Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 4. April 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1584 19. Wahlperiode 06.04.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/1326 – Nicht-akademische Kriterien für die Hochschulförderung aus Bundesmitteln V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht unter Punkt IV.3 eine Neuregelung der Förderung von Hochschulen durch Bundesmittel vor. Die dafür entscheidenden Kriterien sollen, so der Vertrag, zwischen dem Bund einerseits und den Ländern und Hochschulen andererseits ausgehandelt werden. Dass diese Kriterien nicht nur rein akademischer Natur sind, zeigt der letzte Absatz des Punktes IV.3, welcher Gleichstellungskonzepte zur Erhöhung des Frauenanteils als Kriterium vorsieht. Im vergangenen Jahr sorgte die Universität Hamburg für bundesweite Schlagzeilen , als sie linksextremistischen Gruppen ein angekündigtes Blockadetraining für den G20-Gipfel auf dem Gelände der Universität erlaubte (www.welt.de/regionales/hamburg/article161716000/Linksextreme-duerfenan -Universitaet-Blockaden-ueben.html). In diesem Zusammenhang bezeichnete Henrik Wärner, damaliger Landessprecher, heute Bundessprecher des Rings christlich Demokratischer Studenten Niedersachsen, Universitäten in Deutschland als „Brutstätte“ für linksextremistisches Gedankengut (https://m. facebook.com/RCDSNiedersachsen/posts/10154955343338155). Wenn denklogisch nicht-akademische, nämlich politische Ziele Kriterien zur Vergabe von Fördermitteln des Bundes an die Hochschulen sind, so muss ebenso die Ablehnung jeglicher Unterstützung oder Billigung extremistischer Bestrebungen an Universitäten, ein Kriterium sein können. 1. Beabsichtigt die Bundesregierung als Kriterium für die Vergabe von Fördermitteln entsprechend des Koalitionsvertrages Punkt IV.3, eine Selbstverpflichtung der geförderten Hochschulen zu verlangen, auf jede Unterstützung oder Billigung extremistischer Bestrebungen auf dem Gelände der Hochschule, seitens der Hochschule oder durch anerkannte Hochschulgruppen zu verzichten? Wenn nein, mit welcher Begründung? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1584 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Vergabe der Fördergelder von einer Selbstverpflichtung, entsprechend Frage 1, abhängig zu machen? Wenn nein, mit welcher Begründung? Die Fragen 1 und 2 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Zuständigkeit für die Hochschulen liegt gemäß der föderalen Kompetenzverteilung bei den Ländern. Im Übrigen gelten alle strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten zum Umgang mit extremistischen Gruppen, die gesetzlich verankert sind. Die Umsetzung der im Koalitionsvertrag unter IV.3. angekündigten dauerhaften Verstetigung der Bundesmittel aus dem Hochschulpakt 2020 einschließlich der Festlegung von Förderkriterien wird Gegenstand künftiger Verhandlungen zwischen Bund und Ländern sein. Das Ergebnis dieser Verhandlungen bleibt abzuwarten . Die Förderkriterien müssen eine angemessene Konnexität zum Fördergegenstand bzw. Förderziel aufweisen, der gemäß Koalitionsvertrag quantitative und qualitative Aspekte der Hochschulbildung betrifft. 3. Spielen Kriterien wie in Frage 1 genannt, bereits jetzt bei der Vergabe von Bundesmitteln an Hochschulen eine Rolle? Wenn ja, hat es bereits Konsequenzen daraus für Hochschulen gegeben, wie in dem in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Fall (bitte nach Hochschulen und Bundesländern aufschlüsseln)? Im Rahmen des laufenden Hochschulpakts 2020 erfolgt die Zuweisung von Bundesmitteln an die Länder auf Grundlage der Zahl der an den Hochschulen aufgenommenen zusätzlichen Studienanfängerinnen und Studienanfänger, die sich aus der amtlichen Statistik ergibt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333