Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/15467 – Durchsetzung von Einreise- und Aufenthaltsverboten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Ibrahim Miri, der als Oberhaupt eines kriminellen Clans gilt, wurde im Juli 2019 in den Libanon abgeschoben. Nach seiner Abschiebung wurde gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) verhängt. Am 30. Oktober 2019 stellte Miri im Beisein seines Anwalts in der Bremer Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen neuen Asylantrag. Dies wirft die Frage auf, wie effektiv Einreise- und Aufenthaltsverbote in Deutschland durchgesetzt werden. 1. Gegen wie viele Personen wurde zwischen 2015 und 2019 ein Einreiseund Aufenthaltsverbot i. S. d. § 11 Absatz 1 AufenthG erlassen (bitte nach Jahren, Staatsangehörigkeit und Herkunftsländern aufschlüsseln)? Wie viele der Betroffenen waren minderjährig? Das Einreiseverbot nach § 11 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) kann erst seit Juni 2019 im Ausländerzentralregister (AZR) gespeichert werden, wobei eine flächendeckende Nacherfassung nicht durchgeführt wurde. Die im AZR erfassten und nachfolgend aufgeführten Angaben sind daher für die zurückliegenden Jahre nicht belastbar. Insgesamt war zum Stichtag 31. Oktober 2019 bei 12.699 Personen in insgesamt 13.266 Fällen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 1 AufenthG gespeichert. Die Aufgliederung nach Staatsangehörigkeit (Personen) und Jahren (Fälle) kann den folgenden Tabellen entnommen werden, wobei Angaben zu Herkunftsländern nicht erfasst werden: Jahr Anzahl Fälle 2015 61 2016 112 2017 220 2018 439 2019 12.434 Summe 13.266 Deutscher Bundestag Drucksache 19/16018 19. Wahlperiode 17.12.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 13. Dezember 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Staatsangehörigkeit Anzahl Personen Afghanistan 505 Ägypten 61 Albanien 1.104 Algerien 660 Angola 40 Argentinien 6 Armenien 203 Aserbaidschan 126 Äthiopien 33 Australien 3 Bangladesch 60 Benin 12 Bolivien 1 Bosnien und Herzegowina 209 Brasilien 31 Burkina-Faso 7 Chile 19 China 100 Dominica 1 Dominikanische Republik 6 Dschibuti 5 Ecuador 1 Elfenbeinküste (Cote d’Ivoire) 29 Eritrea 194 Gabun 5 Gambia 213 Georgien 719 Ghana 132 Guatemala 1 Guinea 153 Guinea-Bissau 13 Indien 171 Indonesien 4 Irak 487 Iran 274 Israel 7 Jamaica 2 Jemen 5 Jordanien 14 Jugoslawien (ehemals) 40 Kambodscha 1 Kamerun 40 Kanada 4 Kap Verde 1 Kasachstan 18 Kenia 8 Kirgisistan 9 Kolumbien 20 Komoren 6 Kongo 4 Kongo, Dem. Republik 7 Korea (Republik) 4 Korea, Dem. Volksrepublik 1 Drucksache 19/16018 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Staatsangehörigkeit Anzahl Personen Kosovo 390 Kuba 11 Libanon 85 Liberia 6 Libyen 66 Madagaskar 5 Malawi 1 Malaysia 1 Mali 52 Marokko 475 Mauretanien 2 Mauritius 1 Nordmazedonien 378 Mexico 4 Moldau (Republik) 431 Mongolei 18 Montenegro 53 Myanmar 1 Nepal 4 Neuseeland 3 Nicaragua 1 Niger 12 Nigeria 610 Ohne Angabe 10 Pakistan 416 Paraguay 1 Personen aus den palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt) 11 Peru 6 Philippinen 5 Russische Föderation 403 Schweiz 3 Senegal 69 Serbien 855 Serbien (ehemals) 9 Serbien und Montenegro (ehemals) 8 Seychellen 1 Sierra Leone 12 Simbabwe 2 Somalia 213 Sonstige asiatische Staatsangehörigkeiten 3 Sri Lanka 29 Staatenlos 18 Südafrika 2 Sudan (ehemals) 1 Sudan (ohne Südsudan) 82 Südsudan 4 Syrien 218 Tadschikistan 29 Tansania 6 Thailand 36 Togo 16 Tschad 4 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16018 Staatsangehörigkeit Anzahl Personen Tunesien 237 Türkei 414 Turkmenistan 1 Uganda 4 Ukraine 836 Ungeklärt 87 Usbekistan 10 Venezuela 16 Vereinigte Arabische Emirate 1 Vereinigte Staaten von Amerika 11 Vietnam 163 Weißrussland 57 Zentralafrikanische Republik 1 Summe 12.699 Von den 12.699 Personen waren 1.212 zum Erteilungsdatum des zuletzt gespeicherten Sachverhaltes nach § 11 Absatz 1 AufenthG minderjährig. 