Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/15521 – Die Akademie für Verfassungsschutz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bund und Länder unterhalten gemeinsam die seit 2014 als Akademie für Verfassungsschutz (AfV, vormals Schule für Verfassungsschutz) bezeichnete gemeinsame Bildungseinrichtung der Verfassungsschutzbehörden sowie des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD). Die Akademie für Verfassungsschutz hat u. a. die Aufgabe, die Anwärter im fachspezifischen Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes auszubilden, Mitarbeiter von Verfassungsschutzbehörden in ihre Aufgaben einzuführen und angewandte nachrichtendienstliche Forschung zu betreiben (www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bre men2014_tp.c.73883.de&template=00_html_to_pdf_d). Die Fachaufsicht über die Akademie und die dort vermittelten Inhalte wird durch ein Kuratorium aus Vertretern des Bundes und der Länder wahrgenommen. Über Inhalte und Dozenten sind der Öffentlichkeit nur vage Informationen bekannt (www.verfas sungsschutz.de/de/das-bfv/akademie-fuer-verfassungsschutz). Ein ehemaliger BfV-Präsident (BfV = Bundesamt für Verfassungsschutz) erklärte anlässlich der Umbenennung der Akademie nach Ansicht der Fragesteller floskelhaft, es sei „als Konsequenz aus der Aufarbeitung des NSU-Komplexes [NSU = Nationalsozialistischer Untergrund] … folgerichtig, im Rahmen unserer Reformen zielgerichtete Maßnahmen zur Personalqualifizierung umzusetzen.“ (www.ver fassungsschutz.de/de/oeffentlichkeitsarbeit/presse/pm-20140514-umbenen nung-sfv-in-afv). Ob sich dies in der Praxis widerspiegelt, dürfte unterschiedlich bewertet werden. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die erbetenen Informationen unterliegen unterschiedlicher Geheimhaltungsbedürftigkeit . Die Antworten zu den Fragen 1, 3 und 6 können nur als Verschlusssache mit dem Verschlussgrad „VS – Vertraulich“ gegeben werden. Ein Teil der Antworten zu den Fragen 15 bis18 muss aus Gründen des Staatswohls gänzlich verweigert werden. Einzelheiten zu den jeweiligen Begründungen sind in den entsprechenden Antwortteilen aufgeführt. Deutscher Bundestag Drucksache 19/16068 19. Wahlperiode 18.12.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 16. Dezember 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 1. Wie viele Anwärterinnen und Anwärter für die Verwaltungslaufbahn im Bundesamt für Verfassungsschutz wurden seit 2014 ausgebildet (bitte nach Jahren und Anzahl der jeweils ausgebildeten Anwärter auflisten)? Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt , dass eine Beantwortung aus Gründen des Staatswohls nicht in offener Form, sondern für den vorliegenden Fall lediglich als Verschlusssache „VS – Vertraulich“ erfolgen kann. Die erbetenen Auskünfte zu Personalzahlen – hier: Anzahl der nachrichtendienstlich ausgebildeten Beschäftigten über einen Zeitraum von sechs Jahren nach Jahren getrennt – betreffen wesentliche Strukturelemente des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) bzw. des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD). Aus ihrem Bekanntwerden könnten detaillierte Rückschlüsse auf Personalaufwuchs, Personalentwicklung und damit auf sensible Personalstrukturen des BfV bzw. des BAMAD gezogen werden. Dadurch wird die Aufgabenerfüllung des BfV bzw. des BAMAD beeinträchtigt , was wiederum für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein kann. Die Höhe der eingesetzten Personalressourcen ist im Stellenplan des BfV bzw. der Bundeswehr abgebildet. Die Bewirtschaftung des Stellenplans des BfV ergibt sich aus dem Wirtschaftsplan, der als Verschlusssache „GEHEIM-amtlich geheim gehalten“ eingestuft ist (vgl. § 10a BHO), die des MAD ergibt sich aus dem Einzelplan 14. Diese Informationen werden daher als Verschlusssache gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS- Anweisung – VSA) mit dem VS-Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft und werden zur Einsichtnahme in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.* 2. Was beinhaltet die fachspezifische Ausbildung der Laufbahnanwärterinnen und Laufbahnanwärter für den mittleren nichttechnischen Dienst Die fachspezifischen Ausbildungsinhalte des Vorbereitungsdienstes einschließlich der theoretischen Lehrinhalte an der Akademie für Verfassungsschutz (AfV) für die Laufbahn des mittleren Dienstes im BfV ergeben sich aus der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (LAP-mDVerfSchV) vom 15. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2652) – zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320). a) hinsichtlich ihres Vorbereitungsdienstes im BfV bzw. im BAMAD, Der Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst gliedert sich wie folgt: Grundlehrgang (2 ½ Monate) – AfV Praktikum I (6 Monate) – BfV Aufbaulehrgang (1 Monat) – AfV Praktikum II (12 Monate) – BfV Abschlusslehrgang (2 ½ Monate) – AfV In den Praktika erwerben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die fachtheoretische Ausbildung. Darüber hinaus vertiefen sie die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Drucksache 19/16068 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Kenntnisse und lernen, diese in der Praxis anzuwenden. In den Praktika werden die Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des mittleren Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes mit den wesentlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden vertraut gemacht. Je nach Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten bearbeiten die Anwärterinnen und Anwärter selbstständig einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind. Das Praktikum I findet beim BfV statt und dauert sechs Monate. Ziel dieses Praktikums ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben der allgemeinen Verwaltung des Bundes, insbesondere mit dem Registraturwesen, der Personal-/Organisationsverwaltung sowie dem Haussicherungsdienst, vertraut zu machen. Hierbei vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die im Grundlehrgang erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Während des Praktikums II werden die Anwärterinnen und Anwärter in wenigstens drei verschiedenen Fachabteilungen des ΒfV ausgebildet. Sie werden während dieser Zeit mindestens fünf Monate einer Observationsgruppe zugewiesen . Hierin kann eine höchstens zweimonatige Ausbildung bei einer Landesbehörde für Verfassungsschutz enthalten sein. b) hinsichtlich der theoretischen Lehrinhalte an der AfV? Die fachtheoretische Laufbahnausbildung des mittleren Dienstes gliedert sich in Grund-, Aufbau- und Abschlusslehrgang. Sie wird praxisbezogen und anwendungsorientiert durchgeführt. Sie dient der Vermittlung des für die Laufbahn des mittleren Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes erforderlichen Wissens und der Vertiefung und der Erweiterung der durch die praktische Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten. Das Erkennen von Zusammenhängen und die Fähigkeit zu aufgabengerechtem Verhalten sollen gefördert werden. Lehrfächer sind unter anderem Staatsrecht, Recht der Nachrichtendienste, Straf- und Strafprozessrecht, Recht der Ordnungswidrigkeiten, Rechts-, Links-, Ausländerextremismus und -terrorismus, Spionageabwehr, Geheimschutz, Informationsbeschaffung und -auswertung, Recht des öffentlichen Dienstes sowie Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen. Der Grundlehrgang vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern insbesondere Grundkenntnisse über die Strukturprinzipien der deutschen Staats- und Verfassungsordnung sowie die Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes. Diese Grundkenntnisse ermöglichen den Anwärterinnen und Anwärtern in den Praktika das Verständnis für Verwaltungszusammenhänge und Verwaltungshandeln, insbesondere auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes. Der Aufbaulehrgang vertieft und ergänzt die im Grundlehrgang und im Praktikum I erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten der Anwärterinnen und Anwärter im Hinblick auf die Arbeitsweise des Verfassungsschutzes , wohingegen der Abschlusslehrgang auf den Lerninhalten des Grund- und des Aufbaulehrgangs sowie auf den in den Praktika vermittelten Kenntnissen und Fertigkeiten aufbaut und diese vertieft und ergänzt. Die Anwärterinnen und Anwärter erwerben somit die Fähigkeit, das vermittelte fachtheoretische Wissen auf einfache praktische Fälle selbständig und bei schwierigeren Fällen nach weiterer Anleitung anzuwenden. Im MAD wird kein Vorbereitungsdienst für Beamte durchgeführt. Eine Verwendung als Beamter des mittleren nicht-technischen Dienstes beim