Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Karlheinz Busen, Frank Sitta, Dr. Gero Clemens Hocker, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/15643 – Schäden durch den Biber V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Biber ist das größte Nagetier in Deutschland und konnte sich in den letzten Jahren stark verbreiten. Als gelistetes Wildtier im Anhang IV der Flora- Fauna-Richtlinie profitiert er von einem strengen Schutzstatus. Bereits 2017 wurde auf der 88. Umweltministerkonferenz (UMK) der günstige Erhaltungszustand des Bibers bestätigt (www.ljv-brandenburg.de/biber-breitet-sich-in-de utschland-aus/). Zugleich haben die Umweltministerinnen und Umweltminister sowie die Umweltsenatorin und Umweltsenatoren der Länder den Bund gebeten, bis zur 89. UMK einen Erfahrungsaustausch zum Management des Bibers in Deutschland zu organisieren. Dieser Aufforderung ist das Bundesumweltministerium mit dem Bericht vom 10. Oktober 2017 nachgekommen (https://www.umweltministerkonferenz.de/umlbeschluesse/umlaufBericht201 7_31.pdf). Ein großes Problem bringt die Bautätigkeit des Bibers mit sich. Der Bau von Dämmen, Höhlen und die Umleitung von Zu- und Abflüssen führt zu erheblichen Konflikten mit der Land- und Fischwirtschaft (www.br.de/the men/wissen/biber-bayern-wildtiere-100.html). Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist der Biber in seinem gesamten Jahreszyklus geschützt, ebenso seine Biberburgen und Dämme (§ 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes). Deutscher Bundestag Drucksache 19/16112 19. Wahlperiode 18.12.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 16. Dezember 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 1. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Entwicklung der Population des Bibers in Deutschland der letzten zehn Jahren? Nach den Ergebnissen des nationalen Berichts nach Artikel 17 der FFH- Richtlinie von 2019 (FFH-Bericht) nimmt der Bestand des Bibers in allen drei biogeographischen Regionen Deutschlands zu (Kurzzeittrend für den Zeitraum 2006 bis 2018). Exakte Bestandsangaben auf Individuenbasis sind nicht bekannt . Daher wird im FFH-Bericht die Anzahl von besetzten Quadranten der TK25 (Topografische Karte im Maßstab 1:25.000) angegeben. Als besetzt gilt ein Quadrant, wenn aus dem betrachteten Zeitraum ein Nachweis der Art vorliegt : 1990 bis 2006 (FFH-Bericht 2007) 2001 bis 2012 (FFH-Bericht 2013) 2006 bis 2017 (FFH-Bericht 2019) Alpine Region >=4 17 12 Atlantische Region >=94 Daten fehlend 190 bis 191 Kontinentale Region >=1.160 2.134 bis 2.158 2.909 bis 2.912 Anhand mittlerer Dichten pro TK25-Quadrant wurden für den nationalen Bericht nach Artikel 17 der FFH-Richtlinie grobe Bestandsschätzungen in Größenklassen vorgenommen (Größenklassen 1 bis 5, 6 bis 10, 11 bis 50, 51 bis 100, 101 bis 500 usw.): – Alpine Region: ca. 50 bis 100 reproduktionsfähige Alttiere [=Individuen] (FFH Bericht 2013, 2019 unverändert), – Atlantische Region: ca. 1.000 bis 5.000 reproduktionsfähige Alttiere (FFH Bericht 2019, 2013 keine Daten), – Kontinentale Region: ca. 10.000/5.000 bis 50.000 reproduktionsfähige Alttiere (FFH-Bericht 2013, 2019 geringeres Minimum angegeben). Aufgrund der hohen Randeffekte und möglichen Datenlücken ist der Rückgang der Anzahl besetzter TK25-Quadranten in der alpinen Region innerhalb der letzten 12 Jahre nicht mit einem Bestandsrückgang des Bibers in der alpinen Region gleichzusetzen. 2. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung der Erhaltungszustand des Bibers bewertet, und welche Schwellenwerte sind dafür definiert worden (um die schematische Darstellung des günstigen und ungünstigen Erhaltungszustandes des Bibers wird gebeten)? Der Erhaltungszustand des Bibers wird nach dem FFH-Bericht 2019 (mit den Ländern abgestimmter Bericht der Bundesregierung an die Europäische Kommission nach Artikel 17 FFH-Richtlinie) für die einzelnen biogeographischen Regionen Deutschlands wie folgt bewertet: – Alpine Region: Günstig; Gesamttrend: Sich verbessernd, – Atlantische Region: Ungünstig-Unzureichend; Gesamttrend: Sich verbessernd , – Kontinentale Region: Günstig; Gesamttrend: Sich verbessernd. Die Bewertung der Erhaltungszustände hat sich damit gegenüber dem FFH- Bericht 2013 nur in der Atlantischen Region verändert (2013: Günstig). Diese Änderung der Bewertung ist auf methodische Änderungen zurückzuführen und stellt keine tatsächliche Verschlechterung des Erhaltungszustands des Bibers dar. Das Verbreitungsgebiet ist innerhalb der Atlantischen Region jedoch noch lückenhaft und damit auch die Populationsgröße noch nicht ausreichend. Drucksache 19/16112 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Kriterien und Schwellenwerte zur Bewertung sind dem Berichtsformat und den Guidelines der EU für die Berichtsperiode 2013-2018 zu entnehmen (https://www.bfn.de/themen/natura-2000/berichte-monitoring/nationaler-ffh-be richt/vorgaben-eu-kommission.html#c138649). 3. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Schäden durch den Biber in den letzten zehn Jahren, die durch folgende Schadarten entstanden sind: a) Vernässungsschäden an landwirtschaftlichen Kulturen; b) Fraßschäden an landwirtschaftlichen Kulturen; c) Uferabbruch; d) Maschinenschäden; e) forstwirtschaftliche Schäden; f) Schäden an Teichanlagen und Fischzuchten; g) Schäden in Privatgärten? Die Fragen 3 bis 3g werden gemeinsam beantwortet. Bilanzen über Schadenshöhen liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Erfassung des Ausmaßes bzw. der Art der Schäden liegt in der Zuständigkeit der Länder. Allgemein sind die Schäden, welche durch den Biber verursacht werden , vielfältig und treten bundesweit auf. Im „Bericht zur Durchführung eines Erfahrungsaustausches zum Vorkommen und dem Umgang mit dem Biber in den Bundesländern“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) an die 89. Umweltministerkonferenz (UMK) (https://www.umweltministerkonferenz.de/umlb eschluesse/umlaufBericht2017_31.pdf) von 2017 sind Konflikte mit dem Biber zusammenfassend beschrieben. 