2. In wie vielen Fällen sind nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen 2015 und 2019 Personen unerlaubt erneut nach Deutschland eingereist, obwohl ein Einreise- und Aufenthaltsverbot bestand (bitte nach Jahren und Herkunftsländern aufschlüsseln)? Im AZR waren zum Stichtag 31. Oktober 2019 insgesamt 9.415 Personen (insgesamt 12.770 Fälle) gespeichert, die im Sinne der Fragestellung in den letzten fünf Jahren wieder eingereist waren und zum Zeitpunkt der Einreise ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot im Sinne der Antwort zu den Fragen 10, 11 und 12 gespeichert hatten (zu einer Person können mehrere Fälle vorliegen, z. B. bei Wechsel der zuständigen Behörde nach Wiedereinreise). Unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbote wurden nicht berücksichtigt, da hier nicht unterschieden werden kann, ob es sich um eine von der Ausländerbehörde genehmigte Einreise handelt. Die Aufschlüsselung nach Jahren und Herkunftsländern kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Jahr der Wiedereinreise Anzahl Fälle 2015 2.450 2016 2.173 2017 2.828 2018 3.178 2019 2.141 Summe 12.770 Staatsangehörigkeit Anzahl Fälle Afghanistan 294 Albanien 773 Algerien 238 Angola 6 Argentinien 4 Armenien 147 Aserbaidschan 93 Bahrain 2 Bangladesch 9 Belgien 3 Drucksache 19/16018 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Staatsangehörigkeit Anzahl Fälle Benin 19 Bosnien und Herzegowina 351 Brasilien 6 Bulgarien 160 Burkina-Faso 23 Burundi 1 Chile 1 China 24 Dominikanische Republik 2 Dschibuti 4 Elfenbeinküste (Cote d’Ivoire) 66 Eritrea 328 Estland 10 Frankreich 20 Gabun 1 Gambia 165 Georgien 232 Ghana 71 Griechenland 27 Guinea 286 Guinea-Bissau 30 Indien 25 Irak 398 Iran 245 Italien 43 Jamaica 2 Jemen 12 Jordanien 16 Jugoslawien (ehemals) 48 Kamerun 57 Kasachstan 2 Kenia 4 Kirgisistan 6 Kolumbien 8 Kongo 2 Kongo, Dem. Republik 7 Korea (Republik) 2 Kosovo 603 Kroatien 62 Kuba 2 Lettland 53 Libanon 98 Liberia 12 Libyen 72 Litauen 153 Luxemburg 1 Madagaskar 7 Mali 62 Marokko 251 Mauretanien 12 Nordmazedonien 541 Mexico 1 Moldau (Republik) 123 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/16018 Staatsangehörigkeit Anzahl Fälle Mongolei 24 Montenegro 92 Niederlande 32 Niger 34 Nigeria 297 Ohne Angabe 2 Pakistan 129 Personen aus den palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt) 3 Peru 10 Polen 667 Portugal 6 Ruanda 4 Rumänien 532 Russische Föderation 725 Saudi Arabien 1 Schweiz 2 Senegal 36 Serbien 1.464 Serbien (ehemals) 15 Serbien und Montenegro (ehemals) 33 Sierra Leone 21 Simbabwe 4 Slowakische Republik 97 Slowenien 2 Somalia 469 Sonstige afrikanische Staatsangehörigkeiten 1 Sonstige asiatische Staatsangehörigkeiten 11 Sonstige europäische Staatsangehörigkeiten 2 Sowjetunion (ehemals) 1 Spanien 14 Sri Lanka 10 Staatenlos 44 Sudan (ehemals) 2 Sudan (ohne Südsudan) 192 Syrien 394 Südsudan 2 Tadschikistan 53 Tansania 4 Thailand 7 Togo 17 Tschad 30 Tschechische Republik 159 Tunesien 92 Türkei 210 Uganda 2 Ukraine 142 Ungarn 61 Ungeklärt 101 Usbekistan 2 Venezuela 1 Vereinigte Staaten von Amerika 2 Vietnam 44 Drucksache 19/16018 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Staatsangehörigkeit Anzahl Fälle Weißrussland 9 Zentralafrikanische Republik 2 Ägypten 67 Äquatorialguinea 1 Äthiopien 63 Österreich 1 Summe 12.770 a) In wie vielen Fällen haben die Personen erneut einen Asylantrag gestellt ? 