MAD setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16068 3. Wie viele Anwärterinnen und Anwärter für den gehobenen und höheren Dienst haben an der AfV seit 2014 an Lehr- und Schulungsangeboten teilgenommen , die der Einführung in ihre Aufgaben – insbesondere zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel – dienen (bitte nach Jahren und Geschlecht auflisten)? Ein Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Dienstes (hD) existiert nicht. Des Weiteren ist die Bundesregierung bezüglich der weiteren in der Fragestellung erbetenen Informationen nach sorgfältiger Abwägung der Auffassung, dass eine Beantwortung aus Gründen des Staatswohls nicht in offener Form, sondern für den vorliegenden Fall lediglich als Verschlusssache „VS – Vertraulich “ erfolgen kann. Die erbetenen Auskünfte zu Personalzahlen – hier: Anzahl der nachrichtendienstlich ausgebildeten Beschäftigten des gehobenen Dienstes über einen Zeitraum von 6 Jahren nach Jahren getrennt – betreffen wesentliche Strukturelemente des BfV bzw. des BAMAD. Aus ihrem Bekanntwerden könnten detaillierte Rückschlüsse auf Personalaufwuchs, Personalentwicklung und damit auf sensible Personalstrukturen des BfV bzw. des BAMAD gezogen werden . Dadurch wird die Aufgabenerfüllung des BfV bzw. des BAMAD beeinträchtigt , was wiederum für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein kann. Die Höhe der eingesetzten Personalressourcen ist im Stellenplan des BfV abgebildet. Die Bewirtschaftung des Stellenplans des BfV ergibt sich aus dem Wirtschaftsplan, der als Verschlusssache „GEHEIM amtlich geheim gehalten“ eingestuft ist (vgl. § 10a BHO). Diese Informationen werden daher als Verschlusssache gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS- Anweisung – VSA) mit dem VS-Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft und werden zur Einsichtnahme in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.* 4. Erfolgt die nachrichtendienstliche Schulung an der AfV für Anwärterinnen und Anwärter für den gehobenen und höheren Dienst vor einem ggf. durchgeführten Vorbereitungsdienst, während des Vorbereitungsdienstes oder nach erfolgter Zusage zur Einstellung beim BfV bzw. BAMAD? Ein Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des hD existiert nicht. Nachrichtendienstliche Schulungen an der AfV erfolgen für die Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen Dienstes nach erfolgter Einstellung beim BfV bzw. BAMAD während des Vorbereitungsdienstes. 5. Erfolgt die nachrichtendienstliche Schulung an der AfV vor, während oder nach der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung? Die Ausbildung der Laufbahnanwärterinnen und -anwärter des mittleren sowie gehobenen Dienstes an der AfV erfolgt nach erfolgreich durchgeführter Sicherheitsüberprüfung . * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Drucksache 19/16068 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Wie viele Dozentinnen und Dozenten sind seit 2014 jeweils jährlich an der AfV beschäftigt? Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt , dass eine Beantwortung aus Gründen des Staatswohls nicht in offener Form, sondern für den vorliegenden Fall lediglich als Verschlusssache „VS – Vertraulich“ erfolgen kann. Die erbetenen Auskünfte zu Personalzahlen – hier: Anzahl der Dozentinnen und Dozenten an der AfV über einen Zeitraum von sechs Jahren nach Jahren getrennt – betreffen wesentliche Strukturelemente des BfV bzw. des BAMAD. Aus ihrem Bekanntwerden könnten detaillierte Rückschlüsse auf Personalaufwuchs, Personalentwicklung und damit auf sensible Personalstrukturen des BfV bzw. des BAMAD gezogen werden. Dadurch wird die Aufgabenerfüllung des BfV bzw. des BAMAD beeinträchtigt, was wiederum für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein kann. Die Höhe der eingesetzten Personalressourcen ist im Stellenplan des BfV abgebildet. Die Bewirtschaftung des Stellenplans des BfV ergibt sich aus dem Wirtschaftsplan, der als Verschlusssache „GEHEIM-amtlich geheim gehalten“ eingestuft ist (vgl. § 10a BHO). Diese Informationen werden daher als Verschlusssache gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem VS-Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft und werden zur Einsichtnahme in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.