Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Norbert Kleinwächter, Sebastian Münzenmaier, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/15017 – Kinder, Kindergeldbezug und Kindergeldberechtigte V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Zahl der Kindergeldberechtigten ist von Januar 2019 (9,356 Mio.) bis September 2019 (9,390 Mio.) um rund 34.000 gestiegen. Im gleichen Zeitraum ist die Zahl der Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird, jedoch nur um rund 6.300 gestiegen (vgl. https://statistik.arbeitsagentur.de/Statistikdaten/Det ail/201901/famka/famka-mz/famka-mz-d-0-201901-xlsx.xlsx sowie https://sta tistik.arbeitsagentur.de/Statistikdaten/Detail/201909/famka/famka-mz/famkamz -d-0-201909-xlsx.xlsx). Eine mögliche Ursache dafür kann nach Ansicht der Fragesteller unter anderem sein, dass die Zahl der Kinder, die für sich selbst Kindergeld beziehen, im genannten Zeitraum gestiegen ist. Grundsätzlich können Kinder für sich selbst Kindergeld erhalten, wenn sie Vollwaise sind oder den Aufenthaltsort der Eltern nicht kennen (alleinstehendes Kind) (vgl. https://bit.ly/2BfM8uJ). In Deutschland wohnende Kinder, die nicht Unionsbürger, Staatsangehörige des EWR oder der Schweiz sind, können Kindergeld für sich selbst erhalten, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis besitzen. Bestimmte Aufenthaltserlaubnisse können ebenfalls einen Anspruch auf Kindergeld auslösen (vgl. http s://bit.ly/2BfM8uJ). 1. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass Asylbewerber während des laufenden Asylverfahrens grundsätzlich keinen Anspruch auf Kindergeld haben (vgl. www.arbeitsagentur.de/datei/kg-asylberechtigte_b a015290.pdf)? 2. In welchen Fällen können Asylbewerber unter Umständen bereits während des laufenden Asylverfahrens einen Anspruch auf Kindergeld besitzen (bitte einzeln auflisten), und wie viele Fälle sind der Bundesregierung in den Jahren 2012 bis 2019 (letzter verfügbarer Stand) hierzu jeweils bekannt ? Die Fragen 1 und 2 werden wegen des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Deutscher Bundestag Drucksache 19/15897 19. Wahlperiode 12.12.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Dezember 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Asylbewerbern steht während des laufenden Anerkennungsverfahrens kein Kindergeldanspruch zu, sondern nach § 62 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) regelmäßig erst mit der Anerkennung als Asylberechtigter und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Eine Berechtigung zum Kindergeldbezug ist nur in Ausnahmefällen des § 10 Absatz 1 AufenthG möglich oder wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen und Abkommen über soziale Sicherheit für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer einen Kindergeldanspruch vorsehen. Der Bundesregierung liegt dazu keine Statistik vor. 3. Welche Aufenthaltserlaubnisse können nach Kenntnis der Bundesregierung einen Anspruch auf Kindergeld auslösen (bitte einzeln auflisten), und wie viele Fälle sind der Bundesregierung in den Jahren 2012 bis 2019 (letzter verfügbarer Stand) hierzu jeweils bekannt? Nach § 62 Absatz 2 EStG in der geltenden Fassung hat ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer einen Anspruch auf Kindergeld, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde - nach § 16 oder § 17 AufenthG erteilt, - nach § 18 Absatz 2 AufenthG erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden, - nach § 23 Absatz 1 AufenthG wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des AufenthG erteilt. Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer hat jedoch auch einen Anspruch auf Kindergeld, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Aufenth G wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 AufenthG besitzt und sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig , gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt. Der Bundesregierung liegt dazu keine Statistik vor. 4. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass der Bezug von Kindergeld im Sinne des § 17 Absatz 1 Nrummer 2 sowie § 17 Absatz 2 Nr. 2 des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes als (ein) möglicher Nachweis herangezogen werden kann, dass der eigene Lebensunterhalt gesichert ist, was Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist (vgl. www.nds-fluerat.org/leitfaden/14-fluechtlinge-mit-duldung/126-familien leistungen/)? Die Bundesregierung vermutet, dass sich die Frage auf § 17 AufenthG in der Fassung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (s. BGBl. I 2019 S. 1307 ff.) beziehen soll. Für Inhaber eines Aufenthaltstitels, der zur Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes nach § 17 Absatz 1 bzw. Absatz 2 AufenthG erteilt wird, ist jedoch nach § 62 Absatz 2 EStG kein Anspruch auf Kindergeld vorgesehen, so dass sich eine Beantwortung der Frage erübrigt. Drucksache 19/15897 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Welche Möglichkeiten bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung für ein Kind, nachzuweisen, dass es nicht weiß, wo sich seine Eltern tatsächlich aufhalten (bitte einzeln auflisten), was Voraussetzung dafür ist, um als Kind selbst Kindergeld zu beziehen (sog. alleinstehendes Kind)? Ein Kind muss ausführlich darlegen, unter welchen Umständen die Trennung von den Eltern erfolgte. Es muss dargelegt werden, wann und in welcher Form das Kind zuletzt Kontakt zu seinem Vater oder seiner Mutter hatte. Diese Erklärungen sind möglichst durch Geschwister oder sonstige Verwandte zu bestätigen . Darüber hinaus ist darzulegen, welche Bemühungen es selbst oder andere Personen bzw. Stellen unternommen haben, um den Aufenthaltsort der Eltern ausfindig zu machen. Die Bemühungen zur Feststellung des Aufenthaltsortes der Eltern und deren Ergebnislosigkeit sind durch geeignete Nachweise, wie z. B. Mitteilungen von Einwohnermeldeämtern oder Polizeidienststellen, zu belegen . Haben sich die Eltern zuletzt im europäischen Bereich einschließlich der Türkei aufgehalten, kann bei Nachforschungen auch die zuständige Verbindungsstelle eingeschaltet werden, wenn andere Nachweise nicht beigebracht werden können. 6. Wie viele Kinder, die für sich selbst Kindergeld beziehen (sog. alleinstehende Kinder) gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2012 bis 2019 (letzter verfügbarer Stand) jeweils (bitte getrennt nach Bund, Bundesländern, Geschlecht Männer, Frauen, Divers sowie Staatsangehörigkeit Deutsche, Ausländer [insgesamt], EU-Ausländer, Drittstaatsangehörige , Top-8-Asylherkunftsländer ausweisen)? Die Daten zur Zahl der Kinder, die in den Jahren 2015 bis 2019 für sich selbst Kindergeld bezogen haben, sind für den Bund insgesamt, nach Bundesländern sowie danach, ob die Kinder Deutsche, EU-Ausländer oder Drittstaatsangehörige (Ausländer ohne EU-Ausländer) sind, in der Anlage 1 beigefügt. Für das Jahr 2014 liegen nach der Statistik der Bundesagentur für Arbeit nur Bundeszahlen vor. Für die Jahre 2012 und 2013 liegen keine Daten vor, da diese außerhalb der maximalen Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren liegen. Die Daten zu den Kindern, die für sich selbst Kindergeld beziehen, liegen nicht aufgeschlüsselt danach vor, ob die Kinder Personen mit einer Staatsangehörigkeit aus einem der acht zugangsstärksten Herkunftsländer von Asylbewerbern sind oder welchem Geschlecht sie angehören. 7. Bei wie vielen Kindern, die für sich selbst Kindergeld beziehen (sog. alleinstehende Kinder) wurde das Kindergeld in den Jahren 2012 bis 2019 (letzter verfügbarer Stand) jeweils auf ein ausländisches Konto überwiesen (bitte auch die entsprechenden Zahlbeträge angeben)? Der Bundesregierung liegen dazu keine statistischen Daten vor. 8. Mit welchen Drittstaaten bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell Partnerschaften und/oder Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen , die eine Annäherung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet Arbeit und Soziales vorsehen (bitte einzeln ausweisen). EU-Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (Stabilisation and Association Agreement – SAA) wurden mit den sechs Westbalkanstaaten Montenegro, Serbien, Albanien, Nordmazedonien, Bosnien und Herzegowina sowie Kosovo Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/15897 geschlossen. Diese sehen jeweils