4.145 der in der Antwort zu Frage 2 genannten Personen (5.309 Fälle, zu einer Person können mehrere Asylanträge vorliegen) haben ausweislich des AZR nach der Wiedereinreise erneut einen Asylantrag gestellt, nachdem sie bereits im Sinne der Frage 2a) zuvor einen Asylantrag gestellt hatten. Die Aufschlüsselung nach Jahren und Staatsangehörigkeiten kann den folgenden Tabellen entnommen werden: Jahr Asylantrag Anzahl Fälle 2015 881 2016 760 2017 1.005 2018 1.501 2019 1.162 Summe 5.309 Staatsangehörigkeit Anzahl Fälle Afghanistan 140 Albanien 203 Algerien 86 Angola 2 Armenien 88 Aserbaidschan 51 Bangladesch 3 Benin 7 Bosnien und Herzegowina 121 Bulgarien 2 Burkina-Faso 14 China 1 Dschibuti 3 Elfenbeinküste (Cote d’Ivoire) 33 Eritrea 228 Gambia 67 Georgien 50 Ghana 11 Guinea 172 Guinea-Bissau 26 Indien 9 Irak 245 Iran 153 Jamaica 2 Jemen 6 Jordanien 5 Jugoslawien (ehemals) 9 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/16018 Staatsangehörigkeit Anzahl Fälle Kamerun 31 Kasachstan 1 Kenia 1 Kirgisistan 2 Kongo 1 Kongo, Dem. Republik 3 Kosovo 228 Kuba 2 Libanon 32 Liberia 3 Libyen 54 Madagaskar 7 Mali 29 Marokko 76 Mauretanien 13 Nordmazedonien 342 Moldau (Republik) 60 Mongolei 10 Montenegro 50 Niger 22 Nigeria 127 Pakistan 66 Personen aus den palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt) 1 Rumänien 2 Russische Föderation 473 Saudi Arabien 1 Senegal 14 Serbien 762 Serbien (ehemals) 6 Serbien und Montenegro (ehemals) 5 Sierra Leone 13 Simbabwe 1 Somalia 359 Sonstige afrikanische Staatsangehörigkeiten 1 Sonstige asiatische Staatsangehörigkeiten 4 Sowjetunion (ehemals) 1 Sri Lanka 1 Staatenlos 17 Sudan (ehemals) 2 Sudan (ohne Südsudan) 155 Syrien 214 Südsudan 3 Tadschikistan 28 Tansania 1 Togo 4 Tschad 20 Tschechische Republik 2 Tunesien 43 Türkei 61 Ukraine 82 Ungarn 2 Ungeklärt 49 Drucksache 19/16018 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Staatsangehörigkeit Anzahl Fälle Vietnam 3 Weißrussland 2 Zentralafrikanische Republik 3 Ägypten 33 Äthiopien 44 Summe 5.309 b) In wie vielen Fällen wurde dieser Asylantrag erneut abgelehnt? Ausweislich des AZR wurde bei 1.673 der in der Antwort zu Frage 2a genannten Personen (2.520 Fälle, zu einer Person können mehrere Asylanträge vorliegen ) der Asylantrag abgelehnt. Die Aufschlüsselung nach Jahren und Staatsangehörigkeiten kann den folgenden Tabellen entnommen werden: Jahr Asylantrag Anzahl Fälle 2015 248 2016 478 2017 630 2018 597 2019 567 Summe 2.520 Staatsangehörigkeit Anzahl Fälle Afghanistan 41 Albanien 161 Algerien 50 Armenien 25 Aserbaidschan 8 Bangladesch 2 Benin 1 Bosnien und Herzegowina 92 Burkina-Faso 2 Dschibuti 2 Elfenbeinküste (Cote d’Ivoire) 2 Eritrea 47 Gambia 11 Georgien 25 Ghana 6 Guinea 27 Guinea-Bissau 17 Indien 1 Irak 48 Iran 9 Jemen 1 Jugoslawien (ehemals) 9 Kamerun 11 Kasachstan 1 Kongo, Dem. Republik 2 Kosovo 182 Libanon 7 Libyen 4 Mali 4 Marokko 41 Mauretanien 2 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/16018 Staatsangehörigkeit Anzahl Fälle Nordmazedonien 310 Moldau (Republik) 45 Mongolei 3 Montenegro 53 Niger 12 Nigeria 21 Pakistan 11 Rumänien 1 Russische Föderation 137 Senegal 5 Serbien 720 Serbien (ehemals) 8 Serbien und Montenegro (ehemals) 2 Sierra Leone 2 Somalia 105 Sonstige afrikanische Staatsangehörigkeiten 1 Sonstige asiatische Staatsangehörigkeiten 2 Staatenlos 2 Sudan (ohne Südsudan) 24 Syrien 63 Südsudan 1 Tadschikistan 3 Togo 1 Tschad 9 Tunesien 18 Türkei 18 Ukraine 66 Ungeklärt 14 Vietnam 2 Weißrussland 1 Zentralafrikanische Republik 1 Ägypten 9 Äthiopien 9 Summe 2.520 c) In wie vielen Fällen wurden die Personen erneut in ihren Herkunftsstaat zurückgeführt? Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. Angaben im Sinne der Frage werden im AZR nicht erfasst. 3. Wie viele der in Frage 2 genannten Personen wurden zwischen 2015 und 2019 außerhalb des Schengenraums zurückgeführt? Wie viele waren es innerhalb des Schengenraums (bitte nach Jahren, Herkunftsstaaten und Zielland der Rückführung aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Drucksache 19/16018 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung an den Außengrenzen des Schengenraums wegen eines deutschen Einreise- und Aufenthaltsverbots zwischen 2015 und 2019 abgewiesen (bitte nach Jahren , Staatsangehörigkeit und Herkunftsländern aufschlüsseln)? Die Bundespolizei hat im Zeitraum von Januar 2015 bis Oktober 2019 insgesamt 598 Personen zurückgewiesen, gegen die zum Zeitpunkt der Feststellung ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im nationalen Verzeichnis bestand. Weitere Angaben können der nachstehenden Tabelle entnommen werden: 2015 Abflug-/Abfahrtland Anzahl Staatsang. Anzahl Türkei 17 Türkei 8 Nordmazedonien 10 Nordmazedonien 8 Serbien 5 Albanien 7 USA 4 Russische Föderation 4 Weißrussland 3 Irak 3 Kosovo 3 Montenegro 2 Albanien 2 Bosnien-Herzegowina 2 Ghana 1 Serbien 2 Israel 1 Afghanistan 2 Bosnien-Herzegowina 1 China 2 Tunesien 1 USA 2 Brasilien 1 Korea, Republik 2 Vereinigte Arabische Emirate 1 Libanon 2 Libanon 1 Tunesien 1 Korea, Republik 1 Kosovo 1 China 1 Israel 1 Russische Föderation 1 Chile 1 Großbritannien 1 Aserbaidschan 1 Gesamt 55 Eritrea 1 Ghana 1 Ukraine 1 Ungarn 1 Gesamt 55 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/16018 2016 Abflug-/Abfahrtland Anzahl Staatsang. Anzahl Nordmazedonien 20 Albanien 42 Kosovo 16 Nordmazedonien 11 Albanien 14 Serbien 12 Türkei 11 Türkei 3 Serbien 9 Libanon 2 USA 2 Afghanistan 2 Libanon 2 Brasilien 2 Brasilien 2 USA 2 Bosnien-Herzegowina 2 Myanmar 1 Panama 2 Italien 1 Kroatien 2 Pakistan 1 Oman 1 Syrien 1 Argentinien 1 Ägypten 1 Ägypten 1 Bosnien-Herzegowina 1 Bulgarien 1 Niederlande 1 Kanada 1 Chile 1 Jamaika 1 Kolumbien 1 Großbritannien 1 Georgien 1 Gesamt 89 Venezuela 1 Kosovo 1 Kroatien 1 Gesamt 89 2017 Abflug-/Abfahrtland Anzahl Staatsang. Anzahl Nordmazedonien 42 Albanien 43 Serbien 28 Nordmazedonien 34 Türkei 20 Serbien 25 Kosovo 15 Bosnien-Herzegowina 13 Bosnien-Herzegowina 11 Montenegro 3 Albanien 7 Georgien 3 Kroatien 3 Türkei 2 Montenegro 3 USA 2 USA 2 Afghanistan 2 Russische Föderation 2 Niederlande 1 Marokko 2 Marokko 1 Bulgarien 2 Syrien 2 Ukraine 1 Brasilien 1 China 1 Moldau 1 Gesamt 139 Bulgarien 2 Rumänien 1 China 1 Kongo 1 Vietnam 1 Gesamt 139 Drucksache 19/16018 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2018 Abflug-/Abfahrtland Anzahl Staatsang. Anzahl Nordmazedonien 52 Albanien 44 Kosovo 26 Nordmazedonien 41 Serbien 25 Serbien 31 Türkei 13 Georgien 13 Bosnien-Herzegowina 12 Bosnien-Herzegowina 10 Georgien 11 Montenegro 4 Montenegro 8 Moldau 4 Rumänien 5 Ukraine 3 Ukraine 4 Rumänien 3 Großbritannien 4 Israel 2 Albanien 3 Türkei 2 Moldau 3 Syrien 2 Libanon 2 USA 2 Bulgarien 2 Nigeria 2 Russische Föderation 2 Russische Föderation 2 Marokko 2 Kosovo 2 Vereinigte Arabische Emirate 1 Pakistan 1 Thailand 1 Ägypten 1 Panama 1 Irak 1 Ägypten 1 Libyen 1 Tunesien 1 Venezuela 1 Irland 1 Marokko 1 USA 1 Australien 1 Jordanien 1 Bulgarien 1 Nigeria 1 Iran 1 Gesamt 183 China 1 Brasilien 1 Costa Rica 1 Libanon 1 Gambia 1 Kuwait 1 Afghanistan 1 Gesamt 183 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/16018 Januar bis Oktober 