Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Roman Müller-Böhm, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/15595 – Maßnahmenpaket zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 30. Oktober 2019 hat das Bundeskabinett ein Maßnahmenpaket zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität beschlossen (www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2019/103019_Ma%C3%9Fnahmenpa ket_Kabinett.html). Ziel dieses Maßnahmenpakets sei es, sämtliche rechtsstaatliche Mittel gegen Hass, Rechtsextremismus und Antisemitismus einzusetzen , um unsere freiheitliche Demokratie zu verteidigen. Dafür wurden von der Bundesregierung neun Beschlüsse gefasst. Diese umfassen Änderungen im Netzwerkdurchsetzungsgesetz, im Bundeskriminalamtgesetz, in der Strafprozessordnung , im Strafgesetzbuch, im Melderecht sowie möglicherweise im Sprengstoffrecht. So soll unter anderem eine Meldepflicht für Diensteanbieter nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) an eine neu zu errichtende Zentralstelle im Bundeskriminalamt eingeführt sowie eine Auskunftsbefugnis gegenüber Telemediendiensteanbietern geschaffen werden. Außerdem sollen die Aspekte der Aufforderung zu Straftaten oder der Billigung oder Verharmlosung von Straftaten im Strafgesetzbuch ergänzt und der Tatbestand der Beleidigung an die Besonderheiten des Netzes angepasst werden. Es soll auch der Handlungsbedarf im Sprengstoffrecht geprüft werden. Ferner sollen gesetzliche Änderungen im Melderecht umgesetzt werden, um den Schutz von Personen, die durch Gewalt gefährdet werden, zu gewährleisten. Die Bundesregierung hat abschließend den Beschluss gefasst, eine angemessene Stärkung der Ressourcenausstattung der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes im Bereich der Bekämpfung der „Politisch motivierten Kriminalitätrechts “ ausdrücklich zu unterstützen. Die Entscheidung hierüber überlasse sie aber den weiteren parlamentarischen Haushaltsberatungen (www.bmjv.de/Sha redDocs/Downloads/DE/News/Artikel/103019_Ma%C3%9Fnahmenpaket_Re chtsextremismus.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Medienberichten zufolge plant die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht einen entsprechenden Gesetzentwurf bis Ende 2019 vorzulegen (www.lto.de/recht/nachrichten/n/kabinett-massnahme paket-rechtsextremismus-hasskriminalitaet-internet/). Fraglich ist nach Ansicht der Fragesteller, wie diese Maßnahmen ausgestaltet werden sollen, inwiefern die vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, um das angestrebte Deutscher Bundestag Drucksache 19/16012 19. Wahlperiode 17.12.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucher schutz vom 13. Dezember 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Ziel zu erreichen und ob die Maßnahmen einen angemessenen bürgerrechtlichen Schutz unschuldiger Bürger gewährleisten. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Das BMJV erarbeitet derzeit den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Mit diesem Gesetzentwurf sollen die Punkte 1, 2, 3 und 6 des von der Bundesregierung am 30. Oktober 2019 beschlossenen Maßnahmenpakets umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf wird derzeit innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird den Gesetzentwurf auf der Hompage veröffentlichen, sobald er den Ländern, kommunalen Spitzenverbänden, Fachkreisen und Verbänden im Rahmen der Beteiligung nach § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zugeleitet wird. 1. Wieso hat die Bundesregierung sich dafür entschieden, die Identifizierung rechtswidriger Inhalte in den Verantwortungsbereich der Telemediendiensteanbieter zu übertragen und diese Aufgabe nicht im Wesentlichen bei den Ermittlungsbehörden zu belassen? Telemediensteanbieter haben bereits im Rahmen der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) eine Pflicht zur Löschung rechtswidriger Inhalte, die ihnen zur Kenntnis gebracht werden. Dieses so genannte „Noticeand -take-down-Verfahren“ aus der angesprochenen Richtlinie beruht auf Verhaltenspflichten im wirtschaftlichen Verkehr, die bereits die Einschätzung umfassen , ob ein zur Kenntnis gelangter Inhalt rechtswidrig ist. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 2. Inwiefern ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Telemediendiensteanbieter in der Lage sind, potentiell rechtswidrige Inhalte in der Gesamtmenge der Inhalte proaktiv zu entdecken? Das Maßnahmenpaket zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität enthält keine Verpflichtung der Diensteanbietenden, Inhalte proaktiv zu entdecken. Geplant ist vielmehr, die Meldepflicht an die bestehende Systematik des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) anzuknüpfen, wonach sich Nutzerinnen und Nutzer über rechtswidrige Inhalte bei den Anbietenden großer sozialer Netzwerke beschweren können, die sodann die Inhalte prüfen und ggf. entfernen oder den Zugang zu ihnen sperren müssen. 3. Inwiefern ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Telemediendiensteanbieter in der Lage sind, beurteilen zu können, ob Inhalte rechtswidrig sind oder nicht? Wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, geht bereits die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, die für die Verantwortlichkeit der Diensteanbietenden maßgeblich ist, davon aus, dass diese selbst beurteilen können müssen, ob ein ihnen zur Kenntnis gebrachter Inhalt rechtswidrig ist oder nicht. Entsprechend müssen nach dem NetzDG die Anbietenden großer sozialer Netzwerke bereits heute in Reaktion auf eine Beschwerde über rechtswidrige Inhalte unverzüglich prüfen, ob der gemeldete Inhalt rechtswidrig ist (§ 3 Absatz 2 Drucksache 19/16012 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Nummer 1 NetzDG). Ob ein rechtswidriger Inhalt im Sinne des NetzDG vorliegt , richtet sich allein danach, ob einer der in § 1 Absatz 3 NetzDG abschließend aufgezählten Straftatbestände des Strafgesetzbuches erfüllt ist. 4. Welche Konsequenzen plant die Bundesregierung für Anbieter von Telemediendiensten , die rechtswidrige Inhalte nicht an das Bundeskriminalamt weiterleiten? Ähnlich wie bei Mängeln in den Verfahren zur Übermittlung oder zur Prüfung der Beschwerden ist auch hinsichtlich der Meldepflicht eine Bußgeldbewehrung geplant. 5. Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit, dass nicht rechtswidrige Inhalte an die neu zu errichtende Zentralstelle des Bundeskriminalamts gemeldet werden? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Die Möglichkeit, dass auch nicht rechtswidrige Inhalte an das Bundeskriminalamt gemeldet werden, ist nicht auszuschließen. Allerdings soll die neu einzuführende Meldepflicht an das in § 3 NetzDG vorgesehene Verfahren zum Umgang mit Beschwerden anknüpfen. § 3 NetzDG sieht u. a. vor, dass die Anbietenden sozialer Netzwerke die in der Beschwerde genannten Inhalte auf ihre Rechtswidrigkeit hin prüfen. Nur die aufgrund positiver Prüfung entfernten Inhalte können der Meldepflicht an das Bundeskriminalamt unterliegen. Das Bundeskriminalamt soll nach Eingang für alle Meldungen die zuständige Staatsanwaltschaft ermitteln und die Meldungen zur Strafverfolgung an die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft übermitteln. a) Wie plant die Bundesregierung sicherzustellen, dass das Bundeskriminalamt durch eine große Anzahl von Meldungen, insbesondere solcher Meldungen, die sich als nicht rechtswidrig herausstellen, nicht überlastet wird? Die Bundesregierung geht aufgrund des vorgesehenen Verfahrens zur Meldepflicht nicht von einer hohen Anzahl solcher Meldungen aus, die sich als nicht rechtswidrig herausstellen. Zur Bearbeitung der Meldungen sollen entsprechende Ressourcen gestellt werden. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen . b) Sieht die Bundesregierung eine Gefahr für die Meinungsfreiheit, wenn Nutzer damit rechnen müssen, dass auch zulässige Meinungsäußerungen fälschlicherweise an das Bundeskriminalamt gemeldet werden könnten und sie so in die Aufmerksamkeit der Ermittlungsbehörden geraten könnten? Strafrechtliche Konsequenzen knüpfen daran an, dass ein an das BKA gemeldeter Inhalt strafbar ist. Dies ist von den zuständigen Behörden sorgfältig zu prüfen. Im Übrigen besteht schon heute die Möglichkeit, dass andere Nutzerinnen und Nutzer oder das soziale Netzwerk selbst einen Inhalt zur Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden bringen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16012 6. Welchen Stellen- und Finanzbedarf erwartet die Bundesregierung bei der neu zu errichtenden Zentralstelle des Bundeskriminalamts? Im Entwurf des Haushaltsgesetzes 2020 hat der Gesetzgeber bereits zusätzliche Planstellen und Stellen bereitgestellt und den schon festgestellten Bedarfen damit Rechnung getragen. Etwaige weitere Personal- und Sachmittelbedarfe stehen in enger Abhängigkeit zum derzeit in der Ausarbeitung befindlichen Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität und werden gegenwärtig erhoben. 7. Für welche weiteren Dienste plant die Bundesregierung zu prüfen, ob über die derzeit im NetzDG erfassten sozialen Netzwerke hinaus Handlungsbedarf besteht? Die Bundesregierung prüft derzeit allgemein, ob Änderungsbedarf im NetzDG besteht. Diese Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen. 8. Inwiefern möchte die Bundesregierung die Regelungen des Strafgesetzbuchs (StGB) mit Bezug zur Hasskriminalität ergänzen? a) Was bedeutet es aus Sicht der Bundesregierung, den Tatbestand der Beleidigung an die Besonderheiten des Netzes anzupassen? b) Was sind aus Sicht der Bundesregierung die Besonderheiten des Netzes , und inwiefern unterscheiden sich diese von der „realen“ Welt? c) Wie plant die Bundesregierung, die „unbegrenzte Reichweite und die aufgrund vermeintlicher Anonymität oft sehr aggressive Begehungsweise “ (www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/Artikel/103 019_Ma%C3%9Fnahmenpaket_Rechtsextremismus.pdf?__blob=publi cationFile&v=1) in der Gesetzesänderung konkret zu berücksichtigen? d) Soll nach Ansicht der Bundesregierung eine Beleidigung im Netz geringere Tatbestandsvoraussetzungen haben als im „realen“ Leben? e) Soll nach Ansicht der Bundesregierung eine Beleidigung im Netz härter bestraft werden als im „realen“ Leben? Die Fragen 8 bis 8e werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Nutzung sozialer Medien im Internet ermöglicht die Abgabe und Wahrnehmung von Äußerungen binnen kürzester Zeit gegenüber einer unbestimmten Anzahl von Personen, die miteinander zumeist nur durch die Inanspruchnahme derselben Kommunikationsplattform verbunden sind. Hierbei ist zu beobachten , dass in der vermeintlichen Anonymität des Internets und ohne soziale Kontrolle zunehmend Äußerungen mit beleidigenden Inhalten über andere Nutzerinnen und Nutzer oder in der Öffentlichkeit stehende Personen abgegeben werden, wobei später hinzukommende Nutzende den Grad der ursprünglichen Beleidigung sogar noch steigern, um selbst Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. Diese Äußerungen können wegen der eingeschränkten Löschungsmöglichkeiten oftmals über einen langen Zeitraum durch einen großen Personenkreis abgerufen werden und wiegen für die Betroffenen deshalb besonders schwer. Darauf muss im Rahmen der Strafzumessung angemessen reagiert werden können . Das Maßnahmenpaket zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität sieht daher in Punkt 2 vor, den Tatbestand der Beleidigung an die Besonderheiten des Internets anzupassen. Dabei soll insbesondere dessen unbegrenzte Reichweite und die aufgrund vermeintlicher Anonymität oft sehr aggressive Begehungsweise Berücksichtigung finden. Vor diesem