Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 9. April 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1608 19. Wahlperiode 11.04.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Filiz Polat, Luise Amtsberg, Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneten und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/1410 – Zur Wohnsitzregelung für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem Integrationsgesetz wurde 2016 mit § 12a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eine Wohnsitzregelung für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte in das Aufenthaltsgesetz eingeführt (BGBl. I vom 5. August 2016). Die Bundesländer stehen allerdings in der Verantwortung, selbst zu entscheiden , ob sie die Wohnsitzregelung umsetzen. Für die Ausgestaltung können die Bundesländer durch Rechtsverordnung oder andere landesrechtliche Regelungen Näheres bestimmen (§ 12a Absatz 9 AufenthG). 1. Welche Bundesländer wenden, nach Kenntnis der Bundesregierung, die Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG an? 2. Welche Bundesländer haben für die Anwendung der Wohnsitzregelung Rechtsverordnungen oder andere landesrechtliche Regelungen erlassen (bitte mit entsprechendem Quellenhinweis aufschlüsseln)? 3. Welche Bundesländer haben, nach Kenntnis der Bundesregierung, nach § 12a AufenthG a) Wohnsitzverpflichtungen, b) Wohnsitzzuweisungen zur Sicherstellung einer angemessenen Wohnraumversorgung , c) Wohnsitzzuweisungen zur individuellen Integrationsförderung, d) negative Wohnsitzverpflichtungen/Zuzugssperren (gemäß § 12a Absatz 4 AufenthG) für wie viele Geflüchtete bzw. Familien erlassen (bitte aufschlüsseln)? Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet. Die Wohnsitzregelung sieht in § 12a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für bestimmte ausländische Staatsangehörige mit einer Aufenthalts- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1608 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode erlaubnis aus humanitären Gründen für den Zeitraum von drei Jahren die gesetzliche Verpflichtung zur Wohnsitznahme im Land der Erstzuweisung im Asylverfahren bzw. Aufnahmeverfahren vor. Sofern erforderlich, liegt die Durchsetzung dieser Verpflichtung in der Zuständigkeit der Länder. Unabhängig hiervon können die Länder zusätzlich von den nach § 12a AufenthG bestehenden Möglichkeiten zur Binnenverteilung im jeweiligen Land Gebrauch machen. Nach Kenntnis der Bundesregierung ist dies in Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein -Westfalen, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt der Fall. Unabhängig hiervon machen nach Kenntnis der Bundesregierung in Rheinland-Pfalz die Stadt Pirmasens, in Niedersachsen die Städte Salzgitter, Delmenhorst und Wilhelmshaven und in Brandenburg die Stadt Cottbus von der Möglichkeit einer Zuzugssperre nach § 12a Absatz 4 AufenthG Gebrauch. Eine statistische Aufschlüsselung nach einzelnen Tatbeständen der Wohnsitzregelung ist der Bundesregierung nicht bekannt. 4. Warum wurde die Zulässigkeit einer Wohnsitzregelung nicht von dem Nachweis abhängig gemacht, dass in der Zuweisungskommune ein ausreichendes Angebot an Arbeitsplätzen und Wohnraum sowie an Schul-/Kitaplätzen und Integrationskursen bzw. ggf. notwendige therapeutische Angebote vorhanden sind? 5. Machen einzelne Bundesländer, nach Kenntnis der Bundesregierung, die Zulässigkeit einer Wohnsitzregelung von einem dementsprechenden Nachweis abhängig? Wenn ja, welche Bundesländer? Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet. Die Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG orientiert sich u.a. an den europarechtlichen Vorgaben des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 1. März 2016 (Az. C-443/14 und C-444/14, Rechtssachen Alo und Osso). Danach ist eine Wohnsitzauflage für international Schutzberechtigte ohne eine integrationspolitische Begründung nicht zulässig. Um die Erfüllung dieser Voraussetzung sicherzustellen, stützt sich die differenzierte Wohnsitzregelung in § 12a AufenthG auf drei für eine erfolgreiche Integration besonders wichtige Kriterien , nämlich die Verfügbarkeit von Wohnraum, Zugang zu Ausbildung oder Erwerbstätigkeit und die Möglichkeit zum Erwerb deutscher Sprachkenntnisse. Sofern diese Kriterien gewährleistet sind, können weitere Gesichtspunkte im Rahmen einer etwaigen Einzelfallentscheidung berücksichtigt werden, wenn sie der nachhaltigen Integration des Betroffenen in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland dienen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1608 6. Wie häufig wurden die Ausnahmetatbestände der Wohnsitzregelung nach Kenntnis der Bundesregierung angewandt? Wie groß war der diesbezügliche Verwaltungsaufwand? 7. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in wie vielen Fällen auf eine Wohnsitzverpflichtung bzw. eine Wohnsitzzuweisung zur Vermeidung einer Härte verzichtet wurde bzw. diese nachträglich wieder zurückgenommen werden musste? 