Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Niema Movassat, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/15216 – Befristete Beschäftigung von aus Unternehmen kommenden Personen in den Bundesministerien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung berichtet seit 2008 an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages über den Einsatz externer Personen in der Bundesverwaltung . Sie stellt die Berichte seit 2014 auch in ihrem Internetangebot öffentlich zur Verfügung. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Einsatz von außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigten (externen Personen) in der Bundesverwaltung vom 17. Juli 2008 regelt nähere Einzelheiten zum Einsatz externer Personen. Externe Person ist danach, wer „außerhalb des öffentlichen Dienstes in einem Arbeitsverhältnis steht und vorübergehend und unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses in der Bundesverwaltung tätig ist“. Die Personen sollen danach regelmäßig nicht über sechs Monate eingesetzt werden. Notwendiges Fachwissen der Bundesverwaltung soll grundsätzlich durch eigenes Personal abgedeckt werden. Nicht erfasst von der Definition der externen Personen werden „entgeltliche Auftragsverhältnisse, die Beratungs- oder sonstige Dienstleistungen zum Gegenstand haben und befristete Arbeitsverträge“ (vgl. ebenda). Nicht erfasst werden von der Definition auch solche Personen, die direkt zuvor bei im Geschäftsbereich des jeweiligen Bundesministeriums tätigen Unternehmen und anderen juristischen Personen beschäftigt waren, jedoch (nur) aktuell kein Anstellungsverhältnis mehr dort haben. Wenn solche Personen in den Bundesministerien nur vorübergehend beschäftigt sind, stellt sich die Frage möglicher Interessenkonflikte im Hinblick auf die Einflussnahme auf Gesetzentwürfe und Rechtsverordnungen und Einzelmaßnahmen wie etwa die Vergabe von Aufträgen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Vorbemerkung der Fragesteller erwähnt ausdrücklich „Personen, die in den Bundesministerien seit Beginn der 19. Wahlperiode befristet beschäftigt“ sind. Daher wurden bei der Beantwortung der Frage 1 nur solche Beschäftigungsverhältnisse erfasst, die nicht entfristet wurden, daher vorrübergehend waren und Deutscher Bundestag Drucksache 19/15895 19. Wahlperiode 12.12.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 10. Dezember 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. eine Rückkehr zum vorherigen Arbeitgeber ermöglichten. Grundsätzlich ist zu sagen, dass in den Personalverwaltungssystemen der Bundesministerien die Vorbeschäftigungen nicht flächendeckend systematisch erfasst werden. Für befristet Beschäftigte des Bundes bestimmt sich das Arbeitsverhältnis vorrangig nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie den besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD – Besonderer Teil Verwaltung /BT-V). Gemäß § 41 Satz 1 TVöD BT-V haben Tarifbeschäftigte die im Rahmen ihres Arbeitsvertrags geschuldete Leistung gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Beschäftigte des Bundes, in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen, § 41 Satz 2 TVöD BT-V. Als „im Geschäftsbereich des jeweiligen Bundesministeriums tätige Unternehmen und andere juristische Personen“, wurden bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage juristischen Personen angesehen, die unmittelbar dem Geschäftsbereich eines Bundesministeriums zuzuordnen sind, z. B. aufgrund von Beteiligungsführung oder Aufsicht. 1. Wie viele Personen sind oder waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Bundesministerien seit Beginn der 19. Wahlperiode befristet beschäftigt , die direkt zuvor bei einer im Geschäftsbereich des jeweiligen Bundesministeriums tätigen juristischen Person beschäftigt waren, und in welcher Funktion jeweils? Es wird auf die nachfolgende Tabelle verwiesen. Bundesministerium Anzahl der befristet Beschäftigten, die direkt zuvor bei einer im Geschäftsbereich des jeweiligen Bundesministeriums tätigen juristischen Person beschäftigt waren (im Sinne der Vorbemerkung) Funktion Auswärtiges Amt 1 Referent/in Bundesministerium für Bildung und Forschung 2 Referent/in Bundesministerium für Gesundheit 1 Sachbearbeiter/in Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur 2 1 Referent/in 1 