auch eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet Arbeit und Soziales vor. Ihre Vertragstexte sind in der öffentlich zugänglichen Vertragsdatenbank des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) nach Ländernamen abrufbar unter: https://ec.europa.eu/world/agreements/searchBy CountryAndContinent.do?id=4&letter=A&countryFlag=treaties sowie ergänzend dazu auf der Website der EU-Kommission, DG Near unter: https://ec.euro pa.eu/neighbourhood-enlargement/news_corner/key-documents_en?sort=field_ file_date&order=asc&f%5B0%5D=field_document_repository_filter%3A317 &f%5B1%5D=field_document_repository_filter%3A310. 9. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass für Personen aus den Ländern Türkei, Algerien, Tunesien oder Marokko aufgrund von internationalen Abkommen die Möglichkeit besteht, auch mit einer Aufenthaltsgestattung Kindergeld zu beziehen, wenn sie eine Arbeit haben, über die sie in eine Sozialversicherung (Arbeitslosen-, Kranken-, Rentenoder Unfallversicherung) einzahlen (vgl. www.nds-fluerat.org/leitfaden/14 -fluechtlinge-mit-duldung/126-familienleistungen/)? a) Wenn ja,ist dies auch bei einem sog. 450-Euro-Job der Fall, bei dem die entsprechende Person freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung leistet? b) Wenn ja,ist dies auch bei einem sog. 450-Euro-Job der Fall, bei dem die entsprechende Person keine freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung leistet, der Arbeitgeber aber Beiträge in die gesetzliche Unfallversicherung leistet? Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet. Aufgrund von Abkommen über soziale Sicherheit und Assoziationsabkommen kommt für Arbeitnehmer aus den genannten Staaten ein Anspruch auf Kindergeld in Betracht, wenn sie in Deutschland einen Wohnsitz haben und in einem Versicherungsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit stehen, auch wenn sie die Voraussetzungen des § 62 Absatz 2 EStG nicht erfüllen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 21. Februar 2008, III R 79/03, BStBl. 2009 II S. 916) gelten Personen, die lediglich eine geringfügige Beschäftigung ausüben, nicht als Arbeitnehmer im Sinne solcher Abkommen. 10. Wie viele Personen aus den Ländern a) Türkei, b) Algerien, c) Tunesien sowie d) Marokko besaßen nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2012 bis 2019 (letzter verfügbarer Stand) eine Aufenthaltsgestattung? Die Angaben ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) können der Anlage 2 entnommen werden. Drucksache 19/15897 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Wie viele Personen aus den Ländern a) Türkei, b) Algerien, c) Tunesien sowie d) Marokko besaßen nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2012 bis 2019 (letzter verfügbarer Stand) eine Aufenthaltsgestattung und waren ausschließlich geringfügig beschäftigt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im AZR wird weder erfasst, ob Personen, die eine Erlaubnis zur Beschäftigung haben, auch tatsächlich beschäftigt sind, noch ob sie ausschließlich geringfügig beschäftigt sind oder Kindergeld oder Elterngeld beziehen. Zudem wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 auf Bundestagsdrucksache 19/13981 verwiesen. 12. Wie viele Personen aus den Ländern a) Türkei, b) Algerien, c) Tunesien sowie d) Marokko besaßen nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2012 bis 2019 (letzter verfügbarer Stand) eine Aufenthaltsgestattung, waren ausschließlich geringfügig beschäftigt und bezogen Kindergeld? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 13. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass für Personen mit türkischer Staatsangehörigkeit, die mindestens sechs Monate in Deutschland leben, jedoch nicht arbeiten, ein Anspruch auf Kindergeld besteht (vgl. www.nds-fluerat.org/leitfaden/14-fluechtlinge-mit-duldung/ 126-familienleistungen/)? Wenn ja, auf wie viele Personen traf dies in den Jahren 2012 bis 2019 (letzter verfügbarer Stand) jeweils zu? Türkische Staatsangehörige, die seit wenigstens sechs Monaten in der Bundesrepublik wohnen, haben wie deutsche Staatsangehörige nach dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über soziale Sicherheit (VEA) einen Anspruch auf Kindergeld unter den Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 EStG (BFH, Urteil vom 17. Juni 2010 – III R 42/09). Der Bundesregierung liegt dazu keine Statistik vor. 14. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass für Personen aus den Ländern Türkei, Algerien, Tunesien oder Marokko aufgrund von internationalen Abkommen die Möglichkeit besteht, auch mit einer Aufenthaltsgestattung Elterngeld zu beziehen, wenn sie eine Arbeit haben, über die sie in eine Sozialversicherung (Arbeitslosen-, Kranken-, Rentenoder Unfallversicherung) einzahlen (vgl. www.nds-fluerat.org/leitfaden/1 4-fluechtlinge-mit-duldung/126-familienleistungen/)? a) Wenn ja, ist dies auch bei einem sog. 450-Euro-Job der Fall, bei dem die entsprechende Person freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung leistet? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/15897 b) Wenn ja, ist dies auch bei einem sog. 450-Euro-Job der Fall, bei dem die entsprechende Person keine freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung leistet, der Arbeitgeber aber Beiträge in die gesetzliche Unfallversicherung leistet? Die Fragen 14 bis 14b werden gemeinsam beantwortet. Türkische, algerische, tunesische und marokkanische Staatsangehörige können aufgrund von internationalen Abkommen anspruchsberechtigt sein (Artikel 65 der Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Marokko und Tunesien, Artikel 68 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Algerien und Artikel 3 des Assoziationsratsbeschlusses (ARB) 3/80 vom 19. September 1980 im Rahmen des Assoziationsabkommen EWG-Türkei vom 12. September 1963), wenn sie die in den Abkommen festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Eine der Voraussetzungen ist, dass türkische, algerische, tunesische und marokkanische Staatsangehörige Arbeitnehmer im Sinne der oben genannten Abkommen sind. Dafür müssen sie gegen mindestens ein Risiko, das von den Zweigen des Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer erfasst wird, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert sein (Unfallversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung , Krankenversicherung). 15. Wie viele Personen aus den Ländern a) Türkei, b) Algerien, c) Tunesien sowie d) Marokko besaßen nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2012 bis 2019 (letzter verfügbarer Stand) eine Aufenthaltsgestattung, waren ausschließlich geringfügig beschäftigt und bezogen Elterngeld? Der Bundesregierung liegen dazu keine statistischen Daten vor. 16. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass für Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz das Elterngeld nicht angerechnet werden darf, da dies im § 10 Absatz 5 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) nicht benannt ist (vgl. www.nds-fluerat.org/leitfaden/14-fluechtlinge-mit-duldung/126-familien leistungen/)? Wenn ja, wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2012 bis 2019 (letzter verfügbarer Stand) jeweils Elterngeld sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen? Elterngeld und Asylbewerberleistungen werden im Regelfall nicht parallel bezogen. Kommt es im Anwendungsbereich von § 1 Absatz 7 Nummer 2 Buchstabe c in Verbindung mit Nummer 3 Buchstabe a BEEG zu einem zeitgleichen Bezug von Elterngeld und Leistungen nach dem AsylbLG, wird Elterngeld nach den Vorgaben von § 10 Absatz 1 BEEG auf Leistungen nach AsylbLG angerechnet. Konkrete Zahlen hierzu liegen der Bundesregierung nicht vor. 17. Wie viele Personen aus den Ländern a) Syrien, b) Afghanistan, Drucksache 19/15897 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Eritrea, d) Irak, e) Iran, f) Nigeria, g) Pakistan sowie h) Somalia bezogen nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2012 bis 2019 (letzter verfügbarer Stand) für wie viele Kinder jeweils Kindergeld (bitte auch die entsprechenden Zahlbeträge angeben)? 18. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2012 bis 2019 (letzter verfügbarer Stand) Kindergeldzahlungen für Kindergeldberechtigte aus den Ländern Syrien, Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan sowie Somalia jeweils auf ausländische Konten geleistet? 