* 7. Über welche Qualifikationen verfügen die Dozentinnen und Dozenten an der AfV (bitte nach Hochschulabschluss, Fachhochschulabschluss, internationale Qualifikationen auflisten)? Grundsätzlich sind die im Hauptamt als Dozentinnen und Dozenten an der AfV tätigen Personen Beamtinnen und Beamte in der Laufbahn des höheren oder gehobenen Dienstes bzw. vergleichbar eingruppierte Tarifbeschäftigte. Voraussetzung hierfür ist ein erfolgreich abgeschlossenes und für die Tätigkeit inhaltlich einschlägiges Hochschul- oder Fachhochschulstudium. Daneben sind weitere Aspekte relevant (z. B. Vorerfahrungen in der Lehre, Einsatzbereiche, praktische Erfahrungen …). Die Qualifikationen der Dozentinnen und Dozenten können insoweit nicht allein aus einer Auflistung der Hochschulabschlüsse, Fachhochschulabschlüsse und internationalen Qualifikationen abgeleitet werden . 8. Üben die eingesetzten Dozentinnen und Dozenten neben ihrer Lehrtätigkeit noch weitere berufliche Tätigkeiten aus? Derzeit üben fünf Dozentinnen bzw. Dozenten eine Nebentätigkeit unter Beachtung der hierzu bestehenden Vorschriften aus. 9. Wenn Frage 8 bejaht wird, handelt es sich dabei auch um Tätigkeiten im operativen Bereich und unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel? Bei den ausgeübten Tätigkeiten handelt es sich nicht um solche im Sinne der Anfrage. * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/16068 10. Üben die Anwärterinnen und Anwärter neben ihrer Ausbildung für Behörden des Bundes operative Tätigkeiten aus, und wenn ja, unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel? Die Anwärterinnen und Anwärter üben neben der Ausbildung keine Tätigkeiten im Sinne der Frage 10 aus. 11. Welche juristischen Kompetenzen werden an der AfV vermittelt bzw. sind Gegenstand der wissenschaftlichen Forschung einschließlich Veröffentlichungen der Lehrenden und Lernenden der AfV seit 2014? Im Rahmen der Rechtsunterrichte werden Kenntnisse im Staats-, Verwaltungs-, Datenschutz-, Nachrichtendienst- und Strafrecht vermittelt. Hierbei wird sowohl zu Grundlagen als auch zu aktuellen Rechtsentwicklungen unterrichtet. Gegenstand der wissenschaftlichen Forschung und Veröffentlichungen auf diesem Gebiet sind schwerpunktmäßig aktuelle Rechtsentwicklungen und Entscheidungen der Gerichte. Auf das beigefügte Publikationsverzeichnis wird verwiesen (s. Anlage). 12. Welche psychologischen Kompetenzen werden an der AfV vermittelt bzw. sind Gegenstand der wissenschaftlichen Forschung einschließlich Veröffentlichungen der Lehrenden und Lernenden der AfV seit 2014? Auf der Grundlage allgemeiner wissenschaftlicher Erkenntnisse der Psychologie dienen die Lehrinhalte der Vermittlung und Stärkung sozialer und kommunikativer Fähigkeiten. Hierzu gehören auch Formate der Führungskräfteschulung im Hinblick auf eine zeitgemäße Mitarbeiterführung. Auf das beigefügte Publikationsverzeichnis wird verwiesen (s. Anlage). 13. Welche islamwissenschaftlichen Kompetenzen werden an der AfV vermittelt bzw. sind Gegenstand der wissenschaftlichen Forschung einschließlich Veröffentlichungen der Lehrenden und Lernenden der AfV seit 2014? Veranstaltungen im islamwissenschaftlichen Bereich vermitteln grundlegende Kenntnisse zum Islam, zu Formen islamistischen Extremismus und Terrorismus . Dies wird durch Seminare im Rahmen der Länder- und Regionalkunde flankiert. Themen und Fragestellungen aus dem islamwissenschaftlichen Bereich waren im gesamten Berichtszeitraum Gegenstand wissenschaftlicher Forschungen und Veröffentlichungen. Auf das beigefügte Publikationsverzeichnis wird verwiesen (s. Anlage). 14. Welche politikwissenschaftlichen Kompetenzen werden an der AfV vermittelt bzw. sind Gegenstand der wissenschaftlichen Forschung einschließlich Veröffentlichungen der Lehrenden und Lernenden der AfV seit 2014? Im Rahmen politikwissenschaftlicher Lehrveranstaltungen werden vorrangig Themen der politischen Ideengeschichte und Demokratietheorie vermittelt. Themen des politischen Extremismus sind tragende Bestandteile der wissenschaftlichen Forschungen und Veröffentlichungen. Insoweit wird auf das beigefügte Publikationsverzeichnis verwiesen (s. Anlage). Drucksache 19/16068 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Welche wissenschaftlichen Theorien und Erklärungsansätze zur Einordnung rechtsextremistischer Bestrebungen werden an der AfV vermittelt bzw. sind Gegenstand der wissenschaftlichen Forschung einschließlich Veröffentlichungen der Lehrenden und Lernenden der AfV seit 2014? 