Sachbearbeiter/in Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit 6 Referent/in Bei den nicht aufgeführten Bundesministerien bestehen/bestanden keine Beschäftigungsverhältnisse im Sinne der Fragestellung. Drucksache 19/15895 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Durch welche Maßnahmen schließt die Bundesregierung ggf. aus, dass solche Beschäftigte in den Bundesministerien mit Gesetzentwürfen oder Rechtsverordnungen inhaltlich befasst werden (im Rahmen der Entwurfserstellung , Vorarbeiten, Gutachten, Expertisen, Änderungen o. Ä.), die direkt vorher bei einem Unternehmen oder einer sonstigen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums tätigen juristischen Person beschäftigt oder von dieser beauftragt waren, die vom konkreten Regelungsgegenstand des Gesetzentwurfs oder der Rechtsverordnung grundsätzlich betroffen ist oder sein kann? Die Bundesregierung verfügt über zahlreiche Instrumente und Regelungen, um mögliche oder tatsächliche Interessenskonflikte zu handhaben. Bei dienstlichen Handlungen findet generell der für alle Beschäftigten geltende Verhaltenskodex gegen Korruption (Anlage 1 zur Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004) Anwendung. Dieser verpflichtet die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu prüfen , ob Privatinteressen einschließlich Interessen von Dritten, denen sie sich verbunden fühlen, zu einer Kollision mit ihren Dienstpflichten führen. Im Falle einer solchen Kollision müssen sie die/den Vorgesetze/n informieren (Erläuterungen zu Ziffer 5 der Anlage 1 zur Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung). Ist eine Tätigkeit als besonders korruptionsgefährdet gemäß der Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung eingestuft, sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen wie Mehr-Augen-Prinzip und Sicherstellung der Transparenz von Entscheidungen vorgesehen (Ziffer 3 der Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung). Zudem verbieten die Regelungen des § 3 Absatz 2 TVöD die Annahme von Belohnungen, Geschenken, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit und verpflichten die Beschäftigten, im Fall eines Angebots von derartigen Vergünstigungen dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen . Das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) zum Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004 – Az. D I 3 – 210 170/1 – und das BMI-Rundschreiben vom 22. Dezember 2005 – Az. D II 2 – 220 210-2/0 – führen dies näher aus. 3. Wie oft, und in welchen Fällen waren solche Beschäftigte in den Bundesministerien seit Beginn der 19. Wahlperiode mit Gesetzentwürfen oder Rechtsverordnungen befasst (im Rahmen der Entwurfserstellung, Vorarbeiten , Gutachten, Expertisen, Änderungen o. Ä.), die direkt vorher bei einer juristischen Person beschäftigt oder von dieser beauftragt waren, die vom Regelungsgegenstand des Gesetzentwurfs oder der Rechtsverordnung grundsätzlich betroffen ist oder sein kann? 4. Wie oft, und in welchen Fällen waren solche Beschäftigte in den Bundesministerien seit Beginn der 19. Wahlperiode mit Einzelentscheidungen (wie etwa der Vergabe von Aufträgen) befasst, die direkt vorher bei einer juristischen Person beschäftigt oder von dieser beauftragt waren, die von der Einzelentscheidung betroffen ist, also beispielsweise profitiert? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung führt keine statistischen Auswertungen oder Aufzeichnungen ihrer befristet Beschäftigten bezogen auf ihre aktuelle Tätigkeit im Zusammenhang mit einer früheren Verwendung. Es besteht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, dass diese Beschäftigten mit Vorhaben (mit)betraut sind, die Bezugspunkte zu ihrer unmittelbar vorherigen Tätigkeit aufweisen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/15895 5. In wie vielen Fällen haben Beschäftigte oder Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer, die aus den in Frage 1 genannten juristischen Personen befristet beschäftigt wurden, ein Bundesministerium oder eine Bundesbehörde über bestehende Interessenverknüpfungen und Interessenkonflikte im Einzelfall informiert (bitte nach Datum, Grund des Interessenkonfliktes und Einsatzministerium(-behörde) aufführen)? Meldungen im Sinne der Frage 5 liegen nicht vor. Drucksache 19/15895 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333