraum nicht erteilt. a) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, ob in den genannten drei Montagefabriken auch Fahrzeuge hergestellt wurden, die an andere internationale Kunden verkauft wurden oder verkauft werden sollen ? Die Bundesregierung hat insoweit keine Kenntnisse. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/15791 b) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, ob in diesen Fabriken hergestellte Fahrzeuge im Land aufgerüstet und u. a. mit Artilleriegeschützen ausgestattet wurden („Vers un nouveau chemin pour l’industrie militaire algérienne?“, www.menadefense.net vom 1. Juli 2017)? Die Bundesregierung spricht im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags auch mit Unternehmensvertreterinnen und Unternehmensvertretern über Fragen der Rüstungsexportkontrolle . Im Übrigen gilt die Antwort zu den Fragen 3 bis 3d entsprechend . c) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, ob algerische Sicherheitsbehörden die in diesen Fabriken hergestellten Fahrzeuge (insbesondere „Sprinter“ und „G-Wagons“) im Rahmen der seit Februar 2019 anhaltenden Proteste in Algerien einsetzen? Die Fahrzeuge im Sinne der Fragestellung sind nach Kenntnis der Bundesregierung für den täglichen Dienst der Sicherheitskräfte bestimmt. 17. Welche Rolle spielt Algerien für die Bemühungen der Bundesregierung, der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, die irreguläre Migration aus Afrika in Richtung Europa zu begrenzen und zu reduzieren, und in welcher Form findet zwischen deutschen und algerischen Behörden ein Informationsaustausch über Abschiebungen afrikanischer und asiatischer Migranten aus Algerien in andere Länder statt? Algerien ist migrationspolitisch insbesondere als Transitland für westafrikanische Flüchtlinge und Migranten von Bedeutung. Die EU führt mit Algerien einen informellen Dialog zu Migration und Mobilität. Zwischen deutschen und algerischen Behörden findet ein Informationsaustausch über Abschiebungen afrikanischer und asiatischer Migrantinnen und Migranten aus Algerien in andere Länder nicht statt. 18. In welcher Form waren deutsche Unternehmen nach Kenntnis der Bundesregierung , ähnlich wie bei der tunesisch-libyschen Grenze (Bundestagsdrucksache 19/989) am Bau von Grenzbefestigungs- oder Grenzkontrollvorrichtungen (inklusive mobiler Grenzkontrollsysteme) an der algerisch-marokkanischen, der algerisch-tunesischen, der tunesischlibyschen , der algerisch-malischen, der algerisch-nigrischen, der libyschägyptischen und der ägyptisch-sudanesischen Grenze direkt oder indirekt beteiligt bzw. haben Komponenten, Ausrüstung oder andere Güter an die jeweiligen Staaten geliefert, um entsprechende Bau- oder Überwachungsmaßnahmen oder Überwachungssysteme zu errichten? In Hinblick auf den Bau von Grenzbefestigungs- oder Grenzkontrollvorrichtungen an algerischen Grenzen wird auf die Antwort zu den Fragen 14 bis 14b verwiesen . Für Maßnahmen im tunesisch-libyschen Grenzgebiet wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2b der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Errichtung einer ‚ortsfesten elektronischen Überwachungsanlage‘ in Tunesien “ auf Bundestagsdrucksache 19/989 verwiesen. Wie dort kann auch hier die weitere Beantwortung der Frage aus Gründen des Staatswohls sowie zum Schutz der Partner der Ertüchtigungsinitiative nicht offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Ertüchtigung sind im Hinblick auf das künftige Vertrauensverhältnis zwischen der Bundesregierung und ihren Partnern im Rahmen der Ertüchtigung besonders schutzwürdig. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten in diesem konkreten Fall würde zu einer wesentlichen Schwä- Drucksache 19/15791 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode chung der der Bundesregierung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Projektgestaltung und möglicherweise auch zu Begehrlichkeiten und Konflikten unter den Partnern führen. Dies würde für die Auftragserfüllung der Ertüchtigungsinitiative Nachteile zur Folge haben. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen auch für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und separat übermittelt.* Für die übrigen genannten Grenzgebiete liegen der Bundesregierung keine weiteren Erkenntnisse vor. a) Was haben die Behörden in den genannten nordafrikanischen Staaten der Bundesregierung über die Errichtung entsprechender Grenzkontrollvorrichtungen mitgeteilt? Die Bundesregierung hat keine entsprechenden Mitteilungen der genannten Staaten erhalten. b) War die Bundesregierung bei entsprechenden Maßnahmen beratend oder in anderweitiger Form beteiligt? Die Bundesregierung war in dem aus ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Errichtung einer ‚ortsfesten elektronischen Überwachungsanlage ‘ in Tunesien“ auf Bundestagsdrucksache 19/989 ersichtlichen Umfang an entsprechenden Maßnahmen beteiligt. * Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/15791 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333