8. Welche Angaben kann die Bundesregierung darüber machen, in welchem Maß in den Kommunen, für die eine negative Wohnsitzverpflichtung/Zuzugssperre verfügt wurde, in den Jahren von 2014 bis 2016 Integrationsförderungsmaßnahmen durch den Bund unterstützt worden waren (Integrationskurse , berufsbezogene Sprachkurse, Migrationsberatungsstellen etc.; bitte aufschlüsseln)? 9. Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in welchen Bundesländern seit 2016 einer Wohnsitzauflage nach § 61 AufenthG unterworfen (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)? 10. Hat die Bundesregierung von Fällen Kenntnis, dass in Kommunen, die eine Zuzugssperre nach § 12a Absatz 4 AufenthG erlassen haben, gleichzeitig dort lebende Asylsuchende versucht haben, eine Aufhebung ihrer Wohnsitzbeschränkung nach § 61 AufenthG zu erreichen, um in eine andere Kommune ziehen zu können, und wenn ja, in welchen Fällen kam es zu einer solchen Konstellation? Die Fragen 6 bis 10 werden zusammen beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 11. Kann sich eine Zuzugssperre auch auf einzelne Bezirke einer Kommune beziehen ? Wenn ja, welche Rechtsverordnungen oder andere landesrechtlichen Regelungen welcher Bundesländer lassen das nach Kenntnis der Bundesregierung zu? Bis zu welchem Grad ein integrationspolitisches Erfordernis besteht, eine Binnenverteilung räumlich zu präzisieren, muss von den Ländern bewertet und entschieden werden. 12. Anhand welcher objektiv nachprüfbaren Parameter sollen in den Bundesländern , die eine Zuzugssperre erlassen haben, die Kommunen ihre Prognose erstellen, ob ein Geflüchteter sich an einem Ort bzw. in einem Stadtviertel „sozial und gesellschaftlich ausgrenzen“ möchte? Was sehen die Rechtsverordnungen bzw. landesrechtlichen Regelungen der Bundesländer hier vor? 13. Anhand welcher objektiv nachprüfbaren Parameter richten die Kommunen nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Prognose aus, ob ein Geflüchteter in einer Stadt bzw. einem Stadtviertel Deutsch vermutlich „nicht als wesentliche Verkehrssprache nutzen wird“? Und inwieweit ist bei dieser Prognose mit zu berücksichtigen, ob ein Geflüchteter bereits die Möglichkeit hatte, im Rahmen eines Integrationskurses Deutsch zu lernen? Die Fragen 12 und 13 werden zusammen beantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1608 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die von den Fragestellern zitierten Begriffe werden in § 12a Absatz 4 AufenthG verwendet und sollen der Vermeidung von Segregationsrisiken dienen. Ob diese bestehen, muss von den zuständigen Ausländerbehörden bzw. im Rahmen einer Regelung der Länder bewertet und entschieden werden. 14. Inwiefern enthalten welche Rechtsverordnungen bzw. landesrechtlichen Regelungen welcher Bundesländer nach Kenntnis der Bundesregierung objektiv nachvollziehbare Vorgaben über Ausmaß und Grenzen einer Leistungskürzung nach § 23 Absatz 5 SGB XII auf das „im Einzelfall Gebotene“? Mit Ausnahme der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel wird das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII), einschließlich des § 23 Absatz 5 SGB XII, aufgrund der verfassungsmäßigen Ordnung von den Behörden in den Ländern, und hier insbesondere den Kommunen, die der Weisung des Bundes nicht unterliegen, durchgeführt. Zudem besteht für § 23 Absatz 5 SGB XII keine Verordnungsermächtigung, die eine weitere Konkretisierung erlauben würde. Auf Bundesebene bestehen daher im Hinblick auf § 23 Absatz 5 SGB XII keine untergesetzlichen Regelungen. Die nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Leistung ist nach § 23 Absatz 5 Satz 2 SGB XII regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des Bedarfs für die Reise zu dem Wohnort, an dem ein Ausländer seinen Wohnsitz zu nehmen hat. Leistungen, die über die regelmäßig zu erbringenden Reisebeihilfen hinaus zu leisten sind, hat der zuständige Sozialhilfeträger nach Prüfung des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen. Aufgrund der genannten Durchführung des SGB XII durch die Länder und Kommunen hat die Bundesregierung darüber hinaus keine Kenntnisse über untergesetzliche Regelungen in den einzelnen Ländern zur Durchführung von § 23 Absatz 5 SGB XII. 15. Inwiefern ist die sozialrechtliche Ungleichbehandlung von Geflüchteten und subsidiär Schutzberechtigten zulässig im Lichte von Artikel 23 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bzw. Artikel 29 der Richtlinie 2011/95/EU und folgender Urteile: a) Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 120, 177: „Keine Ungleichbehandlung von Schutzberechtigten und Deutschen“); b) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2000 (Az: 5 C 29/98: „Anspruch auf Gleichbehandlung für Asylberechtigte und anerkannten Flüchtlinge mit Deutschen nach Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommen beim Zugang zu Sozialhilfeleistungen“); c) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2008 (Az: 1 C 17.07: „Unzulässigkeit von Wohnsitzauflagen für anerkannte Flüchtlinge “) bzw. d) Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 1. März 2016 (Az: C-443/14 und C-444/14)? Für anerkannte Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK- Flüchtlinge) und subsidiär Schutzberechtigte besteht im Bereich der existenzsichernden Lebensunterhaltsleistungen (sog. Kernleistungen im Sinne des Artikel 29 Absatz 2 der Richtlinie 2011/95/EU) keine Ungleichbehandlung – weder im Verhältnis dieser Gruppen untereinander noch im Verhältnis zu sonstigen Leistungsberechtigten. Soweit diese Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und erwerbsfähig sind, erhalten sie sowie die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft (insbesondere ihre im Haushalt lebenden Familienangehörigen ) bei Hilfebedürftigkeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1608 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Dies umfasst auch den Schutz in der Kranken- und Pflegeversicherung. Nichterwerbsfähige anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzbedürftige, die sich im Inland tatsächlich aufhalten und hilfebedürftig werden, erhalten Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), soweit sie nicht als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben (vgl. § 19 Absatz 1 Satz 2 SGB II). Nichterwerbsfähige anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzbedürftige haben über die Sicherung des Lebensunterhalts hinaus Anspruch auf Hilfe bei Krankheit , Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII, soweit diese Bedarfe nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt werden. Personen, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten, haben zudem Anspruch auf die weiteren Leistungen des SGB XII. Dies trifft auf anerkannte GFK-Flüchtlinge zu und auf subsidiär Schutzbedürftige dann, wenn nach prognostischer Betrachtung zu erwarten ist, dass sie sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten werden. Für Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, steht die Gewährung der übrigen Leistungen des SGB XII nach § 23 Absatz 1 Satz 3 SGB XII im Ermessen der Leistungsbehörde. Bei dieser Ermessensentscheidung sind die Umstände des Einzelfalls sowie die Wertungen des europäischen und internationalen Rechts zu beachten. Soweit im deutschen Recht Differenzierungen vorgenommen werden, steht dies im Einklang mit europäischem und internationalem Recht. Nichts Abweichendes ergibt sich aus den in der Frage zitierten Urteilen. Artikel 29 Absatz 2 der Richtlinie 2011/95/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, auf Kernleistungen beschränken können, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren. Von einer unzulässigen sozialrechtlichen Ungleichbehandlung kann aus Sicht der Bundesregierung daher nicht gesprochen werden. 16. Welche Erfahrungen hat die Bundesagentur für Arbeit bei der Anwendung und Durchsetzung der Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG gemacht, bzw. welche Probleme hat sie diesbezüglich erkannt und wie gelöst (vgl. u. a. das diesbezügliche Rundschreiben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie der Bundesagentur für Arbeit vom 28. September 2016)? Nach anfänglichem Informationsbedarf bestehen nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vor Ort in den gemeinsamen Einrichtungen zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II (Jobcenter in der gemeinsamen Trägerschaft von Agentur für Arbeit und Kommune) hinsichtlich der Wohnsitzregelung keine Problemlagen. Auch liegen aktuell weder Anfragen der Regionaldirektionen noch der gemeinsamen Einrichtungen zur Wohnsitzregelung vor. Die Durchsetzung der Wohnsitzregelung obliegt den für die Durchführung des Aufenthaltsgesetzes nach Landesrecht zuständigen Behörden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1608 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 17. Sind der Bundesregierung Klagen bekannt, die sich gegen die Zulässigkeit der Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG insgesamt richten, bzw. die Legitimität einzelner Vorschriften (wie z. B. einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 23 GFK bzw. Artikel 29 der Richtlinie 2011/95/EU) behaupten, und wenn ja, vor welchen Gerichten werden diese Verfahren unter welchem Aktenzeichen geführt? Soweit Klagen gegen Wohnsitzverpflichtungen in den Ländern anhängig gemacht worden sind, ist die Bundesregierung hieran nicht beteiligt. 18. Wann soll die Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG, die 2019 ausläuft, unter Einbeziehung welcher Akteure bis wann und unter welcher Fragestellung evaluiert werden? Die Überlegungen der Bundesregierung hierzu sind noch nicht abgeschlossen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333