4. Von welcher effektiven Schadenhöhe der Biberschäden geht die Bundesregierung aus? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 5. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der finanzielle Aufwand zur Regulierung der Biberschäden in den letzten zehn Jahren entwickelt? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Der Bundesregierung liegen keine Informationen zum finanziellen Aufwand zur Regulierung der Biberschäden in den Ländern vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 des Berichts des BMU an die 89. UMK im Jahr 2017 verwiesen. 6. In welchen Regionen Deutschlands sind nach Kenntnis der Bundesregierung besonders bedeutende Schäden durch den Biber zu verzeichnen? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Die Erfassung des Ausmaßes der Art der Schäden liegt in der Zuständigkeit der Länder. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16112 7. Wer ist nach Kenntnis der Bundesregierung und nach vorliegenden Informationen aus den Ländern berechtigt, Schadenersatzansprüche aufgrund von verschiedenen Biberschäden zu stellen, und wie hoch fallen solche Ersatzansprüche aus? Da das Bibermanagement in der Zuständigkeit der Länder liegt, wird auf etwaig vorhandene Informationen in den Ländern verwiesen. 8. Inwieweit können Schäden durch den Biber, die in ausgewiesenen Naturschutzgebieten entstanden sind, nach Kenntnis der Bundesregierung entschädigt werden? Naturschutzgebiete liegen in der Zuständigkeit der Länder. Jedes Land regelt die Entschädigung von Schäden durch den Biber individuell. Es wird daher auf etwaige in den Bundesländern verfügbare Daten verwiesen. 9. Inwieweit begrüßt die Bundesregierung eine Neuausrichtung der Schutzziele anhand der aktuellen Populationsentwicklung und des Erhaltungszustandes des Bibers? Durch die Listung des Bibers in den Anhängen II und IV der FFH-Richtlinie sind die Schutzziele klar definiert. Der Biber ist national durch die Listung im Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützt. Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung vom Ziel der Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands bzw. wo noch nicht gegeben die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands für den Biber abzuweichen. Das vorrangige Ziel Deutschlands ist es daher, den Biber als streng geschützt Art und als wertvollen Bestandteil aquatischer Ökosysteme zu erhalten und zu fördern. 10. Welche derzeitigen Maßnahmen zur Regulierung des Bibers hält die Bundesregierung derzeit für möglich oder sinnvoll? Laut dem o. g. Bericht des BMU an die 89. UMK aus dem Jahr 2017 gibt es in einigen Bundesländern umfassende Managementkonzepte zum Umgang mit der Konfliktart Biber und die durch ihn verursachten Schäden. Da das Ausmaß und die Art des Schadens stark einzelfallabhängig sind, sind auch die Möglichkeiten und Maßnahmen zur Minimierung der Schäden sehr verschieden. Generell ist ein Kernelement der Schadensminimierung jedoch auch adäquate Prävention (bspw. durch Schutzmaßnahmen an Infrastruktureinrichtungen, oder die Erweiterung des Gewässerrandstreifens). Aus fachlicher Sicht ist die Schaffung von geeigneten Biberlebensräumen in unkritischen Gebieten (bspw. als Ökokontomaßnahmen) elementar. Hierdurch kann eine gezielte Lenkung von Biberpopulationen erreicht werden. Für den Fall, dass Biber gravierende Schäden verursachen, dürfen sie unter bestimmten Voraussetzungen gefangen und entnommen werden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können bei Vorliegen bestimmter Tatbestände, beispielsweise zur Abwehr erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Schutzvorschriften für den Biber zulassen (§ 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz). Hierzu zählen, sofern es keine andere zufriedenstellende Möglichkeit gibt, Ausnahmegenehmigungen zum Fang der Tiere. Drucksache 19/16112 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Im Bundesland Bayern (mit bundesweit der höchsten Biberdichte) „dürfen Berechtigte zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden, im Interesse der Gesundheit des Menschen sowie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit.im Zeitraum vom 1. September bis 15. März in bestimmten schadens- und sicherheitsrelevanten Bereichen aufgrund der artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung generell Biber fangen oder töten“ (§ 2 Absatz 1 der Bayerischen Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten, Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung – AAV). Die Länder handhaben diese Ausnahmeregelung in unterschiedlichem Ausmaß. Aktuell gibt es in 3 Ländern (Rheinland-Pfalz, Brandenburg und Bayern) ein Bibermanagement. Hierzu wird auch auf die Antwort zu Frage 11 des Berichts des BMU an die 89. Umweltministerkonferenz im Jahre 2017 verwiesen (https://www.umweltministerkonferenz.de/umlbeschlues se/umlaufBericht2017_31.pdf). Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/16112 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333