19. Wie viele Personen aus den Ländern a) Ägypten, b) Albanien, c) Äthiopien, d) Bosnien und Herzegowina, e) China, f) Ghana, g) Indien, h) Kasachstan, i) Libanon, j) Libyen, k) Mexico, l) Nordmazedonien, m) Philippinen, n) Russische Föderation, o) Thailand, p) Ukraine, q) Vereinigtes Königreich, r) Vietnam sowie s) Weißrussland bezogen nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2012 bis 2019 (letzter verfügbarer Stand) für wie viele Kinder jeweils Kindergeld (bitte auch die entsprechenden Zahlbeträge angeben)? 20. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2012 bis 2019 (letzter verfügbarer Stand) Kindergeldzahlungen für Kindergeldberechtigte aus den Ländern Ägypten, Albanien, Äthiopien, Bosnien und Herzegowina, China, Ghana, Indien, Kasachstan, Libanon, Libyen, Mexico, Nordmazedonien, Philippinen, Russische Föderation, Thailand, Ukraine, Vereinigtes Königreich, Vietnam sowie Weißrussland jeweils auf ausländische Konten geleistet? Die Fragen 17 bis 20 werden gemeinsam beantwortet. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/15897 Auf die Antwort der Bundesregierung vom 16. März 2018 (Bundestagsdrucksache 19/1275) auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD (Bundestagsdrucksache 19/1003) wird verwiesen. Soweit Länder gesondert erfasst werden, sind der dort beigefügten Anlage die erfragten Daten für die Jahre 2012 bis 2017 zu entnehmen. Zu den weiteren angefragten Ländern liegen mangels separater Erfassung keine Daten vor; diese sind in den Angaben zu „übrige“ enthalten. Die entsprechenden Daten für Dezember 2018 und Oktober 2019 (Monatsbetrachtung ) sind als Anlage 3 beigefügt. 21. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2012 bis 2019 (letzter verfügbarer Stand) die Anzahl der in Deutschland lebenden Personen in der Altersklasse a) 0 bis unter 5 Jahre, b) 5 bis unter 15 Jahre, c) 15 bis unter 20 Jahre, d) 20 bis unter 25 Jahre jeweils entwickelt (bitte getrennt nach Männer, Frauen, Divers sowie Staatsangehörigkeit Deutsche, Ausländer [insgesamt], EU-Ausländer, Drittstaatsangehörige, Top-8-Asylherkunftsländer ausweisen)? Die Angaben ausweislich der amtlichen Bevölkerungsstatistik des Statistischen Bundesamts können der Anlage 4 entnommen werden, wobei Angaben zu 2019 noch nicht vorliegen (Hinweis: Die Ergebnisse ab Berichtsjahr 2016 sind aufgrund methodischer Änderungen und technischer Weiterentwicklungen nur bedingt mit den Vorjahreswerten vergleichbar. Ausführliche Erläuterungen dazu finden Sie beim Statistischen Bundesamt auf der Internetseite des Bevölkerungsstandes ). 22. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2012 bis 2019 (letzter verfügbarer Stand) jeweils die Anzahl der Lebendgeborenen (bitte insgesamt ausweisen sowie getrennt nach der Staatsangehörigkeit der Mutter: Deutsche, Ausländer [insgesamt], EU-Ausländer, Drittstaatsangehörige , Top-8-Asylherkunftsländer und dazu jeweils auch die absolute sowie relative Veränderung gegenüber dem entsprechenden Vorjahr angeben)? Die Angaben ausweislich der amtlichen Bevölkerungsstatistik des Statistischen Bundesamts können der Anlage 5 entnommen werden, wobei Angaben zu 2019 noch nicht vorliegen (Hinweise: Die Ergebnisse ab Berichtsjahr 2016 sind aufgrund methodischer Änderungen und technischer Weiterentwicklungen nur bedingt mit den Vorjahreswerten vergleichbar). Drucksache 19/15897 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/15897 Drucksache 19/15897 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/15897 Drucksache 19/15897 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/15897 Drucksache 19/15897 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/15897 Drucksache 19/15897 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/15897 Drucksache 19/15897 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/15897 Drucksache 19/15897 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/15897 Drucksache 19/15897 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/15897 Drucksache 19/15897 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/15897 Drucksache 19/15897 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333