2019 Abflug-/Abfahrtland Anzahl Staatsang. Anzahl Serbien 27 Albanien 37 Nordmazedonien 21 Serbien 29 Kosovo 20 Nordmazedonien 18 Türkei 11 Bosnien-Herzegowina 7 Georgien 8 Georgien 7 Albanien 7 Ukraine 5 Montenegro 7 Rumänien 4 Bosnien-Herzegowina 6 Türkei 3 Rumänien 6 Moldau 3 Ukraine 5 Marokko 2 Marokko 2 Kosovo 2 Bulgarien 2 Aserbaidschan 2 Russische Föderation 2 Russische Föderation 1 Moldau 2 Kanada 1 Irak 1 Syrien 1 USA 1 Bulgarien 1 Dominikanische Rep. 1 Afghanistan 1 Indien 1 Montenegro 1 Kolumbien 1 Brasilien 1 Trinidad und Tobago 1 Niederlande 1 Gesamt 132 Trinidad und Tobago 1 Kolumbien 1 Indien 1 Irak 1 Pakistan 1 Gesamt 132 5. Gegen wie viele Personen wurde zwischen 2015 und 2019 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen § 95 Absatz 1 Nummer 3 und wegen des Verstoßes gegen § 95 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG eingeleitet (bitte für beide Vorschriften getrennt aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen gab es eine Verurteilung wegen des Verstoßes gegen § 95 Absatz 1 Nummer 3 und wegen des Verstoßes gegen § 95 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG? Die Bundespolizei hat im Zeitraum von Januar 2015 bis Oktober 2019 insgesamt 534.522 Delikte gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG festgestellt. Eine Erfassung von Delikten nach § 95 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG erfolgt erst seit dem Jahr 2019. Im Zeitraum von Januar bis Oktober 2019 wurden durch die Bundespolizei insgesamt 2.306 Delikte gemäß § 95 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG festgestellt. Zur Frage nach der Zahl von Verurteilungen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 6. Sind aus Sicht der Bundesregierung die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Durchsetzung des § 11 Absatz 1 AufenthG ausreichend? Die Bundesregierung prüft kontinuierlich, ob gesetzliche Änderungen im Asylund Aufenthaltsrecht angezeigt sind. Die Prüfung von Optimierungs- und Verbesserungsmöglichkeiten in Bezug auf die rechtlichen Grundlagen des Asylund Aufenthaltsrechts ist eine Daueraufgabe und erfolgt auch anlässlich der vorliegenden Fallgestaltung. Drucksache 19/16018 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. In wie vielen Fällen wurden zwischen 2015 und 2019 nach Kenntnis der Bundesregierung Betretenserlaubnisse nach § 11 Absatz 8 AufenthG erteilt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen unterblieb eine fristgemäße Wiederausreise? Das Aufenthaltsgesetz wird nach Artikel 83 des Grundgesetzes von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Der Bundesregierung liegen entsprechend der Fragestellung keine Erkenntnisse vor. 8. In wie vielen Fällen wurden zwischen 2015 und 2019 Einreise- und Aufenthaltsverbote i. S. d. § 11 Absatz 1 AufenthG von den Gerichten wieder aufgehoben (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 9. In wie vielen Fällen wurde zwischen 2015 und 2019 die Frist eines Einreise- und Aufenthaltsverbots aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach § 11 Absatz 4 AufenthG verlängert (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 10. In wie vielen Fällen zwischen 2015 und 2019 betrug die Frist eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt mehr als zehn Jahre (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 11. In wie vielen und in welchen Fällen konkret zwischen 2015 und 2019 betrug eine Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Kenntnis der Bundesregierung 20 Jahre (bitte nach Jahren und Grund des jeweiligen Erlasses aufschlüsseln)? Die Fragen 10 und 11 