16. Welche wissenschaftlichen Theorien und Erklärungsansätze zur Einordnung rechtspopulistischer Bestrebungen werden an der AfV vermittelt bzw. sind Gegenstand der wissenschaftlichen Forschung einschließlich Veröffentlichungen der Lehrenden und Lernenden der AfV seit 2014? 17. Welche wissenschaftlichen Theorien und Erklärungsansätze zur Einordnung islamistischer Bestrebungen werden an der AfV vermittelt bzw. sind Gegenstand der wissenschaftlichen Forschung einschließlich Veröffentlichungen der Lehrenden und Lernenden der AfV seit 2014? 18. Welche wissenschaftlichen Theorien und Erklärungsansätze zur Einordnung linksextremistischer Bestrebungen werden an der AfV vermittelt bzw. sind Gegenstand der wissenschaftlichen Forschung einschließlich Veröffentlichungen der Lehrenden und Lernenden der AfV seit 2014? Die Fragen 15 bis 18 werden im Sachzusammenhang beantwortet. Allen Erscheinungsformen extremistischer Bestrebungen sind sowohl ein historischer Entstehungszusammenhang als auch jeweils eigene ideologische Grundlagen gemein. Sie sind wesentlicher Schlüssel zum Verständnis ihrer Entwicklungslinien und aktuellen Erscheinungsformen. Insoweit folgen die jeweiligen Unterrichte zu den verschiedenen extremistischen Phänomenbereichen diesem grundlegenden didaktischen Modell einer umfassenden Vermittlung von historischen Grundlagen bis hin zu den aktuellen Erscheinungsformen. Auf das beigefügte Publikationsverzeichnis wird verwiesen (s. Anlage). Im Übrigen muss hier die detaillierte Beantwortung aus Gründen des Schutzes nachrichtendienstlicher Methoden verweigert werden, weil eine dezidierte und auf jede Frage bezogene Beantwortung jedenfalls in der Gesamtschau Rückschlüsse auf die – einer Einstufung nach der VSA unterliegenden – Lehrinhalte (z. B. Analysemethoden der Auswertung) und damit den Wissens- und Ausbildungsstand der Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer im Verfassungsschutzverbund zuließe. Hierdurch würden Methoden und Arbeitsweisen der Aus- und Fortbildung offenbart, die es potentiellen Beobachtungsobjekten ermöglichen würde, ihr Verhalten daraufhin anzupassen und sich damit einer zukünftigen Beobachtung ganz oder teilweise zu entziehen. Gegenstand der Fragen sind daher solche Informationen, die in besonderem Maße das Staatswohl berühren. Eine Bekanntgabe von Einzelheiten wissenschaftlicher Methoden, darauf aufbauender Aufklärungsansätze für verfassungsfeindliche Bestrebungen sowie technischer Mittel und deren konkreter Anwendung im BfV/in den Nachrichtendiensten würde zu weitgehenden Rückschlüssen auf technische Fähigkeiten und Aufklärungspotenziale des BfV/der Nachrichtendienste schließen lassen. Der Erfolg zukünftiger Maßnahmen könnte gefährdet und damit die Erkenntnisgewinnung beeinträchtigt werden. Diese ist zur Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden jedoch unerlässlich. Die notwendige Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch eine VS-Einstufung und Weiterleitung der angefragten Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages angesichts ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der technischen Aufklärung für die Aufgabenerfüllung des BfV/der Nachrichtendienste und den zuvor benannten Gründen nicht in Betracht kommt, weil insoweit auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/16068 Die angefragten Inhalte erfordern eine derart detaillierte Darstellung der methodisch-didaktischen sowie im Ergebnis auch technischen Fähigkeiten des BfV/der Nachrichtendienste, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Drucksache 19/16068 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/16068 Drucksache 19/16068 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/16068 Drucksache 19/16068 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/16068 Drucksache 19/16068 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/16068 Drucksache 19/16068 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/16068 Drucksache 19/16068 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/16068 Drucksache 19/16068 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/16068 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333