Hintergrund ist beabsichtigt, § 185 StGB (Beleidigung) dahingehend zu ergänzen, dass für Drucksache 19/16012 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode beleidigende Äußerungen, die öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Absatz 3 StGB) getätigt werden, zukünftig höhere Strafen als bisher verhängt werden können. f) Soll nach Ansicht der Bundesregierung eine öffentlich sichtbare Beleidigung auf einer Plattform anders behandelt werden, als eine Direktnachricht auf einer Plattform im Netz? Ja. Der Unterschied zwischen einer öffentlich sichtbaren Beleidigung auf einer Plattform und einer beleidigenden Direktnachricht besteht darin, dass die Direktnachricht nur vom Absendenden und Empfangenden gesehen werden kann. Bei einer Direktnachricht besteht daher – im Gegensatz zur öffentlich sichtbaren Beleidigung – nicht die Gefahr, dass die beleidigende Äußerung von einer unbestimmten Anzahl von Personen wahrgenommen wird. Insofern besteht auch nicht die Gefahr, dass später hinzukommende Nutzende den Grad der ursprünglichen Beleidigung sogar noch steigern, um selbst Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. Aus diesem Grund wiegt eine beleidigende Direktnachricht in der Regel weniger schwer als eine öffentlich sichtbare Beleidigung auf einer Plattform. Diesem Umstand ist daher Rechnung zu tragen. 9. Soll nach Ansicht der Bundesregierung die geplante Erfassung von Kommunalpolitikern im § 188 StGB vollumfänglich sein oder wird diese Abstufungen zu Landes- oder Bundespolitikern unterliegen? Es ist beabsichtigt, durch eine Ergänzung des Tatbestands des § 188 StGB klarzustellen , dass sich der Schutz von im politischen Leben des Volkes stehenden Personen bis hin zur kommunalen Ebene erstreckt. Abstufungen zu auf Landesoder Bundesebene tätigen Politikerinnen und Politikern sind somit nicht geplant . 10. Welchen potentiellen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung zum aktuellen Zeitpunkt im Sprengstoffrecht? Im Sprengstoffrecht soll entsprechend zu geplanten Bestimmungen im Waffenrecht geregelt werden, dass • bereits die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung , auch wenn diese noch nicht verboten ist, in der Regel zur Unzuverlässigkeit führt; • die zuständigen Behörden im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung auch bei einem Antrag aus dem privaten Bereich eine Regelanfrage an die jeweils zuständigen Verfassungsschutzbehörden richten, wie es für den gewerblichen Bereich bereits vorgesehen ist, und letztere die zuständige Behörde sowohl im gewerblichen wie im privaten Bereich über nachträglich erlangte Kenntnisse unterrichten (Nachberichtspflicht). 11. Welche Änderungen plant die Bundesregierung im Melderecht? Vor dem Hintergrund, dass sich die allgemeine Gefahrenlage insbesondere für Personen verschärft, die aufgrund ihrer beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sind, sollen die betroffenen Personen durch eine Änderung des § 51 des Bundesmeldegesetzes noch besser vor Gefahren geschützt werden, die ihnen auf Grund der Erteilung von Melderegisterauskünften entstehen können. Ein Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/16012 Formulierungsvorschlag hierzu wird derzeit innerhalb der Bundesregierung abgestimmt . 12. Wie groß müsste die Stärkung der Ressourcenausstattung der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes im Bereich der Bekämpfung der Politisch motivierten Kriminalität-rechts nach Ansicht der Bundesregierung ausfallen, um der Bedeutung der Aufgabe angemessen zu sein? a) Wie groß müsste nach Ansicht der Bundesregierung eine finanzielle Stärkung ausfallen, um angemessen zu sein? b) Wie groß müsste nach Ansicht der Bundesregierung eine personelle Stärkung ausfallen, um angemessen zu sein? Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Drucksache 19/16012 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333