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Zum Stichtag 31. Oktober 2019 waren im AZR 125.334 Personen erfasst, bei denen zwischen 2015 und 2019 befristete Einreise- und Aufenthaltsverbote erteilt wurden. Weitere Differenzierungen der insgesamt 137.286 befristeten Fälle (hierbei können Personen mehrmals vorkommen) können den folgenden Tabellen entnommen werden: Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/16018 Frist in Jahren weniger als 10 Jahre zwischen 10 und 19 Jahren 20 Jahre und mehr Anzahl Fälle Zurückgeschoben, befristet 8.432 7 28 8.467 Abschiebung vollzogen, Wirkung befristet 80.259 504 2.639 83.402 Ausweisungsverfügung, befristet, sofort vollziehbar 3.359 375 3.191 6.925 Ausweisungsverfügung, Wirkung befristet, unanfechtbar 4.282 291 10.435 15.008 Ausweisungsverfügung, befristet, noch nicht vollziehbar 719 145 2.684 3.548 Abgeschoben nach § 71 Abs. 3 Nr. 1a und 1b AufenthG, befristet 1.485 1 4 1.490 Abschiebung vollzogen aufgrund einer Ausweisungsverfügung der ABH 3.047 236 4 3.287 nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG wegen Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung 7.623 300 4.064 11.987 § 6 Abs. 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) unanfechtbar – befristet 832 82 1.112 2.026 § 6 Abs. 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) sofort vollziehbar – befristet 100 9 167 276 § 6 Abs. 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) noch nicht vollziehbar – befristet 55 1 487 543 § 2 Abs. 7 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/ Wiedereinreiseverbot) unanfechtbar – befristet 30 2 79 111 § 2 Abs. 7 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/ Wiedereinreiseverbot) sofort vollziehbar – befristet 34 4 49 87 § 2 Abs. 7 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/ Wiedereinreiseverbot) noch nicht vollziehbar – befristet 14 2 113 129 Summe 110.271 1.959 25.056 137.286 Anzahl Fälle 2015 2016 2017 2018 2019 Summe weniger als 10 Jahre 18.400 22.349 21.706 22.521 25.295 110.271 zwischen 10 und 19 Jahren 203 265 363 371 757 1.959 20 Jahre und mehr 659 2.824 5.101 5.173 11.299 25.056 Summe 19.262 25.438 27.170 28.065 37.351 137.286 Drucksache 19/16018 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. In wie vielen und in welchen Fällen konkret zwischen 2015 und 2019 wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ein unbefristetes Einreiseund Aufenthaltsverbot erlassen (bitte nach Jahren und Grund des jeweiligen Erlasses aufschlüsseln)? Zum Stichtag 31. Oktober 2019 waren im AZR 5.936 Personen erfasst, bei denen zwischen 2015 und 2019 unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbote erteilt wurden. Weitere Differenzierungen der insgesamt 6.086 Fälle (hierbei können Personen mehrmals vorkommen) können den folgenden Tabellen entnommen werden: Anzahl Speichersachverhalte Anzahl Fälle Abgeschoben nach § 71 Abs. 3 Nr. 1a und 1b AufenthG, unbefristet 26 Abschiebung vollzogen aufgrund einer Ausweisungsverfügung der ABH 620 Abschiebung vollzogen, Wirkung unbefristet 4.006 Ausweisungsverfügung, Wirkung unbefristet, unanfechtbar 535 Ausweisungsverfügung, unbefristet, noch nicht vollziehbar 222 Ausweisungsverfügung, unbefristet, sofort vollziehbar 422 Zurückgeschoben, unbefristet 152 § 6 Abs. 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) noch nicht vollziehbar – unbefristet 22 § 6 Abs. 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) sofort vollziehbar – unbefristet 10 § 6 Abs. 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) unanfechtbar – unbefristet 71 Summe 6.086 Jahr Anzahl Fälle 2015 3.388 2016 917 2017 582 2018 592 2019 607 Summe 6.086 13. In wie vielen Fällen zwischen 2015 und 2019 wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 AufenthG abgesehen (bitte nach Jahren aufschlüsseln )? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/16018 14. In wie vielen Fällen zwischen 2015 und 2019 wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 7 AufenthG angeordnet (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Speichersachverhalte nach § 11 Absatz 7 AufenthG werden nach Ablauf der Frist aus dem AZR gelöscht und können im Nachhinein nicht mehr ermittelt werden. Ausweislich des AZR zum Stichtag 31. Oktober 2019 wurden in den Jahren 2015 bis 2019 bei 21.206 Personen mit insgesamt in 21.252 Fällen (Personen können mehrmals vorkommen) Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 Absatz 7 AufenthG erteilt, deren Frist zum genannten Stichtag noch nicht abgelaufen war. Die Aufschlüsselung nach Jahren kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Jahre Anzahl Fälle 2015 663 2016 7.635 2017 6.471 2018 3.191 2019 3.292 Summe 21.252 15. In wie vielen der in Frage 14 genannten Fälle betrug die angeordnete Frist nach Kenntnis der Bundesregierung a) ein Jahr, b) drei Jahre, c) mehr als drei Jahre? Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden: Anzahl Fälle 1 Jahr und weniger Mehr als 1 Jahr bis 3 Jahre mehr als 3 Jahre Summe nach § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 AufenthG nach wiederholt abgelehntem Asylfolge- oder zweitantrag angeordnet am … 249 184 1.837 2.270 nach § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 AufenthG bei bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehntem Asylantrag nach § 29a Abs. 1 AsylG angeordnet am … 1.048 511 17.423 18.982 Summe 1.297 695 19.260 21.252 16. In wie vielen Fällen zwischen 2015 und 2019 wurde es nach Kenntnis der Bundesregierung einem Ausländer, für den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot galt, ausnahmsweise erlaubt, das Bundesgebiet zu betreten (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine statistischen Erkenntnisse vor. 17. Wie viele Personen haben zwischen 2015 und 2019 einen Asylantrag in Deutschland gestellt, obwohl ein Einreise- und Aufenthaltsverbot in einem anderen Schengenstaat gegen sie bestand? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Drucksache 19/16018 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 18. Da nach Auskunft der Bundesregierung an der deutsch-österreichischen Grenze seit August 2018 34 Ausländer abgewiesen wurden (vgl. www.de utschlandfunk.de/dublin-vertrag-34-fluechtlinge-von-deutsch.1939.de.ht ml?drn:news_id=1066334), stellt sich die Frage, wie viele dieser abgewiesenen Ausländer nach Kenntnis der Bundesregierung nach der erfolgten Abweisung – möglicherweise über eine andere Grenze – erneut nach Deutschland eingereist sind? Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Feststellung in Satz 1 der Frage auf Personen bezieht, die im Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Landgrenze festgestellt wurden und die auf Grundlage der Verwaltungsabsprache des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat mit dem griechischen Migrationsministerium über die Zurückweisung von Schutzsuchenden, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen und einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 in Griechenland aufweisen, unmittelbar nach Griechenland zurückgewiesen wurden. Wie viele von diesen Personen möglicherweise erneut nach Deutschland eingereist sind, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/16018 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333